BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 230/07 Verk374ndet am: 8. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 199, 765 Die F344lligkeit der Forderung aus einer B374rgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der F344lligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leis-tungsaufforderung des Gl344ubigers abh344ngig. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07 - OLG M374nchen LG Passau - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. M344rz 2007 und der 4. Zivilkammer des Landge-richts Passau vom 25. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zugunsten der Kl344ger zu 3) und 4) ergangen sind. Die Klage der Kl344ger zu 3) und 4) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten I. und II. Instanz tragen die Kl344ger zu 3) und 4) zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Ge-richtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger zu 1) und 2) tr344gt die Beklagte. Von den 374brigen au337ergerichtlichen Kosten I. und II. Instanz fallen der Beklagten 1/5 ihrer eigenen und den Kl344gern zu 3) und 4) ihre eigenen und 4/5 der Kosten der Be-klagten zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344ger zu 3) und 4). Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger zu 3) und 4), die von einem Bautr344gervertrag zur374ckge-treten sind, nehmen die beklagte Bank aus einer B374rgschaft 374ber 185.000 DM auf Erstattung von Teilzahlungen in Anspruch, die sie an die Bautr344gerin geleistet haben. Die Beklagte 374bernahm im Dezember 1995 eine B374rgschaft f374r k374nftige Anspr374che der Kl344ger zu 3) und 4) auf R374ckgew344hr von Zahlun-gen, die diese an eine Bautr344gerin (im Weiteren: Hauptschuldnerin) als Kaufpreis f374r einen Laden in einem zu errichtenden Wohn- und Ge-sch344ftshaus in E. bereits vor dessen Fertigstellung erbringen sollten. Die B374rgschaftsurkunde bezieht sich im Vorspann auf den zwi-schen der Hauptschuldnerin und den Kl344gern geschlossenen Vertrag und enth344lt Regelungen zur Sicherung von Anspr374chen im Falle einer Zah-lung des Kaufpreises vor Eintritt der F344lligkeit nach der Makler- und Bau-tr344gerverordnung (MaBV). In der B374rgschaftsurkunde hei337t es in 334ber-einstimmung mit der den Kl344gern zu 1) und 2) ausgeh344ndigten u.a.: 2 "Wir verpflichten uns, Zahlung bis zur H366he des B374rgschaftsbe-trages an de[n] K344ufer zu leisten, wenn das Bauvorhaben endg374l-tig nicht durchgef374hrt oder nicht fristgerecht vollendet wird und deshalb der K344ufer vom Vertrag zur374cktritt oder Schadenersatz wegen Nichterf374llung verlangt. ... Unsere Verpflichtung aus dieser B374rgschaft erlischt, wenn der Kaufpreis, auf den sich die B374rgschaft bezieht, nach 247 3 Abs. 2 MaBV f344llig geworden ist oder f344llig werden w374rde. Sie vermindert sich bei F344lligkeit um die Kaufpreisteilbetr344ge nach 247 3 Abs. 2 MaBV". - 4 - Die Kl344ger zu 3) und 4) traten wegen 334berschreitung der verein-barten Bauzeit im April 1998 von dem Bautr344gervertrag wirksam zur374ck. Die Hauptschuldnerin, die rechtskr344ftig zur Erstattung der von den Kl344-gern geleisteten, die B374rgschaftssumme 374bersteigenden Teilzahlungen auf den Kaufpreis verurteilt wurde, ist verm366genslos. 3 4 Die Parteien streiten um die Auslegung der Bestimmungen zum Umfang der B374rgschaftsverpflichtung. Dar374ber hinaus hat die Beklagte, der der von den Kl344gern zu 3) und 4) erst im Dezember 2005 beantragte Mahnbescheid am 2. Februar 2006 zugestellt worden ist, die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist von dem Oberlandesgericht zur374ckgewiesen worden. Mit der - vom Senat nur in Bezug auf die Kl344ger zu 3) und 4) zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Abweisung der Klage der Kl344ger zu 3) und 4). 