BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 23/12 Verkündet am: 17. April 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 5 Nr. 2, 27; ZPO § 254 a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Au s- kunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu bez iffernder Höhe verlangt wird. b) Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt. BGH, Urteil vom 17. April 2013 - XII ZR 23/12 - OLG Frankfurt am Main AG Seligenstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . April 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr . Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneut en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Ta tbestand : Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über die Erteilung von Auskunft und die Zahlung von Trennungsunterhalt. Die Klägerin besitzt die brasilianische sowie die deutsche Staatsangeh ö- rigkeit; der Beklagte hat die brasilianische und die italienische Staatsangehöri g- keit. Die Parteien hatt en am 25. November 1997 geheiratet. Ihren letzten g e- meinsamen Aufenthalt hatten sie in den Niederlanden. Im März 2004 trennten sie sich. Die Kläge rin zog damals nach Brasilien. Sie hat behauptet, im Nove m- b er 2004 nach Deutschland gezogen zu sein und hier ihren Wohnsitz begründet 1 2 - 3 - zu haben. Spätestens seit Anfang des Jahres 2009 wohnt die Klägerin wieder in Brasilien. Die Klage auf Trennungsunterhalt wurde am 15. August 2005 mit einem bezifferten Zahlungsan trag, mit dem Teilunterh alt begehrt wurde, eingereicht und dem Beklagte n am 14. November 2005 an seinem damaligen Wohnort in den Niederlanden zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. April 2009, dem Beklagten zugestellt am 24. September 2009, hat die Klägerin d ie Klage umgestellt und im Wege der Stufenklage die Erteilung von Auskunft über das Einkommen des Be - klagten nebst Belegen sowie Zahlung von Trennungsunterhalt in noch zu bezi f- fernder Höhe verlangt. Bereits mit Antrag vom 10. Januar 2005 hatte der Beklag te vor einem Gericht in Rio de Janeiro ein " Unterhaltsangebotsverfahren " eingeleitet und be - antragt , für seine Ehefrau gerichtlich einen monatlich en Unterhaltsbetrag von 1.500 Re al festzusetzen. Mit Beschluss des brasilianischen Gerichts vom 17. Januar 200 5 wurden die Alimente provisorisch in Höhe dieses Angebots festgesetzt. Im Hauptsacheverfahren wurde versucht, der Klägerin als dortiger Verfahrensgegnerin die Antragsschrift unter der dort genannten Anschrift in Rio de Janeiro zuzustellen. Die Zustellung gelang jedoch nicht. Die hiermit in Brasilien beauftragte Gerichtsvollzieherin teilte am 10. Februar 2005 mit, dass die Adressatin unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft sei und sich seit ungefähr zwei Monaten in Deutschland aufhalten solle. A uch der Ve r- such einer erneuten Zustellung im April 2005 misslang. Daraufhin beantragte der Beklagte bei dem brasilianischen Gericht die öffentliche Zustellung. Nac h- dem weitere Ermittlungen des Gerichts zu keiner anderen ladungsfähigen A n- schrift führten, or dnete dieses am 23. Juni 2005 die öffentliche Zustellung der Antragsschrift an. 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgeg e- ben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teilurteil abgeändert und den Auskunftsa ntrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die z u- gelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. F ür das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2 009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die - sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 150 6 ve r- ö f fentlicht ist, hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit beurteile sich im vorliegenden Fall noch nach den Bestimmungen der EG - Verordnung über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung en in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EG - Verordnung 44/2001 