BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 231/07 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 691.519,07 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. 1 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse nicht bereits aufgrund der Streitverk374ndung gegen den Beklagten zu 1 im Vorprozess als vormalige Eigent374merin des versteigerten Grundst374cks behandelt werden, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 68 ZPO (BGHZ 157, 97, 99 f; BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521 f; v. 8. Mai 2008 - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435, 1437). Die Interven- 2 - 3 - tionswirkung erstreckt sich auf die tats344chlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht. Tragende Grundlage des Urteils im Vorpro-zess war, dass ein Schaden der Kl344gerin nicht festgestellt werden konnte. So-weit dort ausgef374hrt wird, die Kl344gerin sei Eigent374merin des Grundst374cks gewe-sen, handelt es sich um eine 374berschie337ende, nicht tragende Feststellung. Sie wird von der Bindungswirkung der Streitverk374ndung nicht erfasst. 2. Der Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344-gung zu ziehen, nicht jedoch, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-gr374nden ausdr374cklich zu befassen. Grunds344tzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis ge-nommen und in seine Erw344gungen einbezogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgr374nden nicht mit jedem Vorbringen ausdr374cklich befasst hat. Nur wenn besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei dar-auf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kennt-nis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Ge-h366rsverletzung vor (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Solche besondere Umst344nde hat die Beschwerde nicht darzulegen ver-mocht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2006 - 36 O 166/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2007 - 26 U 117/06 -
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