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in BauR 2008, 375 ff. ver366ffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 - 5 - Die B374rgschaft sichere in voller H366he des B374rgschaftsbetrags R374ckforderungsanspr374che der Kl344ger zu 3) und 4) bei Nichtdurchf374hrung des Bauvorhabens oder bei R374cktritt. Das Interesse der Erwerber beste-he im Fall eines R374cktritts gerade darin, bereits gezahlte Kaufpreisraten unabh344ngig vom Baufortschritt zur374ckzuerhalten. So h344tten die Kl344ger zu 3) und 4) als sorgf344ltige und vern374nftige Empf344nger des B374rgschafts-versprechens den Wortlaut der B374rgschaftsurkunde verstehen d374rfen. Die "Abschmelzungsklausel" trete gleichrangig neben diese Regelung und betreffe nur Anspr374che der Kl344ger zu 3) und 4) bei Durchf374hrung des Kaufvertrags und Ziehung der B374rgschaft. Die B374rgschaftsforderung sei nicht verj344hrt, da die Verj344hrungsfrist erst mit dem erstmaligen Erf374l-lungsverlangen der Kl344ger zu 3) und 4) in den Jahren 2005 und 2006 begonnen habe. 8 II. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts halten in einem entschei-denden Punkt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der B374rgschaftsurkunde, die mit der den Kl344gern zu 1) und 2) ausgeh344ndigten im Wesentlichen wortgleich ist, allerdings auch dann zutreffend, wenn Allgemeine Gesch344ftsbedingun-gen vorliegen. Nach ihrem Wortlaut, der von dem der Individualb374rg-schaftserkl344rung deutlich abweicht, 374ber die im Senatsurteil vom 6. Mai 2003 (XI ZR 33/03, WM 2003, 1259 ff.) zu entscheiden war, verpflichtet die B374rgschaft die Beklagte f374r den Fall, dass das Bauvorhaben endg374l- 10 - 6 - tig nicht durchgef374hrt oder nicht fristgerecht vollendet wird und der K344u-fer deshalb - wie hier - vom Vertrag wirksam zur374cktritt, zur R374ckzahlung des Kaufpreises bis zur H366he des B374rgschaftsbetrages. Zu verstehen ist darunter jedenfalls unter Ber374cksichtigung der Unklarheitenregelung des 247 5 AGBG (jetzt: 247 305c Abs. 2 BGB) ohne R374cksicht auf erbrachte Werkleistungen die R374ckzahlung des gesamten von der B374rgschafts-summe gedeckten im Voraus gezahlten Kaufpreises. Daf374r spricht auch der Sinn und Zweck der von der Hauptschuld-nerin nach dem Bautr344gervertrag zu stellenden Bankb374rgschaft nach 247 7 Abs. 1 MaBV. Durch diese soll dem K344ufer das Insolvenzrisiko des Bautr344gers abgenommen und ihm eine Sicherheit f374r die von ihm einge-gangene Verpflichtung gew344hrt werden, die Verg374tung f374r das herzustel-lende Werk sofort und nicht erst, wie es 247 3 Abs. 2 MaBV vorsieht, in Ra-ten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten (BGHZ 162, 378, 382, 383; Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - X ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 Tz. 17, f374r BGHZ vorgesehen). Dieser Schutzzweck erfordert es, dass die b374rgende Bank dem K344ufer, wenn er - wie hier die Kl344ger zu 3) und 4) - wirksam vom Bautr344gervertrag zur374cktritt, in H366he der B374rg-schaftssumme auf die R374ckzahlung des gesamten im Voraus geleisteten Kaufpreises haftet (BGHZ 160, 277, 281 f.). Denn im Falle des R374cktritts hat der K344ufer etwa bereits erlangte Teilleistungen des Bautr344gers zu-r374ckzugew344hren und ist regelm344337ig nicht in der Lage, deren Wert wirt-schaftlich zu realisieren. 11 Entgegen der Ansicht der Revision wird der Klausel 374ber die Ab-schmelzung der B374rgschaft nach Baufortschritt durch diese Auslegung nicht etwa jeder Anwendungsbereich genommen. Die Abschmelzungs-klausel betrifft vielmehr den Fall, aber auch nur den Fall, dass der Bau- 12 - 7 - tr344gervertrag zwar durchgef374hrt wird, der K344ufer aber f374r den geleisteten Kaufpreis keine vollwertige Gegenleistung erhalten hat, etwa weil eine teilweise Nicht- oder aber eine Schlechterf374llung des Bautr344gervertrages vorliegt (vgl. dazu BGHZ 151, 147, 152 f.; 172, 63, 77 Tz. 53 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537, vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1758, vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 und vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, 2355 Tz. 30 f.). 