BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 23/09 vom 20. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivi l- senate in Augsburg, vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zur ückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383.468,91 Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Beklagte wird von der Klägerin als Drittschul d- ner eines Herausgabeanspruchs aus anwaltlicher Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB) in Anspruch genommen. Die Pfändungsverfügung des Klägers vom 6. Dezember 2002 betraf jedoch nur Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Rechtsanwaltssozietät W . und Kollegen, einer rechtsfähigen G e- sellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft hat auch die Drittschuldne r- erklärung vom 23. Dezember 2002 abgegeben. Ansprüche der Vollstreckung s- schuldnerin gegen den Beklagten persönlich sind erst mit Verfügung vom 1 - 3 - 12. Dezember 2006 gepfändet worden. Diese Pfändung war nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts nachrangig und begründete kein Einziehung s- recht des Klägers. In diesem Zusammenhang stellen sich weder die von der Beschwerde ausgeführten Grundsa tzfragen noch hat das Berufungsgericht entscheidung s- erhebliches Vorbringen des Klägers übergangen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 8 O 322/07 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 27 U 477/08 - 2
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