BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 231/04 Verk374ndet am: 21. Juni 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 17, 130, 140 Abs. 1 a) Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erf374llungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunf344higkeit wie-der beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunf344higkeit begr374ndende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen einer Klageforderung von 74.413,83 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2001 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin waren W. und dessen Vater O. . Dieser war neben seinem an-deren Sohn D. auch Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter der Be- 1 - 3 - klagten, die seit 1983 mit der Schuldnerin in laufender Gesch344ftsverbindung stand. 1996 geriet die Schuldnerin in eine schwierige finanzielle Lage. Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 k374ndigte die Dresdner Bank (im Folgenden: Bank) der Schuldnerin s344mtliche Kredite und verlangte bis 30. Juni 1997 die R374ckzah-lung von 4.144.598,93 DM. Hierzu war die Schuldnerin nicht in der Lage. Nach Verhandlungen erkl344rte sich die Bank jedoch am 3. Dezember 1997 bereit, un-ter bestimmten Voraussetzungen bis vorerst 31. Dezember 1998 stillzuhalten. Diese Frist wurde in der Folgezeit mehrfach verl344ngert. 2 Als die Schuldnerin die zum 30. eines jeden Monats f344lligen Zinszahlun-gen von jeweils 26.000 DM f374r November und Dezember 2000 nicht leisten konnte, erkl344rte die Bank mit Schreiben vom 19. Januar 2001, sie sehe sich zu einem weiteren Stillhalten nicht in der Lage. Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 erkl344rte sie sich jedoch sodann zur Stundung der Raten bereit. Am 20. M344rz 2001 verl344ngerte sie die Frist zur R374ckzahlung ihrer Kredite bis zum 31. Mai 2001. Am 15. Mai 2001 erkl344rte sie, sie sei mit einem Forderungsverzicht, der Grundlage eines Sanierungskonzeptes des Schuldners war, nicht einverstan-den. Daraufhin stellte die Schuldnerin am 23. Mai 2001 Insolvenzantrag. 3 Der Kl344ger hat mit der Klage R374ckgew344hr von vier Zahlungen in H366he von insgesamt 179.135,51 200 verlangt, die die Schuldnerin an die Beklagte in der Zeit vom Dezember 2000 bis M344rz 2001 durch zwei Schecks und zwei Wechsel erbracht hatte. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger nur noch den Anspruch auf R374ckzahlung von folgenden zwei Zahlungen weiter: 4 - 4 - Wechsel der Beklagten an eigene Order vom 27. Dezember 2000 374ber 95.798,84 DM (48.981,17 200), den die Schuldnerin als Bezogene angenommen und am Verfallstag, dem 30. M344rz 2001, bezahlt hat. 5 Scheck der Schuldnerin vom 15. M344rz 2001 374ber 49.741,96 DM (25.432,66 200), dessen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten am 19. M344rz 2001 erfolgte. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 7 I. Das Berufungsgericht meint, die Zahlung mit Scheck stelle eine kon-gruente Deckung dar. Dasselbe gelte f374r die Wechselzahlung, weil zwischen der Schuldnerin und der Beklagten schon seit 1997 vereinbart gewesen sei, dass die Schuldnerin Forderungen der Beklagten mit Wechsel begleichen k366n-ne. Bis Mitte Mai 2001 habe keine 334berschuldung oder Zahlungsunf344higkeit vorgelegen. Eine Anfechtung nach 247 131 InsO entfalle auch aus diesem Grund. Auch eine Anfechtbarkeit nach 247 130 InsO liege nicht vor. Zwar sei durch die K374ndigung der Bank vom 2. Juni 1997 zun344chst eine 334berschuldung der Schuldnerin eingetreten. Mit dem weiteren Schreiben der Bank sei der Schuld-nerin aber eine Stundung gew344hrt worden, die zum Wegfall der 334berschuldung gef374hrt habe. Die 334berschuldung der Schuldnerin sei erst eingetreten, als die Bank Mitte Mai 2001 erkl344rt habe, sie werde den f374r die Fortf374hrung des Unter- 8 - 5 - nehmens erforderlichen Forderungsverzicht nicht abgeben und die bis 30. Mai 2001 einger344umte Frist zur R374ckzahlung der Betriebsmittelkredite nicht verl344n-gern. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nach dem 20. M344rz 2001 gute Aussichten auf Fortf374hrung des Unternehmens durch allseitigen Forderungs-verzicht der Banken und Verwertung eines Betriebsgrundst374cks bestanden h344t-ten. Vor Mitte Mai 2001 sei auch keine Zahlungsunf344higkeit eingetreten. Zwar habe die Schuldnerin im Jahre 1997 die Forderungen der Bank nicht bedienen k366nnen. Wegen der anschlie337enden Stundung k366nne diese Forderung aber bei der Frage der Zahlungsunf344higkeit nicht herangezogen werden. Auch der Umstand, dass die Schuldnerin die Zinszahlungen im Novem-ber und Dezember 2000 nicht p374nktlich habe erbringen k366nnen, bedeute keine Zahlungsunf344higkeit. Es handele sich hierbei nur um eine unbedeutende Zah-lungsstockung, die die Bank durch eine weitere Stundung gegenstandslos ge-macht habe. Dabei m374sse ber374cksichtigt werden, dass die Schuldnerin noch im Jahr 2001 Zahlungen von 374ber 9 Mio. DM an ihre Gl344ubiger erbracht habe. 9 Eine Zahlungsunf344higkeit ergebe sich schlie337lich nicht daraus, dass die Beklagte st344ndig offene Forderungen 374ber 200.000 DM bis 300.000 DM an die Schuldnerin gehabt habe. Dies sei bei laufender Gesch344ftsbeziehung gr366337eren Umfangs nicht ungew366hnlich. Zahlungsunf344hig sei die Schuldnerin erst gewor-den, als die Bank die gesamten Darlehensforderungen Mitte Mai 2001 f344llig ge-stellt habe. 10 Hinzu komme, dass sich der Gesellschafter O. bereits 1996 mehr oder weniger aus dem aktiven Gesch344ft der Schuldnerin zur374ckgezogen gehabt habe und deshalb 374ber den genauen Stand der Finanzen der Schuldne-rin nicht Bescheid gewusst habe. 11 - 6 - Schlie337lich k366nne auch nicht ein drohender Eintritt einer Zahlungsunf344-higkeit der Schuldnerin angenommen werden, da die Beteiligten das Gelingen der angedachten Sanierung erwartet h344tten. Letztlich komme auch eine Anfech-tung nach 247 133 InsO nicht in Betracht, weil es an der Gl344ubigerbenachteili-gungsabsicht der Schuldnerin fehle; die Beteiligten seien von einer realistischen Sanierungschance ausgegangen. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung 374berwiegend nicht stand. 13 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine An-fechtung nach 247 131 InsO wegen inkongruenter Deckung verneint. 14 a) Bei Bezahlung einer Schuld mit eigenem Scheck liegt eine kongruente Deckung vor, selbst wenn eine andere 374bliche Zahlungsart vereinbart war (BGHZ 123, 320, 324; 166, 125, 139; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223). 15 b) Die Hingabe des Wechsels hat hier jedenfalls nicht zu einer f374r 247 131 InsO erforderlichen, wenigstens mittelbaren Gl344ubigerbenachteiligung gef374hrt, weil die in einem Wechsel grunds344tzlich angelegte Verst344rkung der Schuld sich nicht ausgewirkt hat (vgl. BGHZ 166, 125, 137 f). 16 - 7 - Davon abgesehen k366nnte eine inkongruente Deckung allenfalls in der Ausstellung des Wechsels oder der Vereinbarung von 1997 liegen, weil mit der Auszahlung der Wechselsumme lediglich die bestehende Wechselverpflichtung erf374llt wurde (vgl. BGHZ 166, 125, 136). Die Eingehung der Wechselschuld er-folgte aber bereits am 27. Dezember 2000 und die Vereinbarung bereits 1997, beide damit au337erhalb der Frist von drei Monaten des 247 131 InsO. 17 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Anfechtbarkeit nach 247 133 Abs. 1 InsO zutreffend verneint. Es hat einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Hinblick auf die realistischen Sanierungsbem374hungen f374r nicht gegeben er-achtet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 314/95, ZIP 1996, 1475; Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 305/00, ZIP 2004, 957, 959; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 133 Rn. 37). 18 Die Revision r374gt lediglich, dass bei Annahme einer inkongruenten De-ckung infolge der Zahlung durch Wechsel eine andere Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen werden k366nne. Diese R374ge greift je-doch nicht durch: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zwi-schen den Parteien seit Ende 1997 vereinbart, dass die Schuldnerin berechtigt sein sollte, bestehende Forderungen der Beklagten mit Wechsel zu bezahlen. Diese Vereinbarung oder die Eingehung der Wechselverpflichtung m366gen in-kongruent gewesen sein. Ob sie anfechtbar sind, kann aber dahinstehen. Denn es fehlt auch insoweit jedenfalls an einer tats344chlich eingetretenen, wenigstens mittelbaren objektiven Gl344ubigerbenachteiligung (vgl. oben zu II 1 b). 19 3. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch eine erfolgreiche Anfechtung wegen kongruenter Deckung nach 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht auszuschlie- 20 - 8 - 337en. