BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 29. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 231/00 In dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 19. Oktober 2000 ve r - kündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olde n - burg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger vertreibt Hard - und Software. Die Beklagte betreibt eine Vermittlung von Reha - und Pflegepltzen für stationr aufzunehmende Patie n - ten. Mit Vertrag vom 20./23. Mrz 1996 kamen die Parteien überein, bunde s - weit ein Datennetz zur Vernetzung von Reha - und Pflegeeinrichtungen mit e i - ner Datenbank zum Nachweis freier Reha - und Pflegepltze zu errichten. Die Vereinbarung sah im wesentlichen vor, daß die Beklagte die Kunden akquiri e - ren sowie das Datennetz aufbauen und der Klger alle für den Aufbau des Ne t - - 3 - zes nötige Hard - und Software liefern sowie das Netzwerk betreiben sollte. Die Teilnehmer am Netz sollten mit "V." -Eingabeterminals und die von der Bekla g - ten betriebene Zentrale mit einem Server einschließlich der erforderlichen Sof t - ware, Applikationssoftware fr die Terminals, einer Vorrechner - und Vermit t - lungseinheit "I." sowie 5 Terminals (Workstations) zum Anbinden an den Se r - ver ausgestattet werden. Dem Klger oblagen der Betrieb des Netzes, die Pr o - grammierarbeiten sowie die Wartung der Terminals und des Servers der Ze n - trale mittels eines Service -Servers. Der Beklagten oblagen die Eingabe der Stammdaten und die Pflege der Datenbank. Den Wert der Ausstattung der Zentrale legten die Parteien auf 107.500, - - DM fest. Fr die zum Vertrieb an die Kunden vorgesehenen Terminals vereinbarten die Parteien einen Festpreis von 1.290, - - DM zuzglich Mehrwertsteuer. Aus dem Vertrieb der ersten 500 Kundenterminals sollten der Beklagten jeweils 215, - - DM zustehen, die auf den Wert der Ausstattung der Zentrale verrechnet werden sollten, so daß mit der 500. Bestellung die vom Klger der Zentrale zu liefernde Hard - und Sof t - ware bezahlt sein und in das Eigentum der Beklagten bergehen sollte. Die Parteien waren darber einig, daß der Aufbau des Netzes erst ab einer Gr ö - ßenordnung von 500 Teilnehmern wirtschaftlich sinnvoll sei, und vereinbarten, daß bei weniger als 500 Kundenbestellungen bis 31. Dezember 1996 die B e - klagte einen Ausgleich in Höhe von 250, - - DM fr jedes nicht bestellte Terminal bis zur Erreichung der Zielgröße von 500 Bestellungen an den Klger zahlen sollte. Mit Vertrag vom 17./18. Mai 1996 wurde die Zahl der fr die Zentrale vorgesehenen Terminals auf vier reduziert, die Lieferung von Bildschirmen mit Trinitron Monitoren vereinbart und der Wert der Ausstattung der Zentrale mit 104.200, - - DM dem genderten Leistungsumfang angepaßt. - 4 - Am 1. Juni 1996 lieferte der Klger den Server, 2 Terminals (Workst a - tions) und die Vorabversion der Datenbank Software. Am 17. Juni 1996 rstete der Klger den Arbeitsspeicher des Servers auf und lieferte die Datenbank. Nachdem sich die Kundenbestellungen nicht wie erwartet entwickelten, fand am 18. Juni 1996 ein Gesprch mit dem Ergebnis statt, daû die Zentrale ihre Vermittlungsdienste zunchst weiterhin per Telefon und Fax erbringen und der Klger den Auftrag ber von ihm bereits georderte "V." - Kundenterminals stornieren sollte. Am 2. August 1996 kam es zu einem Gesprch zwischen dem Klger und der Beklagten, ber das die Parteien ein Gesprchsprotokoll fe r - tigten, in dem es heiût: "1. Die Funktionalitt des Datenbankprogramms scheint soweit herg e - stellt. Kleinere Korrekturen knnen evtl. noch whrend der Benu t - zung auftreten und werden dann behoben. 2. Der dritte Rechner wird kurzfristig mit einem Pentium Prozessor und einer Gigabyte Platte geliefert. 3. Die Lieferung eines vierten Rechners ist z. Zt. nicht vorgesehen. 4. Warum die Festplatte von care 2 dauernd voll ist, muû noch geklrt werden. 5. Herr Z. wird eine Rechnung ber die bisherigen Leistungen zusa m - menstellen. 