BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 23/06 Verk374ndet am: 12. Dezember 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1361 Abs. 1 und 2; InsO 247247 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff. Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grunds344tz-lich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608). BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - XII ZR 23/06 - OLG Frankfurt AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 27. November 2007 durch die Vorsitzende Richte-rin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 7. April 2005 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin Trennungsunterhalt f374r die Zeit von Januar bis Dezember 2004 in H366he von insgesamt 1.152 200, zahlbar an das Sozialamt der Stadt Kassel, und f374r die Zeit von Januar 2005 bis zum 23. August 2005 in H366he von insge-samt 743 200, zahlbar an die Arbeitsf366rderung Kassel-Stadt GmbH, zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kl344-gerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Kl344gerin 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen. Die Kosten der Revision tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt f374r die Zeit von Januar 2004 bis zur Rechtskraft ihrer Scheidung am 23. August 2005. 2 Der Beklagte erzielte in dieser Zeit lediglich Renten wegen Erwerbsmin-derung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder in H366he von insgesamt 1.345 200 monatlich. Davon zahlte er auf den w344hrend der Ehezeit aufgenommenen Anteil eines sp344ter um-geschuldeten Kredits monatlich 408 200. Die Kl344gerin, die ihre fr374here T344tigkeit als Bedienung nach einer Knieoperation im November 2002 nur noch einge-schr344nkt ausge374bt hatte, verlor diese Arbeitsstelle im September 2004 wegen Betriebsaufgabe und erzielte sodann keine Erwerbseink374nfte mehr. Sie erhielt seit Januar 2003 - zun344chst erg344nzende - Sozialhilfe und seit Anfang 2005 Ar-beitslosengeld II, jeweils in einer die Klageforderung 374bersteigenden H366he. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Kreditraten des Beklagten, soweit sie den w344hrend der Ehezeit aufgenommenen Kredit betreffen, bei der Unter-haltsbemessung ber374cksichtigt werden k366nnen, oder ob es dem Beklagten ob-lag, zur Sicherstellung des laufenden Trennungsunterhalts Verbraucherinsol-venz zu beantragen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage 374berwiegend abgewiesen und den Be-klagten verurteilt, an die Kl344gerin ab Mai 2005 monatlichen Trennungsunterhalt in H366he von 96 200 zu zahlen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandes-gericht den Beklagten verurteilt, Trennungsunterhalt f374r die Zeit von Januar 2004 bis Juni 2005 in H366he von monatlich 440 200 und f374r die Zeit von Juli 2005 bis zum 23. August 2005 in H366he von monatlich 466 200 zu zahlen, und zwar f374r die Zeit von Januar bis Dezember 2004 an den Tr344ger der Sozialhilfe und f374r 4 - 4 - die Folgezeit an den Tr344ger der Grundsicherung f374r Arbeitssuchende. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist 374berwiegend begr374ndet und f374hrt zur Herabsetzung des geschuldeten Trennungsunterhalts. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Beklagten, zur Erm366glichung h366herer Unterhaltsleistungen eine Verbraucherinsolvenz einzulei-ten. Der Bundesgerichtshof habe solches jedenfalls im Verh344ltnis zu unterhalts-berechtigten minderj344hrigen Kindern bejaht, sofern es dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Gesamtabw344gung zumutbar sei. Dies sei der Fall, wenn die Leistungsf344higkeit durch Verbindlichkeiten so erheblich eingeschr344nkt sei, dass daneben keine oder nur sehr geringe Unterhaltsleistungen m366glich seien, die Belastung wegen der H366he der Verbindlichkeiten erhebliche Zeit andauere, mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei und keine besonderen Umst344nde zum Schutz des Schuldners entgegenst374nden. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Zwar best374nden gegen die Obliegenheit zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz deswegen Bedenken, weil die Verbindlichkeiten bereits die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien gepr344gt h344tten. Hier betreffe der Streit der Parteien allerdings nicht die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, sondern die Leistungsf344higkeit des Beklagten. Denn der 6 - 5 - Unterhaltsbedarf der Kl344gerin 374bersteige auch nach Abzug der Kreditbelastun-gen von den Renteneink374nften des Beklagten mit monatlich 468 200 (richtig: [1.345 200 - 408 200 =] 937 / 2) den zugesprochenen Unterhalt. Im Rahmen der hier relevanten Leistungsf344higkeit sei der Beklagte auch im Verh344ltnis zu seinem getrennt lebenden Ehegatten zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz ver-pflichtet. Der geschuldete Unterhalt errechne sich deswegen aus der Differenz zwischen dem pf344ndungsfreien Betrag und dem jeweiligen notwendigen Selbst-behalt, der bis zum 30. Juni 2005 840 200 und danach 890 200 betragen habe. II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. 7 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte der Kl344gerin w344hrend der Trennungszeit nach 247 1361 BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig war. Eigene Eink374nfte hatte die Kl344gerin ledig-lich in der Zeit bis September 2004 und zudem in sehr geringem Umfang erzielt. Nach 247 1361 Abs. 2 BGB war es ihr w344hrend der Trennungszeit unter Ber374ck-sichtigung der nur geringf374gigen Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe, ihrer Knie-operation und des Arbeitsplatzverlustes wegen Betriebsaufgabe nicht zumutbar, ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch eigene Eink374nfte zu decken. Demgegen374ber erzielte der Beklagte Renteneink374nfte in H366he von monatlich insgesamt 1.345 200. Unter Ber374cksichtigung der aus der Ehezeit der Parteien herr374hrenden Kreditbelastungen von monatlich 408 200 verblieb ihm folglich ein unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigendes Einkommen in H366he von 937 200. 8 - 6 - Weil dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Trennungsunterhalts nach neuerer Rechtsprechung des Senats (BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684) jedenfalls der Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss, der im Regelfall zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 2 BGB) liegt, ist er - ohne Einlei-tung der Verbraucherinsolvenz - jedenfalls nicht in der Lage, h366heren Unterhalt zu leisten, als das Amtsgericht zugesprochen hatte. 9 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Be-klagten im Rahmen des hier geschuldeten Trennungsunterhalts aber nicht, ein Verfahren der Verbraucherinsolvenz einzuleiten, um den Unterhaltsanspr374chen der Kl344gerin Vorrang vor den - die ehelichen Lebensverh344ltnisse pr344genden - Kreditverbindlichkeiten zu verschaffen. 10 a) Zwar hat der Senat eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucher-insolvenz angenommen, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhalt minderj344hriger Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen, einer m366glichen Restschuldbefreiung unterfallenden, Verbindlichkei-ten einger344umt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umst344nde vortr344gt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGHZ 162, 234, 240 ff. = FamRZ 2005, 608, 609 ff.). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit der gesteigerten Unter-haltspflicht der Eltern gegen374ber ihren minderj344hrigen und privilegierten vollj344h-rigen Kindern (247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) begr374ndet. Hinsichtlich dieser Anspr374che sind den Eltern st344rkere Anstrengungen zumutbar, als es bei ande-ren Unterhaltstatbest344nden der Fall ist, was den Eingriff in ihre durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch374tzte Handlungsfreiheit rechtfertigen kann. 11 - 7 - aa) Die Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit der M366glichkeit der Restschuldbefreiung f374hrt stets zu einem Vorrang der laufenden Unterhaltsan-spr374che gegen374ber den Insolvenzforderungen, einschlie337lich des r374ckst344ndigen Unterhalts (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Denn nach 247 36 Abs. 1 InsO geh366ren Eink374nfte nicht zur Insolvenzmasse, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Das gilt nach den 247247 850 Abs. 2, 850 c BGB auch f374r pf344ndungs-freies laufendes Arbeitseinkommen, soweit es f374r den eigenen Unterhalt oder zur Erf374llung gesetzlicher Unterhaltsanspr374che privilegiert ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 12 bb) Auch die M366glichkeit, sich auf die Pf344ndungsgrenzen der Zivilpro-zessordnung zu berufen, l344sst die Obliegenheit zur Einleitung einer Verbrau-cherinsolvenz nicht entfallen, weil eine Unterhaltspflicht in F344llen der Zahlungs-unf344higkeit nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nur auf der Grundlage der im Insolvenzverfahren m366glichen Restschuldbefreiung in Betracht kommt. Die