BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 232/02Verkündet am: 30. September 2003Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________BGB §§ 254 Ea, 989, 990ScheckG Art. 21Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegengrob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und dieRichterin Mayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des22. Zivilsenats in Darmstadt des OberlandesgerichtsFrankfurt am Main vom 7. Juni 2002 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläge-rin erkannt worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewie-sen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die klagende Aktiengesellschaft verlangt von der beklagten Spar-kasse Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme von 59 Inhaber-bzw. Orderverrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nichterkannt habe, daß die Schecks abhanden gekommen seien.In der Zeit von 1989 bis 1996 reichte ein Angestellter der Klägerin,der u.a. für Logistik und Lagerverwaltung zuständig war, der Beklagtendie Schecks zur Einziehung auf sein privates Girokonto ein und hob diegutgeschriebenen Scheckbeträge ab. Die Klägerin hat vorgetragen, derAngestellte habe ihr durch die Vorlage fingierter Rechnungen von Ge-schäftspartnern Verbindlichkeiten vorgetäuscht und sie dadurch zur Aus-stellung und Aushändigung der Schecks veranlaßt. Bei der Hereinnahmeder Schecks habe die Beklagte, insbesondere wegen der Disparität zwi-schen den Scheckbegünstigten und dem Scheckeinreicher, grob fahrläs-sig gehandelt. Die Beklagte hat ein Abhandenkommen der Mehrzahl derSchecks bestritten, ein grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestelltund ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin eingewandt.Das Landgericht hat der in erster Instanz nur wegen fünf Scheckserhobenen Klage in Höhe von 398.531,25 DM nebst Zinsen zur Hälftestattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich Scha-densersatz wegen des Abhandenkommens weiterer 54 Schecks verlangtund insgesamt Zahlung von 3.938.032,55 DM nebst Zinsen begehrt. DasBerufungsgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 683.403,56 (= 1.336.621,18 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen ab-gewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge- - 4 -rin ihre Revision, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiter-verfolgt, zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagtenzurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die voll-ständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig, aberunbegründet.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Das in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzbegehrensei gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB in voller Höhe be-gründet. Die zugrunde liegenden fünf Inhaberverrechnungsschecks seiender Klägerin abhanden gekommen und von der Beklagten grob fahrlässigzur Einziehung hereingenommen worden. Der Beklagten habe auffallenmüssen, daß die Schecks erhebliche Beträge aufwiesen und über einPrivatkonto eingezogen wurden, auf dem außer häufigen Scheckeinzah-lungen und Abhebungen erheblicher Beträge praktisch keine Umsätzestattfanden. Die Beklagte, die gewußt habe, daß der einreichende Ange- - 5 -stellte der Klägerin kein selbständiger Kaufmann gewesen sei, habe fer-ner erkennen müssen, daß den Schecks Handelsgeschäfte zwischenKaufleuten zugrunde lagen. Hinzu komme, daß es im Zeitpunkt der Ein-reichung der Schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht mehrüblich gewesen sei, Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber wei-terzugeben.Den Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin und dessen Ur-sächlichkeit für den eingetretenen Schaden habe die beweispflichtigeKlägerin (richtig: Beklagte) nicht geführt. In dem eingeholten Sachver-ständigengutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde nach-vollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die innerbetriebliche Orga-nisation der Klägerin zwar Mängel und Unzulänglichkeiten aufgewiesenhabe, daß aber angesichts der erheblichen kriminellen Energie und Raf-finesse des Angestellten der Klägerin nicht davon ausgegangen werdenkönne, daß dessen betrügerische Manipulationen durch ein branchenüb-liches, den wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen der Klägerinangemessenes Kontrollsystem hätten verhindert oder früher entdecktwerden können. An der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehba-ren Ausführungen bestehe kein Zweifel. Die fachliche Kompetenz desGutachters stehe außer Frage.Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei zulässig, aber nurteilweise begründet. Von den zugrunde liegenden Inhaber- und Orderver-rechnungsschecks seien der Klägerin nur 16 mit einem Gesamtwert von938.090 DM abhanden gekommen. Bei den weiteren 38 Schecks sei dasnicht der Fall. Da sie Indossamente der von der Klägerin angegebenenScheckbegünstigten aufwiesen, sei von wirksamen Begebungsverträgen - 6 -zwischen der Klägerin als Ausstellerin und den Begünstigten als erstenScheckempfängern auszugehen. Für eine Fälschung der Indossamentefehle jegliches substantiiertes Vorbringen der Klägerin.II.1. Revision der Klägerina) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teil-weise abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat andie Substantiierung des klägerischen Sachvortrags zur Fälschung derIndossamente der Scheckbegünstigten überzogene Anforderungen ge-stellt.aa) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen wer-den, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlichsind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (BGH, Urteil vom4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287, m.w.Nachw.). DieAngabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenndiese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolgeder Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weitererUmstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der