BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 232/01 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247247 256, 287; BGB 247247 249 Bb, 675 a) Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft 374ber Pflichten und Haftungsri-siken als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer anwaltlich falsch beraten worden zu sein. b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, f374r welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollst344ndiger Beleh-rung entschieden h344tte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zul344s-sigkeit und Begr374ndetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu beja-hen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - f374r alle in Betracht zu zie-henden Ursachenverl344ufe ergibt. BGB 247247 222 a.F., 425; BRAO 247 51b a.F. - 2 - Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen An-w344lten namens der Soziet344t auf die Einrede der Verj344hrung, wirkt ein solcher Ver-zicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Soziet344tsmitglieds, wenn diese Einschr344nkung f374r den Mandanten erkennbar ist. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 - OLG K366ln LG K366ln - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 5. Juli 2001, berichtigt durch Beschluss vom 10. September 2001, aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 20. April 2000 wird zur374ckgewiesen, so-weit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet. Im 334brigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger stellt Erinnerungsfotos in Freizeiteinrichtungen her, die er an die dortigen Besucher verkauft. Seit 1980 unterhielt er hierf374r eine Betriebsst344t-te auf dem Gel344nde des K. (fortan: K. ). Die-ser T344tigkeit lag ein im Januar 1980 erstmals f374r ein Jahr geschlossener und 1 - 4 - danach mehrfach verl344ngerter Vertrag zugrunde. Im Jahre 1986 heiratete der Kl344ger und gr374ndete am 19. Juni 1991 mit seiner damaligen Ehefrau die F. GmbH, deren jeweils allein vertretungsberechtigte, vom Verbot des 247 181 BGB befreite Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer die Ehegatten wurden. Seinen Fotobetrieb brachte der Kl344ger in diese GmbH ein. Im Jahre 1993 schei-terte die Ehe des Kl344gers. Mit Datum vom 12. Dezember 1995 entwarf und unterzeichnete der Be-klagte zu 3, der seinerzeit mit den Beklagten zu 1 und 2 in anwaltlicher Soziet344t verbunden war, ein an die Ehefrau des Kl344gers adressiertes Schreiben, mit dem er Namens und in Vollmacht des Kl344gers die Niederlegung des Amtes als Gesch344ftsf374hrer der GmbH und den Austritt als Gesellschafter mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 erkl344rte. Dieses Schreiben 374bermittelte der Beklagte zu 3 zun344chst dem Kl344ger, der es am 30. Dezember 1995 als Einschreiben bei der Post aufgab. Am 4. Januar 1996 verl344ngerte der Kl344ger das Vertragsverh344ltnis mit dem K. . Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte er seiner Ehefrau mit, das Betriebsinventar der GmbH sei an ihn verkauft unter Verrechnung des Kaufpreises mit noch offenen Gehaltsforderungen, und die Besucherfotografie werde k374nftig von ihm pers366nlich ausge374bt. Die Ehefrau, die zu diesem Zeit-punkt das Schreiben des Beklagten zu 3 noch nicht erhalten hatte, widersprach mit einem an den Beklagten zu 3 gerichteten Anwaltsschreiben vom 9. Januar 1996 und wies darauf hin, dass sie aus tats344chlichen Gr374nden an der Ge-sch344ftsf374hrung gehindert sei. Zugleich lie337 sie den Kl344ger auffordern, bis zum 11. Januar 1996 zu erkl344ren, die Besucherfotografie im K. nicht auf eigene Rechnung vorzunehmen. Schlie337lich k374ndigte sie an, s344mtliche Sch344-den ihm gegen374ber geltend zu machen. Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 lehnte der Beklagte zu 3 die geforderte Erkl344rung ab. Am 16. Januar 1996 wur- 2 - 5 - de der Verl344ngerungsvertrag mit dem K. vom 4. Januar 1996 durch einen im Eingang auf den Kl344ger "pers366nlich" lautenden Vertrag ersetzt. Der Konkursverwalter 374ber das Verm366gen der sp344ter in Konkurs gefalle-nen F. GmbH nahm den Kl344ger auf Schadensersatz in Anspruch. Die-ser Rechtsstreit wurde nach rechtskr344ftigem Grund- und Teilurteil zu Lasten des Kl344gers durch einen Vergleich vom 12. November 1999 beendet, nach welchem der Kl344ger an den Konkursverwalter 100.000 DM zu zahlen hatte. Dar374ber hinaus wurde der Ehefrau des Kl344gers im familiengerichtlichen Verfahren ge-gen374ber dem Zugewinnausgleichsanspruch des Kl344gers die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von bis zu 211.500 DM wegen dessen Verhal-tens bei Niederlegung des Gesch344ftsf374hreramtes und Austritt aus der GmbH vorbehalten. Die inzwischen geschiedenen Eheleute schlossen am 13. Dezem-ber 1999 einen Vergleich, nach dem die fr374here Ehefrau zur Abgeltung s344mtli-cher wechselseitiger Anspr374che aus dem Scheidungsverfahren, insbesondere der titulierten Zugewinnausgleichsanspr374che des Kl344gers in H366he von 212.581,48 DM, an den Kl344ger 40.000 DM zu zahlen und ihre s344mtlichen im Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH festgestellten Forderungen an ihn abzutreten hatte. 