BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 231/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 81.676,71 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Gegen die die angefochtene Entscheidung tragende Erw344gung, dass der Beklagten wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit im Blick auf den Lastschriftwiderspruch keine Pflichtverletzung angelastet werden kann, wird ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. 2 - 3 - Zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Lastschrift Anfang des Jah-res 2007 durfte die Beklagte als vorl344ufige Insolvenzverwalterin mit Zustim-mungsvorbehalt davon ausgehen, zu einem solchen Widerspruch berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52). Der Insolvenzverwalter handelt jedenfalls nicht schuldhaft, wenn er sich bei rechtlichen Zweifelsfragen nach sorgf344ltiger Pr374fung eine Rechtsansicht gebil-det hat, die sich mit guten Gr374nden vertreten l344sst (M374nchKomm-InsO/Brandes 2. Aufl. 247247 60, 61 Rn. 92; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 119, 120). 3 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Beklagten erkl344rte Lastschriftwiderruf sei mangels einer vorherigen Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin nicht ins Leere gegangen, ist ein Zulassungs-grund nicht gegeben. 4 Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der h366chstrichterlichen Recht-sprechung angenommen, dass mangels einer Erkl344rung der Schuldnerin ge-gen374ber der kontof374hrenden Sparkasse eine Genehmigung der Lastschrift aus-scheidet (BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 353). 334berdies war der Widerspruch der Beklagten aufgrund einer nach beiden Sei-ten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365, 366 f Rn. 14) dahin zu verstehen, dass er 5 - 4 - sich nur auf seitens der Schuldnerin noch nicht genehmigte Lastschriften be-zieht. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 O 1725/07 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.11.2009 - 25 U 111/08 -
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