BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 23/01Verkündet am: 15. Oktober 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 1371 Abs. 2, 1376 Abs. 2, 1378, 1384, 1967a)Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Schei-dungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, ver-storben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu er-mitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlos-sen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß anSenatsurteil BGHZ 99, 304).b)Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinemzum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zu-gewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196).c)Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit Wohn-und Wohnnutzungsrechten belastet ist, im Endvermögen.d)Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch undWohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beob-achtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (imAnschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 23/01 - OLGBraunschweigAGBraunschweig - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senatsfür Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom29. Dezember 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten Zugewinnausgleich.Der Beklagte ist ein Sohn des Klägers aus dessen Ehe mit WaltraudM. , die am 15. Oktober 1995 verstorben und vom Beklagten als testamen-tarischem Alleinerben beerbt worden ist.Durch notariellen Vertrag vom 15. August 1990 übertrug der Kläger sei-nen hälftigen Anteil an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Haus-grundstück auf seine Ehefrau. In dem Übertragungsvertrag wurden dem Klägerein lebenslanges Wohnrecht an mehreren Räumen nebst dem Recht zur Mitbe- - 3 -nutzung von Küche und Bad sowie - für den Fall des Vorversterbens der Ehe-frau - ein lebenslanges Wohnnutzungsrecht an allen Räumen des Hauses ein-geräumt. Wohnrecht und Wohnnutzungsrecht wurden im Grundbuch eingetra-gen. Spätestens seit Juli 1992 lebten die Eheleute getrennt. Mit notariellemVertrag vom 29. Oktober 1992 übertrug die Ehefrau einen ¾ Anteil des Haus-grundstücks auf den Beklagten, der gegenüber seiner Mutter eine Pflegever-pflichtung für den Fall der Krankheit und Gebrechlichkeit übernahm; außerdemwurde der Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zu Lasten des Grundbe-sitzes bestellt. Das für den Kläger eingetragene Wohn- und Wohnnutzungsrechtblieb bestehen.1993 beantragte der Kläger die Scheidung. Der Antrag wurde am 9. Sep-tember 1993 rechtshängig; er erledigte sich durch den Tod der Ehefrau. Zuvor- am 28. November 1993 - hatte der Kläger privatschriftlich erklärt, auf dasWohn- und Wohnnutzungsrecht zu verzichten.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die auf Zahlung von 95.000 DMnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf dieBerufung des Klägers der Klage in Höhe eines Betrags von 52.216 DM nebstZinsen entsprochen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit derzugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. - 4 -1. Das Oberlandesgerichts hat das Vermögen der Ehefrau des Klägerszum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (9. September1993) mit 226.749,63 DM ermittelt. Es hat festgestellt, daß dieses Endvermö-gen mangels eines nachgewiesenen Anfangsvermögens auch den von derEhefrau in der Ehe erzielten Zugewinn darstelle. Das Vermögen des Klägershabe am 9. September 1993 122.317,48 DM betragen und mache - mangelseines Anfangsvermögens - auch hier zugleich dessen Zugewinn aus. Damitergebe sich ein von der Ehefrau erzielter Zugewinnüberschuß von104.432,15 DM, der dem Kläger hälftig - also in Höhe von 52.216,08 DM - zu-stehe.Bei der Ermittlung des Endvermögens der Ehefrau hat das Oberlandes-gericht den der Klägerin zustehenden Nießbrauch an dem von ihr dem Beklag-ten übertragenen ¾ Miteigentumsanteil an dem Grundstück berücksichtigt undmit 197.213 DM bemessen. Zwar sei die Ehefrau des Klägers während desScheidungsverfahrens verstorben. Im Zeitpunkt ihres Todes habe jedoch be-reits