3 Der Kl344ger wirft den Beklagten vor, der Beklagte zu 3 habe ihm ohne Hinweis auf das Risiko einer Haftung als Gesch344ftsf374hrer geraten, die Ge-sch344ftschance der Besucherfotografie an sich zu ziehen, und ihm davon auch nach dem Schreiben des Rechtsanwalts der Ehefrau vom 9. Januar 1996 nicht abgeraten. 4 Das Landgericht hat die urspr374nglich auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen und Feststellung gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. 5 - 6 - Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landge-richts abge344ndert und der im Berufungsrechtszug zuletzt allein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Revision begehren die Beklagten Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 2 hat auch in der Sache selbst Erfolg. Im 334brigen f374hrt die Revision zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 6 I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag f374r zul344ssig gehalten, weil die Beklagten ihre Schadensersatzpflicht bestritten h344t-ten und Verj344hrung drohe, eine bezifferbare Gesamtschadensdarstellung aber fehle und derzeit dem Kl344ger auch nicht m366glich sei. Die Klage sei begr374ndet; denn der Beklagte zu 3 habe dem Kl344ger pflichtwidrig nicht davon abgeraten, gleichzeitig mit seinem Austritt aus der GmbH die Nutzungen des Pachtvertrags mit dem K. an sich zu ziehen. Es sei zu vermuten, dass der Kl344ger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten zu 3 als Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter in der GmbH verblieben w344re und entweder diese nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau allein fortgef374hrt oder die ordnungsge-m344337e Aufl366sung und Abwicklung der Gesellschaft veranlasst h344tte. H344tte der Kl344ger sich so verhalten, w374rde er nicht die aus dem Konkurs der GmbH und 7 - 7 - m366glicherweise auch aus der Inanspruchnahme seitens der Ehefrau erwachse-nen Nachteile erlitten haben. Ein vollst344ndiger oder auch nur ann344hernder Aus-gleich dieser Nachteile durch erhaltene Verm366gensvorteile sei nicht ersichtlich. Schadensersatzanspr374che des Kl344gers seien nicht verj344hrt, weil der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nicht dargetan sei. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 8 1. Allerdings r374gt die Revision vergeblich prozessuale Fehler des Beru-fungsgerichts. 9 a) Das Berufungsurteil verst366337t nicht gegen 247 308 Abs. 1 ZPO. Zwar stimmt die Urteilsformel nicht w366rtlich mit dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag 374berein. Die zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzu-ziehenden Entscheidungsgr374nde (BGHZ 34, 337, 339) lassen jedoch erkennen, dass das Berufungsgericht den zuletzt gestellten Feststellungsantrag in vollem Umfang als begr374ndet angesehen hat und mit der Fassung des Tenors dar374ber nicht hinausgegangen ist. 10 b) Der 334bergang auf die Feststellungsklage war auch zul344ssig. Ein Fest-stellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Leistungsklage zwar m366glich gewe-sen w344re, dar374ber aber Zweifel bestanden und das Prozessgericht - wie hier das Berufungsgericht durch Beschluss vom 5. April 2001 - den Kl344ger deshalb veranlasst hat, seinen Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu 344ndern 11 - 8 - (BGHZ 28, 123, 126 f). Darlegungsm344ngel in Bezug auf die Schadenswahr-scheinlichkeit stehen vorliegend dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge geh366rt zwar in F344llen eines allgemei-nen Verm366gensschadens grunds344tzlich schon zu den Voraussetzungen des vom Kl344ger darzulegenden Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062 , 1063 ; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Beginnt die Verj344hrung etwaiger Anspr374che des Schadensersatzkl344gers jedoch nach 247 51b Fall 2 BRAO a.F. (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auch unabh344ngig von einer Schadensentstehung sp344testens mit Beendigung des Mandats, so folgt daraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des Kl344gers an der alsbaldigen Kl344rung der Haftungsfrage (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, ZIP 2005, 1925, 1926). Die weiteren die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage betreffenden Verfah-rensr374gen der Revision hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erach-tet (247 565a Satz 1 ZPO a.F.). 12 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 3 bejaht, f374r das die Beklagten zu 1 und 3 als (da-malige) Mitglieder der Rechtsanwaltssoziet344t haften k366nnen (BGHZ 56, 355, 356). 