EuGVVO). Die Verordnung sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil der Beklagte bei Zustellung der Klage seinen Wohnsitz in den Niederlanden und damit in e i- nem Mitgliedstaat gehabt habe. Für die ursprüngliche Klage auf Trennungsu n- terhalt habe die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestanden, da die Klägerin bei Erhebung der Klage ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt h a- 5 6 7 8 9 - 5 - be. Bereits aus zwei erfolglos geführten Scheidungsverfahren ergebe sich, dass sich die Klägerin seit November 2004 in Deutschland aufgehalten habe. Vor allem lasse sich aber dem vorgelegten Entlassungsbericht der M. - Kliniken vom 26. Juni 2008 entnehmen, dass die Kläg erin hier bis Juni 2008 in stationärer Behandlung gewesen sei. In dem Bericht werde es als problematisch für den psychischen Zustand der Klägerin beschrieben, dass sie täglich von ihrem Wohnort zur Arbeit fahre, sich gleichzeitig mit der Wohnungssuche besc häftige und zudem mit einer Konfliktsituation mit ihrem Arbeitgeber konfrontiert sei. Da die Klägerin ihren Wohnsitz bereits vor der Klageumstellung wieder nach Brasilien verlegt habe, gelte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte a ber nicht fü r den mit dem Teilurteil entschiedenen Streitgegenstand der Au s- kunfts - und Belegstufe. Zwar statuiere der Grundsatz der perpetuatio fori eine Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit, wenn die Voraussetzungen der Zuständigkeit während des Prozesses b estanden hätten, im Entsche i- dungszeitraum aber nicht mehr vorlägen. Dieser Grundsatz, der auch der EuGVVO zugrunde liege, finde jedoch seine Grenze, wenn ein neuer Streitg e- genstand rechtshängig gemacht werde. Diese Grenze gelte auch für die inte r- nationale Zuständigkeit. Der Wechsel von der Leistungs - zur Stufenklage sei eine nachträgliche Anspruchshäufung, die von der Rechtsprechung wie eine Klageänderung behandelt werde. Ob zwischen dem ursprünglich bezifferten Leistungsantrag und dem nunmehr unbeziffert g eltend gemachten Leistungsa n- trag Identität bestehe, könne offenbleiben, da der Leistungsantrag in der Ber u- fung nicht angefallen sei. Jedenfalls bestehe keine Identität hinsichtlich der b e- zifferten Trennungsunterhaltsklage und den Auskunfts - und Beleganträg en. Durch den Übergang zur Stufenklage sei insoweit ein neuer Streitgegenstand hinzugekommen. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes hätten die Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr vor gelegen und seien seitdem auch nicht eingetreten. Die - 6 - Klägerin habe zur Zeit der Zustellung des Schriftsatzes, dem 24. September 2009, nicht mehr in Deutschland gelebt. Die internationale Zuständigkeit deu t- scher Gerichte sei auch aus anderen rechtlichen Ge sichtspunkten nicht b e- gründet. Da die Klage bezüglich der Auskunfts - und Beleganträge schon ma n- gels internationaler Zuständigkeit abzuweisen sei, könne offenbleiben, ob in dem brasilianischen Unterhaltsangebotsverfahren ein Prozesshindernis für den vorlieg enden Rechtsstreit zu sehen sei. II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nac h- prüfung stand. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs in Einklang. Danach ist das fü r die Wertbemessung maßgebliche Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, in der Regel nach dem Aufwand zu bemessen, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (Senats beschlüsse vom 21. April 2010 XII ZB 128/09 FamRZ 2010, 9 64 Rn. 10 und vom 22. April 2009 XII ZB 49/07 FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 jew eils mwN). Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Ber u- fungsgericht werterhöhend die Notwendigkeit berücksichtigt hat, die beizubri n- genden ausländischen Belege ü bersetzen zu lassen, wodurch zusätzliche Ko s- ten anfallen. 