BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 230/08 Verk374ndet am: 22. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 4 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demn344chst" im Sinne des 247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu 247 167 ZPO entwickelten Grunds344tze zur374ckgegriffen werden. b) Verz366gerungen bei der Bekanntgabe des G374teantrags, die auf einer Arbeits-374berlastung der G374testelle beruhen, sind dem Antragsteller grunds344tzlich nicht zuzurechnen. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08 - OLG Frankfurt am Main LG Marburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger machen gegen die beklagte Bank Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend. 1 Die Kl344ger wurden im Jahr 1994 von einem Mitarbeiter der Rechtsvor-g344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) geworben, sich zwecks Steu-erersparnis 374ber einen Treuh344nder an dem in Form einer Kommanditgesell-schaft betriebenen geschlossenen Immobilienfonds " Anlage 2 - 3 - Nr. .." (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbei- tritts schlossen sie mit der Beklagten am 30. September 1994 einen Darlehens-vertrag 374ber 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2002 und ei-ner Zinsfestschreibung bis zum 30. Oktober 1999. Gem344337 Nr. 5 des Darlehens-vertrages sollte das Darlehen aus Fondsr374ckfl374ssen getilgt werden; dar374ber hinaus sollten Sondertilgungen bis zu insgesamt 10.000 DM pro Jahr w344hrend der Zinsbindung m366glich sein. Jeweils im Februar 2000 und 2003 vereinbarten die Parteien unter 304nderung des Zinssatzes eine Prolongation des Darlehens. Die Kl344ger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2004 auf den Darlehensvertrag Zinszahlungen in H366he von insgesamt 17.852,52 200. In den Jahren 1998 und 1999 erhielten sie Fondsaussch374ttungen 374ber insgesamt 1.022,58 200. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der 326ffentlichen Rechtsaus-kunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (326RA) einge-gangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kl344ger gegen die Beklagte wegen eines Schadensersatzanspruchs aus Beratungsver-schulden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernm374ndliche Nach-fragen wurde dem von den Kl344gern beauftragten Rechtsanwalt erkl344rt, die Schlichtungsstelle sei 374berlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Kl344gern ein Geb374hren-vorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungsverf374gung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungs-verfahren wurde am 23. M344rz 2006 eingestellt. 3 Mit der am 25. September 2006 eingereichten und am 17. Oktober 2006 zugestellten Klage verlangen die Kl344ger unter Abzug der Fondsaussch374ttungen die Erstattung ihrer Zinszahlungen nebst Zinsen. Ferner begehren sie die Fest-stellung, dass der Beklagten gegen sie aus dem Darlehensvertrag keine weite-ren Anspr374che mehr zustehen. Sie behaupten, von der Beklagten 374ber die 4 - 4 - Chancen und Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft belehrt worden zu sein; ins-besondere sei ihnen zugesichert worden, das Darlehen werde durch Fondsaus-sch374ttungen und Steuervorteile getilgt. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verj344hrung. 5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihr Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Nach dem Vorbringen der Kl344ger k366nne zwar von einer schuldhaften Be-ratungspflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden; ein ihnen daraus erwachsener Schadensersatzanspruch sei aber verj344hrt. Die hierf374r zun344chst geltende regelm344337ige Verj344hrungsfrist von 30 Jahren nach 247 195 BGB aF sei gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue dreij344hrige Regelverj344hrung des 247 195 BGB nF abgel366st worden. Da die Kl344ger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners gehabt h344tten, sei die Verj344hrung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. 8 - 5 - Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe nicht zu einer Hemmung der Verj344hrung gef374hrt. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte als Schuldnerin sei nicht mehr in unverj344hrter Zeit erfolgt. Die Be-kanntgabe sei auch nicht "demn344chst" nach der Einreichung des Antrags veran-lasst worden. Die Kl344ger h344tten nach der ihnen erteilten Auskunft, die Schlich-tungsstelle sei 374berlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar, nicht auf ungewisse Zeit an ihrem Antrag festhalten d374rfen. Vielmehr h344tten sie stattdessen Klage erheben oder das Mahnverfahren einleiten m374ssen. Dar374ber hinaus sei Verj344hrung auch dann eingetreten, wenn die Bekanntgabe des An-trags an die Beklagte am 9. Februar 2006 noch als "demn344chst" angesehen werde; da die Verj344hrungsfrist bei Einreichung des Antrags bis auf einen Tag verstrichen gewesen sei, h344tten die Kl344ger unmittelbar nach Einstellung des Schlichtungsverfahrens am 23. M344rz 2006 Klage erheben m374ssen. 9 Der von den Kl344gern verfolgte Feststellungsantrag sei ebenfalls unbe-gr374ndet. Die Kl344ger h344tten mit dem von ihnen geltend gemachten Schadenser-satzanspruch nicht wirksam gegen den Darlehensr374ckzahlungsanspruch auf-rechnen k366nnen, weil dieser bis zum Eintritt der Verj344hrung des Schadenser-satzanspruchs nicht erf374llbar gewesen sei. 10 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Kl344gern verfolg-ten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als verj344hrt angesehen. 