13 a) Der Beklagte zu 3 hat bei der Beratung im Zusammenhang mit dem von ihm angefertigten Schreiben vom 12. Dezember 1995 den Kl344ger pflicht-widrig nicht 374ber die mit den angek374ndigten Schritten verbundenen Risiken und Folgen informiert. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur 14 - 9 - allgemeinen, umfassenden und m366glichst ersch366pfenden Belehrung des Auf-traggebers verpflichtet. Unkundige muss er 374ber die Folgen ihrer Erkl344rungen belehren und vor Irrt374mern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu f374hren geeignet sind, und Nachteile f374r den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichers-ten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn 374ber m366gliche Risiken auf-zukl344ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04, Umdruck Rn. 7, z.V.b.). b) Nach diesen Ma337st344ben hat es das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als pflichtwidrig gewertet, dass der Beklagte zu 3 den Kl344ger nicht auf das Risiko einer Haftung wegen Entziehung des Marktzugangs und der Ein-k374nfte aus dem Fotogesch344ft im K. als wesentlicher Einnahmequelle der GmbH hingewiesen hat. 15 aa) Ob sich eine Haftung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer gem344337 247 43 Abs. 2 GmbHG ergibt, wie das Oberlandesgericht unter Verweisung auf das Berufungsurteil in dem Verfahren 20 U 105/98 meint, kann dahinstehen. Der Kl344ger hat jedenfalls durch die alleinige Nutzung der Fotopacht ab dem 1. Ja-nuar 1996 und die Ver344u337erung des auf dem Gel344nde des K. befindli-chen Betriebsinventars der GmbH an sich selbst seine gesellschaftliche Treue-pflicht verletzt und sich als Gesellschafter schadensersatzpflichtig gemacht. Besonders die Gesellschafter einer pers366nlich gepr344gten GmbH sind verpflich-tet, die Belange der Gesellschaft zu wahren und das Unternehmen nicht durch eine r374cksichtslose Verfolgung eigenn374tziger Interessen zu sch344digen (BGH, 16 - 10 - Urt. v. 3. Juli 1978 - II ZR 180/76, WM 1978, 1205, 1206). Solange keine Aufl366-sung der GmbH beschlossen war, musste der Kl344ger die F. GmbH als werbendes Unternehmen betrachten und darauf bedacht sein, es als solches wirtschaftlich zu unterhalten und zu f366rdern. Es war ihm ver-wehrt, das Unternehmen auszuh366hlen und so einer Liquidation unerlaubt vor-zugreifen (BGHZ 76, 352, 355 f). bb) Zum Verm366gen der F. GmbH geh366rte insbesondere der Marktzugang im K. im Rahmen der Fotopacht. Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich bindend festgestellt, dass der Kl344ger den Fotobetrieb bei Gr374ndung der GmbH mit seiner damaligen Ehefrau 1991 in die Gesellschaft eingebracht hatte. 17 Die Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH ist als Sacheinlage anzusehen (vgl. 247 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Sacheinlagen sind gem344337 247 7 Abs. 3 GmbHG vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Han-delsregister so zu bewirken, dass sie endg374ltig zur freien Verf374gung der Gesell-schafter stehen. Die Pflicht zur Einlage eines Unternehmens umfasst alle ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Verm366genswerte, die nicht im Gesellschaftsver-trag von der 334bertragung besonders ausgenommen sind (Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl., 247 5 Rn. 54a). Unerheblich ist demgegen374ber, ob der zum Fo-tobetrieb geh366rende Pachtvertrag auch in der Einbringungsbilanz erw344hnt wur-de und - mangels Aktivierungsf344higkeit - h344tte erw344hnt werden k366nnen. Rechte und Pflichten eines P344chters aus einem Pachtvertrag sind grunds344tzlich durch Vertrags374bernahme, also entweder durch dreiseitigen Vertrag oder durch Ver-einbarung zwischen dem einbringungspflichtigen Gesellschafter und der GmbH unter Zustimmung des Verp344chters (vgl. BGHZ 95, 88, 93 ff; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1995 - VIII ZR 149/94, WM 1996, 128, 131), zu 374bertragen. 18 - 11 - Das Oberlandesgericht konnte unter Bezugnahme auf das Berufungsur-teil im Vorprozess 20 U 105/98 offen lassen, ob die Vertrags374bernahme - infolge des Schweigens des K. auf das Mitteilungsschreiben vom 30. Januar 1992 374ber die "Umwandlung" der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zwischen dem Kl344ger und seiner damaligen Ehefrau in eine GmbH - bewirkt worden und die GmbH Vertragspartnerin des K. geworden ist. Auch wenn der Verp344chter weder einer Vertrags374bernahme noch einer Unterver-pachtung an die GmbH (247 581 Abs. 2, 247 549 BGB a.F.) zugestimmt haben soll-te, schuldete der Kl344ger der GmbH auf Grund der Einbringung des Fotobetriebs jedenfalls den zum Betriebsverm366gen geh366renden Marktzugang im K. . Das wirtschaftliche Ergebnis s344mtlicher mit dieser 326rtlichkeit verbundenen Ge-sch344fte hatte der Kl344ger aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Einbrin-gungspflicht der GmbH zu 374berlassen. Diese war unbefristet, so dass sie den Kl344ger auch nach dem Auslaufen eines Pachtvertrages mit dem K. verpflichtete, den Marktzugang von Verl344ngerungsvertr344gen oder neuen Ver-tr344gen wiederum im Interesse und f374r Rechnung der GmbH zu nutzen, mindes-tens aber, ihr den Ertrag dieses Marktzugangs zu 374berlassen. 