Pf344ndungsgrenzen des 247 850 c ZPO allein lassen die weiteren Verbindlich-keiten des Unterhaltsschuldners nicht entfallen, sondern f374hren im Gegenteil zu einer fortschreitenden Verschuldung, was dem Unterhaltspflichtigen nach st344n-diger Rechtsprechung des Senats nicht zugemutet werden kann und deswegen schon einer Titulierung des Unterhalts entgegensteht (BGHZ 162, 234, 240 = FamRZ 2005, 608, 609). Erst angesichts der Verbraucherinsolvenz mit der M366glichkeit einer Restschuldbefreiung ist es vertretbar, eine nicht beizutreiben-de Forderung schon im Rahmen der Unterhaltsbemessung unber374cksichtigt zu lassen (vgl. Wohlgemuth FamRZ 2006, 308, a.A. Hau337 FamRZ 2006, 306 f. und Melchers/Hau337 Unterhalt und Verbraucherinsolvenz Rdn. 106 ff.). Der Se-nat h344lt deswegen daran fest, dass den Unterhaltsschuldner auf der Grundlage seiner gesteigerten Unterhaltspflicht f374r minderj344hrige und privilegierte vollj344hri-ge Kinder eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffen 13 - 8 - kann. Eine Obliegenheit, sich auf die Pf344ndungsfreigrenzen der 247247 850 a ff. ZPO zu berufen, kann diese Obliegenheit zur Einleitung einer Verbraucherin-solvenz nicht ersetzen. 14 cc) Eines eigenen Antrags des Unterhaltsschuldners auf Einleitung der Verbraucherinsolvenz bedarf es auch deswegen, weil nur dann ein Vorrang des laufenden Unterhalts vor sonstigen Insolvenzforderungen gesichert ist. Zwar kann ein Insolvenzantrag nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 InsO grunds344tzlich sowohl vom Schuldner als auch von dessen Gl344ubigern gestellt werden. Die f374r die Nichtber374cksichtigung der Kreditverpflichtungen ausschlaggebende Rest-schuldbefreiung setzt aber nach den 247247 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 InsO zwingend einen eigenen Antrag des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGHZ 162, 181, 183 = FamRZ 2005, 703). Nur wenn der Unterhalts-schuldner aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit selbst die Verbraucherinsolvenz beantragt, ist eine Restschuldbefreiung m366glich und es ihm damit zumutbar, die laufende Unterhaltspflicht vor allen anderen Verbind-lichkeiten zu erf374llen. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374hrt dann dazu, dass der Unterhaltspflichtige in H366he der Differenz aus dem nicht zur Insol-venzmasse geh366renden Einkommen (247 36 Abs. 1 InsO, 247247 850 ff. ZPO) und dem ihm gegen374ber dem jeweiligen Unterhaltsanspruch zu belassenden Selbstbehalt leistungsf344hig ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Umstritten ist allerdings, ob der Unterhaltsschuldner auch dann auf ei-ne Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verwiesen werden kann, wenn er nicht im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht Kindesun-terhalt, sondern Unterhalt f374r einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-gatten schuldet. 15 - 9 - aa) Teilweise wird dem Unterhaltsschuldner die Einleitung der Verbrau-cherinsolvenz generell schon dann zugemutet, wenn eine nachhaltige 334ber-schuldung vorliegt, die Verbindlichkeiten also im Verh344ltnis zum Einkommen unangemessen hoch sind und sich 374ber einen langen Zeitraum erstrecken (so OLG Koblenz FamRZ 2004, 823, 824; vgl. auch Melchers/Hau337 Unterhalt und Verbraucherinsolvenz Rdn. 260 ff.). Wenn dem Schuldner nach diesem Ma337-stab die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefrei-ung zumutbar sei, habe dies zur Konsequenz, dass er sich auch unterhalts-rechtlich nicht auf die bestehenden Verbindlichkeiten berufen k366nne. Diese Auf-fassung stellt somit vorrangig auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Oblie-genheit zur Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung ab, die grunds344tzlich auch den Schuldner des Ehegattenunterhalts treffe. Die verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch374tzte allgemeine Handlungsfreiheit des Unter-haltsschuldners ber374cksichtigt sie erst im Rahmen der allgemeinen Zumutbar-keitsabw344gung. 16 bb) Demgegen374ber wird 374berwiegend vertreten, eine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz lasse sich allein durch die gesteigerte Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen und privile-gierten vollj344hrigen Kindern nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB rechtfertigen. Insbesondere beim Anspruch auf Trennungsunterhalt scheide eine dem Unter-haltsanspruch minderj344hriger Kinder vergleichbare Situation aus, weil es sich dabei regelm344337ig um eine in den ehelichen Lebensverh344ltnissen angelegte Verschuldung handele, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte mittragen m374sse (OLG Celle FamRZ 2006, 1536; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1457 [f374r einen Anspruch aus 247 1615 l Abs. 1 und 2 BGB]). 