ECLI:DE:BGH:2016:160616UIXZR23.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/15 Verkündet am: 16. Juni 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewac h- senen fälligen Forderung an, im Falle des Zuflusses neuer Mittel die Ve r bindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleich en zu können, offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 23/15 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . Ju ni 201 6 durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2014 aufgeh o- ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 21. März 2014 wird zurückgewi e- sen. D ie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 6 . September 20 11 am 1. November 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B . GmbH (nachfolgend: Schuldner in ). 1 - 3 - Die Schuldnerin, ein im Tiefbau tätiges U nternehmen , stand mit der B e- klagt en, die Spezialtiefbaugeräte herstellt und vermietet sowie Serviceleistu n- gen erbringt , in langjährige r Geschäftsbeziehung. Spätestens ab Anfang des Jahres 20 11 geriet die Schuldnerin in s tetig anwachsend e wirtschaftliche Schwierigkeiten . Ende J uni 2011 bet rugen ihre Zahlungsrückstände bei der B e- klagte n mindestens 200.000 . Aufgrund dieses Rückstands verhängte die B e- klagte am 11. Juli 2011 einen Lieferstopp gegen die Schuldnerin , drohte die fristlose Kündigung bestehen de r Mietverträge an und begann damit, ein zelne Mietverträge fristlos zu kündigen . Die Schuldnerin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagte n mit Schreiben vom 27. Juli 2011 , gegen Erfüllung verschiedener , nicht näher dargestellter Auflagen für das Geschäftsjahr 2012 weiter finanziert zu sein , und kündigte an, au f ihr e Rückstände bei der Beklagten nach einem Li quiditätszufluss eine Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 40.000 zu erbringen. Mitte August 2011 benötigte die Schuldnerin, deren Zahlungsrückstände bei der Beklagten sich auf inzwischen rund 800.000 e- stimmte s Bau vorhaben die Aus lieferung eine s Kraftdreh kopfes durch die B e- klagte. Diese erklärte sich zu einer entsprechenden Lieferung nur bereit, wenn die Schuldnerin ihr zuvor eine Abschlagszahlung in einer Größenordnung von 200.000 auf offene Forderungen aus den Monaten April und Mai 2011 leistete und eine Bankbürgschaft für die darüber hinaus gehenden ungedeckt en Ve r- bindlichkeiten in Höhe von 605.000 W eitere Belieferung en sollte n nur noch gegen Vorkasse erfolgen. Die Schuldnerin zahlte am 22. August 2011 einen Betrag von 201.486,39 August 2011 die Bankbür g- schaft. 2 3 - 4 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter dem Gesichtspunkt de r D e- ckungs - und Vorsatz anfechtung Erstattung d es an die Bekla gte überwiesenen Betrags zuzüglich Zinsen und die Freistellu ng von vorgerichtliche n Anwaltsko s- ten in Höhe von 1.277,10 Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie a uf die Berufung de r Beklagten abgewiesen . Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung de s land g e- richt lichen Urteils . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt , die tatbestandlichen Voraussetz ungen für eine insolvenzrechtliche A n- fechtung seien nicht gegeben. Zwar stelle die angefochtene Zahlung eine glä u- bigerbenachteiligende Rechtshandlung der bereits zahlungsunfähigen Schul d- nerin dar, die der Beklagten eine Befriedigung verschafft habe. E in Rü ckg e- währanspruch aus § 143 Abs. 1, § 13 0 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, bestehe aber nicht, weil d er insoweit beweisbelastete Kläger weder eine Kenntnis der Bekla g- te n von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner in noch eine Kenntnis von U m- ständen, die zwingend auf diese Zahlungs unfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO) , nachgewiesen habe. Zahlungsunfähigkeit sei allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben, weil die Schuldnerin ihre Zahlungen 4 5 6 - 5 - zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung eingest ellt gehabt habe. Es hätten in erheblichem Umfang Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfa h- renseröffnung nicht mehr beglichen worden seien. Von einer Kenntnis der Za h- lungseinstellung auf Seiten der Beklagten könne aber nicht ausgegangen we r- den, denn es