10 11 - 7 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die internationale Zuständi g- keit der deutschen Gerichte für die zunächst erhobene Leistungsklage auf Trennungsunterhalt bejaht. a) Diese richtet sic h hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des R a- tes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüss el I - VO ), weil die Klage nach deren Inkraftt reten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Niederlanden als Mitgliedstaaten eröf f- net ist. Die Ver ordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EG 2009 L 7, S. 1 EuUnt h VO) ist hinsichtlich der h ier maßgeblichen Be - stimmungen nicht anzuwenden, da das Verfahren nicht vor dem Datum der Anwendbarkeit, dem 18. Juni 2011 (Art. 76 Satz 3 EuUnt h VO) eingeleitet wo r- den ist (Art. 75 EuUnt h VO ). b) Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ( vgl. jetzt : Art. 3 Buchst. b EuU nt h VO) kann eine Person, die i hren Wohnsitz in einem Mitglied staat hat, in Unterhalt s- sachen unter anderem vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 59 Abs. 1 EuGVVO richtet sich die Entscheidung, ob eine Parte i im Hoheitsgebiet des Mitglied staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, nach nationalem Recht. Maßgeblich ist deshalb nach § 7 Abs. 1 BGB, ob die Klägerin sich im Bereich des angeruf enen Amtsgerichts ständig niedergelassen und deshalb dort einen Wohnsitz begründet hatte. Das hat das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Umstände rechtsfehlerfrei bejaht. 12 13 14 - 8 - Es konnte aus den beiden vor dem Amtsgericht eingeleiteten Scheidungsve r- fah ren sowie dem Umstand, dass die Klägerin längerfristig in den M. - Kliniken behandelt worden war, in Verbindung mit den in dem Entlassungsbericht g e- schilderten weiteren Umständen zu der Beurteilung gelangen, dass sich die Klägerin hier dauerhaft niedergelass en hatte. Soweit die Revisionserwiderung diese Feststellung en für unzureichend hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das in Bezug genommene Vo r- bringen des Beklagten in der Berufungsinstanz, die Klägerin habe nicht in Deutschland gelebt, steht im Widerspruch zu dessen früherem Vortrag. So hat der Beklagte etwa in dem wegen des Trennungsunterhalts eingeleiteten eins t- weiligen Anordnungsverfahren im November 2005 ausgeführt, die Klägerin h a- be ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt und vermutlich mit den ihr nicht be - kömmlichen Klimaverhältnissen ihre behauptete krankheitsbedingte Erwerbsu n- fähigkeit herbeige führt. Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen , die Kl ä- gerin habe ihm in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht von der Aufnahme eine r versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland b e- richtet; Zweifel hieran wurden nicht aufgezeigt . Im Übrigen hat der Beklagte noch im Februar 2009 in dem in Brasilien anhängigen Verfahren zur Begrü n- dung seines Begehrens auf Herabsetzung des dor t festgesetzten Unterhalts darauf hingewiesen, dass die Klägerin darauf bestehe, in Deutschland zu leben, anstatt sich bei ihrer wirtschaftlich gut situierten Familie in Brasilien auf zuhalten. Auch diese Umstände durfte das Berufungsgericht in seine Beurte ilung einb e- ziehen. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht die internat i- onale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für die von der Klägerin erhobene Stufenklage . 15 16 - 9 - a) Der Begriff " Unterhaltssache " in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist gemei n- scha ftsrechtlich autonom auszulegen. Erfasst werden alle Verfahren , deren Ge - genstand ein Unterhaltsanspruch ist. Dabei kommt es nicht auf die Bezeic h- nung als Unterhalt an, so dass auch mehrere Rechtsbegriffe aus derselben Rechtsordnung unter den Begriff falle n können. Unerheblich ist grundsätzlich ferner, ob eine Leistung periodisch oder durch einen Pauschalbetrag erbracht werden soll ( Geimer /Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 164, 172; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilpr ozessrecht 9. Aufl. Art. 5 EuGVO Rn. 56; Rauscher/Leible Euro päisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 62; Schlosser - B ericht Abl. 1979 C 59/71 Rn. 91, 93). In Betracht kommt auch die Übertragung von Gegenständen des einen (ehemaligen) Ehe gatten auf den anderen in (teilweiser) Erfüllung der nachehel i- chen Unterhaltspflicht (EuGH Slg. 1997 I 1147 van den Boogard /Laumen zum EuGVÜ ; G eimer/Schütze aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 172). Dementsprechend geht der Europäische Gerichtshof von einem weiten Unt erhaltsbegriff aus, von dem auch die im französischen Recht vorgesehenen Ausgleichsleistungen, die nach Art. 270 ff. Code Civile den Charakter einer pauschalen Abgeltung haben, u m- fasst werden (EuGH IPR ax 1981, 19, 20 D e Cavel ; vgl. Senatsbeschluss vom 12 . August 2009 XII ZB 12/05 FamRZ 2009, 1659 Rn. 15 ff. ). b) Im Hinblick auf dieses weite Verständnis des Begriffs der Unterhalt s- sache müssen auch die der Durchsetzung des Hauptans pruchs auf Unterhalt dienenden Hilfsansprüche auf Auskunft und Versich erung der Richtigkeit zu den Unterhaltssachen im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO gerechnet werden. Eine ande re Auslegung verstieße gegen die Grundsä tz e einer geordneten Recht s- pflege und der Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein un d da sselbe Rechtsverhältnis, die , wie der Europäische Gerichtshof meh r- fach entschieden hat, bereits Ziele des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) war en (EuGH IPRax 2 006, 161, 163 und Slg. 1997 I 3767 Rn. 26 Benin casa). 17 18 - 10 - Denn mit der Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunft und Unterhalt in einem einzigen Rechtsstreit werden aus prozessökonomischen Gründen auf - einanderfolgende Doppelprozesse über dasselbe Lebensverhältnis verhindert und der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt, seinen Anspruch zu kon - kretis ieren (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 254 Rn. 1; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 254 Rn. 1). Eine Stufenklage, bei der gemäß § 254 ZPO mit der Kl a- ge auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit ein zunächst unbeziffertes Zahlun gsbegehren verbunden wird, muss deshalb ebenfalls der inter nationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO unterfa l- len. c) Die Klägerin hat te allerdings zunächst eine Leistungsklage erhoben und den begehrten Unterhalt als Teilunterhalt bezeichnet, wei l sie sich zu einer endgültigen Bezifferung nicht in der Lage sah. Als sie mit Schriftsatz vom 14. April 2009, dem Beklagten zugestellt am 24. September 2009, ihren Antrag umgestellt und Auskunft über das Einkommen des Beklagten sowie Unterhalt s- zahlung in noch zu beziffernder Höhe verlangt hatte, hatte sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. Durch den Umzug der Klägerin nach Brasilien ist inde s- sen die hier begründete internationale Zuständigkeit nicht nachträglich entfallen. aa) Der im deutschen Prozess recht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ge l- tende Grundsatz, dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibt, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits wegfallen ( perpetuatio fori, B GH Urteil vom 26. April 200 1 IX ZR 53/00 NJW 2001, 2477, 2478 mwN), ist nach ganz herrschender Me i- nung in Rechtsprechung und Schrifttum auch auf die internationale Zuständi g- keit anwendbar (BGHZ 188, 373 = NJW 2011, 2515 Rn. 23 mwN). Er ist auch auf die hier in Rede stehende Zust ändigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO anz u- wenden. 