die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB bestanden, so daß dieEhe ohne den Tod der Ehefrau geschieden worden wäre. Deshalb komme esfür die Berechnung des Zugewinns nicht auf die Beendigung des Güterstandesim Zeitpunkt des Todes der Ehefrau, sondern ausnahmsweise nach § 1384BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 9. September 1993als Stichtag an. Das Argument des Beklagten, der Nießbrauch habe als nichtübertragbares und unvererbliches Nutzungsrecht im Zeitpunkt der Beendigungdes Güterstandes durch den Tod der Ehefrau keinen Vermögenswert mehr ver-körpert, überzeuge nicht. Vielmehr sei für den Nießbrauch dessen Schätzwertam Bewertungsstichtag maßgebend. Für die Bestimmung des objektiven wirt-schaftlichen Wertes komme es bei auf Lebenszeit bezogenen Nutzungsrechtennicht auf die tatsächliche Lebensdauer des Nutzungsberechtigten an; der Nut-zungswert sei vielmehr aufgrund einer ex-post- (gemeint: ex-ante-) Schätzung - 5 -nach der mutmaßlichen Lebensdauer des Nutzungsberechtigten am Stichtag zubemessen. Diese formale Sichtweise führe im vorliegenden Fall dazu, den vol-len Schätzwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-dungsantrags als Aktivposten in die Berechnung des Endvermögens der Ehe-frau einzustellen, wenngleich dies bei Beendigung des Güterstandes durch Todohne das rechtshängige Scheidungsverfahren nicht der Fall gewesen wäre.2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-lem Umfang stand.a) Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daß dem Klägergemäß § 1371 Abs. 2, § 1378 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Aus-gleich des Zugewinns zusteht, der sich gemäß § 1967 BGB gegen den Be-klagten als Alleinerben der verstorbenen Ehefrau des Kläger richtet.aa) Bei der Berechnung des Endvermögens der Ehefrau des Klägers hatdas Oberlandesgericht den ihr zustehenden Nießbrauch am ¾-Miteigen-tumsanteil des Beklagten nicht schon deshalb unberücksichtigt gelassen, weiles sich dabei um ein unveräußerliches und unvererbliches Recht handelt. Dasläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Senat entschieden hat, ist es nichtgerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehenund daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wertdarstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteilmit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch BGHZ 117, 70, 72 f. betr. An-wartschaft auf betriebliche Altersversorgung). Der einem Ehegatten zustehendeNießbrauch ist deshalb mit seinem zum Bewertungsstichtag vorhandenen ob-jektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. - 6 -bb) Ebenfalls mit Recht hat das Oberlandesgericht für die Bestimmungdes Wertes des der Ehefrau des Klägers zustehenden Nießbrauchs auf denZeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt.Für die Ermittlung des Endvermögens wird zwar grundsätzlich das End-vermögen "bei Beendigung des Güterstandes" - hier also im Zeitpunkt des To-des des Ehegatten - zugrunde gelegt (§ 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2, § 1371Abs. 2 BGB). Abweichend von der allgemeinen Regel des § 1376 Abs. 2 BGBtritt aber nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns in den Fällen, indenen der Güterstand durch Scheidung beendet wird, an die Stelle der Güter-standsbeendigung (mit Rechtskraft des Scheidungsurteils) der Zeitpunkt derRechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Grund hierfür liegt darin, daß dieEheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick aufden bevorstehenden Ausgleich planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern,jedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solcheMaßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis aufdie Gesetzesmaterialien). Für die Berechnung des Zugewinns kommen dem-nach grundsätzlich zwei Zeitpunkte in Betracht: Wird die (intakte) Ehe durchden Tod eines Ehegatten aufgelöst, ermittelt sich das Endvermögen der Ehe-gatten - falls die erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) ausscheidet und diegüterrechtliche Lösung (nach § 1371 Abs. 2 BGB) zum Zuge kommt - nach demZeitpunkt des Todes; wird die Ehe dagegen durch Scheidung aufgelöst, ist fürdie Ermittlung des Endvermögens die Rechtshängigkeit des Scheidungsantragsmaßgebend.