11 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend davon aus, dass der von den Kl344gern verfolgte Schadensersatzanspruch aus Beratungs- 12 - 6 - verschulden seit dem 1. Januar 2002 der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB unterliegt. Da diese Verj344hrungsfrist k374rzer ist als die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelverj344hrung von 30 Jahren, ist sie nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, Tz. 22 f., vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 8 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 23) aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraus-setzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Die Kl344ger m374ssten also von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht erlangt haben. Nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im Laufe des Jahres 2001 der Fall. Ohne eine ver-j344hrungshemmende Ma337nahme w344re Verj344hrung danach mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verj344hrung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des G374teantrages gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der - den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende - G374teantrag ist durch den Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344ger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verj344hrungsfrist bei der 326RA eingereicht worden. Die Bekanntgabe des Antrags ist gegen374ber der Beklagten am 6. Februar 2006 "demn344chst" im Sinne von 247 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden. 13 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demn344chst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tze zur gleichgelagerten Fragestellung 14 - 7 - im Rahmen der Zustellung nach 247 167 ZPO zur374ckgegriffen werden. Die An-kn374pfung in 247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des G374tean-trags anstelle der f366rmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass 247 15a Abs. 5 EGZPO die n344here Ausgestaltung des G374teverfahrens dem Landesrecht 374ber-l344sst und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des G374teantrags ver-langen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 114). Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in 247 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs "dem-n344chst" dieselben Ma337st344be anzulegen wie bei 247 167 ZPO. aa) Wie dort darf auch im Rahmen des 247 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sol-len, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachtei-len durch Verz366gerungen innerhalb des Gesch344ftsbetriebes der G374testelle be-wahrt werden, weil diese Verz366gerungen von ihnen nicht beeinflusst werden k366nnen (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17). Es gibt des-halb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren 334berschreitung eine Bekannt-gabe nicht mehr als "demn344chst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verz366gerungen kommt (vgl. nur BGHZ 103, 20, 28; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81, WM 1983, 985, 986 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m.w.N.). Denn Verz366ge-rungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der G374testelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grunds344tzlich nicht zu-rechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m.w.N.). 15 bb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung zu 247 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringf374gigen Verz366gerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollm344chtigter bei sachgerechter Prozessf374hrung h344tten vermeiden k366nnen (BGHZ 145, 358, 362; 16 - 8 - 168, 306, Tz. 18). Das ist nicht nur in F344llen angenommen worden, in denen M344ngel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklag-ten Partei, das Zustellungsverfahren verz366gert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145, 358, 362 f.), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Kla-ge trotz vollst344ndiger und ordnungsgem344337er Angabe aller ma337geblichen Ver-fahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In die-sen F344llen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kl344ger oder sein Pro-zessbevollm344chtigter m374ssten nach angemessener Frist wegen der ausstehen-den Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812), doch d374rfen sie nicht unbegrenzt lange unt344tig bleiben, sondern m374ssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine gr366337tm366gliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m.w.N.). Dagegen besteht f374r den Kl344ger und seinen Prozessbevollm344chtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine gr366337tm366gliche Beschleuni-gung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle f374r eine ordnungsgem344337e Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung f374r den ordnungsgem344337en Gang des Zustellungsverfahrens ausschlie337lich in den H344nden des Gerichts, dessen Ge-sch344ftsgang der Kl344ger und sein Prozessbevollm344chtigter nicht unmittelbar be-einflussen k366nnen (BGHZ 168, 306, Tz. 20 f.). b) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze kann den Kl344gern, anders als das Berufungsgericht meint, die Verz366gerung der Bekanntgabe des G374tean-trags nicht angelastet werden. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger erkundig-te sich nach Einreichung des G374teantrags am 31. Dezember 2004 durch 17 - 9 - fernm374ndliche Nachfragen bei der 326RA nach dem Stand des Verfahrens und erhielt die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei 374berlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Der Geb374hrenvorschuss wurde am 5. September 2005 eingefordert und von den Kl344gern eingezahlt. Daraufhin wurde der G374teantrag mit Ladungsverf374gung vom 6. Februar 2006 der Beklag-ten bekannt gegeben. Die Kl344ger haben somit alle von ihnen geforderten Mit-wirkungshandlungen erbracht, um die Bekanntgabe zu erreichen. Aufgrund der Arbeits374berlastung der 326RA kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl344ger durch weitere Nachfragen bei der 326RA oder durch eine Einzahlung des Kostenvorschusses auch ohne vorherige Anforderung die Bearbeitung ihres G374teantrags h344tten beschleunigen k366nnen. Dass die Kl344ger den Geb374hrenvor-schuss nach der Anforderung durch die 326RA nicht innerhalb angemessener Zeit eingezahlt haben und dies nachweislich zu einer Verz366gerung der Be-kanntgabe des G374teantrags gef374hrt hat, ist weder festgestellt noch von der Be-klagten behauptet worden (zur Darlegungs- und Beweislast siehe BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436, Tz. 19, 21). