ECLI:DE:BGH:2018:200218BXZR23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 23 /1 7 vom 20. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivil - kammer des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2017 durch B e- schluss zurückzuweise n. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen e i- 7 Abs. 1 Buchst. b der Ve r- ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unte r- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht beförderung und bei Annu l- lierung oder großer Verspätung v on Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/0 1 (nachfolgend: Fluggastrechte verordnung). 1 - 3 - Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 15. Juni 2015 einen Flug von Kos (Griechenland) nach Köln/Bonn. Tatsächlich erreichten die Kläger den Zielfl ughafen erst am Folgetag mit einer Verspätung von mehr als neun Stu n- den. Ursache hierfür war, dass das ursprünglich vorgesehene Flugzeug beim Landeanflug auf den Flughafen Heraklion zehneinhalb Stunden vor dem g e- planten Abflug in Kos an einer der Landeklap pen von einer Möwe getroffen wurde und ausweislich einer sogleich durchgeführten Inspektion nicht mehr verkehrssicher war, sondern zur (endgültigen) Reparatur ohne Passagiere nach Deutschland überführt werden musste. Das Amtsgericht hat nach dem Klageant rag erkannt; das Berufungs - gericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) v or (nachfolgend zu 1), und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (nachfolgend zu 2). 1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entsche i- dung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 Rn. 7) fehlt es, wie auch die Revision nicht verkennt, an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zul assung der Revision. Die Rechts sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entsch eidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Einordnung des Vogelschlags als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO und die grundsätzlichen Anforderungen an die einem Luftfahrtunternehmen zur Vermei dung einer Annullierung oder großen Verspätung zumutbaren Maßna h- 2 3 4 5 - 4 - men sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs geklärt. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nach Art . 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, da die - insoweit der Annullierung gleichstehende (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C - 402/07, Slg. 2009, I - 10923 - Sturgeon/Condor) - große Verspätung des Fluges auf außerge wöhnliche Umstände zurückging, die sich trotz Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden ließen. a) Das für den von den Klägern gebuchten Flug vorgesehene Flu g- zeug ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch einen Voge l- schlag besch ädigt worden. Darin liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Si n- ne von Art. 5 Abs. 3 Flugga strechteVO (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C 3 15/15, NJW 2017, 2665 Rn. 24 - /Travel Service a.s.; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 8 61 Rn. 12 ff.). Dass der Vogelschlag vermeidbar war, ist nicht festgestellt und wird auch von der Revis i- on nicht geltend gemacht. b) Die Verspätung geht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO auf den Vogelschlag zurück, denn sie konnte nach den Fest stellungen des B e- rufungsgerichts mit der Beklagten zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden (siehe zu dieser Voraussetzung BGH, Urt eil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11). (1) Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Ve r- spätung durch die nach dem Vogelschlag tatsächlich ergriffenen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte, weil der Beklagten kein weiteres eigenes Flu g- zeug zur Verfügung stand und ihre unverzüglich durchgeführten Bemühungen fehlgeschlagen sind, bei eine m von 53 angefragten, unter den Gesichtspunkten 6 7 8 9 - 5 - Flugzeuggröße, S icherheitsstandards und Erfolgs wahrscheinlichkeit ausg e- wäh l ten Unternehmen ein Flugzeug zu chartern, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Mit der Rüge, einer Entlastung der Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO stehe entgegen, dass die Beklagte bei ihren Bemühungen um eine Chartermaschine nicht alle großen Fluggesellschaften einbezogen und keinen Makler eingeschaltet habe, kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht is t zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten bei der Auswahl der anzuschreibenden Fluggesellschaft hera n- gezogenen Kriterien aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Im Ra h- men des dem Luftfahrtunternehmen bei der Wahl der Maßnahmen zur Ver me i- dung oder Verringerung der Folgen einer Annullierung oder großen Verspätung zustehenden fachlichen Ermessens ist es hinzunehmen, dass die Beklagte bei ihren Bemühungen um eine Chartermaschine von der Einschaltung eines Ma k- lers absah und sich selbst ents prechend einer planmäßige n Routine an eine erhebliche Anzahl von Fluggesellschaften