2. Die B374rgschaftsforderung der Kl344ger zu 3) und 4) ist jedoch, an-ders als das Berufungsgericht gemeint hat, verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist von drei Jahren (247 195 BGB) begann nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und endete gem344337 247247 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 31. Dezember 2004. Die Zustellung des Mahnbescheids am 2. Februar 2006 konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene Verj344hrungsfrist nicht mehr nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen. 13 a) Die Frist f374r die Verj344hrung der B374rgschaftspflicht des Beklagten betr344gt nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungsvor-schrift in Artikel 229 247 6 EGBGB gem344337 247 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist k374rzer ist als die davor geltende regelm344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB a.F. von 30 Jahren (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). 14 Der Lauf dieser Verj344hrungsfrist beginnt am 1. Januar 2002, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 BGB vorlie-gen, d.h. der Anspruch aus der B374rgschaft entstanden ist und der Gl344u-biger von den anspruchsbegr374ndenden Tatsachen sowie der Person des 15 - 8 - Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit Kenntnis h344tte erlangen m374ssen. Dies gilt auch f374r die Berechnung einer Verj344h-rungsfrist auf Grundlage der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff. Tz. 23 ff.). 16 b) Der B374rgschaftsanspruch der Kl344ger zu 3) und 4) ist bereits mit Erkl344rung des R374cktritts vom Bautr344gervertrag im April 1998 entstanden. aa) Ein Anspruch ist nach 247 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gl344ubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchge-setzt werden kann. Dies setzt grunds344tzlich die F344lligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (247 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gl344ubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verj344hrungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). 17 bb) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., f374r BGHZ vorgesehen, und vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 4 ff. Tz. 9 ff.), dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verj344hrungsfrist jedenfalls f374r selbstschuldnerische B374rgschaften mit F344lligkeit der gesicherten For-derung beginnt. Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gl344ubi-gers als Entstehungs- oder F344lligkeitsvoraussetzung der B374rgschaftsfor-derung nicht vorgesehen ist, kommt es f374r den Beginn der Verj344hrungs-frist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Geltend-machung der B374rgenverpflichtung durch den Gl344ubiger an. Der Gesetz-geber ist bei der Neufassung des 247 771 BGB durch das Gesetz zur Mo- 18 - 9 - dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ausdr374cklich davon ausgegangen, dass 204der Anspruch des Gl344ubigers gegen den B374rgen gleichzeitig mit der Hauptforderung223 entsteht (Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessoriet344t, d.h. der Abh344ngigkeit der Forderung aus der B374rgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erl366schen, spricht daf374r, dass die F344lligkeit der B374rgschaftsforderung mit der F344lligkeit der Hauptschuld eintritt. 334berdies widerspr344che es dem mit dem Rechtsinstitut der Verj344hrung verfolgten Regelungszweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruch-nahme zu sch374tzen und Rechtsfrieden herzustellen, die F344lligkeit der B374rgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gl344ubigers abh344ngig zu machen und diesem damit die M366glichkeit zu er366ffnen, den Verj344hrungsbeginn und die Notwendigkeit verj344hrungsunterbrechender Ma337nahmen nach seinem Belieben hinauszuz366gern (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 24, f374r BGHZ vorgesehen, und vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.). c) Die Kl344ger zu 3) und 4) hatten mit Erkl344rung des R374cktritts im Jahr 1998 Kenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 BGB von den Umst344nden, die sowohl die F344lligkeit des Anspruchs auf R374ckgew344hr als auch der B374rgschaftsverpflichtung der Beklagten begr374ndeten. 19 - 10 - III. 20 Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit ande-rer Begr374ndung aufrecht erhalten werden (247 561 ZPO). 