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat f374r die Kl344ger auch keine Verpflichtung oder Obliegenheit bestanden, nach der Auskunft durch die 326RA zu ihrer Arbeits374berlastung den Klageweg zu beschreiten oder das Mahnverfahren einzuleiten. Hierf374r fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverh344ltnis noch aus einer etwaigen zwischen ihnen aufgrund der Einleitung des G374teverfahrens entstandenen Sonderverbindung. 18 Im Rahmen des beantragten G374teverfahrens haben die Kl344ger alles ge-tan, was die gesetzlichen Vorschriften f374r die Bekanntgabe des G374teantrags von ihnen fordern. Dar374ber hinausgehende Sorgfaltspflichten im Interesse der Beklagten wegen deren m366glicherweise wachsenden Vertrauens in den 19 - 10 - materiellrechtlichen Ablauf der Verj344hrungsfrist trafen die Kl344ger nicht. Dies liefe ihrem eigenen Rechtsverfolgungsinteresse zuwider. Sie wollten mit der Einrei-chung ihres G374teantrags die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden und hatten ihrerseits bereits alles f374r eine ordnungsgem344337e Bekanntgabe Ge-botene erf374llt. Sie durften sich daher darauf verlassen, dass die 326RA im Weite-ren das Schlichtungsverfahren in eigener Zust344ndigkeit ordnungsgem344337 be-treibt. Dass bei der 326RA im Jahr 2005 aufgrund der durch die 304nderung des Verj344hrungsrechts hervorgerufenen Sondersituation einer drohenden Verj344h-rung von sog. Altanspr374chen zum 31. Dezember 2004 eine erhebliche Arbeits-374berlastung auftrat (vgl. dazu auch OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1090), kann den Kl344gern nicht zum Nachteil gereichen. Der Umstand, dass die 326RA aufgrund der Arbeits374berlastung das von den Kl344gern beantragte G374teverfahren im Jahr 2005 nicht weiter betrieben hat, k366nnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erlangen, wenn dieser einer Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gleichzu-setzen w344re. Das ist indes nicht der Fall. Hiergegen spricht schon, dass verj344h-rungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grunds344tzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (vgl. BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, Tz. 9). Die Beendi-gung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Ver-gleichs, die R374cknahme des G374teantrags oder durch die Einstellung des Ver-fahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. BGHZ 123, 337, 346). Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die G374testelle infolge Arbeits374berlas-tung f344llt nicht darunter. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens in 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eine eigene Re-gelung erfahren hat, nach der die Verj344hrungshemmung nur dann endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand ger344t, dass die Parteien es nicht betreiben. Der zeitweilige Stillstand des Verfahrens infolge Arbeits374berlastung des Ge- 20 - 11 - richts oder - wie hier - der G374testelle wird von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 204 Rn. 54). Die Parteien sind in einem solchen Fall auch nicht gehalten, das Verfahren bei der G374testelle in Erinnerung zu bringen oder auf die Vornahme von Ma337nahmen zu dringen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308, vom 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195). Ob dies auch dann gilt, wenn dem Anspruchsgl344ubiger greifbare Anhaltspunkte bekannt sind, dass das Verfahren bei der G374testelle in Vergessenheit geraten ist, bedarf keiner Entscheidung; dies war hier nicht der Fall. 3. Die Hemmung der Verj344hrung durch die Einreichung des G374teantrags hat gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB fr374hestens sechs Monate nach der Ein-stellung des Verfahrens am 23. M344rz 2006 geendet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ma337geblicher Ankn374pfungspunkt f374r den Beginn der Nachlauffrist der Tag der Verfahrenseinstellung oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstel-lungsverf374gung an den Gl344ubiger ist (vgl. dazu OLG Celle, ZGS 2007, 195, 196; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 204 Rn. 43). Da der 23. September 2006 ein Samstag war, endete die Hemmung erst am folgenden Montag (247 193 BGB). Mit der Einreichung der Klage am 25. September 2006, die - nach Anforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - der Beklagten am 17. Oktober 2006 "demn344chst" i.S. des 247 167 ZPO zugestellt worden ist, haben die Kl344ger die Verj344hrung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut in unverj344hr-ter Zeit gehemmt. 21 Soweit die Revisionserwiderung meint, dass in F344llen der Verj344hrungs-hemmung durch ein G374teverfahren die Nachlauffrist des 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anwendbar sei, weil der Anspruchsgl344ubiger w344hrend der Verfah- 22 - 12 - rensdauer ausreichend Zeit zur Pr374fung der Erfolgsaussichten einer Rechtsver-folgung habe, kann dem aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichbehandlung der verj344hrungshemmenden Ma337nahmen (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 117) nicht gefolgt werden. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache in Bezug auf den Grund und die H366he des geltend gemachten An-spruchs nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 Wiechers M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 O 317/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 U 146/07 -
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