19 20 - 11 - bb) Von der Geltung d ies es Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für gemeinschaftsrechtliche Gerichtsstandsb e- stimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Eff izienz und Rechtssicherheit andernfalls das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitglied staates verfehlt würden (EuGH IPRax 2006, 161 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und IPRax 2006 , 14 9 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HU VÜ 73 und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 9 zu Art. 8 EuGVVO ) . In solchen Fällen muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gericht s bleiben, wenn die G e- richtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient (EuGH Slg. 2006 I - 701 Rn. 24 ff. ; BGHZ 188, 373 = NJW 2011, 2515 Rn. 24). cc) Diese Erwägungen lassen sich auf die nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO b e- stehende internationale Zuständigkeit übertragen. Nach dieser Bestimmung kann der Unterhaltsberechtigte als Kläger die Klage an dem für seinen Woh n- sitz zuständigen Gericht erheben. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die dem Schutz des Unterhaltsg läubigers dient; ihm soll die Rechtsverfolgung erleichtert und er soll nicht genötigt werden, seine Ansprüche vor dem Gericht geltend zu machen, das für den Beklagten zuständig ist ( Kropholler /von Hein aaO Art. 5 EuGVO Rn. 54; Geimer/Schütze aaO Art. 5 EuG VVO Rn. 157). Di e- ser Schutzzweck würde zunichte gemacht, wenn von dem Unterhaltsgläubiger verlangt würde, nach einem Umzug in einen anderen Staat vor einem anderen Gericht erneut gegen den Schuldner vorzugehen . Das wäre auch uneffizient, weil es zu einer H äufung der Gerichtsstände und regelmäßig zu einer Verläng e- rung des Verfahren s führen würde. 21 22 - 12 - dd ) Der Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze zwar im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Pr ü- fung, ist da s angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Bege h- ren zu prüfen (BGH Urteil vom 26. April 2001 IX ZR 53/00 NJW 2001, 2477, 2478; Stein/Jonas/Schumann aaO § 261 Rn. 83; Zöller /Greger aaO § 261 Rn. 12). Eine solche Klageänderung liegt hier aber nicht vor. (1) Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO stellt der auf Antrag des Klägers zulässige Wechsel von der Auskunfts - zur Leistungsstufe keine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH U rteil vom 21. Februar 1991 III ZR 169/88 NJW 1991, 1893; Zöller/Greger aaO § 254 Rn. 4). Ebenso wird das Übergehen einer zunächst angekündigten zweiten Stufe beurteilt (BGH Urteil vom 15. November 2000 IV ZR 274/99 NJW 2001, 833). Auch eine Rückkeh r in die erste Stufe wird nach § 264 Nr. 2 ZPO für zulässig gehalten (Zöller/Greger aaO § 254 Rn. 4). Das soll auch für den hier vorliegenden Fall des erstmaligen Übergangs von der Leistungsklage zur Stufenklage gelten (LAG Mecklenburg - Vorpommern Urteil vo m 15. November 2005 5 Sa 4/05 juris Rn. 42; Hk - ZPO/Saenger 5. Aufl. § 254 Rn. 12). (2) Ob der zuletzt genannten Auffassung zu folgen ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Da es um die Frage der internationalen Zuständigkeit geht, ist für die Beurteilung, ob eine Klageänderung, also eine Änderung des Streitgegenstandes , vorliegt, nicht , wie die Revision zu Recht geltend macht, das nationale Prozessrecht heranzuziehen, sondern es ist eine gemeinschaft s- rechtlich autonome Interpretation der insowe it maßgeblichen Bestimmungen vorzunehmen. 23 24 25 - 13 - Art. 27 EuGVVO regelt die Folgen der doppelten Rechtshängigkeit. Nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Ger ichts fes t- steht, wenn bei G erichten verschiedener Mitglied staaten Klagen wegen desse l- ben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. O b derselbe Anspruch betroffen ist, muss aber auch dann beurteilt werden , wenn ein Begehren in einem ber eits anhängigen Verfahren noch nachträglich geltend gemacht werden soll . Falls es sich um denselben Anspruch handelt , wäre ein von der anderen Partei über den betreffenden Anspruch eingeleitetes späteres Verfahren auszusetzen. Insofern können aus Gründen d er Rechtssicherheit für die Prüfung