be-haupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermögli-chen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999,1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989). - 7 -bb) Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin hinreichend sub-stantiiert. Sie hat unter Benennung von Zeugen behauptet, daß sämtlicheIndossamente gefälscht seien. Zur Konkretisierung hat sie ausgeführt,daß in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen ihren betrügerischen Ange-stellten Fälschungen von Indossamenten festgestellt worden seien. Hier-zu hat sie eine Gegenüberstellung der Mehrzahl der streitgegenständli-chen Schecks mit den in dem Strafurteil behandelten Schecks vorgelegt.Im Strafurteil, das das Berufungsgericht, zusammen mit den Strafakten,zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird im ein-zelnen festgestellt, daß der Angestellte der Klägerin die Indossamenteder Begünstigten auf der Mehrzahl der Schecks gefälscht und anschlie-ßend sein eigenes Blankoindossament hinzugefügt hat.Weitere Einzelheiten brauchte die Klägerin auch deshalb nicht vor-zutragen, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersicht-lich ist, wie die Schecks, wenn sie nicht abhanden gekommen, sondernwirksam an die Begünstigten begeben worden sein sollten, wieder anden betrügerischen Angestellten, der sie unstreitig der Beklagten zurEinziehung eingereicht hat, gelangt sein könnten. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts war es im kaufmännischen Geschäftsverkehrunüblich, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig dar (§ 561 ZPO). Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinnedes Art. 21 ScheckG kann, anders als die Revisionserwiderung meint,nicht allein deshalb verneint werden, weil die hereingenommenenSchecks teilweise eine formell ordnungsgemäße Indossamentenketteaufwiesen und die Beklagte die Indossamente nicht auf ihre Echtheit - 8 -prüfen mußte. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamenten-kette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachlicheBerechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Le-benserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhandengekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein(vgl. Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch2. Aufl. § 61 Rdn. 196). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen desBerufungsgerichts nicht auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zumNachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht wirdnunmehr die zum schlüssigen Vortrag der Klägerin, die Schecks seien ihrabhanden gekommen und teilweise mit gefälschten Indossamenten ver-sehen worden, angetretenen Beweise zu erheben haben.2. Anschlußrevision der Beklagtena) Die Anschlußrevision ist zulässig.aa) Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revi-sion der Beklagten nicht zugelassen und der Senat die Nichtzulassungs-beschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 554 Abs. 2 Satz 1ZPO; vgl. auch Begr. RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.;BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525). Die Zu-lässigkeit der Anschlußrevision ist auch nicht davon abhängig, ob sie - 9 -denselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der Revision derKlägerin bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.).bb) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ih-rem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oderwirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Ein sol-cher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußre-vision, mit der die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens geltendmacht, betrifft ebenso wie die Revision den Schadensersatzanspruchgemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB.b) Die Anschlußrevision ist unbegründet. Die Begründung, mit derdas Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet angesehen hat,hält rechtlicher Überprüfung stand.aa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abhandenkom-men der Schecks und zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei ihrerHereinnahme sind rechtsfehlerfrei, entsprechen, soweit sie die grobeFahrlässigkeit mit der Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicherbegründen, der Rechtsprechung des Senats (vgl. für Inhaberverrech-nungsschecks: Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00, WM 2001, 1666,1667 und für Orderverrechnungsschecks: Urteil vom 15. Februar 2000- XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813, jeweils m.w.Nachw.) und werdenvon der Anschlußrevision nicht ) Die Klageforderung ist, anders als die Anschlußrevision meint,nicht gemäß § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen. - 10 -(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei keinschadensursächliches Organisationsverschulden in Form eines mangel-haften internen Kontrollsystems anzulasten, hält rechtlicher Überprüfungstand.(a) Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in einer § 286Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet. Hiernach sind die fürdie Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlichen Gesichtspunktedarzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen,ob alle Umstände vollständig berücksichtigt sind und nicht gegen Denk-gesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (BGH, Urteile vom17. November 1998 - VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 und vom 7. März2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79). Diese Darlegungen ent-hält das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruckgebracht, daß seine Überzeugung auf dem von ihm eingeholten Sach-verständigengutachten beruht, das es sich aufgrund eigener Würdigungdes Streitstoffes zu eigen gemacht hat. Die nähere Darlegung dieserWürdigung in allen Einzelheiten war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteilvom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79).