wandte. Dabei war es ihr nicht z u- mutbar, Anfragen zu stellen, die nach ihrer gesammelten Erfahrung nicht e r- folgversprechend waren. Weder aus den Feststellungen des Berufung sgerichts noch aus dem aufgezeigten Vortrag der Kläger ergeben sich Anhaltspunkte d a- für, dass die Einschaltung eines Maklers bessere Ergebnisse versprochen hä t- te. Dass die Beklagte die entsprechenden Bemühungen tatsächlich unterno m- men hat, hat das Berufung sgericht auf der Grundlage der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme ohne Beanstandung durch die Revision festgestellt. (2) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Beklagten auch nicht angelastet werden, dass sie vor dem schädigenden Ereignis keine weit e- ren Vorkehrungen getroffen hat, um auf ein - von ihr selbst oder aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung von einem anderen Unternehmen (nebst Besatzung) vorgehaltenes - Ersatzflugzeug zurückgreifen zu können. 10 11 - 6 - (a) Das Berufungsgeri cht hat die Zumutbarkeit anlassunabhängiger Vorkehrungen vor dem Vogelschlag verneint, indem es auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen hat, dass die Fluggastrechteverordnung keine Verpflic h- tung begründet, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa da s Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW - RR 2015, 111 Rn. 10). (b) Dies hält den Angriffen der Revision stand. Das Vorhalten einer Ersatzmaschine gehört grundsätzlich nicht zu den Vorkehrungen, die einem Luftverkehrsunternehmen zur Vermeidung von Ve r- spätungen zumutbar sind. Anlassunabhängige Vorkehrungen sind zumutbar , soweit sie nach guter fachlicher Praxis getroffen werden müssen, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträcht i- gungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertragl i- chen Verpflichtungen nachzukomm en und den Flugplan im Wesentlichen ei n- zuhalten. Hieraus ergeben sich Anforderungen an die Ausgestaltung des Flu g- plans, der den Kapazitäten der Flotte anzupassen ist und eine gewisse Zeitr e- serve zwischen zwei Flügen vorzusehen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 21 f.) , nicht jedoch die Obliegenheit, eine oder mehrere Ersatzmaschinen für den Fall vorzuhalten, dass ein Flugzeug i n- folge eines nicht als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggas t- rechteVO anzuerkennenden Umstands wie eines abnutzungsbedingten Defekts ausfällt, der innerhalb der eingeplanten Zeitreserve nicht behoben werden kann. Ein derartiger Ausfall wäre nicht als geringfügige Beeinträchtigung anzusehen. Für in solchen Fällen eintretende Annullierungen und diesen gleichstehende große Verspätungen besteht die Ausgleichspflicht unabhängig davon, ob sie mit 12 13 14 - 7 - einer größeren Flotte oder überhaupt vermeidbar gewesen wären. Umgekehrt bilden in Fällen außergewöhnlicher Umstände allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen den Maßstab für die zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung zumutbaren Maßna h- men (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, wie häufig ein Luftve r- kehrsunternehmen den Flughafen nutzt, für den im Einzelfall ein Ersatzflugzeug benötigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat die Zumutbarkeit, ein Ersatzflugzeug vorzuhalten, zunächst für den Fall eines seltener angeflogenen Flughafens (BGH, Urtei l vom 24. Septem ber 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 24) und erst später grundsätzlich verneint hat. Da sich zwar eine stati s- tische Wahrscheinlichkeit angeben lässt, mit der - außergewöhnliche oder nicht außergewöhnliche - Umstände eintreten, die trotz einer dem Flug plan ang e- messenen Kapazität der Durchführung eines Flugs entgegenstehen, sich Ort, Zeit, Umfang und Frequenz von Kapazitätsengpässen aber regelmäßig nicht vorhersagen lassen, wäre letztlich jede von der Rechtsprechung formulierte Anforderung an anlassunabh ängige Vorsorgemaßnahmen willkürlich. Unerhe b- lich ist daher die - ohnehin nicht auf Feststellungen des Berufungsgerichts b e- ruhende - Erwägung der Revision, wenn man die Wahrscheinlichkeit eines a u- ßergewöhnlichen Ereignisses nur mit 0,67 % der Flüge der Bek lagten bemesse, komme es durchschnittlich jeden Tag zu einem solchen Ereignis. 15 - 8 - Unerheblich ist daher auch, ob ein Luftfahrtunternehmen die Verfügba r- keit eines gegebenenfalls benötigten Ersatzflugzeugs statt durch den Verzicht auf die vollständige Auslas tung der eigenen Flotte durch vorsorgliche Rahme n- vereinbarungen mit Charterunternehmen sicherstellen könnte, die den jederze i- tigen Abruf eines geeigneten Flugz eugs gestatteten. Solche Rahmen vereinb a- rungen stellten ebenfalls anlassunabhängige Vorkehrungen d ar und sind nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen ebenso wenig als zumutbar anzusehen. Meier - Beck Grabinski Bacher Kober - Dehm Marx Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 08.12.2015 - 138 C 328/15 - LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2017 - 11 S 501/15 - 16
Full & Egal Universal Law Academy