17 cc) Der Senat schlie337t sich im Grundsatz der zuletzt genannten Auffas-sung an. Die Gegenmeinung verkennt die Tragweite der verfassungsrechtlich 18 - 10 - gesch374tzten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners. Eine Ob-liegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz l344sst sich deswegen nur aus besonders gewichtigen Gr374nden rechtfertigen, hinter denen die wirtschaftliche Selbstbestimmung des Unterhaltsschuldners zur374cktreten muss. 19 Solche Umst344nde sind regelm344337ig in der gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen und privilegierten vollj344hrigen Kindern nach 247 1603 Abs. 2 BGB zu erblicken. Denn diese Unterhaltspflicht beruht auf dem verfas-sungsrechtlichen Gebot zur Pflege und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 und 5 GG und 374berwiegt deswegen grunds344tzlich die nur im Rahmen der all-gemeinen Gesetze durch Art. 2 Abs. 1 GG gew344hrleistete allgemeine Hand-lungsfreiheit des Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt, dass minderj344hrige und privilegierte vollj344hrige Kinder in der Regel keine M366glichkeit haben, selbst f374r ihren Unterhalt zu sorgen. Der Senat hat deswegen in F344llen einer gesteigerten Unterhaltspflicht auch sonst st344rkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners f374r zumutbar gehalten (BGHZ 162, 234, 239 f. = FamRZ 2005, 608, 609). Diese Begr374ndung ist auf den Unterhaltsanspruch getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten nicht in gleicher Weise 374bertragbar. Wegen der grunds344tzlichen M366glichkeit getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten, den eigenen Unterhalt selbst sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die gestei-gerte Unterhaltspflicht nicht - wie in 247 1603 Abs. 2 BGB - auf den Ehegattenun-terhalt erstreckt. Hinzu kommt, dass mit dem vom Bundestag und vom Bundes-rat bereits beschlossenen Gesetz zur 304nderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 (BT-Drucks. 16/830) auch der Rang des Ehegattenunterhalts ge-gen374ber dem Unterhaltsanspruch minderj344hriger und ihnen gleichgestellter Kin-der ge344ndert worden ist. 247 1609 BGB weist jetzt nur noch Unterhaltsanspr374chen minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder den ersten Rang zu. Erst mit 20 - 11 - einem sp344teren Rang folgen die Unterhaltsanspr374che Kinder erziehender Eltern und sonstiger (fr374herer) Ehegatten. 21 Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend darauf an, dass auch die Kl344gerin in dem hier zu entschei-denden Einzelfall nicht in der Lage sein d374rfte, ausreichend f374r ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Denn der Gesetzgeber hat im Rahmen des Ehegattenun-terhalts selbst den notwendigen Unterhaltsbedarf nicht dem Kindesunterhalt gleichgestellt. Entsprechend hat der Senat in st344ndiger Rechtsprechung einen Mindestbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten abgelehnt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 364). Im Gegensatz dazu sieht das vom Bundestag und vom Bundesrat bereits be-schlossene Gesetz zur 304nderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 in 247 1612 a BGB f374r minderj344hrige Kinder einen Mindestunterhalt vor, der sich nach dem doppelten Freibetrag f374r das s344chliche Existenzminimum eines Kin-des (Kinderfreibetrag) nach 247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG richtet. Auch ein Verzicht auf Unterhaltsanspr374che f374r die Zukunft ist nach 247 1614 Abs. 1 BGB beim Ver-wandtenunterhalt nicht zul344ssig, w344hrend 247 1585 c BGB eine Vereinbarung 374-ber den Unterhalt f374r die Zeit nach der Ehescheidung ausdr374cklich zul344sst. Die Ausgestaltung des Ehegattenunterhalts ist deswegen mit dem besonders stark ausgestalteten Unterhaltsanspruch minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder nicht vergleichbar. Den Schuldner des Trennungsunterhalts oder des nachehelichen Unter-halts trifft im Hinblick auf seine verfassungsrechtlich gesch374tzte allgemeine Handlungsfreiheit deswegen regelm344337ig keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz. Denn die Kreditbelastungen hatten regelm344337ig bereits die ehelichen Lebensverh344ltnisse gepr344gt und auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte hatte