6. Es ist klar, daû das Projekt mit einer gewissen Elastizitt von beiden Seiten vorangebracht werden muû. In der Folgezeit reklamierte die Beklagte verschiedene Mngel der Rechner und der Datenbank. Fr die Datenbank lieferte der Klger ein Update, - 5 - ferner nahm er verschiedene Reparaturen an den Rechnern vor oder lieû sie von Dritten vornehmen. Am 24. August 1996 erfolgte die Lieferung der dritten Workstation sowie weiterer Software, wobei der Rechner zurckgeschickt und nach Reparatur am 14. November 1996 erneut ausgeliefert wurde. Am 27. August 1996 lieferte der Klger die Applikationssoftware fr die "V."- Terminals. Der Klger hat die Auffassung vertreten, die Arbeiten seien erfolgreich abgeschlossen, und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 2. August 1996 am 27. August 1996 eine Rechnung ber insgesamt 91.655, - - DM erstellt. Dabei ging er von dem vereinbarten Wert der der Zentrale gelieferten EDV -Anlage in Hhe von 104.200, - - DM aus, brachte davon 4.500, - - DM fr ein nicht geliefertes PC -Terminal un d 20.000, - - DM fr die nicht gelieferte Vermit t - lungseinheit "I." in Abzug und ermûigte die Mehrwertsteuer entsprechend. Nach Auffassung der Beklagten haben die Reparatur - und Nachbesserung s - versuche des Klgers insgesamt nicht zu einem einwandfreien Betrieb der EDV -Anlage gefhrt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 stellte sie die Flli g - keit des Vergtungsanspruchs in Abrede, machte geltend, daû erst ab 2. August 1996 ein einigermaûen sinnvolles Arbeiten mit der Anlage mglich gewesen sei und wies auf neue Probleme mit der Datenbank und der Hardware hin. In der Folgezeit fanden weitere Untersuchungen an Rechnern und Monit o - ren statt, die nach Darstellung des Klgers keine Mngel ergaben. Fr diese Untersuchungen verlangt er von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 266,22 DM. Weil die Beklagte keinerlei Zahlungen leistete, erstellte der Klger am 7. Dezember 1996 eine neue Rechnung, mit der er von der Beklagten fr jedes der 500 prognostizierten und nicht ausgelieferten Kundenterminals die Zahlung eines Betrages von 250, - - DM verlangte. Die Rechnung belief sich - 6 - unter Abzug der nicht gelieferten Komponenten fr die Zentrale und zuzglich weiterer Schden, die sich aus der Bestellung von Sicherheiten fr einen vom Klger aufgenommenen Kredit ergeben sollen, auf insgesamt 112.118,84 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat im Verlauf des ersten Rechtszuges Wandelung verlangt. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung ber die von der Beklagten gergten Mngel durch Einholung des Gutachtens eines Sachverstndigen die Erklrung der Wandlung fr unberechtigt gehalten, die Beklagte zur Zahlung von 80.390,75 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im brigen abgewi e - sen. Die Berufung der Beklagten hatte nur in Hhe von 1.690,75 DM Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Ve r - trag als Werkvertrag angesehen. Die Revision greift diese Wrdigung nicht an. Sie lût einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Aus dieser rechtlichen Ei n - ordnung folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, daû der Klger dem Grunde nach Anspruch auf den vereinbarten Werklohn hat (§ 631 Abs. 1 BGB). II. 1. Das Berufungsgericht hat den Vergtungsanspruch des Klgers in Hhe von 78.800, - - DM fr begrndet und fllig gehalten. - 7 - a) Zur Hhe des Vergtungsanspruchs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû der Umfang der vom Klger bei Errichtung des Werks zu erbringenden Leistungen durch Vereinbarungen vom 17./18. Mai 1996, 18. Juni 1996 und 2. August 1996 auf die mit der Rechnung vom 27. August 1996 abgerechneten Positionen reduziert worden sei. Diesen Rechnungsb e - trag abzglich 1.000, - - DM fr eine nicht gelieferte unterbrechungsfreie Stro m - versorgung und abzglich der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertste u - er schulde die Beklagte als vertragliche Vergtung fr die vom Klger fr die Zentrale der Beklagten gelieferte EDV -Anlage. Denn nac hdem die Parteien auf den Vertrieb der "V." -Terminals zunchst verzichtet htten, sei ein durch die Vereinbarung vom 2. August 1996 dringend zu regelnder Aspekt die Vergtung des Klgers gewesen. Dieser habe in Erwartung einer betrchtlichen Menge abzusetzender "V." -Terminals in erheblichem Umfang bis dahin unvergtet g e - bliebene Vorleistungen