ECLI:DE:BGH:2017:130417UXZR23.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 23/15 Verkündet am: 13. April 2017 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 13. April 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterin nen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerich ts vom 22. Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 1 347 895 wird unter Abweisung der we i- tergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 19 folgende Fassung erhalten: " 1. Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts (12) zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrze u- gen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter (50, 150) aufweisenden Wischerarm (10), wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischl eiste (18) an der Scheibe (20) anlegbare Wischblatt ein bandartig Ianggestrec k- tes, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) g e- krümmtes, federelastisches Tragelement (16) aufweist, an dessen unterer, konkaver Bandfläche (17) die Wischleiste (18) län gsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wisc h- blatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandfläc hen (36) aufweist und wobei e i- ne eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse (24) ermö g- lichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet , - 3 - dass über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenkachsen pendelba rer Adapter (66, 166) am Anschlusselement (26) g e- lagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblat t- halter (50, 150) des Wischerarms (10) aufweist, wobei der Adapter (66, 166) einen im Wesentlichen U - förmigen Que r- schnitt aufweist, das Anschlussele ment (26) spielfrei übergreift und auf das Anschlusselement (26) aufgesteckt ist. 19. Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einer langgestreckten, gummielast i- schen Wischleiste (18) und einem bandartig langgestreck ten, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrüm m- ten, federelastischen Tragelement (16), an dessen konkaver Bandfläche (17) die Wischleiste (18) längsachsenparellel a n- geordnet ist und an dessen konvexer Bandfläche ein A n- schlusselement (26) sitz t, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist, wobei aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) ragt und wobei die Längsachsen der b eiden Gelenkza p- fen miteinander fluchten, dadurch gekennzeichnet, dass an den beiden Gelenkzapfen (42) des Anschlussel e- ments (26) ein um deren Längsachsen pendelbarer Adapter (66, 166) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an e i- nen Wischblatthalter ( 50, 150) eines Wischerarms (10) au f- weist, wobei der Adapter (66, 166) einen im Wesentlichen U - förmigen Querschnitt aufweist, das Anschlusselement (26) spielfrei übergreift und auf das Anschlusselement (26) aufg e- steckt ist. " Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. - 4 - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. November 2001 - unter Ina n- spruch nahme zweier Priorität en vom 28. Dezember 2000 und 26. Oktober 2001 - angeme ldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland e r- teilten europäischen Pat ents 1 347 895 (Streitpatent s ). Von den insgesamt 25 Patentansprüchen des Streitpatents werden mit der Nichtigkeitsklage der Klägerin allein die selbständigen Patentanspr üche 1 und 19 angegriffen. Diese haben in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: " 1. Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts (12) zum Reinigen von Scheiben , insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit e i- nem angetriebenen, einen Wischblatthalter ( 50, 150) aufweisenden Wischerarm (10) wobei das mit einer langgestreckten, gummielast i- schen Wischleiste (18) an der Scheibe (20) anlegbare Wischblatt ein bandartig Ianggestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandfl ä- chen (15, 17) gekrümmtes, federelastisch es Tragelement (16) au f- weist, an dessen unterer, konkaver Bandfläche (17) die Wischleiste (18) längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt, das zwei z u- einander parallele, sich in Längsrichtun g des Wischblatts erstr e- ckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist und wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse (24) ermöglichende Gelenkverbindung zw i- schen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgese hen ist, dadurch gekennzeichnet , dass über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenksachsen pendelbarer Adapter (66, 166) am Anschlusselement (26) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter (50, 150) des Wischerarms (10) aufweist. 1 2 - 5 - 19. Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraf t fahrzeugen , mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (18) und einem bandartig langgestreckten, in Längsric h- tung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmten, federelastischen Tragelement (16) an dessen konkaver Bandfläche (17) die Wisc h- leiste (18) längsachsenpar a llel angeordnet ist und an dessen ko n- vexer Bandfläche ein Anschlusselement (26) sitzt, das zwei zue i- nander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstrecke n- de , in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist, wobei aus jeder Wandfläche ein G e- lenkzapfen (42) ragt und wobei die Längsachsen der beiden G e- lenkzapfen miteinander fluchten, dadurch gekennzeichnet, dass an den beiden Gelenkzapfen (42) des Anschlusselements (26) ein um deren Längsachsen pendelbarer Adapter (66, 166) gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an einen Wischblatthalter (50, 150) eines Wischerarms (10) aufweist. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der G egenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der A n- meldung in der ursprünglichen Fassung hinaus. Die Beklagte hat das Streitp a- tent wie erteilt und zuletzt in der Fassung von drei Hilfsanträgen verteidig t. Das Patentgericht hat das Stre itpatent, soweit angegriffen, für nichtig erklärt. Mit i h- rer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Hauptantrag weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit einem erstmals zweitinstanzlich gestellten Hilfsantr ag. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und hat im Umfang der hilfsweisen Verteid i- gung des Streitpatent s auch in der Sache Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum lösbaren Verb inden e i- nes Wi schblatts sowie ein Wischblatt. 1. In der Beschreibung wird erläutert, dass ein solches Wischblatt über ein Tragele ment verfüge , mit dessen Hilfe eine möglichst gleichmäßige Verte i- 3 4 5 6 - 6 - lung des vom Wischerarm ausgehenden An drucks des Wischblatts an der Scheibe gewähr leistet werden soll e . Durch eine etwas stärkere Krümmung des Wischblattes als der Scheibe in dem zu bestreichenden Wischfeld würden die Enden der im Betrieb des Wischblatts vollständig an der Scheibe angelegten Wischleiste durch das d ann gespannte Tragelement zur Scheibe belastet, auch wenn sich die Krümmungsradien von sphärisch gekrümmten Fahrzeugscheiben bei jeder Wischblattposition änderten (Streitpatent , Abs. 1) . Das Wischblatt müsse sich daher gegenüber dem Wischerarm während sein er Wischbew e- gung ständig der jeweiligen Lage und dem Verlauf der Scheibenoberfläche a n- passen können. Deshalb sei eine eine Schwingbewegung um die Gelenkza p- fenachse ermöglichende, leichtgängige Gelenkverbindung zwischen dem W i- scherarm und dem Wischblatt not wendig (Streitpatent , Abs. 2). Um ein der art ausgebildetes Wischblatt auf einfache Weise unverlierbar mit dem Wischerarm zu verbinden , müsse dieses mit einem Anschlussele ment ausgestattet werden. A us der Offenlegungsschrift 197 29 862 (K11) sei b e- kann t, zwei Gelenkzapfen an ihren Mantelflächen jeweils mit zwei einander g e- genüberliegenden Flächen zu versehen. Dadurch sei es möglich, das Wisc h- blatt mit diesen Zapfen in Lagerausnehmung en des Wischerarms einzubringen, welche über auf den Abstand der Zapfenfl äche voneinander abgestimmte Ei n- führkanäle randoffen seien. Zum Verbinden des Wischblatts mit dem Wische r- arm oder zum Lösen des Wischblatts vom Wischerarm müsse das Wischblatt in eine Position quer zur Wischerarmerstreckung um die Gelenkzapfenachse g e- dreht werden, damit die Zapfen durch die Einführkanäle in ihre Lagerausne h- mungen gebracht werden könn t en und das montierte Wischblatt in seiner B e- triebslage an der Scheibe am W ischerarm unverlierbar gehalten sei. Dafür sei es erforderlich, den Wischerarm von de r Scheibe wegzuklappen. In vielen pra k- tischen Anwendungsfällen sei eine solche Klappbewegung des Wischerarms jedoch nicht möglich (Streitpatent , Abs. 3) . 7 - 7 - 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem zugru n- de, eine Verbin dungsvorrichtung u nd ein Wischblatt bereitzustellen , die ein leichteres Verbinden und Lösen des Wischblatts ermöglichen . 3. Das soll nach den Patentansprüchen 1 und 19 durch folgende Vo r- richtungen erreicht werden: Patentanspruch 1: 1.1 Vorrichtung zum lösbaren Verbinden e ines Wischblatts (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit e i- nem angetriebenen, einen Wischblatthalter (50, 150) aufweise n- den Wischerarm (10) ; 1.2 d as Wischblatt 1.2.1 ist mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste ( 18) an der S cheibe (20) anlegbar und 1.2.2 weist ein Tragelement (16) auf; 1.3 das Tragelement (16) 1.3.1 ist bandartig Ianggestreckt, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmt und federelastisch, 1.3.2 weist eine untere konkave Bandfläche (17) auf, an der die Wisch leiste (18) längsachsenparallel angeord net ist ; 1. 3.3 weist eine äußere konvexe Bandfläche auf, an der ein A n- schlusselement (26) sitzt ; 1. 4 das Anschlusselement (2 6) weist zwei Wandflächen (36) auf, die 1. 4 .1 zueinander parallel s ind, 1. 4 .2 sich in Längsrichtung des Wischblatts erstre cken und 1. 4 .3 in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgeri chtet sind ; 1.5 da bei ist eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse (24) ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vor gesehen; 1.6 über die Gelenkverbindung ist ein um deren Gelenksachsen pe n- delbarer Adapter (66, 166) am An schlusselement (26) gelagert; 1.7 der Adapter (66, 166) weist Mittel zum Anschließen an den Wisc h- blatthalter (50, 150) des Wischer ar ms (10) auf . 