Überschneidungen ergeben sich, wenn ein Ehegatte verstirbt, währenddie Ehe nicht mehr intakt, sondern ein Scheidungsverfahren (mit Aussicht aufErfolg) anhängig ist. In diesem Fall wird der Güterstand zwar durch den Toddes Ehegatten beendet. Gleichwohl ist, falls es zum güterrechtlichen Ausgleich - 7 -kommt (§ 1371 Abs. 2 BGB), für die Berechnung des Zugewinns nicht der Zeit-punkt des Todes des Erblassers, sondern die Rechtshängigkeit des Schei-dungsantrags maßgebend - vorausgesetzt, das Scheidungsverfahren hätte zumErfolg geführt, wenn die Ehe nicht schon zuvor durch den Tod aufgelöst wordenwäre. Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgeben-den Stichtags hat der Senat bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384BGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGBnicht Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güter-rechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Schei-dung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (BGHZ 99, 304, 307 ff.). Das Ober-landesgericht hat zwar für den vorliegenden Fall nicht festgestellt, daß die Ehe-frau des Klägers der von diesem beantragten Scheidung zugestimmt hat. Dar-auf kommt es hier jedoch auch nicht an. Auch wenn der Kläger nicht schonnach § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern erst durch die- vom Oberlandesgericht festgestellte - testamentarischen Berufung des Be-klagten zum Alleinerben enterbt worden sein sollte, würde nichts anderes gel-ten. Der Gesetzgeber hat den pauschalen Ausschluß der §§ 1384 bis 1389BGB in § 1371 Abs. 2 BGB damit begründet, daß diese Bestimmung gegen-standslos sei, wenn die Ehe bereits durch den Tod eines Ehegatten beendetworden sei und eine Beendigung des Güterstandes durch Scheidung deshalbnicht mehr in Betracht komme. Diese Begründung trägt die Regelung des§ 1371 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Ausschluß des § 1384 BGB nicht, undzwar auch nicht für den hier behandelten Fall, in dem der überlebende Ehegattezwar nicht kraft Gesetzes, wohl aber durch Testament als Erbe ausgeschlossenworden ist und nunmehr den güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns ver-langt: Mit dem Tod des Ehegatten ist zwar das Scheidungsverfahren erledigt.Das bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO 308), aber nicht, daßdamit auch der Normzweck des § 1384 BGB entfällt. Die aufgrund der Erhe- - 8 -bung des Scheidungsantrags begründete Befürchtung planmäßiger Verminde-rung der Endvermögen wird durch den Tod eines Ehegatten nicht - rück-wirkend - gegenstandslos. Sie bleibt vielmehr in gleicher Weise erhalten wie inFällen, in denen der Scheidungsantrag zur Scheidung der Ehe führt und derGüterstand durch das Scheidungsurteil beendet wird. Dies rechtfertigt es, fürdie Berechnung des Zugewinns analog § 1384 BGB auf den Zeitpunkt derRechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen, wenn dieser - wie hiervom Oberlandesgericht festgestellt - ohne den Tod der Ehefrau zur Scheidunggeführt hätte.Der Maßgeblichkeit dieses Stichtags steht nicht - wie die Revision meint -entgegen, daß die Parteien im vorliegenden Fall über die Berücksichtigung ei-nes Nießbrauchs, mithin eines weder übertragbaren noch verpfändbarenRechts, im Endvermögen streiten, während in dem vom Senat (BGHZ aaO 304)unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB entschiedenen Fall der höhereZugewinn des verstorbenen Ehegatten maßgeblich vom Vorhandensein vonMobiliarvermögen abhängig gewesen sei, das für die zur Begründung der Ana-logie herangezogenen Verschleierungs- und Beeinträchtigungsstrategien in be-sonderem Maße anfällig sei. Mit der Vorverlegung des Stichtags soll, wie derSenat ausgeführt hat (BGHZ aaO 309), eine Regelungslücke im geltenden Zu-gewinnausgleichsrecht geschlossen werden. Diese Regelungslücke bestehtunabhängig von der Frage, welche Vermögensgüter im Einzelfall zu bewertensind und ob in Ansehung dieser