der Identität der Streitgegenstände keine unterschiedlichen Krit e- rien gel ten. V ielmehr ist auch in dieser Hinsicht das Verständnis des Begriffs desselben Anspruchs im Sinne des Art. 27 EuGVVO heranzuziehen. (3) Nach d er Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der B e- griff der Anspruchsidentität weit auszulegen. Dieselben Ansprüche liegen vor, wenn die Klagen auf derselben Grundlage beruhen und denselben Gegenstand haben. Dabei umfasst die Grundlage des Anspruch s den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf die die Klage gestützt wird; der Gegenstand wird in dem Zwe ck der Klage gesehen (EuGH Slg. 1994 I 5439 Rn. 38 ff. Tatry). Es g e- nügt, wenn die Klagen im Kern den gleichen Gegenstand haben, auf eine vol l- stä ndige Iden tität kommt es nicht an (EuGHE 1987, 4861 Rn. 6 Gubisch M a- schinenfabrik). Nach diesen Maßstäben hat der Europäische Gerichtshof das Vorliegen desselben Anspruchs bejaht, wenn die erste Klage auf Erfüllung eines Vertrages , die zweite Klage d agegen auf die Feststellung der Unwirksam - keit oder Auflösung des Vertrages gerichtet ist (EuGHE 1987, 4861 Rn. 16). Der umgekehrte Fall der Erhebung einer negativen Feststellungsklage und 26 27 28 - 14 - anschließen der Klage auf Schadensersatz ist ebenso beurteilt worde n (EuGH Slg. 1994 I 5439 Rn. 43 Tatry ; vgl. auch Geimer/Schütze aaO Art. 2 E uGVVO ; Krophol ler/von Hein aaO Art. 27 EuGVO Rn. 6 ff.; Rauscher/Leible aaO Art. 27 Brüssel I VO Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Wagner aaO Art. 27 EuGVVO Rn. 22 ff.). Insofern habe die zweite Klage denselben Gegenstand wie die erste, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haftung im Mittelpunkt der Verfahren stehe. Die unterschiedlich lautenden Klageanträge bewirkten nicht, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedl iche Gegenstände hä t- ten (EuGH Slg. 1994 I 5439 Rn. 43 Tatry). (4) Unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Leistungsklage auf Zahlung von Trennung s- unterhalt und die Stufenklage denselben Ansp ruch zum Gegenstand haben. Beide beruhen auf demselben Lebenssachverhalt, nämlich der Trennung der Parteien und der behaupteten Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin , und dienen demselben Zweck, der Durchsetzung der Unterhaltspflicht. Die Anspruch s- grundlage n für die Begehren sind nach dem bis zum Aufenthaltswechsel der Klägerin anwendbaren ma teriellen deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommen s über das auf Unterhaltspfli chten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 19 73, siehe auch Art. 18 Abs. 1 Sat z 1 EGBGB) zwar unterschie d- lich, nämlich § 1361 Abs. 1 BGB f ür den Trennungsunterhalt und § 1361 Abs. 4 BGB iVm § 1605 BGB für das Auskunftsbegehren. Auskunft kann der Unte r- haltsberechtigte aber nur verlangen, soweit dies zur Feststellung eines Unte r- haltsa n spruchs erforderlich ist (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bereits aus dieser Einschränkung ergibt sich ein unmittelbare r Zusammenhang zwischen den A n- spruchsgrundlagen. Im Kernpunkt betreffen deshalb sowohl die Leistungsklage als auch die Stufenklage den Unte rh altsanspruch , so dass es sich um dense l- ben Anspruch handelt. Die Unterschiedlichkeit der Klageanträge ist nicht von Bedeutung. 29 - 15 - Da der Übergang von der Leistungsklage zur Stufenklage hier somit ke i- ne Klageänderung darstellt, war das Amtsgerich t für die Stufenklage nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO weiterhin international zuständig. Die Zuständigkeit ist nicht dadurch entfallen , dass nur das dem Auskunftsantrag stattgebende Teilurteil Gegenstand des Berufungsverfahrens war. D as Berufungsgericht hätte die Kl a- ge in vollem Umfang abweisen können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt w ä- re, dass sich der Auskunftsanspruch aus Erwägungen als unbegründet erweist, die auch dem Zahlungsanspruch die Grundlage entziehen (vgl. BGHZ 94, 268 = NJW 1985, 2405, 2407 ). 