19 Von dieser Verpflichtung wurde der Kl344ger durch den Austritt aus der GmbH zum Jahresende 1995 nicht frei. Zum einen blieb der Kl344ger trotz Aus-tritts Gesellschafter, bis die GmbH den Gesch344ftsanteil des Kl344gers ver344u337erte oder einzog. Bis dahin musste der Kl344ger seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten nachkommen (vgl. BGHZ 9, 157, 162 f; 88, 320, 322; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1996 - II ZR 243/95, NJW-RR 1997, 606; BayObLG ZIP 2000, 18, 20). Auch sp344ter musste der Kl344ger der GmbH seine mit dem dauernden Marktzugang im K. noch nicht vollst344ndig erbrachte Einlage weiter ge-w344hren. Ihn trafen au337erdem nachwirkende Treuepflichten gegen374ber der 20 - 12 - GmbH auch nach dem Wirksamwerden des Austritts. Die hier interessierenden Verpflichtungen des Kl344gers endeten folglich erst nach Vertrags374bernahme auch verl344ngerter oder neu abgeschlossener Fotopachtvertr344ge des Kl344gers mit dem K. durch die GmbH, durch die Unm366glichkeit f374r den Kl344ger, der GmbH diesen Marktzugang zu verschaffen oder ihn f374r ihre Rechnung auszu-374ben, oder durch das wegfallende Interesse der GmbH. Infolge Verletzung die-ser Pflichten nach dem 31. Dezember 1995 haftete der Kl344ger insbesondere f374r die der GmbH entgangenen Gewinne (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1976 - II ZR 104/75, WM 1977, 194 f; v. 3. Juli 1978, aaO 1207 unter I. 6.). cc) Ob dem Beklagten zu 3 im Zeitpunkt des Schreibens vom 12. De-zember 1995 die beabsichtigte Ver344u337erung des Betriebsinventars und die Aus374bung der Besucherfotografie auf dem Gel344nde des K. durch den Kl344ger bekannt war, kann offen bleiben. Ein Rechtsanwalt gen374gt seinen Pflich-ten nicht, wenn er eine lediglich formal rechtswirksame Amtsniederlegung (BGHZ 121, 257, 262) durch Erkl344rung gegen374ber dem anderen Gesch344ftsf374h-rer (BGHZ 149, 28, 31) bewirkt, drohende Schadensersatzanspr374che der Ge-sellschaft sowie der Mitgesellschafter und Nachteile f374r die Lebensf374hrung des Gesch344ftsf374hrers hingegen nicht ber374cksichtigt. Der Gegenstand des Unter-nehmens, die Einbringung des Fotobetriebs, der Zuschnitt der Gesch344ftsf374h-rung und die Vertragsbeziehungen mit dem K. mussten dem Beklagten zu 3 nicht zuletzt auf Grund seiner Teilnahme an der Gesellschafterversamm-lung vom 14. Juni 1994 bekannt sein. Vor diesem Hintergrund musste er sich auch mit der Frage befassen, welche Folgen f374r den Kl344ger und die Gesell-schaft sich aus den Ver344nderungen zum Jahresende 1995 ergeben konnten. 21 Im 334brigen geh366rt es zu den grundlegenden Pflichten eines Anwalts, zu Beginn eines Mandats den Sachverhalt m366glichst genau zu kl344ren, zu dem er 22 - 13 - beratend t344tig werden soll. Dabei darf er zwar den tats344chlichen Angaben des Mandanten vertrauen und braucht, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt, keine eigenen Nachforschungen anzustellen. Erscheint jedoch nach den Um-st344nden f374r eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsa-chen erforderlich und ist deren rechtliche Bedeutsamkeit f374r den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich, darf sich der Anwalt nicht mit dem begn374gen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zus344tzliche Fragen um eine erg344nzende Aufkl344rung zu bem374hen (BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, WM 1998, 1542, 1544; v. 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2199). Eine Auseinandersetzung mit der damaligen Ehefrau des Kl344gers lie337 sich ohne Heranziehung des Gesellschaftsvertrags sachgerecht nicht f374hren. H344tte der Beklagte zu 3 sich diesen vor dem Schreiben vom 12. Dezember 1995 verschafft, so h344tte er erkennen m374ssen, dass der Fotobe-trieb in die GmbH eingebracht worden war und f374r den Kl344ger ein erhebliches Haftungsrisiko bestand, wenn er der GmbH den Marktzugang im K. entzog und im eigenen Interesse pers366nlich weiter nutzte. c) Der Beklagte zu 3 hat sich dar374ber hinaus im Rahmen der Beantwor-tung des Schreibens des Rechtsanwalts der Ehefrau vom 9. Januar 1996 pflichtwidrig verhalten. Das an den Beklagten zu 3 gerichtete Schreiben enth344lt nicht nur den Hinweis, dass der Ehefrau au337er dem Schreiben des Kl344gers vom 4. Januar 1996 weder eine Erkl344rung 374ber die Amtsniederlegung noch eine K374ndigung zugegangen sei, sondern setzte den Beklagten auch 374ber die Ver-344u337erung des auf dem Gel344nde des K. vorhandenen Betriebsinventars durch den Kl344ger und die Entziehung des Marktzugangs in Kenntnis. Eine Beratung des Kl344gers 374ber die mit der Verweigerung der von ihm geforderten Erkl344rung durch Schreiben des Beklagten zu 3 vom 11. Januar 1996 verbundenen Haf- 23 - 14 - tungsrisiken war sp344testens zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Sie ist jedoch von den Beklagten nicht dargelegt worden. 