BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/07 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4 Mio. 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gten Verfahrensfehler lie-gen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verst366337t nicht gegen 2 - 3 - 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Das Landgericht hat 374ber die Klage des Insol-venzverwalters - wenngleich fehlerhaft - durch Prozessurteil entschieden Mit der in zweiter Instanz wegen Sachdienlichkeit zugelassenen Klage-344nderung ist kein neuer, in erster Instanz noch nicht zur Entscheidung gestellter Anspruch in das Verfahren eingef374hrt worden. Das Berufungsgericht war des-halb auch nicht gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 30. M344rz 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1555) ergibt sich nicht. 3 Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob es insolvenzzweckwidrig ist, dass sich ein Insolvenzverwalter Anspr374che eines Gl344ubigers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abtreten l344sst, bei denen es sich m366glicherweise um einen Gesamtschadensanspruch der Insol-venzmasse handelt. Der Kl344ger soll nach der Vereinbarung vom 6. Mai 2005 die Anspr374che aus abgetretenem Recht nur einklagen, soweit nicht ein Ge-samtschaden der Insolvenzmasse gegeben ist. Ihm ist damit das Recht vorbe-halten, einen Gesamtschaden der Masse weiter aus eigenem Recht zu verfol-gen. Soweit er aus abgetretenem Recht klagt, wird die Masse durch eine solche Klage nicht beeintr344chtigt. Sie ist f374r diese ausschlie337lich vorteilhaft. Kosten sollen die Masse nicht treffen. An einem etwaigen Erfolg w374rde sie mit der in der Vereinbarung festgelegten Erl366sbeteiligung teilhaben. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.07.2006 - 1 O 1662/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.04.2007 - 5 U 61/06 -
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