4. Die vorgen ommene Auslegung erfordert keine Vorlage an den Europ ä- ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung. Die Frage der Geltung des Grun d- satzes der perpetuatio fori hat der Europäische Gerichtshof bereits grundsät z- lich beantwortet (EuGH Slg. 198 2, 3415 Rn. 13 f . , 21 ); der dort vertretenen Auffassung folgt der Senat. Die für die Beurteilung der internationalen Zustä n- dig keit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO richtige Auslegung ist aus den aufgeführten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel k ein Raum bleibt (vg l. EuGH Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21 ; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 188, 373 = NJW 2011, 2515 Rn. 30 und BGH Urteil vom 23. Februar 2010 XI ZR 186/09 WM 2010, 647 Rn. 35). Die Frage nach dem Vorliegen einer den Grundsatz der perpetuatio fori einschränkende n Klageänderung ist auf der Grundlage der erfolgten Auslegung so wie unter Heranziehung von Art. 27 EuGVVO ebenfalls zweifelsfrei zu beantworten. III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließ end entscheiden, weil sie mangels Sachpr ü- 30 31 32 - 16 - fung durch das Berufungsgericht nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Vorrangig wird der Frage nachzugehen sein, ob durch das von dem B e- klagten in Brasilien beantragte Unterhaltsangebotsverfahren eine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache begründet worden ist (vgl. Art. 27 EuGVVO) . Diese bestimmt sich nach der lex fori, also nach brasilianischem Recht, und steht der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht nur gleich, wenn das ausländische Urteil hier anzuerkennen sein wird (BGH Urteil vom 10. Oktober 1985 I ZR 1/83 NJW 1986, 2195; Stein/Jonas /Roth aaO § 261 Rn. 53; Hk - Saenger aaO § 261 Rn. 4 ; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 261 Rn. 2). Für diese Beurteilung dürfte nicht nach Art. 30 Nr. 1 EuGVVO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags vom 10. Januar 2005 bei dem brasilian i- schen Gericht abzustellen se in . Art. 30 Abs. 1 EuGVVO, der diesen Zeitpunkt für maßgeblich erklärt, dürfte nur heranzuziehen sein , wenn es um die Beurte i- lung von Klagen bei Gerichten verschied e ner Mitgliedstaaten geht (vgl. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO ) . Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Max - Planck - Instituts vom 5. Juli 2010 ist nach brasilianischem Recht (Art. 213, 219 CPC) für den Eintritt der Rechtshängigkeit die Zustellung der Klage an den B e- klagten erforderlich. Danach dürfte es darauf ankommen, ob eine an die (hies i- ge) Klägerin erfolgte öffentliche Zustellung in Brasilien wirksam ist oder ob der 33 34 35 - 17 - Wirksamkeit, wie das Amtsgericht angenommen hat, die positive Kenntnis des Beklagten von dem Aufenthalt der Klägerin in Deutschland entgegensteht. Für die Frage, ob die Stre itgegenstände einer Leistungs - oder Stufenkl a- ge und das in Brasilien eingeleitete Verfahren identisch sind, dürfte der hierzu zum brasilianischen Recht vertretenen Auffassung Bedeutung zukommen. In dem Gutachten des Max - Planck - Instituts wird unter Bezugnah me auf verschi e- dene Entscheidungen brasilianischer Gerichte ausgeführt, die wohl herrsche n- de Meinung lehne eine Identität zwischen einem Unterhaltsangebotsverfahren und einer Unterhaltsklage ab. Das von dem Beklagten vorgelegte Privatgutac h- ten gela ngt zu e inem anderen Ergebnis. Dan ach betreffen die zitierten En t- scheidungen Fallgestaltungen, die mit der hier zu beurteilenden nicht vergleic h- bar seien. Auch d ieser Frage dürfte erforderlichenfalls nachzugehen sein. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 18.10.2010 - 2 F 450/05 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2012 - 1 UF 365/10 - 36
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