21 1. Auch bei einer B374rgschaft auf erstes Anfordern, die die Haupt-schuldnerin m366glicherweise zu stellen hatte und von deren Vereinbarung zu Gunsten der Kl344ger zu 3) und 4) im Revisionsverfahren ausgegangen werden soll, beginnt die Verj344hrungsfrist grunds344tzlich mit der F344lligkeit der Hauptforderung. a) Die B374rgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern stellt lediglich eine besondere Form der B374rgschaft dar, die den Gl344ubiger bei der Durchsetzung privilegiert (BGHZ 151, 229, 235; 152, 246, 251; 154, 378, 385). Sie weist gegen374ber einer selbst-schuldnerischen B374rgschaft keine den Beginn der Verj344hrungsfrist beein-flussende Besonderheit auf. Ihre Eigenart ersch366pft sich darin, im B374rg-schaftsprozess bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Einw344nde des B374rgen gegen die Zahlungspflicht zun344chst auszuschlie337en. Deren Kl344-rung bleibt nach Zahlung durch den B374rgen einem sp344teren R374ckforde-rungsprozess vorbehalten (BGH, Urteile vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91, WM 1992, 773, 776 und vom 28. September 2000 - VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375; Senat, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 Tz. 17). Zu der f374r den Verj344hrungsbeginn entscheidenden Frage, wann der die F344lligkeit ausl366-sende Sicherungsfall eingetreten ist, weicht damit die B374rgschaft auf ers-tes Anfordern nicht von den allgemein f374r selbstschuldnerische 22 - 11 - B374rgschaften geltenden Regeln ab (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 - VII ZR 167/83, WM 1984, 892 f., vom 28. September 2000 - VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375 und vom 28. Juni 2007 - VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 f. Tz. 18). Der Anspruch aus einer B374rgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit F344lligkeit der gesicherten Forderung (BGHZ 152, 246, 251; BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - IX ZR 497/00, WM 2002, 2325), sodass auch bei dieser Form der B374rgschaft der Lauf der Verj344hrungsfrist grunds344tzlich zu diesem Zeitpunkt beginnt. b) Die Gegenansicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 199 Rdn. 3; Staudinger/Horn, BGB Bearb. 1997 Vorbem. zu 247247 765 ff. Rdn. 27; Gay NJW 2005, 2585, 2586 f.; kritisch dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2007 - 4 U 187/06, zitiert nach juris Tz. 35; Br344uer NZBau 2007, 477, 478) 374bersieht, dass die Inanspruchnahme des B374r-gen bei der B374rgschaft auf erstes Anfordern nicht die materielle B374rgen-haftung beeinflusst, sondern nur die Ber374cksichtigung von Einwendun-gen des B374rgen im Zahlungsprozess modifiziert. Die von den Parteien des B374rgschaftsvertrages bei Vereinbarung einer B374rgschaft auf erstes Anfordern vielfach vorgesehenen, besonderen f366rmlichen Anforderungen beschreiben die Voraussetzungen, die dem Gl344ubiger die M366glichkeit einer von nicht offensichtlichen und nicht liquide beweisbaren Einwen-dungen entlasteten Klage er366ffnen, nicht aber den Zeitpunkt, von dem ab der Gl344ubiger die Leistung verlangen kann. Die strengen f366rmlichen Vor-aussetzungen f374r die Inanspruchnahme dienen vielmehr dem Schutz des B374rgen. Diesem Schutzzweck widerspricht es, die F344lligkeit einer B374rg-schaft auf erstes Anfordern von einer ordnungsgem344337en Zahlungsauf-forderung abh344ngig zu machen und damit dem Gl344ubiger die M366glichkeit 23 - 12 - zu geben, den Beginn der Verj344hrung, die ebenfalls dem Schutz des Schuldners dient, beliebig hinauszuz366gern. 24 2. Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung zur F344lligkeit der B374rgschaft oder unmittelbar zum Verj344hrungsbeginn getrof-fen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen k366nnte (vgl. OLG Frank-furt, WM 2007, 1369, 1370; M374nchKomm/Kr374ger, BGB 5. Aufl. 2007, 247 271 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 199 Rdn. 3). a) Eine ausdr374ckliche Regelung zur F344lligkeit der B374rgschaftsver-pflichtung findet sich in der B374rgschaftsurkunde nicht. Jedoch wird in ei-nem einleitenden Abschnitt die Verpflichtung der Hauptschuldnerin aus dem Bautr344gervertrag wiedergegeben, Sicherheit solle durch eine "selbstschuldnerische, unwiderrufliche und auf erstes Anfordern f344llig gestellte B374rgschaft" geleistet werden. Dies kann von dem Revisionsge-richt ausgelegt werden, weil weitere tats344chliche Feststellungen nicht erforderlich sind und dadurch der Rechtsstreit zu einer abschlie337enden Entscheidung gef374hrt wird (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; 139, 357, 366 f.). 