Vermögensgüter auf Verminderung des Zuge-winns zielende Manipulationen zu besorgen waren; sie kann deshalb für diehier vorliegende Fallgestaltung auch nur generell geschlossen werden. Zudemverlangt das System des Zugewinnausgleichs zwingend eine auf einen einheit-lichen Stichtag bezogene Bewertung aller im Zugewinnausgleich zu bilanzie-renden Vermögensgüter. Auch dies schließt eine - je nach der Art der im Ein- - 9 -zelfall in den Ausgleich fallenden Vermögensgüter - zeitlich differenzierendeBewertung von vornherein aus.b) Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings der Rechenweg, auf dem dasOberlandesgericht die Endvermögen beider Ehegatten ermittelt hat.aa) So ist das Oberlandesgericht bei der Feststellung des Endvermögensder Ehefrau vom Wert des von Wohn- und Wohnnutzungsrecht unbelastetenGrundstücks ausgegangen. Von diesem Wert hat es ein Viertel als Wert desder Ehefrau verbliebenen Miteigentumsanteils auf der Aktivseite in Ansatz ge-bracht und - entsprechend dem übereinstimmenden Parteivortrag - mit162.500 DM beziffert. Auch für die Bewertung des der Ehefrau zustehendenNießbrauchs hat das Oberlandesgericht das auf dem Grundstück lastendeWohn- und Wohnnutzungsrecht unberücksichtigt gelassen. Auf der Grundlageeines im Scheidungsverfahren eingeholten Wohnwertgutachtens ist es von ei-nem jährlichen Netto-Nutzungswert des (unbelasteten) Hausgrundstücks von20.227 DM ausgegangen, den es - in Anlehnung an die Vervielfältiger in Anlage9 zum Bewertungsgesetz (Alter der Ehefrau zum Stichtag 57 Jahre; Faktor12,801), jedoch unter Berücksichtigung einer gestiegenen Lebenserwartungund eines mit 6,25 % angenommenen "Basiszinssatzes in 1993" - mit 13,0 mul-tipliziert hat. Von dem so ermittelten lebenslangen Nutzungswert hat es demAktivvermögen der Ehefrau drei Viertel zugeschlagen, da sich deren Nieß-brauch nur auf den ¾ -Miteigentumsanteil des Beklagten bezogen habe. Aufder Passivseite des Endvermögens der Ehefrau hat das Oberlandesgericht so-dann u.a. das lebzeitige Wohnrecht des Klägers in Abzug gebracht. Dabei hates für die dem Wohnrecht und dem Mitbenutzungsrecht unterliegenden Räumeeinen jährlichen Nutzungswert von 9.913,32 DM ermittelt, den es - in Anlehnungan die Vervielfältiger in Anlage 9 zum Bewertungsgesetz (Alter des Ehemannszum Stichtag 53 Jahre; Faktor 12,253), diese auch hier fortgeschrieben - mit - 10 -12,45 multipliziert und mit rund 123.421 DM festgestellt hat. Außerdem hat dasOberlandesgericht den Wert des auf dem Grundstück lastenden aufschiebendbedingten Wohnnutzungsrechts des Klägers in Ansehung des ¼-Miteigentums-anteils der Ehefrau mit 10.000 DM geschätzt und von deren Aktivvermögen ab-gesetzt.Diese Berechnungsweise ist mit den Denkgesetzen nicht in Einklang.Das dem Kläger am Stichtag zustehende Wohnrecht ist ebenso wie des-sen Wohnnutzungsrecht keine Verbindlichkeit der Ehefrau, die bei der Ermitt-lung ihres Endvermögens auf der Passivseite anzusetzen wäre, mag die Ehe-frau auch in der Ausübung ihres Miteigentums- und Nießbrauchsrechts durchdas Wohnrecht beeinträchtigt worden sein. Nicht die Ehefrau, sondern dasGrundstück war mit dem Wohnrecht und dem Wohnnutzungsrecht belastet.Deshalb muß bei der Ermittlung des Aktivvermögens der Ehefrau zunächst derWert des mit dem Wohnrecht und dem Wohnnutzungsrecht belasteten Grund-stücks ermittelt werden; erst aus dem sich dabei ergebenden Betrag kann so-dann der Wert des ¼ -Miteigentumsanteils der Ehefrau errechnet werden. Ent-sprechendes gilt für die Ermittlung des Wertes des der Ehefrau zustehendenNießbrauchs. Auch für den Nießbrauch ist nicht der Nutzungswert des Hausesschlechthin, sondern der Nutzungswert des mit dem Wohnrecht belastetenHauses wertbestimmend. Deshalb muß zunächst dieser Nutzungswert festge-stellt und sodann auf dieser Grundlage der Wert des lebenslangen, aber durchdas Wohnrecht beschränkten Nießbrauchs ermittelt werden. Der vom Oberlan-desgericht beschrittene abweichende Rechenweg unterstellt offenbar, daß sichder Wert eines durch ein lebzeitiges Wohnrecht beeinträchtigten Nießbrauchsaus der Differenz zwischen dem Wert des Nießbrauchs