BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/08 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Klage war, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgef374hrt haben, un-schl374ssig. Der Sachvortrag, mit dem nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz erstmals schl374ssig eine m366glicherweise schadensbegr374ndende Pflichtverletzung vorgetragen wurde, hat das Berufungsgericht gem344337 247 296a, 2 - 3 - 531 Abs. 2 ZPO als versp344tet zur374ckgewiesen. Durchgreifende Zulassungs-gr374nde hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf. Zudem war die Klage auch nach diesem neuen Vortrag nicht schl374ssig. Es fehlte jedenfalls an der ausreichend konkreten Darlegung eines Schadens. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist zutreffend. 3 Verfahrensgrundrechte des Kl344gers wurden nicht verletzt. 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.05.2008 - 4 O 1813/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 6 U 94/08 -
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