3. Rechtsfehlerhaft sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur haftungsausf374llenden Kausalit344t, wie die Revision mit Recht r374gt. 24 a) Der Ersatzpflichtige hat nach 247 249 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 247 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) den Zustand herzustellen, der ohne seine Pflichtverlet-zung best374nde. Deshalb ist zu pr374fen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtm344-337igem Verhalten des Rechtsanwalts genommen h344tten, insbesondere wie der Mandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert h344tte und wie seine Verm366genslage dann w344re. Dabei hat grunds344tzlich der Gesch344digte den Ursa-chenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegr374ndende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGHZ 123, 311, 313). Die Urs344chlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflicht-verletzung f374r einen dadurch angeblich entstandenen Schaden geh366rt zur haf-tungsausf374llenden Kausalit344t, f374r deren Nachweis die in 247 287 ZPO vorgesehe-nen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht f374r die richterliche 334berzeu-gungsbildung eine 374berwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Gesch344dig-ten aus. Es gen374gt, dass er Tatsachen vortr344gt und unter Beweis stellt, die f374r eine Beurteilung nach 247 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens d374rfen keine 374bertriebe-nen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 25. November 1999 - IX ZR 332/98, WM 2000, 197, 198 f). 25 - 15 - b) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es sei zu vermuten, dass der Kl344ger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten zu 3 als Gesch344fts-f374hrer und Gesellschafter in der GmbH verblieben w344re und entweder diese nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau allein fortgef374hrt oder aber die ordnungsgem344337e Aufl366sung und Abwicklung der Gesellschaft veranlasst h344tte. Daraus geht nicht zweifelsfrei hervor, ob das Berufungsgericht dabei von einem Anscheinsbeweis zugunsten des Kl344gers ausgegangen ist, was rechts-fehlerhaft w344re. Eine solche Beweiserleichterung kann dem Kl344ger vorliegend schon deshalb nicht zugute kommen, weil im Berufungsurteil zwei Alternativen, n344mlich der Verbleib des Kl344gers in der GmbH verbunden mit der alleinigen Fortf374hrung der Gesellschaft nach Auseinandersetzung mit der Ehefrau sowie die Aufl366sung und Abwicklung der GmbH, aufzeigt werden. Bei Verst366337en ge-gen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten der Erfahrungssatz, dieser h344tte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauf-tragten beratungsgem344337 verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umst344nde eine bestimmte Entschlie337ung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten w344re. Vorausset-zung sind danach tats344chliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Auf-kl344rung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vern374nftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tats344chliche Reaktion nahe gelegt h344tten (BGHZ 123, 311, 314 f). Besteht nicht nur eine einzige verst344ndige Ent-schlussm366glichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grund-s344tzlich kein Raum f374r einen Anscheinsbeweis (BGHZ, aaO 319; st.Rspr.). 26 Die mit dem Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 1995 eingeschlagene und im Rahmen des Anwaltsschreibens vom 11. Januar 1996 beibehaltene Vorgehensweise des Kl344gers setzte kein Einverst344ndnis seiner Ehefrau voraus 27 - 16 - und verschaffte ihm ab dem 1. Januar 1996 s344mtliche Einnahmen aus dem Fo-topachtvertrag mit dem K. . Allerdings setzte sie den Kl344ger erheblichen Haftungsrisiken gegen374ber der Gesellschaft und seiner Ehefrau aus. Eine allei-nige Fortf374hrung der Gesellschaft durch den Kl344ger w344re dagegen nur m366glich gewesen, wenn er seine Ehefrau h344tte ausschlie337en oder ihren Gesellschafts-anteil h344tte erwerben k366nnen. Unter welchen Voraussetzungen welche L366sung in welchem zeitlichen Rahmen m366glich gewesen w344re, geht weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vorbringen des Kl344gers hervor. Schlie337lich war die vom Berufungsgericht alternativ in Betracht gezogene Klage zur Aufl366sung der GmbH ebenfalls mit erheblichen Risiken und Unw344gbarkeiten verbunden. 247 61 Abs. 1 GmbHG setzt voraus, dass die Erreichung des Gesellschaftszwe-ckes unm366glich wird oder andere, in den Verh344ltnissen der Gesellschaft liegen-de, wichtige Gr374nde f374r die Aufl366sung vorhanden sind. Erw344gungen hierzu hat das Berufungsgericht unterlassen. c) Sollte das Berufungsgericht dagegen zutreffend nicht von einem An-scheinsbeweis ausgegangen sein, so hat es zumindest die durch den Ma337stab des 247 287 ZPO erleichterten Anforderungen an die Darlegung der Kausalit344t verkannt. 