habe schon in de n Jahren vor 2011 Zahlungsrückstände der Schuldnerin bei der Beklagten mit Mahnungen und der Androhung von Liefe r- stopps gegeben. D ie Schuldnerin habe ihre Forderungen häufig mit einem Ve r- zug von 10 bis 50 Tagen bezahlt. Außerdem habe die Beklagte auf den in dem Schreiben vom 27. Juli 2011 angekündigten Liquiditätszufluss vertrauen dürfen. Aus dem Umstand, dass die Schuldnerin a m 22. August 2011 eine Abschla g- zahlung von über 200.000 e- sen sei, eine Bürgschaft über mehr als 600.000 fortbestehende Kreditwürdigkeit der Schuldnerin schließen können. Aus diesen Gründen entfalle auch die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforde r- liche Kenntnis der drohenden Z ahlungsunfähigkeit oder von Umständen, we l- che zwingend auf diese schließen lassen könnten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist in der Hauptsache gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 143 Abs. 1 InsO begrü ndet. Die Beklagte hat i n Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen, innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen der Schuldnerin von dieser in Höhe von 201.486,39 Befriedigung e r- langt . 7 - 6 - 1. Die am 22. August 2011 bewirkte Überweisung an die Beklagte ha t i nfolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Mä rz 2015 - IX ZR 133/14 , BGHZ 204, 231 Rn. 47 ; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14 , ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 ; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 7 ). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zahlungsunf ähigkeit der Schuldnerin zu de m für die Feststellung der Anfechtungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen. Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfec h- tungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2 1 0 9 Rn. 7 mwN). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH , Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 18. Juli 2013 , aaO Rn. 8 mwN). Schon im Juli 2011 bestanden gegen die Schuldnerin Ford e- rungen in einer Größenordnung von knapp 6 Mio. r- öffnung nicht mehr befriedigt werden konnten. Zweifel daran , dass die Schul d- nerin am 22. August 2011 ihre Zahlungen eingestellt hatte und dies für die b e- teiligten Verkehrskreise nach außen hervorgetreten war, bestehen nicht. Die s wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt. 3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, trotz der zum maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen Zahlungsunfähigkeit könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis d er Kenntnis von Umständen geführt habe , aus denen die Beklagte bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine Zahlungsunfähigkeit oder jedenfalls Zahlungseinstellung hätte schließen kö n- 8 9 10 - 7 - nen (§ 130 Abs. 2 InsO) , kann dies die Abweisung der Klage nicht rec htfertigen. D ie Schuldnerin hat die Überweisung der 201.486,39 zu ein em Zeitpunkt vo r- genommen , zu welch em die Beklagte zwingend die Kenntnis von Umständen hatte , welch e nur den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin z u- ließen. a) Für di e Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt es, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 v.H . oder mehr, seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können ( BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 , ZInsO 2006, 12 10 Rn. 24 ; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 1 7 ). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen ( BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 , ZIP 2007, 1511 Rn. 25 ; vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07 , ZInsO 2009, 145 R n. 10 ; vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 , ZIP 2009, 2253 Rn. 10 ; vom 18. Juli 2013, aaO ). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutre f- fender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ( BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 , BGHZ 180, 63 Rn. 13 f; vom 8. Oktober 2009, aaO ; vom 18. Juli 2013, aaO ). Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Kennt der Gläubiger die Tatsac hen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit. Bewertet er das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diesen Schluss nicht gezogen zu ha ben ( BGH, Urteil vom 20. November 2001 11 - 8 - - IX ZR 48/01 , BGHZ 149, 178, 185 ; vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 14 ; vom 18. Juli 2013, aaO ). b) Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung - hier der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der R echtshan d- lung ( § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO ) - obliegt in er ster Linie dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 15; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 9; vom 18. Juli 2013, aaO ). D ie revisionsgeric htliche Kontrolle der vom B erufungsgericht zur Kenn t- nis der Zahlungsunfähigkeit getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Pr o- zessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinanderge setzt hat, die Bewei s- würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkg e- setze und Erfahrungssätze verstößt ( BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13 , ZInsO 2013, 2434 Rn. 8 ; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13 , ZInsO 2014, 1947 R n. 18 ; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12 , ZInsO 2015, 6 28 Rn. 15 ; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 12 ). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht hat maßgebliche, aus Sich t der Beklagten auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin deutende Beweisanzeichen nicht beac h- t et . Mit seiner Würdigung, der 2011 eingetretene sich stetig erhöhende Za h- lungsrückstand sei mit dem in früheren Jahren aufgetretenen Zahlungsver zug vergleichb ar, hat es ebenso gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verst o- ßen wie mit der Außerachtlassung des Umstandes, dass die Schuldnerin in dem Schreiben vom 27. Juli 2011 ihre dauernde Zahlungsun fähigkeit ausdrüc k- lich eingestanden hat. 12 13 - 9 - aa) Das der Beklagte n bekannte sprunghafte Anwachsen der Zahlung s- rückstände in den Monaten Juni bis August 2011 trotz einzelner noch erbrac h- ter Zahlungen stellt schon für sich gesehen ein gewichtiges Indiz für die Kenn t- nis der Zahlungseinstellung dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 14 ff), welches das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nur unzureichend beachtet hat. (1) Die Auffassung, der gegenüber der Beklagten festgestellte Zahlung s- rückstand , der im Juni 2011 bereits bei 200 .000 2011 auf über 800.000 hätt e nicht zu dem Schluss führen müssen, dass der Beklagten im August 2011 die Zahlungseinstellung der Schuldnerin be kann t gewesen sei, weil dieser auch bewusst gewesen sei, dass die Schul d- n erin schon in der Vergangenheit Zahlungen nur mit erheblicher Verzögeru ng geleistet gehabt habe, ist nicht haltbar. Feststellung en zu einem Zahlungsve r- zug mit einem hohen sechsstelligen Betrag in der Vergangenheit hat das Ber u- fungsgericht nicht getroffen. Soweit die Schuldnerin in der Vergangenheit über einen Zeitraum, der sich auf bis zu 50 Tage erstreckte , mit Zahlungen im R üc k- st a nd war, hat d a s Berufungsgericht die s für Beträge in einer Größenordnung von bis zu knapp 1.000 festgestellt . Für einen Zahlungsrückstand in sech s- ste l liger Höhe über einen mehrmonatigen Zeitraum , wie er 2011 aufgetreten ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Für e in stetiges Anwachsen von Verbindlichkeiten über mehr ere Mona te ohne nennenswerte Tilgung , w as eine erhebliche Indi z- wirkung für eine Zahlungseinstellung haben kann (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 12; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 19; vom 21 . Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 25) , gibt der Prozessstoff für frühere Zeiträume vor 2011 keinen Anhalt. Die vor 2011 aufgetretenen Zahlungsrückstände , bei denen es sich nach de m Vo r- trag der Revisionserwiderung um ange mahnte rückständi ge Einzelbeträge von 14 15 - 10 - bis zu 35.000 handelte, können deshalb bei der Würdigung nicht ausschla g- gebend sein. Sie lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass Mitte 2011 eine deutliche Liquiditätsverschlechterung eintrat, die sich aus der Sicht der Bekla g- ten von früheren Zahlungsengpässen bei der Schuldnerin grundlegend unte r- schied. (2) Anders als in der Vergangenheit, für die das