25 b) Gegen eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinba-rung der Parteien zur F344lligkeit der B374rgschaft sprechen Wortlaut und systematische Einordnung des von der Revision daf374r in Anspruch ge-nommenen Einleitungssatzes der B374rgschaftsurkunde sowie die f374r die Auslegung bedeutsamen beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen. 26 Nach dem Wortlaut haben die Parteien in dem Einleitungssatz kei-ne Vereinbarung zur F344lligkeit der B374rgschaft getroffen, sondern es wird 27 - 13 - lediglich eine Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit wiedergegeben. Die Festlegungen der Parteien zur B374rgschaftsverpflichtung der Beklagten beginnen erst im nachfolgen-den Absatz, der mit den Worten "dies vorausgeschickt" eingeleitet wird. In der Beschreibung der B374rgenhaftung findet sich keine Regelung zur F344lligkeit, die die Geltendmachung der B374rgschaft durch die Gl344ubiger verlangt. Es ist auch keine Regelungsl374cke erkennbar, die es rechtferti-gen w374rde, zur Erg344nzung des von den Parteien Gewollten auf den den Bautr344gervertrag beschreibenden Einleitungssatz zur374ckzugreifen. Ebenso liefern die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anhalt daf374r, dass die F344lligkeit der B374rgenverpflichtung von einer Leistungsaufforderung der Kl344ger zu 3) und 4) abh344ngen sollte. Das Rechtsinstitut der Verj344h-rung dient dem Schutz des Schuldners, von dem nicht 374ber einen unan-gemessenen Zeitraum hin die Bereitstellung seiner Leistungsf344higkeit verlangt werden kann, und sichert damit nach Ablauf der Verj344hrungsfrist den Rechtsfrieden. Dieser Schutzintention widerspr344che es, bei Fehlen einer ausdr374cklichen Vereinbarung durch Auslegung dem Gl344ubiger ei-ner B374rgschaftsforderung die Rechtsmacht zu er366ffnen, den Verj344h-rungsbeginn nach seinem Belieben dadurch hinauszuz366gern, dass er den F344lligkeitszeitpunkt der B374rgschaftsforderung durch eine Leistungs-aufforderung bestimmen kann. Besondere wirtschaftliche Interessen der Parteien, die hier eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz (vgl. Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 24, f374r BGHZ vorgesehen, und vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 Tz. 11) rechtfertigen k366nnten, sind nicht erkennbar. Auch bei einer B374rgschaft, die den R374ckgew344hran-spruch des Erwerbers nach R374cktritt von einem Bautr344gervertrag sichert, 28 - 14 - ist dem B374rgen eine Durchsetzung seines B374rgschaftsanspruchs inner-halb der mit F344lligkeit des R374ckforderungsanspruchs beginnenden Ver-j344hrungsfrist ohne weiteres zumutbar. Die b374rgende Bank, die vom R374ck-tritt nicht zwingend informiert sein muss und auch 374ber detaillierte Kenntnisse zur H366he der verb374rgten Erstattungsforderung nicht immer verf374gen wird, hat das von dem B374rgen bei verst344ndiger Sicht zu akzep-tierende Interesse, dass mit einer Kl344rung ihrer m366glichen B374rgenhaf-tung innerhalb der mit F344lligkeit der Hauptforderung beginnenden Verj344h-rungsfrist zumindest begonnen wird. 3. Die Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung nicht rechtsmiss-br344uchlich erhoben. Soweit die Revisionserwiderung diesen Vorwurf auf eine Erkl344rung der Beklagten zur Regelung der Freigabe des erworbenen Grundst374cks aus der grundpfandrechtlichen Haftung gem344337 247 3 MaBV st374tzen will, ist ein bedeutsamer rechtlicher Zusammenhang mit der Ver-j344hrung der B374rgschaftsverpflichtung weder dargetan noch ersichtlich. 29 - 15 - IV. 30 Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage der Kl344ger zu 3) und 4) abzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Mayen Maihold Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 25.08.2006 - 4 O 269/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.03.2007 - 9 U 4639/06 -
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