seine Lebensverh344ltnisse auf diese Ausgaben eingestellt. Daran 22 - 12 - 344ndert sich auch nichts dadurch, dass die Ehegatten seit ihrer Trennung nicht mehr nach 247 1360 a BGB zum Familienunterhalt verpflichtet sind, der ihnen die gleichm344337ige Teilhabe an den f374r den Unterhalt der Familie zur Verf374gung ste-henden Mitteln sichert. Die Verpflichtung zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt setzt demgegen374ber die Leistungsf344higkeit des unter-haltspflichtigen Ehegatten voraus, die nur vorliegt, wenn sein Ehegattenselbst-behalt gewahrt ist (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Mit der Trennung der Parteien ist die Kreditbelastung deswegen nicht nur bei der Be-messung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, son-dern auch im Rahmen der Leistungsf344higkeit zu ber374cksichtigen, was das Beru-fungsgericht verkannt hat. c) Nach diesen Grunds344tzen oblag es dem Beklagten im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegen374ber der getrennt lebenden Kl344gerin nicht, wegen der ehebedingten Kreditverbindlichkeiten von monatlich 408 200 ein Ver-fahren der Verbraucherinsolvenz einzuleiten. 23 Ein solches Verfahren w344re f374r den Beklagten, der ohnehin lediglich Er-werbsunf344higkeitsrente erzielt, mit erheblichen Einschnitten verbunden. Denn durch die Bestellung eines Treuh344nders im Insolvenzverfahren nach den 247247 313 Abs. 1, 292 InsO w374rde der Beklagte in seiner wirtschaftlichen Selb-st344ndigkeit stark eingeschr344nkt. Wie gegen374ber einem Insolvenzverwalter be-stehen nach den 247247 97 f. InsO auch gegen374ber einem Treuh344nder weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. auch 247 305 Abs. 1 und 2 InsO). Die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens w344re f374r den Beklagten auch deswegen besonders belastend, weil damit sein Recht, das zur Insolvenzmasse geh366ren-de Verm366gen zu verwalten und dar374ber zu verf374gen, auf den Insolvenzverwal-ter bzw. den Treuh344nder 374bergeht (247247 21 Abs. 2, 80 bis 82, 313 Abs. 1 InsO). Zudem setzt die m366gliche Restschuldbefreiung nach 247 287 Abs. 2 InsO voraus, 24 - 13 - dass der Schuldner seine pf344ndbaren Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis f374r die Dauer des Insolvenzverfahrens an den Treuh344nder ab-tritt. Das w374rde den Beklagten als Insolvenzschuldner nicht nur w344hrend des ca. sechsmonatigen vorbereitenden Verfahrens durch die Beratungsstelle (247 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), sondern auch w344hrend der folgenden sechsj344hrigen Wohlverhaltensperiode gem344337 247247 287 Abs. 2, 299 Abs. 1 InsO in seiner Verf374-gungsm366glichkeit einschr344nken. Hinzu kommt, dass infolge der Einleitung einer Verbraucherinsolvenz auch die allgemeine Kreditw374rdigkeit des Unterhalts-schuldners leiden w374rde. Dem steht ein Anspruch der Kl344gerin auf Trennungsunterhalt gegen374ber, der schon von Gesetzes wegen nicht so stark ausgestaltet ist, wie es wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB f374r den Anspruch minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder der Fall ist. 25 d) Nach den allgemeinen Grunds344tzen ist der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin deswegen auf der Grundlage des tats344chlichen Renteneinkommens des Beklagten abz374glich der schon w344hrend der Ehezeit bestehenden Kreditbe-lastungen zu bemessen. Unter Ber374cksichtigung des zu wahrenden Ehegatten-selbstbehalts schuldet der Beklagte dann jedenfalls keinen h366heren Unterhalt als das Amtsgericht mit monatlich 96 200 zuerkannt hat. Allerdings kommt wegen des Verschlechterungsverbots auch kein geringerer Unterhalt in Betracht, weil nur die Kl344gerin, nicht aber der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil angegriffen hatte. Somit ergibt sich ein Unterhaltsr374ckstand f374r die Zeit von Januar bis De-zember 2004 in H366he von 1.152 200 (96 200 x 12), der wegen des Anspruchs374ber-gangs in 247 94 Abs. 1 SGB XII auf Antrag der Kl344gerin an den Sozialhilfetr344ger zu zahlen ist. F374r die weitere Zeit von Januar bis zum 23. August 2005 schuldet der Beklagte Trennungsunterhalt in H366he von insgesamt 743 200 ([96 200 x 7] + 26 - 14 - [96 x 23/31]), der nach 334bergang des Unterhaltsanspruchs gem344337 247 33 Abs. 1 SGB II an den Tr344ger der Grundsicherung f374r Arbeitssuchende zu leisten ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 07.04.2005 - 540 F 91/03 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 UF 166/05 -
Full & Egal Universal Law Academy