28 aa) Der Kl344ger hat behauptet, ohne die den Beklagten angelasteten Pflichtverletzungen h344tte er in einer absehbaren Zeitspanne den Pachtvertrag mit dem K. ebenfalls f374r sich alleine nutzen k366nnen; es w344re zu einer "stillen Liquidation" der GmbH gekommen oder zu einer 334bernahme des Ge-sch344ftsanteils der Ehefrau durch den Kl344ger. Dieser Vortrag gen374gt nicht zur Darstellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fehlberatung des Be-klagten zu 3 und dem geltend gemachten Schaden. Tr344gt der Mandant - wie hier - eine Mehrzahl von M366glichkeiten vor, wie er sich verhalten h344tte, wenn er 29 - 17 - richtig beraten worden w344re, so trifft ihn grunds344tzlich die Verpflichtung, den Weg darzulegen, f374r den er sich konkret entschieden h344tte (BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, Umdruck Rn. 11). Hiervon k366nnte im Rahmen der Feststellungsklage nur abgesehen werden, wenn nach jeder der verschiedenen Vorgehensweisen die zur Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit des Anspruchs notwendige Schadenswahrscheinlichkeit - nicht notwendig in glei-cher Weise - besteht. Weiterhin muss der Mandant auch die zur Durchf374hrung des behaupte-ten Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter vortragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen; au337erdem muss er seinen Schaden entsprechend berech-nen. Der Kl344ger hat indessen nicht dargetan, f374r welche Alternative er sich ent-schieden h344tte und ob seine damalige Ehefrau mit einer dieser Vorgehenswei-sen einverstanden gewesen w344re bzw. welche Regelungen der Gesellschafts-vertrag f374r die Anteils374bernahme und die Aufl366sung der Gesellschaft enthielt. Es steht auch nicht fest, dass alle Versuche des Kl344gers zum Anteilserwerb von seiner Ehefrau, zur Ausschlie337ung seiner Ehefrau aus der Gesellschaft oder zur klageweisen Aufl366sung mit anschlie337ender Abwicklung wirtschaftlich zum glei-chen Ergebnis gef374hrt und f374r den Kl344ger g374nstiger gewesen w344ren als die tat-s344chliche Vertragsverletzung. Zur Beantwortung der Frage, wie der Kl344ger und seine damalige Ehefrau sich hypothetisch verhalten h344tten, ist zun344chst die damals bestehende Interessenlage von Bedeutung (BGH, Urt. v. 25. November 1999, aaO, 198). Diese ist auch von der tats344chlichen H366he der Einnahmen des Kl344gers und seiner damaligen Ehefrau als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der GmbH sowie von der H366he einer etwaigen Abfindung f374r den Gesell-schaftsanteil der Ehefrau gekennzeichnet, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. 30 - 18 - bb) Im 334brigen ist nicht gekl344rt, ob das pers366nliche Zerw374rfnis zwischen den Eheleuten einem auch nur vor374bergehenden Verbleib des Kl344gers in der Gesch344ftsf374hrung der GmbH oder einer Vereinbarung mit der Ehefrau 374ber de-ren Ausscheiden entgegengestanden h344tte. Insoweit hat der Kl344ger im Schrift-satz vom 10. Mai 2001 unter Beweisantritt behauptet, das Verh344ltnis seiner damaligen Ehefrau h344tte ihn an der Beibehaltung des Gesch344ftsf374hreramtes nicht gehindert, weil er mit ihr in Aus374bung seines Amtes nicht in Ber374hrung gekommen sei. Demgegen374ber haben die Beklagten eingewandt, nachdem die Ehefrau dem Kl344ger vorgeworfen habe, zwei der gemeinsamen minderj344hrigen Kinder misshandelt zu haben, sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr denkbar gewesen, und - unter Beweisantritt - der Kl344ger h344tte sich von dem Handeln gem344337 Schreiben vom 12. Dezember 1995 aufgrund eines unheilba-ren Zerw374rfnisses mit seiner Ehefrau auch auf einen etwaigen Rat des Beklag-ten zu 3 hin nicht abbringen lassen. 31 4. Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Folgerung des Berufungsgerichts, es sei auszuschlie337en, dass die vom Kl344ger nach der pflichtwidrigen Beratung durch den Beklagten zu 3 erlittenen Verm366gensnachteile durch die Summe der erzielten Verm366gensvorteile auch nur ann344hernd ausgeglichen worden sei. Das l344sst der bisherige Parteivortrag nicht erkennen. 