(b) Daß das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung ent-scheidend auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ist rechtlichnicht zu beanstanden. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung derAnschlußrevision nicht unvollständig und gibt auch keinen Anlaß zuZweifeln an seinen Feststellungen. Der Sachverständige vertritt aufgrundseiner eigenen Erfahrung und unter Berufung auf das Institut der Wirt-schaftsprüfer mit eingehender Begründung die Auffassung, daß auch ein - 11 -sachgerecht gestaltetes internes Kontrollsystem nicht in jedem Fall Un-terschlagungen verhindern könne. Bezogen auf den vorliegenden Fallnimmt er an, daß sachgerechte Kontrollen die Straftaten des Angestell-ten der Klägerin weder verhindert noch früher aufgedeckt hätten. NachAuffassung des Sachverständigen spricht angesichts der kriminellenEnergie des Angestellten - die durch dessen rechtskräftige Verurteilungzu langjähriger Freiheitsstrafe belegt ist - vieles dafür, daß auch bei op-timierten Kontrollen im Ergebnis der geltend gemachte Schaden entstan-den wäre. Diese Ausführungen begründen, anders als die Anschlußrevi-sion meint, keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen,sondern bringen Zweifel an der Kausalität des unsachgemäßen Kontroll-systems der Klägerin für den Schaden zum Ausdruck. Aufgrund dieserZweifel hat das Berufungsgericht die Kausalität rechtsfehlerfrei nicht alserwiesen angesehen.Der Inhalt des Sachverständigengutachtens gab dem Berufungsge-richt mithin auch keinen Anlaß, von Amts wegen auf eine Ergänzung hin-zuwirken oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen dahingehendenAntrag hat die Beklagte nicht gestellt, obwohl das Berufungsgericht ihrausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, eine mündliche Erläuterungdes Gutachtens zu beantragen.(c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-klagte die Beweislast für die Kausalität des unzureichenden Kontrollsy-stems für den Schaden der Klägerin trägt. Die Beweislast für die zur An-wendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ur-sächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BGHZ 91, 243,260; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001, - 12 -2010, 2012). Die Anschlußrevision zieht dies nicht in Zweifel, meint aber,die Frage, ob bei einem ausreichenden Kontrollsystem der gleiche Scha-den entstanden wäre, betreffe nicht die Ursächlichkeit des Mitverschul-dens, sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Diestrifft nicht zu. Die Frage, ob ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativ-verhalten den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, stellt sich erst, wenndie Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens feststeht. Dies ist hiergerade nicht der Fall.(2) Ein schadensursächliches Mitverschulden ist entgegen der An-sicht der Anschlußrevision auch unter keinem anderen Gesichtspunktgegeben.(a) Die Klägerin trifft nicht etwa deshalb ein eigenes Mitverschul-den an der Schadensentstehung, weil sie nach der Belastung ihres Giro-kontos mit den Scheckbeträgen die Beklagte als Inkassobank nichtrechtzeitig vor der Auszahlung an ihren Angestellten gewarnt hat. DiesesVerhalten war nicht sorgfaltswidrig, weil der Klägerin das Abhanden-kommen der Schecks bis zu den Abhebungen nicht bekannt war undauch nicht bekannt sein mußte.(aa) Daß sie sich diese Kenntnis durch ein sachgerechtes Kon-trollsystem hätte verschaffen können, hat das Berufungsgericht - wiedargelegt - rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.(bb) Die Kenntnis ihres betrügerischen Angestellten vom Abhan-denkommen der Schecks muß sich die Klägerin nicht in entsprechenderAnwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Der Angestellte ist im - 13 -Verhältnis zur Beklagten nicht Wissensvertreter der Klägerin. Er war beider Klägerin für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten nicht zuständigund nicht gehalten, sein aus der Straftat zum Nachteil der Klägerin re-sultierendes Wissen für den insoweit zuständigen Mitarbeiter verfügbarzu machen.(b) Das Verschulden ihres betrügerischen Angestellten ist der Klä-gerin gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1BGB nicht zurechenbar. Ob das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, daszwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch dieBeklagte bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des§ 278 BGB rechtfertigt (verneinend: RGZ 119, 152, 155 f.; s. auch BGH,Urteil vom 31. Mai 1965 - II ZR 89/63, WM 1965, 741, 743; bejahend: KGWM 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise beiStaudinger/Gursky, BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 987-993Rdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerinhat sich dieses Angestellten jedenfalls nicht zur Erfüllung einer Verbind-lichkeit gegenüber der Beklagten bedient. Der Angestellte hat bei derBegehung seiner Straftaten schon deshalb nicht in Erfüllung von Pflich-ten der Klägerin gehandelt, weil diese selbst Pflichtverletzungen durchStraftaten zu ihrem eigenen Nachteil nicht begehen konnte (vgl. Senat,Urteil vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, WM 1997, 1250, 1251). Zur Er-füllung etwaiger Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Beklagtenvor Auszahlung der Scheckbeträge hat sich die Klägerin nicht des betrü-gerischen Angestellten bedient. Dieser war weder in der Buchhaltungtätig noch sonst für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zuständig.Eine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nichtin Betracht, weil der Angestellte, soweit er eine Warnung an die Beklagte - 14 -unterließ, nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Klägerin ihnbestellt hatte, handelte.c) Die Anschlußrevision war demnach als unbegründet zurückzu-weisen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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