8 9 - 8 - Patentanspruch 19: 19.1 Wischblatt (12) zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen , das 19.1 .1 mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (18) an der Scheibe (20) anlegbar ist und 19. 1. 2 ein Trag element (16) aufwei st; 19.2 das Tragelement (16) 1 9.2 .1 ist bandartig Ianggestreckt, in Längsrichtung über seine Bandflächen (15, 17) gekrümmt und federelastisch, 1 9. 2 .2 w eist eine untere konkave Bandfläche (17) auf, an der die Wischleiste (18) längsachsenparallel angeordnet ist; 1 9 . 2 .3 weist eine äußere konvexe Bandfläche auf, an der ein A n- schlusselement (26) sitzt . 1 9 . 3 Das Anschlusselement weist zwei Wandflächen (36) auf, die 19 . 3 . 1 z ueinander parallel sind, 19 . 3 . 2 sich in Längsrichtung des Wischblatts erstre cken, 19 . 3 . 3 i n einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtet sind und 19. 3 .4 aus denen jew eils ein Gelenkzapfen (42) ragt ; 19.3 .4.1 d ie Längsachsen der beiden Gelenkzapfen fluc h- ten miteinander ; 19.3.4.2 a n den beiden Gelenkzapfen (42) ist ein um d e- ren Längsachs en pendel barer Adapter (66, 166) gelagert; 19.3.4.3 d er Adapter (66, 166 ) weist Mittel zum Anschli e- ßen an einen Wischblatthalter (50, 150) eines Wischerarms auf. 4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 der Streitpatentschrift ve r- anschaulicht die erfin dungsgemäße Lehre anhand eines Ausfü h rungsbeispiels: 10 - 9 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 zwar nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinausgehe, die Gegenstände der P a- tentansprüche 1 und 19 jedoch nicht patentfähig seien, da sie zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten , und dazu im Wesentlichen F olge n- des ausgeführt: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei in de n Ursprungsunterlag en offenbart. Zwar sei nach A nspruch 1 der Ursprungsanmeldung vorgesehen, dass aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) rage, wobei die Längs ac h- sen der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten und wobei an den beiden Gelenkzapfen (42) des Anschlusselemen ts (26) ein um deren Längsachsen pendelbarer Adapter (66 bzw. 166) g e lagert sei, während die Gelenkverbindung in den Merkmalen 1.5 und 1.6 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht entspr e- chend konkretisiert sei . In der Beschreibung der Ursprungsunterlagen sei j e- doch allgemein offenbart, dass eine eine Schwingbewegung um eine Gelen k- achse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen Wischerarm und Wischblatt notwendig sei, damit sich das Wischblatt gegenüber dem Wischerarm während 11 12 - 10 - seiner Wischerbewegung ständig der j eweiligen Lage und dem Verlauf der Scheibenoberfläche anpassen könne. Für den Fachmann folge daraus, dass es sich bei den nachfolgend erläuterten Verbindungsvorrichtun gen nur um Ausfü h- rungsbeispiele einer solchen allgemeinen Gelenkverbindung handele, die d amit auch in der allgemeinen Fassung der Merkmale 1.5 und 1.6 ursprungsoffenbart sei . Aus de r deutschen Offenlegungsschrift 197 29 864 (K15) sei eine Vo r- richtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts (10) zum Reinigen von Scheiben eines Kraftfahrzeug s mit einem angetrieb enen Wischerarm (18) b e- kannt. Wie auch aus der - nachfolgend wiedergegebenen - Figur 1 ersichtlich, sei an dem freien Ende (20) des Wischerarms ein als Gegenanschlussmittel für das Wischblatt dienender Haken angeordnet, welcher einen z u einer A n- schlussvorrichtung (16) des Wischblatts gehörenden Gelenkbolzen (22) umgre i- fe. Der Haken erfülle somit die Funktion eines Wischblatthalters. Das Wischblatt weise ein mehrteiliges, u.a. aus zwei Federschienen (30, 32) best e- hendes, l anggestre cktes und federelastisches Tra gelement (12) auf, das im Hinblick auf s eine annähernd konstante Dicke , s eine nur geringfügig variierende Brei te sowie seinen ebenfalls nur geringfügig variierenden und im Vergleich zu seiner Länge nur sehr kleinen Querschnitt als " bandartig " anzusehen sei und so auch in der K15 bezeichnet werde . Das Tragelement sei in seiner Längsric h- tung gekrümmt ausgebil det. An seiner der Scheibe (26) zugewandten konkaven Unterseite sei eine langgestreckte, gummielastische Wischleiste (14) l ängsac h- 13 14 - 11 - senparallel ange ordnet , die an der Scheibe anlegbar sei. Im Mittelbereich des Tragelements sitze die Anschlussvorrichtung, welche auf der Oberseite des Tragelements und damit an dessen konvexer Bandfläche angeordnet sei. Die Anschlussvorrichtung sei aus einem Plattenteil (74) gebildet, welches die F e- derschienen des Tragelements mit Krallen (70) umgreife und welches zwei mit Abstand voneinander befindliche Wände (75) aufweise. Die beiden Wände bi l- deten an ihren zugewandten Innenseiten jeweils eine Wan dfläche aus, wobei beide Wandflächen zueinander parallel ausgerichtet