BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 23/15 vom 30. September 2015 in de m Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Kl inkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Rev i- sion gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2015 zugelassen. Auf die Revision der Be klagten wird das vorgenannte Urteil aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien sind dur ch ein Mietverhältnis über eine Gaststätte nebst Wirtewohnung miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 kündigte die Klägerin als Vermieterin das gesamte Mietverhältnis fristlos, weil die Beklagte die Wirtewohnung vertragswidrig nutze. Den n sie betreibe dort eine gewerbliche Küche zur Unterstützung der Gaststätte, nutze die Badewa n- ne zur Lagerung von Kartoffeln, und die beiden Wohnräume der insgesamt 45 qm großen Wirtewohnung seien mit Schlafstätten für wenigstens sechs Pe r- 1 - 3 - sonen überbelegt. Am 31. Januar 2014 bot die Beklagte der Klägerin die Rüc k- gabe der Wirtewohnung geräumt und besenrein an, sofern bei der Neuvermi e- tung auf die gaststättenbedingte Lärmbelästigung hingewiesen werde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 wiederholte die Klägeri n ihre Kündigung. Das Landgericht hat das Schreiben vom 19. Dezember 2013 als Abma h- nung gewertet und der Klage auf Grundlage der Kündigung vom 11. Februar 2014 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschlus s gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Revision. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die zugelassene Revis i- on führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung de s angegriffenen Beschlu s- ses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberla n- desgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Fr a- ge, ob der vertragswidrige Gebrauch zum Zeitpunkt der am 11. Februar 2014 ausgesprochenen Kündigung noch bestand, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen Zeugenbeweis in rechtsfehlerhafter We i- se nicht berücksichtigt hat. In den Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte habe auf die mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 erklärte Abma h- nung weder die Nutzung der Wohnung in der benannten Weise un terlassen 2 3 4 5 - 4 - noch eine Überprüfung ihrer Annahme der Rechtmäßigkeit der Nutzung zug e- sagt oder in anderer Weise erkennbar eine Änderung der gerügten Umstände angekündigt. Sie habe dies bereits nicht vorgetragen. Hierfür sei sie aber darl e- gungs - und beweispflic htig. Mit diesen Ausführungen in den Gründen hat sich das Oberlandesgericht in Widerspruch zu seinen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt, wonach die Beklagte vorgetragen habe, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 11. Februar 2014 hätten die abgemahnten Zustände nicht mehr bestanden; die Wohnung habe bereits leer gestanden. Indem das Oberlandesgericht diese Darstellung der Beklagten und den zugehörigen Beweisantritt, die es nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen hat, bei der rechtli chen Beurteilung übergangen hat, hat es - unabhängig von der bestehenden Darlegungs - und Beweislast - gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. 2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlosse n werden kann, dass das Obe r- landesgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens und Beweisantritts in der 6 7 - 5 - Berufungsbegründung zu einer anderen Würdigung gelangt wäre. Der ang e- fochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verha ndlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2014 - 2 - 21 O 47/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 184/14 -
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