Berufungsgericht einen mittleren Zahlungsverzug von 56,20 Tagen festgestellt hat, ist es der Schuldn e- rin ab April/Mai 2011 nicht mehr gelungen, ihre fälligen Zahlun gen wenigstens mit einer entsprechenden Verzögerung zu lei s ten. Sie hat vielmehr - gemessen an der Höhe der ständig anwachsenden Gesamtforderung der Beklagten - über mehr als vier Monate hinweg überhaupt keine nennenswerten Zahlungen mehr erbracht. Schon d ies musste die Beklagte spätestens Mitte August zu der E r- kenntnis bringen, dass keine Situation vorlag, die mit den in der Vergangenheit aufgetretenen und noch beherrschbaren Zahlungsrückständen vergleichbar war. Für die Beklagte ergab sich vielmehr im Aug ust 2011 das Bild einer am Rand des wirtschaftlichen Abgrunds handelnden Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 16 ; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 26 mwN ). Dieses Bild verstärkte s ich n och, als die Schuldnerin auch na ch Verhä n- gung der Liefersperre und Androhung der fristlosen Kündigung vo n Mietvertr ä- gen und de r Kündigung einzelne r Verträge, ihre Zahlungen im Juli 2011 nicht w ieder aufnahm, sondern weitere Rückstände auflaufen ließ. Hieraus konnte die Beklagte nur auf eine sich weiter verschlechternde finanzielle Situation der Schuldnerin schließen. Die Annahme einer bloß vorübergehenden Zahlung s- stockung war ausgeschlossen, nachdem es der Schuldnerin über mehrere M o- nate nicht gelungen war, ihre fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb 16 17 - 11 - von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich waren, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein konnte ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673 Rn. 43 ; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12 ; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 22 4 4 Rn. 22 ). bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ist aus dem Schre i- ben der Schuldnerin vom 27. Juli 2011 ein we itere s gewichtiges Indiz für die Kenntnis der Zahlungs unfähigkeit der Schuldner in zu entnehmen, weil es deren nicht übersehbares Bekenntnis, zahlungsunfähig zu sein, enthielt ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006,1210 Rn. 15; vo m 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 21; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 159 8 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696 Rn. 27; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn. 21). Die Schuldnerin teilte in diesem Schreiben der Beklagten mit, dass sie selbst im Fall eines ihr auf einer Finanzierungssitzung am 21. Juli 2011 in Au s- sicht gestellten Liquiditätszuflusses nicht in der Lage sein würde, die Forderu n- gen der Beklagten vollständig zu erfüllen. Vielm ehr kündigte sie an, zu einem nicht näher genannten Zuflusszeitpunkt eine Abschlagzahlung in Höhe von 50.000 ö- he von 40.000 s- verständlich ein, zu einer Befriedigung ihrer Forderungen selbst bei der erhö h- ten günstigen Liquiditätsentwicklung innerhalb eines Zeitraums von drei W o- chen nicht in der Lage zu sein. Bei dem im August aufgelaufenen Zahlung s- rückstand von 800.000 ohne weiteres ausrec h nen, dass es mindestens 20 Monate dauern würde, allein den bei ihr bestehe n de n Rückstand zu tilgen. 18 - 12 - cc) Die Beklagte hat im Übrigen nichts dafür vorgetragen, dass sie sich nach d em Schreiben der Schuldnerin auf eine ratenweise Begleichung ihrer Forderung eingelassen hat. Für den Abschluss einer entsprechenden Vereinb a- rung und die Rücknahme des Lieferstopps sowie einen Verzicht auf die ang e- drohte fristlose Kündigu ng ist nichts ersichtlich. Sie hat vielmehr die er ste sich bietende Gelegenheit, nämlich die Bitte der Schuldnerin um Auslieferung des Kraftdrehkopfes, genutzt, um von dieser höhere Zahlungen als die in dem Schreiben angebotenen Beträge zu er lan gen. Damit erscheint ausgeschlossen , dass sie im Hinblick auf das Schreiben vom 27. Juli 2011, aus dem im Übrigen nicht hervorging, worin die Ursachen für die schlechte finanziell e Situation der der Schuldnerin lagen und wie sie ihre Liquiditätsprobleme konkret überwinden wollte, angenommen haben könnte, die Schuldnerin habe ihre finanziellen Pro b leme behoben. Mit der Abschlagszahlung von rund 200.000 dass die Schuldnerin ihren in dem Schreiben angekündigten