seien und sich in Läng s- richtung des Wischblatts erstreckten. Die Wandflächen lägen dabei jeweils in einer Ebene, die nicht nur auf der von der Oberseite des Tragelements aufg e- spannten B a ndfläche stünden, sondern auch die Ober - und Unterseiten der F e- derschienen durchdrängen. Auf jeder der beiden inneren Wandflächen der Wände rage eine Hälfte des geteilten Gelenkbolzens (22) heraus, den der h a- kenförmige Wischblatthalter am Ende des Wischera rms im montierten Zustand gelenkig umgreife. Diese Verbindung ermögliche eine Schwingbewegung um die Gelenkachse des Gewindebolzens zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt. Damit gehe aus der K15 eine Vorrichtung entsprechend den Mer k- malen 1.1 bis 1.4 h ervor. In der K15 werde darüber hinaus ausgeführt, dass zur Sicherung zw i- schen dem Wischerarm und dem Wischblatt ein an sich bekanntes " als Adapter ausgebildetes Sicherungsmittel " vorgesehen sei, welches in der K15 jedoch " nicht näher dargestellt " sei. Durch diesen Hinweis werde der Fachmann vera n- lasst, auf ihm aus dem Stand der Technik bekannte Adapter zurückzugreifen, die eine lösbare Montage des aus der K15 bekannten Wischblatts an einen Wischblatthalter, der eine hakenförmige Ausbildung aufweise, erm ögliche und dabei eine Sicherungsfunktion beinhalte. Ein solcher Adapter sei dem Fachmann aus der eu ro päischen Paten t- anmeldung 1 050 441 ( K10 ) bekannt. Der Adapter (clip 60) der dortigen Vorric h- tung weise eine Nut (channel 58) auf, in der der Gelenkbol zen (pin 56) des mit dem Wischblatt integral verbundenen Anschlusselements (attachment fla n- 15 16 - 12 - ges 52) aufgenommen sei, so dass der Adapter pendelbar am Wischblatt gel a- gert sei. Zum lösbaren Verbinden des Wischblatts mit dem Wischerarm (wiper arm 16) werde der Adapter an den am Ende des Wischerarms angeordneten Wisch b latthalter (hook portion 64) montiert, indem der Adapter parallel zum W i- scherarm in das offene Ende de s hakenförmigen Wischblatthalters eingesch o- ben und gesichert werde. Hierzu weise der Adapter ei ne elastische Zunge (fl e- xible detente member 70) mit einer Rastnase (loc king tab 68) auf, die bei der Montage in einer Ausnehmung (hook hole 66) des Wischblatthalters verraste. Ein Wegklappen des Wischerarms sei bei der Montage des Wischblatts somit nicht notwendig, so dass der Fachmann auch im Übrigen Anlass gehab t habe, diese Adapter zur Ausfü hrung des Vorschlags der Druckschrift K15 zu verwe n- den. Entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand aus Patenta n- spruch 1 sei für den Fachmann auc h die ein Wischb latt betreffende Lehre aus Patentanspruch 19 durch d ie K15 und die K19 nahegelegt. Soweit letztere ve r- lange, dass aus jeder der beiden Wandflächen des Anschlusselements ein G e- lenkzapfen rage, s ei dies in K15 ebenso offenbart wie die weitere Vorgabe, dass d ie Längsachsen der beiden Gelenkzapfen miteinander fluchten (Merkm a- le 19.3.4 und 19.3.4.1). III. Das Urteil des Patentgerichts hält den Ang riffen der Berufung im U m- fang des Hauptantrags stand. 1. Mit dem Patentgericht und ohne dass die Parteien dies beanstandet haben, ist als Fachmann ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufstätigkeit und praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von in Massen produzierten Wischblätter n insb e- sondere für Kraftfah rzeuganwendungen anzusehen . 2. Für einen solchen Fachmann ergab sich der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 in der erteilten Fassung in naheliegender Weise aus den Entg e- 17 18 19 20 - 13 - genhaltun gen K15 und K10 , so dass dieser nicht auf einer erfinderischen Täti g- keit beru ht. a) E ntsprechend den von der Berufung nicht beanstandeten und zutre f- fenden Ausführungen des Patentgerichts ist davo n auszugehen, dass dem Fachmann eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben eines Fahrzeugs en tsprechend den Merkmalen 1.1 bis 1.4 aus der K15 bekannt war. Die in der K15 offenbarte Gelenkverbindung weist zudem zwei Gelen k- ach sen auf, da sie aus zwei in axialer Richtung miteinander fluchtenden , aber geteilten Gelenkbolzen (22) besteht (K15, Sp. 4, Z. 54 ff.) . Das erfüllt die Anfo r- derun gen des Merkmals 1.6, soweit dieses eine Gelenkverbindung mit Gelen k- achsen vorsieht. Auch die in den Figuren 3, 4 und 10 des Streitpa tents beispie l- haft gezeigte n Gelenkverbindungen bestehen jeweils aus zwei Gelenkac hsen , da der das Anschlusselement (26) in einer Bohrung (27) durchdringende G e- lenkbol ze n (42) beid seitig mit seinen Enden aus dem T - Fuß (28) ragt und damit zwei Gelenkachsen für die Gelenkv e rbindung mit dem Adapter bereit stellt (Streitpatent, Abs. 26; Figu ren 3, 4, 10). Dass die die Gelenkverbindung bilde n- den Gelenkachsen bei den in der Streitpatentschrift gezeigten Ausführungsbe i- spielen von den Wandflächen (36) des Anschlusselements (26) nach außen ragen, während die in der K15 offenbarten beiden Gelenkbol zen bzw. Gelen k- achsen jeweils von den Wänden (75) der Anschlussvor richtung (16) nach innen weisen , ist für die Offenbarung des Merkmals 