BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/08 Verk374ndet am: 2. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247247 156, 157 (VVG 2007 247247 108, 110) Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Haftpflichtschuldners. AHB 247 7 Nr. 3 Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen. InsO 247 52 Satz 2 Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gl344ubigern, die auf ihr Recht nicht ver-zichtet haben, auch dann nur in H366he des bei der abgesonderten Befriedigung erlit-tenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht be-lasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivil-senats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth, 3. Kammer f374r Handelsachen, vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens gegen-374ber dem Beklagten zu 2 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines Betriebsgrundst374cks, an welchem f374r die Insolvenzschuldnerin ein Erbbaurecht bestellt ist. Die Kl344gerin nimmt den erstbeklagten Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin auf Feststellung seiner Deckungspflicht gegen374ber dem zweitbeklagten Insolvenzverwalter f374r eingetretene Bodenverunreinigungen in Anspruch. Von diesem selbst verlangt die Kl344gerin Zahlung von 502.748,66 200 nebst Zinsen beschr344nkt auf Leistung 1 - 3 - aus der Entsch344digungsforderung; au337erdem beantragt sie, seine entspre-chende Ersatzpflicht f374r weitergehende Verunreinigungssch344den festzustellen. Der Insolvenzverwalter hat bereits vor Klageerhebung etwaige De-ckungsanspr374che der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten zu 1 aus der Masse freigegeben, soweit hieran ein Absonderungsrecht der Kl344gerin bestand. 2 Das Landgericht hat durch klagabweisendes Teilurteil, ver366ffentlicht in ZIP 2007, 1022, zugunsten des zweitbeklagten Insolvenzverwalters erkannt. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die zun344chst auch f374r den Beklagten zu 1 eingelegt und von diesem wieder zur374ckgenommen worden ist, erstrebt der Beklagte zu 2 die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Teilurteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Das Teilurteil des Landgerichts h344lt den An-griffen der Berufung stand. Der zweitbeklagte Insolvenzverwalter ist nach Frei-gabe aus der Masse nicht mehr passiv legitimiert f374r das eingeklagte Absonde-rungsrecht der Kl344gerin an dem Deckungsanspruch gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer. 4 Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Freigabe des Deckungs-anspruchs aus der Masse gegen374ber der Kl344gerin gem344337 247 156 Abs. 1 VVG unwirksam ist. Dies sei unerheblich, weil jedenfalls das Haftpflichtverh344ltnis der Kl344gerin zur Masse durch die Freigabe nicht ber374hrt werden k366nne. 5 - 4 - Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zwar zu, tr344gt aber seine Entscheidung nicht. Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin wegen Verletzung des Grundst374ckseigentums durch Bodenverunreinigungen ist hier nicht Streitgegenstand, sondern nur Vorfrage des geltend gemachten Absonde-rungsrechts. Der Schadensersatzanspruch w344re zudem nur Insolvenzforde-rung, die den gegen den Insolvenzverwalter haupts344chlich erhobenen Zah-lungsanspruch ebenso wie den hilfsweise verfolgten Freistellungsantrag nicht rechtfertigen kann. Der weitergehende allgemeine Feststellungsantrag der Kl344-gerin gegen den zweitbeklagten Insolvenzverwalter entspricht nicht den Anfor-derungen der 247247 45, 179 Abs. 1 InsO. Er ermangelt au337erdem im Hinblick auf 247 216 Abs. 1 BGB des Feststellungsinteresses. 6 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). Die Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insol-venzverwalter kann nicht gegen374ber dem Haftpflichtgl344ubiger - hier der Kl344ge-rin - nach 247 156 Abs. 1 VVG (247 108 Abs. 1 VVG i.d.F. v. 23. November 2007, BGBl. I 2007 S. 2631) unwirksam sein (vgl. BGH, Urt. v. 28. M344rz 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 837). Dieses, gesch344digte Dritte sch374tzende (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, NJW-RR 1993, 1306 unter 2. b, aa) gesetzliche Verf374gungsverbot hat gem344337 247 80 Abs. 2 Satz 1 InsO im Verfahren keine Wir-kung. An seine Stelle tritt das Absonderungsrecht des 247 157 VVG (247 110 VVG i.d.F. v. 23. November 2007). 334berdies wird die Rechtsstellung des Haftpflicht-gl344ubigers als Dritter im Sinne des 247 156 Abs. 1 VVG durch die Freigabe nicht ber374hrt. Sein Absonderungsrecht gem344337 247 157 VVG 374berdauert das Insolvenz-verfahren als Pfandrecht an der Entsch344digungsforderung selbst (BGH, aaO m.w.N.). Als Pfandgl344ubiger kann der Dritte gegen den Schuldner noch w344h-rend des laufenden Insolvenzverfahrens ohne Hinderung durch 247 89 Abs. 1 In- 7 - 5 - sO wie vor der Freigabe gegen den Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung betreiben (vgl. BGHZ 166, 74, 83 Rn. 26). Die Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse wird auch nicht von dem Abtretungsverbot des 247 7 Nr. 3 AHB erfasst, wie die Revisionserwide-rung meint. Die Freigabe einer Forderung aus der Masse ist keine Abtretung (vgl. BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f Rn. 25, 26) und mit einer solchen auch nach dem Schutzzweck der Bedingung nicht gleichzusetzen. Denn der Haft-pflichtversicherer wird durch die Freigabe nicht gen366tigt, den Schadenfall mit einem unbekannten Dritten abzuwickeln, sondern deswegen an seinen Versi-cherungsnehmer selbst, den Schuldner, zur374ckverwiesen. 8 Letztlich kommt nicht in Betracht, dass die Freigabe des Deckungsan-spruchs aus der Masse insolvenzzweckwidrig und deshalb unwirksam ist, wie die Revisionserwiderung ebenfalls zu bedenken gibt. Eine massesch344digende Wirkung der Freigabe war hier fernliegend; denn sie f374hrt im Regelfall nicht zu einer entsprechenden Anwendung von 247 43 InsO. Der Haftpflichtgl344ubiger - im Streitfall die Kl344gerin - ist nach 247 52 Satz 2 InsO vielmehr zur anteilsm344337igen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit er auf sein (vorma-liges) Absonderungsrecht verzichtet oder bei der Durchsetzung seines jetzigen Pfandrechts am freigegebenen Anspruch auf Haftpflichtdeckung nach 247 1282 BGB mit diesem ausgefallen ist. Die Vorschrift des 247 52 InsO ist ihrem Zweck nach auch anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter den mit einem Absonde-rungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat (M374nch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 52 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO 247 52 Rn. 9; Uh-lenbruck, InsO 12. Aufl. 247 52 Rn. 4; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. 247 52 Rn. 7; HmbKomm-InsO/B374chler, 2. Aufl. 247 52 Rn. 3; zu 247 64 KO ebenso bereits OLG Kiel JW 1935, 721, 722). Sonst k366nnte der Insolvenzverwalter 374berlastete Ge- 9 - 6 - genst344nde praktisch niemals freigeben und h344tte die Masse insbesondere bei Grundst374cken nur zwecks Erhaltung des Ausfallprinzips unrentierliche Sachlas-ten und Kosten weiter auf sich zu nehmen (344hnlich schon Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. 247 64 Anm. 3; dazu a.A. nur Th. Wolff, KO 2. Aufl. Anm. 4 a). Das w344re sinnwidrig. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 21.12.2006 - 3 HKO 12165/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 12 U 195/07 -
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