am ganzen Haus unddem Wert des nur auf einzelne Räume bezogenen lebzeitigen Wohnrechts er-gibt. Dies ist, wie schon der Blick auf die den Wert der jeweiligen Nutzungs- - 11 -rechte beeinflussende unterschiedliche Lebenserwartung von Nießbraucher(hier: Ehefrau) und Wohnrechtsinhaber (hier: Kläger) zeigt, jedoch nicht ) Bei der Feststellung des Endvermögens des Klägers hat das Ober-landesgericht den Wert des Wohnrechts des Klägers ebenfalls mit 123.421 DMin Ansatz gebracht. Das ist - im Hinblick auf die damit übereinstimmende Wert-bemessung des Wohnrechts im (Passiv-)Endvermögen der Ehefrau - konse-quent und hier im Grundsatz auch rechtlich nicht zu beanstanden. Den Wertdes dem Kläger zustehenden Wohnnutzungsrechts hat das Oberlandesgericht- offenbar ebenfalls in Übereinstimmung mit dem bei der Ehefrau als Abzugs-posten berücksichtigten Wert - mit 10.000 DM veranschlagt. Dabei hat dasOberlandesgericht allerdings übersehen, daß es bei der Ermittlung des End-vermögens der Ehefrau das Wohnnutzungsrecht des Klägers als eine Schmäle-rung des Wertes ihres ¼-Miteigentumsanteils am Grundstück betrachtet undnur in Ansehung dieses ¼-Miteigentumsanteils mit 10.000 DM bemessen undvon ihrem Endvermögen in Abzug gebracht hat. Da das Wohnnutzungsrechtaber auf dem gesamten Grundstück ruht, müßte es - legt man die beim End-vermögen der Ehefrau getroffene Schätzung zugrunde - beim Kläger mit 4 x10.000 DM als Aktivposten in dessen Endvermögen zu Buche schlagen. Auf-grund dieses - revisionsrechtlich erheblichen - Fehlers hat das Oberlandesge-richt den Kläger zu Unrecht begünstigt, da es sein Aktivvermögen zu niedrigangesetzt und seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich folglich zu hoch be-messen hat.3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. DerSenat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da der Wert desmit dem Wohn- und dem Wohnnutzungsrecht belasteten Grundstücks nichtfestgestellt ist. Dieser Wert ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Diffe-renz zwischen dem Wert des unbelasteten Grundstücks und dem vom Ober- - 12 -landesgericht für das Wohnrecht und das Wohnnutzungsrecht angenommenenund hinsichtlich des Wohnnutzungsrechts mit 4 vervielfachten Wert. Denn es istnicht ausgeschlossen, daß der Nießbrauch sowie das Wohn- und Wohnnut-zungsrecht - schon im Hinblick auf die Unsicherheit im Ansatz der Lebenser-wartung der Berechtigten - den Verkehrswert des Grundstücks über den Wertder auf ihm lastenden Rechte hinaus beeinträchtigen (vgl. Simon/Cors/Troll,Handbuch der Grundstückswertermittlung 4. Aufl. B 2 Rdn. 77 a.E.). Die Sachewar daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die erforder-lichen Wertfeststellungen nachholt. Die Zurückverweisung gibt zugleich denParteien Gelegenheit, zu den Grundlagen für eine Schätzung des Wertes desWohnnutzungsrechts ergänzend vorzutragen.4. Soweit in die vom Oberlandesgericht getroffene Wertbestimmung vonNießbrauch und Wohnrecht ein von den Rechnungsgrundlagen des Bewer-tungsgesetzes abweichender ("Basis-")Zinssatz ("in 1993") Eingang gefundenhat, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Ent-scheidung Folgendes zu bedenken haben: Bei der Bemessung des Rech-nungszinses für die Bewertung künftiger Leistungen ist, wie der Senat in ande-rem Zusammenhang dargelegt hat, nicht von einer punktuellen und auf die ak-tuellen Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint essachgerecht, den Zeitwert künftiger Leistungen mittels eines Zinssatzes zubestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volks-wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (Senatsbeschluß vom23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 ff.). Dies schließt es aus, fürdie Bewertung von Rechten, die auf die lebenslange Ziehung von Nutzungen - 13 -gerichtet sind, in Abweichung von dem vom Bewertungsgesetz unverändertzugrunde gelegten Zinssatz von 5,5 % jeweils aktuell-marktübliche Zinssätzeheranzuziehen (vgl. auch BFH BStBl. 1992 II 990).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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