1.6 ohne Bedeutung, da dieses insoweit keine Festlegun g trifft, sondern lediglich allgemein vorsieht, dass die Gelenkver bindung " Gelenkachsen " aufweist , um die der Adapter pendelbar am Anschlusselement gelagert sein soll. b) Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des P a- tentgerichts, dass der Fachmann durch den Hinweis in der K15, wonach die Sicherung zwischen dem Wischerarm (18) und dem Wischblatt (10) durch nicht näher dargestellte, an sich bekannte, als Adpater ausgebildete Sicherungsmittel 21 22 23 - 14 - übernommen werde (K15, Sp. 3, Z. 7 ff.), veranlasst worden sei, auf den in der K10 offenbarten Clip (60) als ei nen solchen Adapter zurückzu greife n. Wie aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 2A und 2B der K10 24 - 15 - sowie der Beschreibung hervorgeht, verfügt der Clip (60) über eine Nut (cha n- nel 58), in der der Gelenkbolzen ( pin 56) des mit dem Wischblatt integral ve r- bun denen Anschlusselements (attach ment flanges 52) aufgenom men ist . Der Clip ist also wie in Merk mal 1.6 für den Adapter gefordert - pendel bar an dem Anschlusselement des Wischblatts gelagert . Um das Wischbl att mit dem Wisch er arm (wiper arm 16) lösba r zu verbi n- den, wird der Clip an den am Ende des Wischerarms befindlichen Wischblat t- halter befes tigt, indem er parallel zum Wisch er arm in das offene Ende des h a- kenförmigen Wischblatthalters eingeschoben und gesich ert wird. Die Sicherung erfolgt mittels einer an dem Clip befindlichen elastischen Zunge (flexible detente member 70) mit einer Rastnase (loc king tab 68), die bei der Montage in einer Ausnehmung (hook hole 66) verrastet. Der Clip weist demnach entspreche nd Merkmal 1.7 - Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wische r- arms auf und qualifiziert sich als erfindungsgemäßer Adapter, da er alle nach der Lehre aus Patentanspruch 1 an einen solchen zu stellenden Anforderungen erfüllt . Einer Kombinat ion der aus der K15 bekannten Vorrichtung mit dem in der K10 offenbarten Adapter (clip 60) steht es nicht entgegen, dass dieser die Verbindung zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt nicht nur si chert, sondern darüber hinau s als Bauteil in diese Verbin d ung inte griert ist . Zwar weist die Beklagte im Ansatz zutreffend darauf hin , dass bei der K10 der in das h a- kenförmige Ende des Wischerarms (16) eingeschobene Clip (60) den die Dre h- achse bildenden Stift (56) umgreift und insoweit in die Verbindung zwischen dem Wischerarm (16) und dem Wischblatt eingebunden i st, während bei der Anordnung nach K15 das hakenförmige Ende (22) des Wischerarms (18) unmi t- telbar den die Drehachse bildenden Gelenkbolzen (22) umgreift. Das ändert aber nichts daran, dass durch die Rast verbindung des Clips ( 60 ) über dessen Rastnase (68) mit dem Wischerarm (16) über dessen mit der Rastnase korre s- pondierende Ausnehmung (66) eine im Vergleich mit der in der K15 offenbarten Lösung gesicherte Verbindung entsteht, weshalb der Fachmann aufgrund des 25 26 - 16 - Hinweises in der K15 , dass die Sicherung zwischen dem Wischerarm (18) und dem Wischblatt (10) durch an sich bekannte, als Adapter ausgebildete Sich e- rungsmittel übernommen werde, auch Veranlassung hat te , über eine Kombin a- tion der aus der K15 bekannten Vorrichtung mit der in der K10 offenbarten Adapterlösung nachzudenken. Es mag auch sein, dass die K10 dem Fachmann eine vollständige L ö- sung für eine Scheibenwischervorrichtung offenb arte, die ein hohes Maß an Flexibilität auch bei Windschutzscheiben mi t großer Wölbung gewährleistet , für eine einheitliche Wischdruckverteilung über einen zentralen Abschnitt der Windschutzscheibe sorgt, wenige zusammenzubauende Teile umfasst und nicht anfällig für eine Verschlechterung des Wischvorgangs bei gefrorenen Ni e- d er schlägen ist (vgl. K10, Sp. 1, Z. 55 ff.). Das schließt es jedo ch nicht aus, dass der Fachmann die K15 jedenfalls dann zum Ausgangspunkt seiner Übe r- legungen genommen h ä t te , wenn es ihm auf eine besonders günstige Möglic h- keit der Montage des Wischblatts a n dem Tragele ment ankam (vgl. K15, Sp. 1, Z. 24 ff . ; Z. 43 ff.) . Dann hätte er die K 10 - aufgrund des in der K15 enthaltenen Hinweises (K15, Sp. 3, Z. 7 ff.) - lediglich ergänzend im Hinblick auf eine sich e- re Befesti gung des über eine Anschlussvorrichtung gelenkig mit dem Wische r- arm (18) verbundenen Wisch blatts (10) herangezogen. Dass der Wischerarm bei K10 zum Austausch des Wischblatts infolge der Anordnung der Rastnase von der Scheibe weggeklappt werden muss was das Streitpatent grundsät z- lich als nachte ilig ansieht (Beschreibung Sp. 2 Z. 10 ff.) ist, für den Fachmann entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken kein prinzipielles Hindernis, eine Adapterkonstruktion wie die in K10 gezeigte für die Lösung seines Proble ms aufzugreifen. 3. Für den Fachmann war zudem der Gegenstand von Patenta n- spruch 19 in der erteilten Fassung naheliegend und kann deshalb nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden. 27 28 29 - 17 - Hinsichtlich der Merkmale 19.1 bis 19.3. 