erbracht und wrde wegen des einverstndlichen A b - sehens von diesen Terminals eine Vergtung in Gestalt des vereinbarten Au s - fallgeldes erhalten haben, wenn man diesbezglich keine vom ursprnglichen Vertrag abweichende Regelung getroffen htte. Im Hinblick darauf sei die A b - rede vom 2. August 1996, der zufolge dem Klger seine bis zu diesem Zei t - punkt erbrachten Leistungen vergtet werden sollten, bei interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, daû der Klger auf eine Vergtung nach der Anzahl nicht vertriebener "V." -Terminals verzichte und entsprechend der ve r - traglichen Wertstellung der gelieferten Teile wie mit der Rechnung vom 27. August 1996 geschehen abrechne. b) Das Berufungsgericht hat den Vergtungsanspruch in dieser Hhe fr fllig gehalten. Es hat dazu ausgefhrt, zwar sei das vom Klger bis zum - 8 - 2. August 1996 erstellte Werk weder vor diesem Datum noch mit der Vereinb a - rung vom 2. August 1996 abgenommen worden. Gleichwohl hat das Ber u - fungsgericht den Vergtungsanspruch fr fllig gehalten und ausgefhrt, zu der mit der Vereinbarung vom 2. August 1996 erfolgten Neuregelung des Verg - tungsanspruchs des Klgers habe auch gehrt, den Zahlungsanspruch fr die bisher erbrachten Leistungen in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Das sei im Wortlaut der Vereinbarung durch das Wort "scheint" zum Ausdruck gebracht worden. Diese beinhalte eine der Beklagten obliegende alsbaldige Überpr - fung (und gegebenenfalls Beanstandung) des "Scheins" einer fehlerfreien Funktionalitt und schlieûe zugleich die Rge von Fehlern aus, die der B e - klagten schon bekannt gewesen seien oder htten bekannt sein knnen. Von einer nach dem Parteiwillen nur noch fr eine angemessene Frist eingeru m - ten Rgebefugnis der Beklagten sei auszugehen, weil die Vereinbarung e r - sichtlich auf die Schaffung klarer Verhltnisse, insbesondere zum Zahlungsa n - spruch des Klgers, abgezielt habe und eine umfassende Überprfung durch die Beklagte nach der anschlieûend erfolgten Inbenutzungnahme des Date n - banksystems ohne weiteres mglich und zuzumuten gewesen sei. Zu dem so zu sehenden Inhalt der Vereinbarung habe es auch gehrt, daû der bloûe A b - lauf der vereinbarten Prfungsfrist den Zahlungsanspruch des Klgers habe fllig machen sollen, falls keine erheblichen Mngelrgen erhoben wrden, ohne daû noch eine ausdrckliche Abnahmeerklrung notwendig gewesen sei. Daû nach dem Parteiwillen nur schwerwiegende Fehler den Zahlungsanspruch des Klgers beeintrchtigen knnen sollten, zeige die von den Parteien g e - troffene abweichende Sonderregelung fr kleinere Korrekturen. Die der B e - klagten eingerumte angemessene Frist zur Prfung der Leistung des Klgers und Geltendmachung etwaiger Mngel der oben beschriebenen Art sei mit rund drei Wochen anzusetzen. Dem entspreche auch das Datum der Rec h - - 9 - nung des Klgers vom 27. August 1996. Bis zu diesem Datum habe der Klger die ihm gemeldeten "kleineren Korrekturen" vorgenommen und mit der Rec h - nungsstellung zugewartet. 2. Die Ausfhrungen und Wrdigungen des Berufungsgerichts zur Hhe der vereinbarten Vergtung und deren Flligkeit lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. a) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, eine A b - nahme der vom Klger der Beklagten fr deren Vermittlungszentrale gelieferten EDV -Anlage sei weder vor dem 2. August 1996 noch mit der Vereinbarung vom 2. August 1996 erfolgt, nicht an. Das Berufungsurteil lût insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt dies schon aus dem Umstand, daû ausweislich des Inhalts dieser Verei n - barung der dritte Rechner noch zu liefern war, das vom Klger zu errichtende Werk also noch nicht vollstndig hergestellt war, und zudem ein Handbuch nicht geliefert worden war, dessen Lieferung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zu den Hauptpflichten des Unternehmers g e - hrt, wenn dies im Vertrag nicht ausdrcklich erwhnt wird (Urt. v. 4.11.1992 - VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461, 462). Darauf weist die Revision zu recht hin. b) Soweit die Revision rgt, das Berufungsgericht habe gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungsstze verstoûen, indem es einerseits aus der Verwendung des Wortes "scheint" in Punkt 1 der Vereinbarung vom 2. August 1996 geschlossen habe, daû eine Abnahme w e - der gewollt gewesen sei noch stattgefunden habe, und gleichzeitig aus dieser Formulierung gefolgert habe, die Parteien htten einen alsbaldigen und im w e - - 10 - sentlichen mngelunabhngigen Zahlungsanspruch des Klgers schaffen wo l - len, hat diese Rge keinen Erfolg. Die Revision bersieht, daû § 641 Abs. 1 BGB die Flligkeit des We r - klohns zwar an die Abnahme des Werks knpft, es den Parteien aber grun d - stzlich freisteht, eine davon abweichende Flligkeitsregelung zu treffen. Denn die Parteien eines Werkvertrags knnen die Flligkeit des Werklohnanspruchs dem jeweiligen Leistungsstand anpassen, Abschlagzahlungen und sogar Vo r - auszahlungen auf die Vergtung vereinbaren sowie die Flligkeit der We r - klohnforderung von der Erteilung einer prffhigen Rechnung abhngig m a - chen (vgl. statt aller Soergel in MnchKomm./BGB, 3. Aufl., § 641 Rdn. 2; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 641 Rdn. 9). Eine solche Vereinbarung ist nicht nur bei Vertragsschluû mglich, sondern auch spter, wenn wie im Streitfall whrend der Vertragsausfhrung Abreden ber die Erweiterung oder Reduzierung der vom Unternehmer zu erbringenden Werkleistung getroffen werden. Demzufolge verstût es weder gegen Denkgesetze, Auslegungsregeln oder Erfahrungsstze und ist insbesondere nicht in sich widersprchlich, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 2. August 1996 einerseits eine Abnahme der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Unternehmers verneint und andererseits bei dieser Gelegenheit getroffene Vergtungsvereinbarungen dahin auslegt, daû der Werklohnanspruch neu g e - regelt und ohne Abnahme fllig gestellt werden sollte. Eine solche Auslegung ist rechtlich mglich und angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Entwicklung des Vertragsverhltnisses revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rgt, das Berufungsgericht habe mit dieser Ausl e - gung der Vereinbarung den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom - 11 - 6. Oktober 2000, Seite 1 f, unberck sichtigt gelassen, verkennt sie, daû die Beklagte mit diesem Schriftsatz lediglich ihre Rechtsauffassung zur Auslegung der Vereinbarung vorgetragen hat. Mit ihrer Rge versucht die Revision daher, die Vertragsauslegung der Beklagten an die Stelle der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zu setzen. Das ist revisionsrechtlich nicht ang n - gig. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiter rgt, das Berufungsgericht habe auch den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20. September 2000, Seite 2, nicht bercksichtigt, kommt es auf dieses Vorbringen nicht an, da das Berufungsgericht in bereinstimmung mit dem dortigen Sachvortrag der Beklagten die fehlende Abnahme der Teilleistungen des Klgers festgestellt hat. Die Revision rgt in diesem Zusammenhang weiter, der Klger htte nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 2. August 1996 keine pauschale Endabrechnung vornehmen drfen, sondern nur eine Zwischenrechnung mit prffhigen Einzelpositionen stellen drfen, also insbesondere keine Leistu n - gen abrechnen drfen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht worden seien. Mit dieser Rge verkennt die Revision, daû die von dem Berufungsgericht im W e - ge der Auslegung bestimmte Abrechnungsvereinbarung der Parteien eine so l - che feste Grenze nicht vorgesehen hat. Nach Punkt 2 der Vereinbarung war der dritte Rechner kurzfristig zu liefern; der Klger sollte eine Rechnung ber die bisherigen Leistungen nach Ablauf der vom Berufungsgericht der Vereinb a - rung entnommenen kurzen Prf- und Rgefrist erstellen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Rechnung solle die bis zur Rechnungsstellung e r - brachten Leistungen umfassen, ist vor diesem Hintergrund revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. - 12 - Auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rge der Revis i - on, der Klger habe seine Endabrechnung vom 27. August 1996 zurckg e - nommen und durch die Rechnung vom 7. Dezember 1996 