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts tragen die Zur374ckweisung der Berufung insoweit nicht. 247 137 InsO steht einer R374ckforderung aufgrund einer Anfechtung nach 247 130 InsO nicht entgegen, weil die Beklagte als Ausstellerin des auf die Schuldnerin bezogenen und von dieser akzeptierten Wechsels nach Wechsel-recht keinen Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete durch Ver-weigerung der Annahme der Wechselzahlung verlieren konnte, vgl. Art. 47 WG. Andere Vorleute waren nicht vorhanden. 21 Durch die Gutschriften auf den Scheck und den Wechsel am 19. und 30. M344rz 2001 wurden der Beklagten in den letzten drei Monaten vor dem An-trag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine kongruente Deckung gew344hrt. 22 Entscheidend f374r die Anfechtbarkeit nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist daher, ob zu dem gem344337 247 140 Abs. 1 InsO ma337geblichen Zeitpunkt Zah-lungsunf344higkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunf344higkeit kannte. Auf eine 334berschuldung oder drohende Zahlungsunf344higkeit kommt es nicht an. 23 a) Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Zahlung mittels Scheck war der Zeit-punkt der Scheckeinl366sung durch die bezogene Bank (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 140 Rn. 11). Dieser Zeitpunkt ist hier zwar nicht festgestellt. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten erfolgte am 19. M344rz 2001. Die Scheckeinl366sung durch die bezogene Bank muss nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zwischen dem 15. M344rz und dem 19. M344rz 2001 erfolgt sein. 24 - 9 - F374r den Wechsel ist ebenfalls entscheidend, wann er zu Lasten der Schuldnerin eingel366st wurde (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 11). Das Wechselakzept durch die Schuldnerin erfolgte nur erf374llungshalber (BGHZ 96, 182, 186; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 22. Aufl. Einl. WG Rn. 39; Palandt/Gr374neberg, BGB 66. Aufl. 247 364 Rn. 6). Die Erf374l-lungswirkung trat deshalb gem344337 247 362 Abs. 1 BGB erst mit Erf374llung der Wechselschuld ein, unabh344ngig davon, dass die Beklagte den Wechsel zur Diskontierung bei ihrer eigenen Bank eingereicht hatte (BGHZ 96, 182, 186). Die Erf374llung der Forderung der Beklagten ist deshalb am 30. M344rz 2001 er-folgt, dem Tag, an dem der Wechsel f344llig und von der Schuldnerin 374ber ihre Bank bezahlt wurde. Dieser Tag ist folglich gem344337 247 140 Abs. 1 InsO der ma337-gebliche Zeitpunkt f374r die Insolvenzanfechtung. 25 b) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin sp344testens drei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist gem344337 Schreiben der Bank vom 2. Juni 1997 zum 1. Juli 1997 eingetreten war, mit dem die Betriebsmittelkredite in H366he von ca. 4,2 Mio. DM fristlos gek374ndigt und f344llig gestellt wurden. Die R374ckzahlung dieser Summe war der Schuldnerin nicht m366glich. 26 Das Berufungsgericht h344tte zun344chst gem344337 247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO pr374fen m374ssen, ob die Schuldnerin in diesem Zeitpunkt die Zahlungen einge-stellt hat. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; v. 12. Oktober 2006 aaO). Liegt Zahlungs-einstellung vor, begr374ndet dies eine gesetzliche Vermutung f374r die Zahlungsun- 27 - 10 - f344higkeit, die vom Prozessgegner zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO). Zahlungseinstellung ist dasjenige 344u337ere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunf344higkeit ausdr374ckt. Es muss sich also mindestens f374r die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdr344n-gen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine f344lligen Zahlungsverpflich-tungen zu erf374llen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO; v. 12. Oktober 2006 aaO). 28 Die tats344chliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der f344lligen Ver-bindlichkeiten reicht f374r eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223). Das gilt selbst dann, wenn tats344chlich noch geleistete Zahlungen betr344chtlich sind, aber im Verh344lt-nis zu den f344lligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 19. Dezem-ber 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223). 