3, 19.3.4.2 und 19.3.4.3 gelten die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend. - 18 - Die Merkmale 19.3.4 und 19.3.4.1 w erden dem Fachmann durch die K15 offenbart. Die Anschlussvorrichtung (16) des in Figur 2 der K15 gezeigten Wischblatts wei st die beiden Wandflächen (75) auf, aus denen jeweils eine Häl f te des Gelenkbolzens ( 22 ) herausragt, wobei die Längsachsen beider G e- lenkbolzenhälften miteinander fluchten. Damit sind die Vorgaben der Merkm a- le 19.3.4 und 19.3.4.1 an die Ausgestaltung der Ge lenkbolzenhäl ften erfüllt. Die Beklagte gibt zwar zu bedenken , dass bei dem in der Streitpatentschrift in F i- gur 2 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel die miteinander fluc h- tenden Gelenkbolzenhälften an den voneinander weggewandten, äußeren Wandf lächen (36) des Anschlusselements angeordnet sind, während sich diese bei der in Figur 2 der K15 gezeigten Ausführungsform an den einander zug e- wandten, inneren Wandflächen (75) befinden. Patentanspruch 19 ist jedoch keine Vorgabe zu entnehmen, dass mit den Wandflächen, aus denen jeweils ein Gelenkzapfen ragen s oll, ausschließlich die voneinander wegge wandten, äußeren Wandflächen gemeint sind. Die in diesem Sinne weit angelegte erfi n- dungsgemäße Lehre wird durch die in Figur 2 gezeigte Ausführungsform, bei de r es sich lediglich um ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel handelt, nicht eingeschränkt. I V . Soweit die Beklagte das Streitpatent mit ihrem Hilfsantrag verteidigt, hat die Berufung Erfolg. 1. Die Beklagte hat die Patentansprüche 1 und 19 des Streitpatent s erstmals in ihrer Beru fungserwiderung in der Fassung des Hilfsantrag s verte i- digt. Dieser ist denn och zulässig, wei l er als sachdienlich anzusehen ist, § 116 Abs. 2 PatG. Das Patentgericht hat zwar bereits in seinem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis zu er kennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Beurte i- lung der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu sein oder jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen könnte. Es hat sich in seiner Begrü ndung jedoch allein auf die US - amerikanische Paten t- 30 31 32 33 - 19 - schrift 4 028 770 (K9) und die deutsche Offenlegungsschrif t 197 29 862 (K11) gestützt . Insoweit hatte die Beklagte keine Veranlassung, das Streitpatent im Hinblick auf die weiteren Entgegenhaltungen K15 un d K10 zu beschränken. Vielmehr ergab sich eine solche Notwendigkeit erstmals aus dem Urteil des Patentgerichts, in dem dieses die letztgenannten Entgegenhaltungen zur B e- gründung fehlender erfinderischer Tätigkeit herangezogen hat . Denn nach der Rechtsprech ung des Senats ist ein N ichtigkeitsbeklagter grundsätzlich nicht gehalten, das Streitpatent im Hinblick auf alle von dem Nichtigkeitskläger vorg e- legten Entgegenhaltungen mit beschränkten Fassungen hilfsweise zu verteid i- gen , wenn das Patentgericht in seinem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteil ten Hi n- weis erkennen lässt, dass es die Rechtsbeständigkeit nur im Hinblick auf b e- stimmte der vorgelegten Entgegenhaltungen für nicht gegeben erachtet (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 X ZR 21/12 , GRUR 2013, 912 Rn . 57 Walzstr aße; Urteil vom 27. Mai 2014 X ZR 2/13 , GRUR 2014, 1026 Rn. 31 Analog - Dig ital - Wandler ; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 X ZR 41/14, GRUR 2016, 1038 Rn. 39 ff. Fahrzeugscheibe II ). 2 . Die Patentansprüche 1 und 19 sind in der jeweiligen Fas sung des Hilfsantrags zulässig. Insbesondere sind sie gegenüber dem Inhalt der u r- sprünglichen Anmeld ung nicht unzulässig erweitert. a) Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags unterscheidet s ich von der erteilten Fassung durch die folgende zusät zliche Merkmalsgrup pe 1. 8 : 1.8 Der Adapter (66, 166) 1.8 .1 weist einen im Wesentlichen U - förmigen Querschnitt auf, 1.8 .2 übergreift das Anschlusselement (26) spielfrei und 1.8 .3 ist auf das Anschlusselement (26) aufgesteckt. Patentanspruch 19 in der Fas sung des Hilfsantrags hebt sich von der e r- teilten Fassung durch die Hinzufügung folgende r (mit der Merkmalsgruppe 1. 8 identische r ) Merkmalsgruppe 19.3.5 ab: 34 35 36 - 20 - 19.3.5 Der Adapter (66, 166) 19.3.5 .1 weist einen im Wesentlichen U - förmigen Querschnitt auf, 19.3. 5 .2 übergreift das Anschlusselement (26) spielfrei und 19.3.5 .3 ist auf das Anschlusselement (26) aufgesteckt. b) Im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 konkretisiert die Mer k- malsgruppe 1.8 das Merkmal 1.6, wonach ein um die Gelenkachsen der G e- lenkve rbindung pendelbarer Adapter an dem Anschlusselement gelagert ist , weiter dadurch , dass der Adapter einen im Wesentlichen U - förmigen Que r- schnitt aufweist, das Anschlusselement spielfrei übergreift und auf dieses au f- gesteckt ist. Dabei ist bei Heranziehung auch der Beschreibung und der Zeic h- nungen unter einem " spielfreien Übergrei fen " ein e in Richtung der Gelenkac h- se - seitlich pas sende, eine Führ ung des Adapters ermöglichende Anordnung der beiden U - Schenkel des Adapters