BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 232/02 vom12. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und dieRichterin Dr. Vézinabeschlossen:Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weildie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussichtauf Erfolg bietet.Gründe: Die bereits eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts inHamburg vom 16. August 2002 ist unzulässig, nachdem die Beschwerde nichtinnerhalb der bis zum 30. Dezember 2002 verlängerten Frist begründet wurde(§§ 552 analog, 544 Abs. 2 i.V. mit 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 analog ZPO). EineWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Be-tracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittel-frist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragthat, nach Ablehnung ihres PKH-Gesuches wegen der Versäumung derRechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sievernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Be-dürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte,die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu - 3 -haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997,546, 547; BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - NJW 2002,2793 f. und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkosten-hilfegesuch 2; alle mit ausführlichen w.N.). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingendvor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001)eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davonausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKHdargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einensolchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (Se-natsbeschluß vom 27. November 1996 aaO; BGH Beschluß vom 4. Juli 2002aaO). Entsprechendes gilt für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO. Damit durfte der Kläger vorliegend von derordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für dieGewährung von PKH nicht ausgehen, nachdem er den nach § 117 Abs. 4 ZPOerforderlichen Vordruck trotz Aufforderung vom 13. Dezember 2002 erst nachFristablauf vorlegte. Eine Bezugnahme auf etwaige PKH-Unterlagen aus denVorinstanzen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im vorlie-genden Verfahren in den Vorinstanzen PKH nicht beantragt hatte. Ob gegebe-nenfalls auch auf PKH-Unterlagen aus einem anderen Verfahren bei den Vorin-stanzen Bezug genommen werden könnte, braucht vorliegend nicht entschie- - 4 -den werden, da in dem einzig hier in Betracht kommenden Verfahren328 O 58/00 beim Landgericht Hamburg PKH nicht gewährt wurde.HahneSprickGerberFuchsVézina
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