ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR231.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 231/15 vom 30. Mai 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Vorgehen gegen den Senatsbesc hluss vom 20. April 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. Mai 2017 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein gelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10). Davon abgesehen wäre die Anhör ungsrüge auch unbegründet. Die G e- richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht e r- forderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent sche i- 1 2 - 3 - dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von den Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 6. Mai 2017 umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darau f- hin geprüft, ob sie einen Zul assungsgrund ergeben, und hat die Beanstandu n- gen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO ist unbegründet, weil der Kläger schon nicht aufzeigt, dass seine bisherigen Pr o- zessbevollmächt igten ihn nicht mehr vertreten. Im Ü brigen erscheint die bea b- sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Gegen den die Nichtzulassungsb e- schwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 20. April 2017 ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wäre aus den dargelegten Gründen unbegründet. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 01.04.2015 - 8 O 271/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2015 - I - 28 U 86/15 - 3
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