gegenüber den Seitenwänden des A n- sc hlusselementes zu ver stehen, oh ne dass die Funktionsfähigkeit der Gelen k- verbindung zwischen Adapter und Anschlus selemen t beeinträchtigt wird (vgl. Streitpatent Abs. 11 und 28). Gleiches gilt für das Verständnis des Merkmals 19.3.5.2 des Patentanspruchs 19. c ) Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des Patentanspruchs mit dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eing e- reichten Fassung zu vergleichen. Der danach maßgebliche Inhalt der Anme l- dung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durc h- schnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann d es betre f- fenden Gebietes der Technik den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36; Urteil vom 17. Februar 2015 X ZR 162/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn . 21 Wundbehandlungsvorrichtung). Danach ist auch ein gegenüber den in der Anmeldung verfassten Patentansprüchen " breit " formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erwe i- 37 38 - 21 - terung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldu ng beschri e- benes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung als zur Erfi n- dung gehörend en tnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die z u- sammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den A nspruch aufgeno m- men worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 Kommunikationskanal; aaO Rn. 29 Wundbehandlungsvorrichtung). Nach diesen Grundsätzen konnte der Fachmann der Beschreibung un d den Zeichnungen der ursprünglichen Unterlagen entnehmen, dass der Adapter einen im Wesentlichen U - förmigen Querschnitt aufweist, das Anschlusselement seitlich passend übergreift und auf dieses aufgesteckt ist , so dass eine leich t- gängige, spielf reie Führu ng des Adapters entsteht , wenn dieser in s eine A r- beitsposition gebracht wird (K7, S. 4, Z. 23 ff.; S. 12, Z. 3 ff.; S. 13, Z. 13 ff.; P a- tentan spruch 8; Figuren 4 und 10). Damit ist neben den Merkmalen 1.8.1 und 1.8.3 (19.3.5.1 und 19.3.5.3) auch ein spielf reies Übergreifen im Sinne von Merkmal 1.8.2 (19.3.5.2) als zur Erfindung gehörend offenbart. Zwar ist es zutreffend, dass in den ursprünglichen Unterlagen darüber hinaus auch offenbart ist, dass das von den beiden U - Schenkel des Adap ters seitlich passe nd übergriffene Anschlusseleme nt als T - Fuß ausgebildet ist , die U - Basis den T - Fuß des Anschlusselements überdeckt und sich in jedem der beiden U - Schenkel n eine zu dessen freien Ende hin randoffene, schlitzartige Aus spa rung befindet , deren E n de jeweils eine Lageraufnah me für den Gelen k- zapfen bil det (K7, S. 4, Z. 23 ff.; S. 12, Z. 3 ff.; Patentanspruch 8; Figuren 4 und 10). Der Fachmann erkennt jedoch ohne weiteres, dass die in den Merkmal s- gruppen 1.8 und 19.3.5 vorgesehene, im Wesentlichen U - förmige , das A n- s chlusselement spielfrei übergreifende Ausbildung des auf das Anschlussel e- 39 40 - 22 - ment aufgesteckten Adap ters in keinem untrennbaren funktionalen Zusamme n- hang mit der Ausbildung des Anschlusselements als T - Fuß oder den in den U - Schenkeln an deren freien Enden vorge sehenen randoffenen und schlitzartigen Aussparungen steht und damit auch für sich betrachtet dem erfindungsgem ä- ßen Erfolg förderlich ist . Nach der Rechtsprechung des Senats liegt damit eine Verallgemeine rung vor, die der Ursprungsanmeldung unmittelbar und eindeutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden konnte. 3. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die Klägerin macht geltend, dass der G egenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gegenüber dem in der ursprünglichen Anmeldung fo r- mulierten Patentanspruch nicht mehr die Merkmale enthalte, dass aus jeder Wandfläche des Anschlusselements ein Gelenkzapfen ragt, die Längsachsen der b eiden Gelenkzapfen miteinander fluchten und an den beiden Gelenkac h- sen des Anschlusselements ein um deren Längsachsen pendelbarer Adapter gelagert ist. Wie bereits erläutert , ist der maßgebliche Inhalt der Anmeldung jedoch nicht auf den Gegenstand der in d er Anmeldung formulierten Patenta n- sprüche beschränkt, sondern anhand der Gesamtheit der ursprünglich eing e- reichten Unterlagen zu ermit teln, wobei e ntscheidend ist , was der Fach mann den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte. Insoweit geht aus der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents hervor, dass eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen Wischerarm und Wischblatt no t- wendig ist, damit sich das Wischblatt gegen über dem Wischerarm während se i- ner Wischerbewegung der jeweiligen Lage und dem Verlauf der in aller Regel sphärisch gekrümmten Scheibenoberfläche anpassen kann (K7, S. 1 , Abs. 2 bis S. 2 , Abs. 1; S. 9, Abs. 1) . D ie über diese allgemeinen Anforderungen hina u s- gehende Ausgestaltung der Ge lenkverbindung mit aus den Wandflächen des Anschlusselements ragenden, miteinander fluchtenden Gelenkzapfen, an d e- 41 42 43 - 23 - nen der Adapter pendelbar ge lagert ist, mag zwar vorteilhaft sein, ist aber für die Verwirklichung der erfindung sgemäß angestrebten Schwingbewegung nicht zwingend erforderlich. 