BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 231/06 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 9. No-vember 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit ein-zelfallbezogenen Erw344gungen einen besonderen Vertrauenstatbestand f374r die unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese W374rdigung beruht auf besonderen Umst344nden und ist nicht verallgemeinerungsf344hig. 2 - 3 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geschiedene Ehemann der Kl344gerin habe nicht mehr damit rechnen m374ssen, erneut von der Kl344gerin auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, beruht nicht auf einer Geh366rsver-letzung. Die tats344chliche Umschreibung der von der Kl344gerin hingenommenen Zahlungseinstellung als (konkludente) Vereinbarung ist eine tatbestandliche Feststellung, die nur im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach 247 320 ZPO und nicht mit Hilfe einer Revisionsr374ge (hier Verfahrensgrundrechtsversto337) beseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11). Im 334brigen hat die Kl344gerin in dem von der Be-schwerde angef374hrten Schriftsatz selbst ausgef374hrt, sie habe die entsprechen-de Ank374ndigung ihres geschiedenen Ehemanns auf Zahlungseinstellung sinn-gem344337 mit "in Ordnung" beantwortet. 3 3. Auch die W374rdigung des Berufungsgerichts zu den Einkommensver-h344ltnissen der Kl344gerin beruht nicht auf einer Geh366rsverletzung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteilig-ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entschei-dung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei ver-tretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzu-schlie337en (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33). 4 4. Der unter dem Gesichtspunkt der 334berraschungsentscheidung geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Die Beschwerdeerwi-derung hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Kl344-gerin habe in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. September 2006 ihre bisherige Ansicht zur Darlegungs- und Beweis- 5 - 4 - last aufrechterhalten und damit auf den im Termin ge344u337erten, entgegen ge-setzten Standpunkt des Berufungsgerichts nicht prozessordnungsgem344337 rea-giert. Ein Versto337 gegen die Hinweispflicht kommt unter diesen Umst344nden nicht in Betracht. 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.03.2006 - 30 O 328/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.11.2006 - 14 U 9/06 -
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