Zahlungsplan nicht halten konnte. dd ) Schließlich kommt dem Umstand, dass die Beklagte die Bitte der Schuldnerin um die Auslieferung des Kraftdrehkopfes genutzt hat, um die nac h- trä gliche Besicherung ihrer Forderungen durch eine Bürgschaft über 600.000 zu erzwingen und eine Abschlagzahlung von mehr als 200.000 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine indizielle Bedeutung für die Kenntnis der Zahlungseinste llung zu. D iese Zahlung, die weit oberhalb der von der Schuldnerin für August angekündigten Sofortzahlung von 50.000 lag, konnte die Beklagte nur herbeiführen, indem sie die ihr bekannte Zwangslage der Schuldnerin ausnutzte, welche darin bestand, dass di ese den Kraftdrehkopf benötigte, um auf einer Baustelle weiterarbeiten zu können. D a die Beklagte davon ausgehen musste , dass es bei de r gewerblich tätigen Schuldner in weit e- re Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen g ab ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 19 20 - 13 - 2015 - IX ZR 95/14, ZinsO 2015, 1262 Rn. 19 mwN ; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 25 ) , musste sie damit rechnen, dass s ie der Schuldnerin mit der erzwungenen Zahlung von mehr als 200.000 weitere L i- quidität entzog . ee) Soweit das Berufung sgericht eine Kenntnis der Beklagten von der im August eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verneint hat, weil diese auf Druck der Beklagten im August 2011 eine Zahlung von mehr als 200.000 ge leiste t und eine Bürgschaft über 600.000 gestel l t hat , ist diese Würdigung rechtlich nicht tragfähig. (1) Hatte die Beklagte im August 2011 im Blick auf das bisherige Za h- lungsve rhalten der Schuldnerin und deren einseitiger Ankündigung von Rate n- zahlung en sowie das Bekenntnis zahlungsunfähig zu sein , die Zahlungseinste l- lung der Schuldnerin erkannt, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie später davon ausging, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, Z I n sO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 14 mwN). Die erzwungene Abschlagszahlung und d i e nachfolgende inko n- gruente Besicherung ihrer restlich en Forderung li eßen ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldneri n nicht entfallen. Allein diese Umst ä nd e le g- te n nicht nahe, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und ihre Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte. Kon krete Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldnerin verbessert hatte, waren der Beklagten nicht bekannt geworden. 2 1 2 2 - 14 - (2) Ein Gläubiger, dem der Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinste l- lung Ratenzahlungen zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzule i- tenden Insolvenz anbietet, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 15; vom 2 5. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN; vom 24. März 2016, aaO Rn. 15), in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Er kann sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläubiger davon absehen, in gleicher Weise wie er Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihre Forderungen einz u- treiben. Vielmehr muss er damit rechnen, dass andere Gläubiger die schle p- pende Zahlungsweise des Schuldners und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfa h- ru ng, dass ein Schuldner - um sein wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leiste t , um ihn zum Stillhalten oder - wie vorliegend - zur Lieferung dringend benötigt er Gerätschaften zu bewegen. Vor diesem Hinte r- grund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 42 mwN; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 30; vom 24. März 2016, aaO ) . Diese Grundsätze gelten auch für den hier gegeben Fall einer erzwungenen einmaligen Abschlagzahlung in e r- heblicher Höhe , welche aber den bestehenden Zahlungsrückstand längst nicht abdeckt . 2 3 - 15 - III. Da s angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). W eitere r Feststellungen bedarf es nicht. D er S e- nat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das Urteil des Landgerichts wiederherstelle n. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 21.03.2014 - 51 O 1524/13 - OLG München, Entscheidung vom 16.12.2014 - 5 U 1614/14 - 2 4
Full & Egal Universal Law Academy