BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 23/07 Verk374ndet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerbrKrG 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als "Sicherheits-Kompakt-Rente" be-zeichneten Kapitalanlagemodell. b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endf344lliger Dar-lehen eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, son-dern durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt anders als bei wiederholten Pr344mienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Ka-pitallebensversicherung keine Tilgung in Teilbetr344gen vor. Die auf das zur Finanzierung der Einmalpr344mie aufgenommene Darlehen periodisch zu entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend ange-wendet werden. BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 17. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. De-zember 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu erm344chtigt hat, Anspr374che wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in zwei Verbraucherkreditvertr344gen geltend. 1 Der Kl344ger wurde von der S. Gruppe f374r eine kreditfinanzierte so genannte "Sicherheits-Kompakt-Rente" geworben. Das Rentenmodell sieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als Einmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine Til-gungsversicherung flie337en. Aus der Rentenversicherung erh344lt der Ver-sicherungsnehmer eine j344hrliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversiche-rung, eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden Dar-lehen, wozu die Versicherungssumme zuz374glich der prognostizierten 334berschussbeteiligungen vollst344ndig ausreichen soll. Zur Abdeckung an-fallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere Lebensversi-cherung mit laufenden Pr344mienzahlungen als Steueransparversicherung abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll, 2 - 3 - aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird dar374ber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Pr344mien-zahlungen abgeschlossen. 3 Zur Umsetzung dieses Konzepts schloss der Kl344ger am 30. De-zember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) zwei endf344llige Darlehensvertr344ge 374ber 102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und 125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu einem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnj344hriger Festschreibung und zw366lfj344hriger Laufzeit, die mit Hilfe der Tilgungslebensversicherung ab-gel366st werden sollten. Auf die Darlehen waren viertelj344hrlich Zinsen zu entrichten. Hinzu kamen j344hrliche Pr344mienzahlungen f374r die Risikole-bens- und die Steueransparversicherung. Mit Ausnahme der Anspr374che aus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsanspr374-che sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten. Die Darlehensvertr344ge enthalten keine Gesamtbetragsangabe ge-m344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kl344ger meint, eine solche sei im Hinblick auf die Pr344mien der Steueransparversiche-rung bzw. die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich der Zinssatz f374r beide Darlehen gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4% erm344337ige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen begehrt, hilfsweise R374ckzahlung von 33.001,89 200 374berzahlter Zinsen so-wie Feststellung, dass er aus den Darlehensvertr344gen lediglich die Net-tokreditbetr344ge in H366he von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils nebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde. 4 - 4 - 5 Das Landgericht hat nur dem Hilfsbegehren des Kl344gers stattge-geben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger seine Berufungsantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die streitigen Darlehen unterl344gen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlun-gen (247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG). Bei der hier zu beurteilenden unechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht aus 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG. Die Pr344mien f374r die Risi-kolebensversicherung seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil die-se nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko der Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des Kl344gers in die Steueransparversicherung h344tten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung 8 - 5 - des Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der Darlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit F344lligkeit der Versiche-rungsleistung anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe sich vom ma337gebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus dem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der H366he der An-sparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere. Die vom Landgericht wegen der Verkn374pfung der Darlehensvertr344-ge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht. Es fehle an dem die Angabepflicht ausl366senden Tatbestandsmerkmal der R374ckf374hrung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung werde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu zahlenden Zinsen h344tten auch unter Ber374cksichtigung der Verzinsung des Sparanteils der Einmalpr344mie und der 334berschussbeteiligung keine Tilgungsfunktion. 9 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 10 1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Ge-samtbetrag f374r Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die f374r die Be-rechnung des Gesamtbetrags ma337geblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Til-gungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) f374r die gesamte Laufzeit der H366he 11 - 6 - nach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfi-nanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zw366lf Jahre - l344nger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen f374r die Folgeab-schnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weite-res f344llig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der 304nderung der Konditionen nicht einverstanden ist (BGHZ 159, 270, 273 m.w.Nachw.). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Angabe-pflicht nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verneint. Nach die-ser Vorschrift ist bei Krediten mit ver344nderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages ma337geblichen Kre-ditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffang-funktion und kommt bei allen Verbraucherkreditvertr344gen in Betracht, die nicht unter 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei de-nen kein Befreiungstatbestand nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3 VerbrKrG oder 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tat-bestandlichen Voraussetzungen erf374llt sind (BGHZ 159, 270, 274 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall. 12 - 7 - a) Die Kreditvertr344ge sehen keine Tilgung in Teilbetr344gen vor, sondern in einem Betrag bei Endf344lligkeit, wobei das Kapital der Til-gungsversicherung zur Tilgung verwendet werden soll. 13 14 b) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen An-sparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits f374r die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und daf374r parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparvertr344ge geleistet werden. Aus der ma337geb-lichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von v366llig nachrangiger Bedeu-tung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zun344chst Zah-lungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur R374ckzah-lung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437). bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Beru-fungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf die Tilgungsversicherung einschlie337lich des Darlehens 2 noch der Steu-eransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion eines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so dass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG von vornher-ein nicht in Betracht kommt. 15 - 8 - 16 (1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erfor-derlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Pr344mien, sondern durch eine Einmalzahlung angespart worden ist. (a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur dann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. OLG Stuttgart WM 2003, 2235, 2236; M374nchKommBGB/Sch374rnbrand, 5. Aufl. 247 492 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearbeitung 2004 247 492 Rdn. 40; von Rottenburg, in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rotten-burg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 78, 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 73; a.A. B374low/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. 247 492 BGB Rdn. 91). Demgem344337 kommen als Til-gungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleis-tungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem Anlagekon-zept hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der Grundstock f374r die sp344tere Versicherungsleistung gelegt wurde. 17 (b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgef374hrt, dass die Zinsen f374r das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist, nicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden k366n-nen. Diese Zinsen stellen das Entgelt f374r die Nutzung des Kapitals dar und dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehens-vertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unver344ndert. 18 - 9 - 19 Aus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die Tilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kl344ger dadurch Zin-sen und 334berschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur Kredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf das Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden k366nnen. Mit dieser Begr374ndung w344re jede Zinszahlung f374r ein zur Finanzierung einer Geldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die zu erwartende Rendite zur R374ckf374hrung des Darlehens verwendet wer-den soll. Das w374rde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn und Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG f374hren. Augenf344llig zeigt sich das beim Darle-hen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten - Ansicht des Landgerichts die Zinszahlungen f374r das Darlehen zugleich die Tilgung desselben Darlehens darstellen w374rden. Einer solchen kon-turlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbe-sondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber m374ssen verl344sslich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe erforder-lich ist, da ihr Fehlen nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw. im Falle der Heilung des Versto337es nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit der Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird. (2) Auch soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der Steueransparversicherung verneint hat, ist das rechtlich nicht zu bean-standen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Vertragskonstruktion der "Sicherheits-Kompakt-Rente" nicht ver-kannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgef374hrt, dass die Steuer- 20 - 10 - ansparversicherung aus der ma337geblichen Sicht des Kl344gers nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung et-waiger Steueranspr374che des Staates, die bei F344lligkeit der Tilgungsle-bensversicherung m366glicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus der Bezeichnung der Versicherung als Steueransparversicherung als auch aus der H366he der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steu-erschuld korrespondierte. Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag, dass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehe-nen Tilgungs- und Steueransparversicherungen niedriger als die Kredite selbst sind und deshalb eine Deckungsl374cke entstehen kann, entnom-men hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter Um-st344nden weitere eigene Geldmittel zur R374ckf374hrung der Kredite aufwen-den m374sse, aber nicht, dass die Steueransparversicherung planm344337ig zur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu bean-standen. Diese W374rdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem Kl344ger unterbreitete Konzept der "Sicherheits-Kompakt-Rente" best344tigt, nach dem der Abschluss der Steueransparversicherung nicht zwingend vorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um m366gliche Steueranspr374che des Staates abzudecken. Der Kl344ger h344tte nach dem Modell auf die Steueransparversicherung verzichten k366nnen. Die Darle-hens- und 374brigen Versicherungsvertr344ge h344tte er gleichwohl wie ge-schehen abschlie337en k366nnen. Gegen eine planm344337ige Verbindung der Ansparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht zudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur Renten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtre-ten lassen. 21 - 11 - 22 (3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, auch zu Recht ausgef374hrt, dass die Risikolebensversicherung keine Til-gungsversicherung im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient nicht der planm344337igen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern. III. Nach alledem war die Revision zur374ckzuweisen. 23 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 -
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