29 Allerdings ist auch eine Zahlungseinstellung von einer rechtlich unerheb-lichen Zahlungsstockung abzugrenzen. Die Liquidit344tsl374cke muss also l344nger als drei Wochen bestehen (BGHZ 163, 134, 139; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223, 2224). 30 Eine derartige Zahlungseinstellung lag hier zweifellos vor. Die Schuldne-rin konnte die f344lligen Verbindlichkeiten der Bank ab Zugang des Schreibens vom 2. Juni 1997 nicht bedienen. Es ist auch kein Anhaltspunkt daf374r ersicht- 31 - 11 - lich, dass es sich bei dieser Schuld von ca. 4,1 Mio. DM lediglich um einen un-wesentlichen Teil der f344lligen Gesamtschulden handelte. Die Zahlungseinstel-lung dauerte l344nger als drei Wochen. Nach Verhandlungen hat sich die Bank erst am 3. Dezember 1997 bereit erkl344rt, vorerst bis 31. Dezember 1998 stillzu-halten. Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin sp344testens Ende Juli 1997 ihre Zahlungen eingestellt hatte. b) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wie-der beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 162; vom 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Dies hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGHZ 149, 100, 101; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO), hier also die Beklagte. 32 Diese Rechtsprechung gilt uneingeschr344nkt dann, wenn zwischen der festgestellten Zahlungseinstellung und den angefochtenen Zahlungen ein relativ kurzer Zeitraum lag (vgl. BGHZ 149, 178, 188). Der Zeitraum betrug hier aller-dings von Ende Juli 1997 bis M344rz 2001 knapp vier Jahre. Da mangels entspre-chender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass die Krise der Schuldnerin nach der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung andauerte, ist auch hier der erforderliche Zusammenhang zur einmal eingetretenen Zahlungs-einstellung gegeben. 33 c) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass Zahlungsunf344hig-keit nicht vorlag, weil die Bank ihre Forderung gestundet hat. Die gegen die An-nahme einer Stundung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Ob, wie die Revision meint, lediglich eine vollstreckungsrechtliche Vereinbarung vorgelegen hat, die die F344lligkeit des Kredits unber374hrt lie337, oder ob eine mate- 34 - 12 - riell-rechtliche Stundung vorlag, ist im Wesentlichen vom Tatrichter zu beurtei-len. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum es von einer Stundung ausgegangen ist, auch wenn weiterhin "Verzugszinsen" verlangt wur-den. Es hat dabei wesentlich darauf abgestellt, dass die Bank in ihren Schrei-ben ausgef374hrt hatte, dass bei Nichteinhaltung ihrer Bedingungen "die noch ausstehende gesamte Restforderung zur sofortigen Zahlung f344llig sei". Die Bank sei deshalb bei Einhaltung ihrer Bedingungen nicht berechtigt gewesen, die Zahlung der gesamten Restforderung zu verlangen. Die Auslegung des Be-rufungsgerichts ist m366glich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang nicht auf, dass das Berufungsgericht anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Ver-fahrensvorschriften verletzt hat. Das Berufungsgericht hat aber die Bedeutung der von ihm angenomme-nen Stundungsvereinbarung f374r die Beseitigung der Zahlungseinstellung ver-kannt. Es hat nicht gepr374ft, ob die Schuldnerin - von der Verpflichtung der Bank gegen374ber abgesehen - ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. 35 d) Sollte die Schuldnerin nach der Zahlungseinstellung im Juli 1997 ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen haben, w344re zu pr374fen, ob im Hin-blick auf die f344lligen Zinszahlungen f374r November und Dezember 2000, die die Schuldnerin nicht erbringen konnte, erneut Zahlungsunf344higkeit eintrat. Den insoweit geschuldeten Betrag von 52.000 DM konnte die Schuldnerin mehr als drei Wochen lang nicht begleichen; erst am 30. Januar 2001 erreichte sie inso-weit eine Stundung der Bank. 36 Liegt nicht erneut eine Zahlungseinstellung gem344337 247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vor, ist Zahlungsunf344higkeit nach 247 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zu pr374fen (vgl. 37 - 13 - BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der f344lligen Forde-rungen ben366tigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht nur um eine blo337e Zahlungsstockung. Betr344gt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquidit344tsl374cke der Schuldnerin weniger als 10% ihrer f344lligen Gesamtverbindlichkeiten, ist