BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/05 Verk374ndet am: 21. September 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 771, 835, 859 Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grunds344tzlich nicht einwenden, ein Drit-ter habe an dem gepf344ndeten Recht oder der gepf344ndeten Forderung ein die Ver344u-337erung hinderndes Recht. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 23/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja - 2 - ZPO 247247 771, 835, 859 Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grunds344tzlich nicht einwenden, ein Drit-ter habe an dem gepf344ndeten Recht oder der gepf344ndeten Forderung ein die Ver344u-337erung hinderndes Recht. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 23/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-ter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streithelfer tr344gt seine au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Streithelfer war zusammen mit dem Beklagten Gesellschafter der E. GbR. Die H. GmbH & Co. KG (fortan: Insol-venzschuldnerin) hatte gegen den Streithelfer einen rechtskr344ftigen Titel 374ber 143.616,23 200 nebst Zinsen erwirkt. In Vollstreckung dieses Titels lie337 die In-solvenzschuldnerin den vorbezeichneten Gesellschaftsanteil des Streithelfers nebst seinem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen. 1 Nach K374ndigung des zur Einziehung 374berwiesenen Gesellschaftsanteils hat die Insolvenzschuldnerin den Beklagten und die Gesellschaft, gegen374ber der im ersten Rechtszug die Klage zur374ckgenommen worden ist, auf Auszah- 2 - 4 - lung des Abfindungsguthabens in H366he ihrer vollstreckbaren Forderung in An-spruch genommen. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, ein Anspruch des Streithelfers gegen ihn bestehe nicht, weil dieser seinen Gesellschaftsanteil nur als Treuh344nder f374r seine Ehefrau erworben und gehalten habe. Inzwischen sei dieses Treuhandverh344ltnis beendet worden. Nachdem am 1. April 2004 374ber das Verm366gen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, hat dieser den unterbrochenen Drittschuldnerprozess wieder aufge-nommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revi-sion verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anteil des Streithelfers an dem Verm366gen seiner Gesellschaft mit dem Beklagten sei von der Insolvenz-schuldnerin rechtswirksam gepf344ndet und ihr zur Einziehung 374berwiesen wor-den. Der Beklagte k366nne im Drittschuldnerprozess nach fristloser K374ndigung der Gesellschaft grunds344tzlich nicht einwenden, der Streithelfer (Vollstre-ckungsschuldner) sei nur Treuh344nder; seiner Treugeberin stehe am Vollstre-ckungsgegenstand ein die Ver344u337erung hinderndes Recht im Sinne des 247 771 5 - 5 - ZPO zu. Ob eine Ausnahme anzuerkennen sei, wenn der Beklagte sich auf eine aus dem Inhalt des Anspruchs selbst ergebende Unpf344ndbarkeit berufe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die behauptete Treuhandabrede zwischen dem Streithelfer und seiner Ehefrau keine treuh344nderische Zweckbin-dung im Sinne des 247 399 BGB enthalte. Es k366nne auch dahinstehen, ob der Kl344ger unredlich gehandelt habe, wenn er zwar den Drittschuldnerprozess, nicht aber die gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Drittwiderspruchsklage der Treugeberin aufgenommen habe. Ohnehin liege keine eigentliche, die Vollstreckung hindernde Treuhand vor. Der Gesellschaftsanteil, den der Streit-helfer nach der Behauptung des Beklagten als mittelbarer Vertreter f374r Rech-nung der Treugeberin erworben habe, sei ihm nicht aus ihrer Hand anvertraut worden. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht den vom Kl344ger als Insolvenzverwalter erhobenen An-spruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens zugesprochen. Dieser folgt nach Pf344ndung des Gesellschaftsanteils und 334berweisung zur Einziehung (247 859 Abs. 1 Satz 1, 247 857 Abs. 1, 247247 829, 835, 836 ZPO) durch Beschl374sse vom 9. September 2002 und 25. September 2002 sowie fristloser K374ndigung der Gesellschaft gem344337 247 725 Abs. 1 BGB aus 247 4 Nr. 1, 247 8 Nr. 3 und 247 10 des Gesellschaftsvertrages vom 28. Dezember 1998. Nach dem Ausscheiden des Schuldners infolge K374ndigung der Gesellschaft ist der Vollstreckungsgl344ubiger nach 247 836 ZPO erm344chtigt, von dem verbleibenden Gesellschafter, der Ge-samtrechtsnachfolger der beendeten Gesellschaft wurde (BGHZ 48, 203, 206; 71, 296, 300; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - VII ZR 53/97, NJW 2000, 6 - 6 - 1119), die vertragsgem344337e Auszahlung des Abfindungsguthabens zu verlangen (BGB-RGRK/v. Gamm, 12. Aufl. 247 725 Rn. 6 ff; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. 247 725 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 116, 222, 229 f). Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Vollstreckungsschuldner den gepf344ndeten Gesellschaftsan-teil entsprechend 247 10 Fall 2 des Gesellschaftsvertrages auf einen Dritten 374ber-tragen hat, der dann neben der Gesellschaft das pfandverstrickte Abfindungs-guthaben schulden w374rde. 1. Die Pf344ndung des Gesellschaftsanteils des Streithelfers und des An-spruchs auf das Abfindungsguthaben und die 334berweisung zur Einziehung sind wirksam. 