BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/09 vom 24. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer un d Dr. Pape am 24. April 2012 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 wird auf die Gegenvorstellung des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 153.171,47 wird. Der weitergehende Abänderungsantrag wird abgelehnt. Gründe: Der entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufung sgericht und den Ausführungen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes ist auf die Gege n- vorstellung des Klägers von Amts wegen auf den nun festgesetzten Betrag a b- zuändern. Der Wert des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstr e- ckung aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 10. Septe m- ber 2008 bemisst sich nach dem Wert des dort ausgeurteilten Hauptsacheb e- trages, also auf 153.171,47 Aufl. § 3 Rn. 16 Stic h- wort Vollstreckungsabwehrklage). Der Abzugsbetrag von 2.812,50 den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausg e- urteilten Zinsen zu verrech nen ist (§ 367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO). 1 - 3 - Die i n objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage g e- gen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streit wert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Th ü- ringer Oberlandesgericht s in Jena vom 10. September 2008 resultiert und de s- halb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden (BGH, B e- schluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; OLG Celle, BeckRS 2009, 22956; Zöller/Herget, aaO je mwN). Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 O 316/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 02.12.2009 - 2 U 557/09 - 2 3
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