allerdings regelm344337ig Zahlungsunf344higkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die L374cke dem-n344chst mehr als 10% erreichen wird. Betr344gt die Liquidit344tsl374cke der Schuldne-rin 10% oder mehr, ist dagegen regelm344337ig von Zahlungsunf344higkeit auszuge-hen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit zu erwarten ist, dass die Liquidit344tsl374cke demn344chst vollst344ndig oder fast vollst344ndig geschlossen wird und den Gl344ubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umst344nden des Einzelfalles zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 142 ff.; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Die Frage, ob noch von einer vor374bergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer (endg374ltigen) Zahlungsunf344higkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umst344nde beurteilt werden (BGHZ 163, 134, 140; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO). Die hierzu erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Schuldnerin hat zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Folge bis Mai 2001 noch Verbind-lichkeiten von 374ber 9 Mio. DM beglichen. Damit steht aber nicht fest, wie hoch die Quote nicht erf374llter f344lliger Verbindlichkeiten in dem Zeitpunkt war, in dem die f344lligen Zinszahlungen bereits l344nger als drei Wochen nicht beglichen wer-den konnten. 38 Ist im Dezember 2000 oder Anfang 2001 erneut Zahlungsunf344higkeit eingetreten, w344re auch diese nur dadurch wieder entfallen, dass die Schuldne- 39 - 14 - rin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Auch dies ist nicht fest-gestellt. Die Stundung der Raten f374r November und Dezember 2000 durch die Bank und die Begleichung von Verbindlichkeiten in H366he von 9 Mio. DM reicht hierf374r nicht aus, weil deren Gesamth366he und die jeweilige F344lligkeit der Schul-den nicht festgestellt ist. e) Die Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO setzt weiter vor-aus, dass die Beklagte entweder die Zahlungsunf344higkeit selbst (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Umst344nde kannte, die zwingend darauf schlie337en lassen (Abs. 2). Gegen374ber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahe stand, wird vermutet, dass sie die Zahlungsunf344higkeit kannte (Abs. 3). 40 O. war Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin und der Beklagten. Au337erdem war er Gesellschafter der Schuldnerin mit einem Kapitalanteil von mehr als 25%. Die gesellschaftsrechtliche und dienstvertragliche Verbindung der Beklagten zur Schuldnerin war damit derjenigen nach 247 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO vergleichbar. Die Beklagte hatte die M366glichkeit, sich durch O. , den Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter der Schuldnerin, 374ber deren wirt-schaftliche Verh344ltnisse zu unterrichten (vgl. BGHZ 129, 236, 246 f). Damit war die Beklagte f374r die Schuldnerin eine nahe stehende Person gem344337 247 138 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 InsO. 41 Die Vermutung des 247 130 Abs. 3 InsO ist zwar widerlegbar. Entspre-chende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Ledig-lich im Rahmen der Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin hat es ausgef374hrt, dass sich O. bereits 1996 mehr oder weniger aus dem aktiven Gesch344ft der Schuldnerin zur374ckgezogen hatte und deshalb um den genauen Stand der Finanzen der Schuldnerin nicht Bescheid wusste. Dessen 42 - 15 - Management habe er allein seinem Sohn, W. , 374berlassen. Mit diesen Feststellungen ist die gesetzliche Vermutung des 247 130 Abs. 3 InsO je-doch nicht widerlegt. Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass O. von 1997 bis 2001 altersbedingt nur noch eingeschr344nkt f374r die Schuld-nerin t344tig war. Er habe zwar die K374ndigung der Kredite, nicht aber die (drohen-de) Zahlungsunf344higkeit gekannt, insbesondere sei er 374ber die R374ckf374hrung der Kredite der Bank nicht im Einzelnen informiert gewesen und habe die Korres-pondenz mit dieser Bank nicht gekannt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Schuldnerin ihren Zahlungspflichten nachkomme. Hier374ber hat das Landgericht Beweis erhoben. Der Zeuge W. hat ausgesagt, dass er seinen Vater im Gro337en und Ganzen auf dem Laufenden gehalten habe. Der Zeuge O. hat angegeben, dass er schon im Groben informiert worden sei und mitbekom-men habe, dass sich die finanziellen Dinge schwierig gestaltet h344tten. Er habe von den Sanierungspl344nen gewusst, die einen Teilverzicht der Banken voraus-gesetzt h344tten. Er habe auch von der ersten Kreditk374ndigung der Dresdner Bank sowie davon gewusst, dass manche Lieferanten nur noch gegen Vorkas-se lieferten und andere Lieferungen 374ber die Beklagte h344tten abgewickelt wer-den m374ssen. Diese Umst344nde sprechen gegen eine Widerlegung der Vermu-tung. Mit ihnen hat sich das Berufungsgericht nicht in der rechtlich gebotenen Weise auseinandergesetzt. 