7 a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die Pf344ndung einer Forderung oder eines Rechts nichtig ist, wenn Forderung oder Recht im Zeitpunkt der Pf344ndung nicht bestehen oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zustehen (BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495; v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Aller-dings kann die Treugeberin allein aufgrund des behaupteten (echten) Treu-handvertrages nicht Inhaberin des Gesellschaftsanteils und des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben geworden sein. Gesellschafter und damit Rechtsinha-ber bei der echten Treuhand ist der Treuh344nder, nicht der Treugeber (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 261/89, WM 1991, 1753, 1754; Palandt/Heinrichs, aaO 334berbl vor 247 104 Rn. 25). Der Treuh344nder allein ist auch Gl344ubiger der innergesellschaftlichen Anspr374che, soweit sie nicht zul344ssigerweise abgetreten worden sind. 8 b) Ohne Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht sich verfah-renswidrig nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt habe, 9 - 7 - Inhaberin der gepf344ndeten Rechtsposition sei jedenfalls nach Abtretung die Treugeberin gewesen. Zwar mag die Treuhand des Streithelfers (Vollstre-ckungsschuldners) beendet und das Grundbuch des Gesellschaftsgrundst374cks bereits am 11. September 2002 auf die Treugeberin berichtigt worden sein. Durch den dinglichen Arrest in das Verm366gen des Streithelfers und die Arrest-pf344ndung in die Treuhandbeteiligung, die ihm am 22. August 2002 zugestellt worden sind, war jedoch eine sp344tere Abtretung des gepf344ndeten Gesell-schaftsanteils an die Treugeberin nach 247 930 Abs. 1, 247247 859, 857 Abs. 1, 247 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen374ber der Insolvenzschuldnerin und dem Kl344ger relativ unwirksam. Seiner Darlegungslast daf374r, dass die behauptete Abtretung des Gesell-schaftsanteils an die Treugeberin bereits vor dem Wirksamwerden der Arrest-pf344ndung stattgefunden hat, ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Das Beru-fungsgericht hat mithin entgegen der Ansicht der Revision 247 286 ZPO nicht ver-letzt; denn es brauchte dem rechtlich unzureichenden Sachvortrag des Beklag-ten in diesem Punkt nicht weiter nachzugehen. 10 2. Der Drittschuldner kann im Einziehungsprozess des Vollstreckungs-gl344ubigers nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepf344ndeten Recht oder der gepf344ndeten Forderung ein die Ver344u337erung hinderndes Recht gem344337 247 771 ZPO. 11 a) Die auf 247 771 Abs. 1 ZPO zu st374tzenden Rechte Dritter k366nnen nach dem Wortlaut nur diese dritten Personen selbst geltend machen, w344hrend der Schuldner mit einer Einrede aus dem Rechte eines (anderen) Dritten nicht ge-h366rt werden kann (RGZ 42, 343, 344 [zu 247 690 CPO]). In dem Verfahren der Drittwiderspruchsklage ist 374ber materielle Rechte der Beteiligten zu entscheiden 12 - 8 - (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 413 [zu 247 639 CPO]). Das B374rgerliche Gesetzbuch l344sst nur aus-nahmsweise, wie in 247 768 Abs. 1 Satz 1, 247 770, 247 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, Einreden aus dem Rechte eines Dritten zu (vgl. Stammler in Festgabe der juris-tischen Fakult344t Halle-Wittenberg f374r Dernburg [1900], S. 89, 121, 126 f). Die gesetzlich geregelten Einreden, die von dem Rechte eines Dritten abgeleitet sind, ber374hren regelm344337ig allein das Interesse des Einredeberechtigten und sind ihm zu seinem eigenen Vorteil einger344umt (Roth, Die Einrede des B374rgerli-chen Rechts [1988] S. 286 f). Ein berechtigtes Interesse des Drittschuldners, neben dem Rechtsinhaber als Drittwiderspruchskl344ger zugelassen zu werden, besteht nicht (vgl. KG OLGE 17 [1908], 190). Die Entscheidung, ob der Dritte 374berhaupt Rechte geltend macht, muss diesem selbst 374berlassen bleiben (RGZ 42, 343, 344 f). b) Der Beklagte konnte auch nicht deshalb das Recht der Treugeberin im Drittschuldnerprozess einwenden, weil er als Gesellschafter durch die K374ndi-gung des Vollstreckungsgl344ubigers von der Pf344ndung und 334berweisung unmit-telbar betroffen war. Im Schrifttum wird zwar der Vollstreckungsschuldner aus-nahmsweise dann wie ein Dritter als widerspruchsberechtigt angesehen, wenn er bei beschr344nkter Haftung dem Zugriff auf nicht haftende Verm366gensmassen entgegentreten will (Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 771 Rn. 45; Wiec-zorek/Sch374tze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. 247 771 Rn. 37). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen f374r den beklagten Drittschuldner aber nicht vor. 13 3. Setzt der Vollstreckungsgl344ubiger bei erfolgreicher Widerspruchsklage eines Dritten entgegen 247 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung fort, kann der Drittschuldner allerdings dagegen nach 247 766 ZPO erinnern. Eine solche Lage 14 - 9 - besteht hier indes ebenfalls nicht. Die unterbrochene Drittwiderspruchsklage der Treugeberin ist nach Insolvenzer366ffnung 374ber das Verm366gen der Gl344ubige-rin nicht aufgenommen worden. Die Revision beanstandet auch zu Unrecht, dass der Kl344ger im Hinblick auf diese Rechtslage treuwidrig (247 242 BGB) prozediere, wenn er dem Beklag-ten entgegenhalte, dieser k366nne sich nicht auf das angebliche Recht der Treu-geberin an dem gepf344ndeten Gesellschaftsanteil berufen. Zwar hat der Kl344ger den unterbrochenen Drittwiderspruchsprozess der Treugeberin gegen die Insol-venzschuldnerin (Gl344ubigerin) nicht aufgenommen. Diese Entscheidung durfte er jedoch der klagenden Treugeberin 374berlassen, die zur Aufnahme des Rechtsstreits nach 247 240 Satz 1 ZPO, 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt war. 15 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.06.2004 - 4 O 630/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2004 - 3 U 21/04 -
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