4 . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags der Beklagten ist patentfähig. a) Er ist neu. Aus der US - amerikanischen Patentschrift 4 028 770 (K9), die die Klä gerin insoweit allein entgegenhält, ist er nicht vorbekannt. Wie auch durch die nachfolgend wiedergegebene n Figur en 1 und 2 ve r- anschaulicht wird, offenbart die K9 einen Flachbalkenscheibenwischer mit einer Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts (blade assembly 10 ) mit einem angetri e- 44 45 46 - 24 - benen, einen Wischblatthalter (end of the wiper arm 12) aufweisenden W i- scherarm (wiper arm 12). Zudem ist das Wischblatt mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (wiping lip 44) ausgestattet, die an einem Tr a- gelement (superstructure 16) des Wischblatts befestigt ist. Das aus einem Kunststoff einteilig gegossene Tragelement umfasst einen bandartig langg e- streckt en , in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmt en und federela s- tisch en Körperabs chnitt (body portion 22) . Die Wischleiste ist an der un teren, konkaven F läche des Körperabschnitts längsachsenparallel angeordnet (Sp. 2, Z. 55 ff.; Patentanspruch 1; Figur 1 ). An der Oberseite des Tragelements ist , wie sich auch aus der nac hfo l- gend wi edergegebenen Figur 5 der K9 ergibt, eine integrale, nach oben hinausragende Verstärkungsrippe ( reinforcing rib 22) geformt, die ein Paar aufrecht stehender Flansche oder Ösen (flanges or ears 26 und 28) umfasst. Die Flansche definieren einen Hohlraum o der eine Aussparung (cavity or recess 32) zwischen einander, so dass zwei g leichfalls über Bohrungen verfügende Seitenabschnitte (side portions 58, 60) des fre i- ge b bar am Wischerarm befestigten Verbindungsgelements (connector 14) darin 47 - 25 - eingeführt und über ei nen Drehzapfen (pivot pin 64) verbunden sind (K9, Sp. 3, Z. 1 ff.; Sp. 4, Z. 55 ff.; Figur 5 ). Aus d e m Offenbarungsgehalt der K9 ergibt sich nicht , dass das als Ada p ter in Betracht kommende Verbindungselement (connector 14) die geg e- benenfalls als Anschl usselement anzusehende Verstärkungsrippe (reinforcing rib 22) spielfrei übergreift. Wie ausgeführt, ist mit einem spielfreien Übergreifen eine seitlich passende Anordnung der beiden U - Schenkel des Adapters gege n- über den Seitenwänden des Anschlusselementes gemeint, welche die Führung des Adapters ermöglicht, ohne die Funktionsfähigkeit der Gelenkverbindung zwischen Adapter und Anschlusselement zu beeinträchtigen. In der Figur 5 sind die Seitenabschnitte (side portions 58, 60) des Verbindungselements (conne c- t or 14) mit einem kleinen Abstand zu den Flanschen (flanges 26 und 28) der Verstärkungsrippe gezeichnet. Da es sich erkennbar um eine schematische Zeichnung handelt und Maßangabe n fehlen, kann Figur 5 keine Aussage da r- über entnommen werden, ob die Seitenabs chnitte des Verbindungselementes die Flansche der Verstärkungsrippe im genannten Sinne spielfrei übergreifen. Da auch d ie Be schreibung insoweit keine Anga ben enthält , werden jedenfalls die Merkmale 1.8.2 u nd 19.3.5.2 in der K9 nicht offenbart. b) Der G egenstand der Patentansprüche 1 und 19 in der Fassung des Hilfsantrags beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit , da ein Naheliegen der vorgenannten Merkmale weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in d er mündlichen Ve r- handlung zu dem in Figur 6 der US - amerikanischen Patentschrift 3 872 537 (K2) gezeigten Kupplungselement (element of coupling 3) vorgetragen hat, folgt auch daraus kein Naheliegen der Erfindung . Selbst wenn zugunsten der Kläg e- rin angenomme n wird, der Fachmann habe ausgehend von der K9 auch die K2 in den Blick genommen, ergab sich für ihn auch aus dieser Entgegenhaltung keine Anregung , die Seitenabschnitte (side portions 58, 60) des in der K9 o f- fenbarten Verbindungselements (connector 14) so auszugestalten, dass diese 48 49 50 - 26 - die Flansche (flanges 26 und 28) der Verstärkungsrippe im Sinne der Merkm a- le 1.8.2 und 19.3.5.2 spielfrei übergreifen. Aus Figur 6 und der darauf bezog e- nen Beschreibung der K2 geht lediglich hervor, dass das als Adapter in B e- tra cht kommende Verbindungs - oder Kupplungselement (attachment element or coupling 3) an beiden Seiten oder Flanschen (side piec es or flanges 11) jeweils eine Boh rung (bore 16) aufweist , die mit einem der Gelenkbolzen (pivot pins 10) zu sammenwirkt (K2, Sp. 3, Z. 44 ff.) . Ob die Verbindungs - oder Kupplungsel e- mente dabei die Seiten oder Flansche gemäß der Erfindung spielfrei übergre i- fen, wird hingegen in der K2 weder offenbart, noch findet sich dafür eine Anr e- gung. Die Klägerin hat schließlich nicht aufgezeigt, dass dies im Hinblick auf eine der anderen von ihr vorgelegten Entgegenhaltungen der Fall ist. V. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Grabinski Schuster Kober - Dehm Vorin stanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.10.2014 - 5 Ni 20/10 (EU) - 51
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