ersetzt, mit der er auf die Berechnung der Vergtung nach Maûgabe nicht verkaufter "Verif o - ne" -Terminals zurckgekommen sei, ist unbegrndet. Denn die Revision zeigt nicht auf, weshalb das Berufungsgericht dieses Verhalten des Klgers bei der Auslegung der Vereinbarung vom 2. August 1996 htte bercksichtigen m s - sen. Die Rckkehr des Klgers zur Berechnung seines Vergtungsanspruchs nach der alten vertraglichen Abrede lût sich auch dahin verstehen, daû der Klger zunchst von dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verstn d - nis der Vereinbarung vom 2. August 1996 ausgegangen ist und sich - nachdem keine Zahlung geleistet wurde - nicht mehr an die neue vertragliche Regel ung seines Vergtungsanspruchs gebunden fhlte. Aus diesem Verhalten des Kl - gers ergibt sich nicht zwingend, daû die Neuregelung der Vergtung durch die Vereinbarung vom 2. August 1996 vom Berufungsgericht fehlerhaft ausgelegt worden wre. Revisionsrechtlich ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufung s - gericht davon ausgegangen ist, daû sich die von der Beklagten geschuldete Vergtung infolge der Vereinbarung vom 2. August 1996 der Hhe nach nicht mehr nach der Anzahl nicht abgesetzter "V." -Terminals , sondern nach den Wertanstzen der Vertrge fr die der Beklagten gelieferten Komponenten der EDV -Anlage richten und fllig gestellt werden sollte. III. Dagegen greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte knne dem Zahlungsbegehren ein Wandelungsverlangen nicht mehr entgegenhalten, mit Erfolg an. - 13 - Die Revision rgt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berc k - sichtigt, daû die Beklagte als Mngel des vom Klger zu erstellenden Werks u.a. das fehlende Handbuch, Ausflle bei bzw. Unmglichkeit von Eing a - ben/Abfragen in der Datenbank, unscharfe bzw. "tanzende" Monitor-Bilder, fehlende Fernwartungsmglichkeiten, mangelhafte Geschwindigkeit (Ber u - fungsschrift vom 26. Juli 2000, S. 2/4) vorgetragen hatte und diese Mngel vom gerichtlichen Sachverstndigen in seinem Gutachten im wesentlichen besttigt worden sind, der insgesamt zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei offensich t - lich, daû wesentliche Leistungsbestandteile nicht erfllt worden seien und ein ordnungsgemûes Arbeiten mit der Software nicht mglich sei. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil zwar zur behaupteten Unschrfe der Monitore geuûert und ausgefhrt, es knne nicht festgestellt werden, daû diese Fehler ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Klgers htten. Damit verkennt das Berufungsgericht, daû der Klger ein insgesamt mangelfreies Werk auch im Zusammenspiel der Einzelkomponenten der EDV -Anlage zu liefern hatte und die Beweislast fr die Vollstndigkeit und Mangelfreiheit des Werks vor der nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts nicht erfolgten Abnahme des Werks beim Unternehmer liegt (Sen.Urt. vom 24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW -RR 1999, 347, 349). Bezglich der von der Beklagten gergten bermûigen Speicherplat z - belegung der Festplatte eines Arbeitsplatzrechners hat das Berufungsgericht zwar ausgefhrt, durch den Mangel werde die Funktionsfhigkeit der Date n - bankanwendung nicht tangiert, es hat aber keine tatschlichen Feststellungen dahin getroffen, daû die zu errichtende Anlage vertragsgemû nur zur Date n - - 14 - bankanwendung geeignet gewesen sein sollte, und auch im brigen keine ta t - schlichen Feststellungen getroffen, die seine rechtliche Wertung tragen knnten. Soweit sich das Berufungsgericht zur Begrndung der Unerheblic h - keit der sonstigen gergten Mngel auf die Ausfhrungen des erstinstanzlichen Urteils bezogen hat, ist - auch im Hinblick auf das zu einem gegenteiligen E r - gebnis kommende Gutachten des gerichtlichen Sachverstndigen - nicht e r - sichtlich, auf welche tatschlichen Feststellungen sich die Wertung der M n - gelrgen als unerheblich sttzen soll. Insbesondere fehlt es an Feststellungen dazu, weshalb das Fehlen des Handbuchs fr die Software, dessen Lieferung nach der Rechtsprechung auch dann zu den Hauptpflichten des Unternehmers gehrt, wenn seine Lieferung nicht ausdrcklich vereinbart worden ist, ein die Tauglichkeit des Werk zu dem vertragsgemûen Zweck nur unerheblich b e - eintrchtigender Mangel sein knnte. Mangels entsprechender tatschlicher Feststellungen ist fr das Revis i - onsverfahren daher davon auszugehen, daû die vom Klger erstellte EDV -Anlage dem Vortrag der Beklagten entsprechend die gergten Mngel aufwies und dadurch die Tauglichkeit des Werks zu dem vertraglich vorausg e - setzten Zweck beeintrchtigt war. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Wa n - delungseinrede sei unberechtigt, die Beklagte sei wegen Ablaufs der nach der Vereinbarung vom 2. August 1996 konkludent vereinbarten Prfungs - und R - gefrist mit dem Wandelungsbegehren ausgeschlossen, nicht frei von Rech t - sirrtum. Die Revision macht zu Recht geltend, daû die Verjhrungsfrist fr den Anspruch der Beklagten auf Beseitigung von Mngeln sowie fr die wegen der Mngel ihr zustehenden Ansprche auf Wandelung, Minderung oder Sch a - - 15 - densersatz mit der Abnahme des Werks zu laufen begonnen htte (§ 638 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folge n - den a.F.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daû und wann eine A b - nahme erfolgt sein knnte; es fehlen zudem konkrete Feststellungen, welche Mngel im einzelnen wann gergt worden sind. Schon weil es an tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjhrungsfrist der A n - sprche der Beklagten auf Mngelbeseitigung sowie der aus dem Vorhande n - sein von Mngeln resultierenden Folgeansprche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz fehlt, ist das Wandelungsbegehren der Beklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es verjhrt wre. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Beklagte wegen Ablaufs der nach der Auslegung der Vereinbarung vom 2. August 1996 konkludent vereinbarten Prfungs- und Rgefrist mit dem Wandelungsbegehren ausgeschlossen wre. Zwar sind von § 638 BGB a.F., der auf den Streitfall anzuwenden ist (Art. 229, § 6 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I, Seite 3139 ff), abweichende Ve r - einbarungen zu Beginn und Dauer der Verjhrungsfrist mglich. Das Ber u - fungsgericht hat aber keine Feststellungen getroffen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Parteien die gesetzliche Verjhrungsfrist abweichend vereinbart htten. Fr das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daû die Verjhrungsfrist nicht abgelaufen war und jedenfalls die von der B e - klagten bis einschlieûlich Oktober 1996 gergten Mngel in unverjhrter Zeit dem Klger angezeigt worden sind. Daraus folgt, daû die Beklagte diese Mngel dem Vergtungsanspruch des Klgers entgegenhalten kann. Denn nach § 639 BGB a.F. in Verbindung - 16 - mit § 478 BGB a.F. kann der Besteller dem Begehren des Unterne hmers auf Zahlung der Vergtung ein Wandlungsrecht entgegensetzen, soweit die M n - gel in unverjhrter Zeit angezeigt worden sind und das Wandelungsbegehren rechtfertigen. Das war bei den von der Revision in Bezug genommenen und bis in den Oktober 1996 gergten Mngeln nach dem dem Revisionsverfahren z u - grunde zu legenden Sachverhalt der Fall. Aus der Wrdigung des Berufung s - gerichts ergibt sich nicht, daû die Beklagte nach Ablauf einer wie auch immer gearteten Rgefrist durch die Vereinbarung vom 2. August 1996 in weiterg e - hendem Umfang der Rechte als Besteller verlustig gehen sollte, als dies nach einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB der Fall gewesen wre. Dafr, daû ein derartiger Rechtsverlust nicht vereinbart war, spricht bereits, daû die Parteien auch nach Auffassung des Berufungsgerichts allenfalls eine mindere Form, nicht jedoch den Eintritt aller Wirkungen des § 640 BGB unmittelbar aufgrund der Vereinbarung vom 2. August 1996 gewollt haben. Wenn die Beklagte eine Abnahme schon nicht erklrt hat, ist auch aus der Sicht des Klgers kein Grund dafr erkennbar, daû die Beklagte mit der Vereinbarung vom 2. August 1996 ber die gesetzliche Regelung fr die Abnahme hinaus auf ihr zustehende Rechte verzichten wollte. IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur a n - derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier -Beck Asendorf
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