32 a) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-tragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgem344337em Verhalten des rechtlichen Beraters st374nde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451). Danach muss die tats344chliche Verm366genslage derjeni-gen gegen374bergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Bera-ters ergeben h344tte. Das erfordert einen Gesamtverm366gensvergleich, der alle 33 - 19 - von dem haftungsbegr374ndenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000 unter II.3.a; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, ZIP 2005, 1925, 1927 unter II.4.). Hierbei ist grunds344tzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ 133, 246, 252 f; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 476 f unter III.2.b, aa). Wie das Berufungsgericht im Rahmen der Ausf374hrungen zur Zul344ssigkeit des Feststellungsantrags richtig erkannt hat, geht es bei dem Gesamtverm366gensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Ge-gen374berstellung der hypothetischen und der tats344chlichen Verm366genslage. b) Da das Berufungsgericht eine konkrete Gegen374berstellung nach die-sen Grunds344tzen nicht vorgenommen hat, konnte es rechtlich beanstandungs-frei auch nicht feststellen, ob ein Schaden bereits entstanden oder ein k374nftiger Schaden zumindest wahrscheinlich war. Dem vorl344ufigen Anspruch des Kl344gers auf Gewinnbeteiligung und Gesch344ftsf374hrerverg374tung in der GmbH standen die alleinigen Einnahmen des Kl344gers aus dem Marktzugang im K. nach dem 31. Dezember 1995 gegen374ber. Hinzu kamen auf der einen Sei-te die Aufwendungen, die der Kl344ger f374r den Anteilserwerb von seiner Ehefrau unter Umst344nden h344tte machen m374ssen, oder der m366gliche Liquidationsverlust, auf der anderen Seite die Haftpflicht gegen374ber dem Konkursverwalter und sei-ner Ehefrau im Rahmen der geschlossenen Vergleiche. 34 Der Kl344ger hat auf den Hinweis des Berufungsgerichts zur hypotheti-schen und tats344chlichen Verm366genslage unter Beweisantritt vorgetragen. L374-ckenhaft ist die Darstellung der hypothetischen Verm366genslage, nach der so-wohl f374r den Fall einer Liquidation als auch einer 334bernahme der Gesch344ftsan- 35 - 20 - teile der Ehefrau einheitlich eine Belastung des Kl344gers mit der Zahlung einer Abfindung in H366he von 125.000 DM an seine damalige Ehefrau angenommen wird. Dabei hat der Kl344ger nicht nur die Kosten der Liquidation, sondern den Wegfall eigener Einnahmen als Folge einer Liquidation ausgespart. Unter Be-r374cksichtigung des nachzuholenden Kl344gervorbringens zur Frage der Kausalit344t werden die Darlegungen zum Schaden gegebenenfalls zu erg344nzen sein. Im 334brigen haben die Beklagten das Vorliegen eines Schadens bestritten (Schrift-satz vom 23. M344rz 2001 Seite 2 Mitte, Seite 3 unten, Seite 6 unter d); Protokoll vom 17. Mai 2001 Seite 2; Schriftsatz vom 7. Juni 2001 Seiten 6 ff). Insbeson-dere sind sie den Angaben des Kl344gers zu seinen Eink374nften vor und nach dem 1. Januar 1996 sowie zur H366he einer Abfindung f374r die Ehefrau entgegen getre-ten. 5. Bei Pr374fung der Anspruchsverj344hrung hat sich das Berufungsgericht fehlerhaft nur mit 247 51b BRAO a.F. zweiter Fall (Mandatsbeendigung) befasst. Es hat dabei 374bersehen, dass die hilfsweise erhobene Verj344hrungseinrede des Beklagten zu 2 auf der Grundlage des Kl344gervortrags nach 247 51b BRAO a.F. erster Fall durchgreift. 36 a) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt auf Scha-densersatz aus dem Vertragsverh344ltnis verj344hrt gem344337 247 51b BRAO a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, sp344testens in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Ein Schadensersatzanspruch ist entstanden, sobald der Berechtigte in der Lage gewesen w344re, seinen An-spruch gerichtlich geltend zu machen. Dabei gen374gt regelm344337ig die M366glichkeit, Feststellungsklage zu erheben. Hingegen fehlt es an einem Schaden, solange nur das Risiko eines Verm366gensnachteils besteht (BGHZ 119, 69, 70 f; Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 12. Februar 2004 37 - 21 - - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870). Hier hatte die anwaltliche Fehlberatung des Beklagten zu 3 den Kl344ger in ein Haftungsrisiko gegen374ber der GmbH wegen Verletzung seiner Einbrin-gungspflicht und - davon abh344ngig - wegen fehlerhafter Gesch344ftsf374hrung durch Verkauf des Betriebsst344tteninventars im K. verstrickt. In einer solchen Risikolage entsteht ein Schaden zwar erst dann, wenn der Vertragspartner tat-s344chlich von seinen Rechten Gebrauch macht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98, NJW 2000, 1498, 1499 unter II.3.a, aa; v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, WM 2002, 1073, 1076). Die Ehefrau des Kl344gers hat hier durch Anwalts-Telefaxschreiben vom 9. Januar 1996 aber angek374ndigt, s344mtliche Sch344den dem Kl344ger gegen374ber geltend zu machen. Eine Ablichtung der Erwi-derung des Beklagten zu 3 vom 11. Januar 1996 ist dem Kl344ger mit Schreiben vom gleichen Tage 374bermittelt worden. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des bereits seit 1994 schwebenden familiengerichtlichen Verfahrens konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ehefrau das Verhalten des Kl344gers nicht hinnehmen und Schadensersatzanspr374che erheben w374rde. Unerheblich ist, dass der Schaden bis zum Ablauf des 11. Januar 1996 nach der Behauptung des Kl344gers wieder h344tte r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2005 - IX ZR 197/01, aaO). Die am 27. Januar 1999 eingereichte Klage hat die sp344testens mit Ablauf des 11. Januar 1999 vollendete Verj344hrung nicht mehr gem344337 247 209 Abs. 1 BGB a.F., 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrechen k366nnen. 38 b) Der von dem Beklagten zu 3 mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 erkl344rte Verzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht der Verj344hrung wirkt nicht zu Lasten des Beklagten zu 2. Abweichend von 247 425 BGB a.F. wirken 39 - 22 - verj344hrungsunterbrechende oder 226einschr344nkende Erkl344rungen oder Handlun-gen eines Mitglieds einer Rechtsberatersoziet344t grunds344tzlich auch gegen374ber der Gesamthand und den 374brigen Angeh366rigen der Soziet344t, es sei denn, dass der Sozius sein Vorgehen auf seine eigene Verbindlichkeit beschr344nkt. Eine solche Einschr344nkung muss in einer entsprechenden Erkl344rung oder aufgrund der Besonderheit der konkreten Umst344nde f374r den Mandanten deutlich hervor-treten (BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 35; Zu-geh366r, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform (2002), Rn. 309). Auf die an das "Rechtsanwaltsb374ro Sch. " zu H344nden des Beklagten zu 3 adressierten Anwaltsschreiben vom 5. und 24. November 1998 hatte der Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 auf dem Briefpapier der "Sch. Rechtsanw344lte Wirtschaftspr374fer" Namens "unserer An-waltssoziet344t" den Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung erkl344rt. Auf diesem Briefbogen sind unter den Rechtsanw344lten der Soziet344t allein die Beklagten zu 1 und 3 verzeichnet. Der Beklagte zu 2 ist darauf anders als z. B. auf den Schreiben der "Sch. Rechtsanw344lte Wirtschaftspr374fer Steuer-berater" vom 12. Dezember 1995 an den Kl344ger und an dessen damalige Ehe-frau nicht mehr genannt. Bei dieser Sachlage durfte der anwaltlich vertretene Kl344ger nicht annehmen, der Beklagte zu 3 erkl344re den Verzicht auf die Verj344h-rungseinrede auch zu Lasten des Beklagten zu 2 als fr374heren Soziet344ts-mitglieds. c) Dem Beklagten zu 2 ist es nicht wegen Verletzung einer sekund344ren Hinweispflicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Prim344rverj344hrung zu berufen. Der Kl344ger behauptet zwar, der Beklagte zu 3 sei bis nach April 1996 f374r ihn zur Abwehr der vom Konkursverwalter geltend gemachten Anspr374che vorprozessu-al t344tig gewesen und habe deswegen Veranlassung zu einem Hinweis auf Schadensersatzanspr374che gegen sich selbst gehabt. Der Beklagte zu 2 hat 40 - 23 - auch nicht behauptet, zu dieser Zeit bereits aus der Soziet344t ausgeschieden gewesen zu sein. Trotz unterlassener Belehrung 374ber den etwaigen Regress-anspruch und dessen Verj344hrung entfallen der Sekund344ranspruch und damit die Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist aber dann, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Prim344rverj344hrung anderweitig anwaltlich zum Zweck der Pr374fung des Regressanspruchs beraten wird oder auf sonstige Weise 374ber den Scha-densersatzanspruch und dessen Verj344hrung sichere Kenntnis erh344lt (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91 NJW 1992, 836, 837; v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1407; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, NJW 2000, 1267 f). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ein anderer Rechtsanwalt dessen Schadensersatzanspruch rechtzeitig vor Vollendung der Prim344rverj344hrung anmeldet (BGH, Urt. v. 14. November 1991, aaO). Darauf, ob der regresspflichtige Rechtsanwalt davon etwas wei337 oder wissen muss, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930). Der Kl344ger war, wie aus dem Anspruchsschreiben vom 5. November 1998 hervorgeht, in der Frage der Geltendmachung von Regressanspr374chen gegen-374ber den Beklagten sp344testens in diesem Zeitpunkt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Prim344rverj344hrung anderweitig anwaltlich vertreten. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (247 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da der Rechtsstreit gegen374ber dem Beklagten zu 2 spruchreif ist, hat der Senat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (247 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Im 334brigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird, nachdem der Kl344ger Gelegenheit erhal-ten hat, seinen Vortrag nach den Hinweisen dieses Urteils zu erg344nzen, die 41 - 24 - dann noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und insbesondere die Ein-w344nde der Beklagten zu 1 und 3 im Schriftsatz vom 7. Juni 2001 gegen das Vorliegen eines Schadens zu ber374cksichtigen haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 20.04.2000 - 2 O 39/99 - OLG K366ln, Entscheidung vom 05.07.2001 - 18 U 1/01 -
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