BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 232/00 vom15. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 15. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswigvom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Der Beklagte ist nach seinem eigenen, als Geständnis (§ 288 Abs. 1ZPO) zu wertenden Vortrag der ihm im Interesse eines gesicherten Leistungs-austauschs obliegenden Pflicht zur Rechtsbelehrung schuldhaft nicht nachge- - 3 -kommen (vgl. S. 2 f des Schriftsatzes vom 6. Februar 1997). Dies hat zu demAbschluß des - absehbar undurchführbaren - Vertrages mit der Käuferin ge-führt. Der geltend gemachte Zinsschaden steht im inneren Zusammenhang mitder durch den blockierenden Vertrag geschaffenen Gefahrenlage.KreftGanterRaebelKayserr
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