BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 23/03 vom16. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Angesichts der in tatrichterlicher Würdigung der Ausschreibungs-unterlagen getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, dieBieter hätten Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszu-führenden Leistungen und die Namen der vorgesehenen Nachun-ternehmer angeben müssen, war das Angebot der Klägerin jeden-falls deshalb gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1Abs. 1 Satz 3 VOB/A auszuschließen, weil die Klägerin nicht einmalangegeben hatte, welche Arbeiten sie durch Nachunternehmerausführen lassen würde. - 3 -Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 62.484,57 nrMelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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