43 4. F374r die Anfechtung nach 247 130 InsO gen374gt mittelbare Gl344ubigerbe-nachteiligung (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 39 m.w.N.). 44 a) Das Berufungsgericht hat die Gl344ubigerbenachteiligung mit der 334ber-legung verneint, die streitgegenst344ndlichen Zahlungen n344hmen sich im Verh344lt- 45 - 16 - nis zu den insgesamt noch im Jahr 2001 geflossenen Zahlungen von 374ber 9 Mio. DM gering aus. Dies spreche dagegen, dass durch die Begleichung der f344lligen Forderungen der Beklagten sich die Befriedigungsm366glichkeiten der Insolvenzgl344ubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g374nstiger gestaltet h344tten. Damit kann eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung nicht verneint wer-den. Die Gl344ubiger wurden benachteiligt, weil diese Zahlungen die Aktivmasse der Schuldnerin verk374rzt und in dieser H366he die Befriedigungsm366glichkeiten der Gl344ubiger reduziert haben. 46 b) Die Beklagte hat allerdings geltend gemacht, mit den noch streitge-genst344ndlichen Zahlungen seien unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren bezahlt worden, die einen Wert in H366he der geleisteten Zahlungen gehabt h344t-ten. Erst mit der Zahlung sei das Eigentum auf die Schuldnerin 374bergegangen. Damit ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass eine Gl344ubigerbenachteili-gung fehlt. 47 aa) Die Schuldnerin hat den Wechsel der Beklagten an eigene Order vom 27. Dezember 2000 in H366he von 95.798,84 DM f374r im Jahre 2000 erbrach-te Leistungen der Beklagten akzeptiert und bei F344lligkeit bezahlt. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, auf welche konkrete Lieferungen die Zahlung er-folgte und ob danach unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sich noch bei der Schuldnerin befanden, die Schuldnerin also durch die Zahlung noch Eigen-tum erwerben konnte. 48 bb) Der von der Schuldnerin am 15. M344rz 2001 an die Beklagte gegebe-ne Scheck 374ber 49.741,96 DM diente der Bezahlung von sechs Kanalsp374l- 49 - 17 - schl344uchen, die die Beklagte am 9. Februar 2001 an die Schuldnerin ausgelie-fert und hierf374r am selben Tag den genannten Betrag in Rechnung gestellt hat-te. Die Schl344uche waren f374r die Erf374llung eines lukrativen Exportauftrages der Schuldnerin bestimmt. Die Beklagte hat jedoch auch insoweit nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin durch die Bezahlung das Eigentum an dieser Ware erhal-ten hat, oder ob diese etwa bereits weiter ver344u337ert war. Hinsichtlich dieses Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und der Be-klagten lag auch kein Bargesch344ft im Sinne des 247 142 InsO vor, das eine An-fechtung nach 247 130 InsO ausschlie337en w374rde. 50 Unter dem Gesichtspunkt des Bargesch344ftes werden Leistungen privile-giert, f374r die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldner-verm366gen gelangt ist. Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit ist gen374gt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-tauscht werden. Dieser Zeitraum l344sst sich zwar nicht allgemein festlegen; er h344ngt von der Art der Leistungen und den Gepflogenheiten des Gesch344ftsver-kehrs ab (BGHZ 118, 171, 173; 167, 190, 199 f). Bei einem Kaufvertrag 374ber bewegliche Sachen d374rfen aber jedenfalls zwischen Leistung und Gegenleis-tung nicht mehr als 30 Tage liegen (vgl. BGHZ 167, 190, 201). Dieser Zeitraum ist hier 374berschritten. 51 III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist 52 - 18 - (247 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen wer-den (247 563 Abs. 1 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 1 O 178/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2004 - 10 U 119/04 -
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