BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 232/03 Verk374ndet am: 15. November 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der Kl344gerin 374berlie337 ihr mit notariellem Vertrag vom 28. September 1992 seinen Miteigentumsanteil von 1/2 an einem in Schwerin gelegenen Grundst374ck. Nach diesem Vertrag 374bernahm die Kl344gerin als Ge-genleistung die Belastungen des Grundst374cks zur dinglichen Haftung und zur pers366nlichen Mithaftung. Am 3. Juni 1993 wurde beim Grundbuchamt bean-tragt, das Grundst374ck auf die Kl344gerin umzuschreiben. Die Eintragung erfolgte am 11. November 1995, worauf die Kl344gerin Alleineigent374merin des Grund-st374cks wurde. Eine Gl344ubigerin ihres Ehemannes erhob gegen sie im Oktober 1996 Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung und machte geltend, sie habe 1 - 3 - den Miteigentumsanteil unentgeltlich im Sinne des 247 3 Abs.1 Nr. 4 AnfG a.F. erworben. Die Kl344gerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit ihrer Pro-zessvertretung. Mit Urteil vom 15. Januar 1998 wurde die Kl344gerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt. Der Beklagte leitete das Urteil weder an die Kl344gerin noch an deren Verkehrsanw344lte weiter. Das Urteil wurde rechtskr344ftig. Die Kl344gerin macht geltend, bei Durchf374hrung der Berufung w344re die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung abgewiesen worden. Sie begehrt Ersatz der ihr entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten und die Feststellung, dass der Beklagte f374r s344mtliche weitere Sch344den aufzukommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin war erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegeh-ren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344gerin sei durch die Pflicht-verletzung des Beklagten kein Schaden entstanden. Der Vertrag vom 28. September 1992 habe der Anfechtung unterlegen, und die Kl344gerin sei zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck verpflichtet gewesen. Es habe sich bei der 334bertragung des Miteigentumsanteils auf die Kl344gerin um ein 4 - 4 - entgeltliches Gesch344ft im Sinne des 247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. gehandelt, weil die 334bernahme der auf dem Grundst374ck lastenden Verbindlichkeiten bedeute, dass die Kl344gerin im Innenverh344ltnis zu ihrem Ehemann f374r s344mtliche auf dem Grundst374ck lastende Verbindlichkeiten aufzukommen habe und ihn demnach von Inanspruchnahmen durch Gl344ubiger freistellen m374sse. Die Anfechtungserkl344rung sei nicht erst mit Zustellung der Klage am 18. Oktober 1996 erfolgt, sondern bereits mit dem von der Gl344ubigerin an die Kl344gerin gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1996. Mit diesem Schreiben habe die Gl344ubigerin die Kl344gerin unter Beif374gung eines Klageentwurfs aufgefordert, die Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck zu dulden. Die nach 247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. ma337gebliche einj344hrige Anfechtungsfrist sei gewahrt, weil f374r die Vornahme der Rechtshandlung auf den 11. Oktober 1995 als den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch abzustellen sei. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach dem gegenw344rtigen Verfahrensstand l344sst sich nicht ausschlie337en, dass der Vertrag vom 28. September 1992 keine anfechtbare Rechtshandlung aufgewie-sen hat und demnach die von dem Beklagten unterlassene Berufungseinlegung erfolgversprechend gewesen w344re. 6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, dass die Frage, ob die Kl344gerin bei sachgem344337er anwaltlicher Vertre-tung im Vorprozess obsiegt h344tte, aus der Sicht des mit dem Regressanspruch befassten Gerichts zu beurteilen ist (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 7 - 5 - 223, 227). Der Regressrichter hat f374r seine eigene Beurteilung von dem Sach-verhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgem344337em Verhalten des Anwal-tes unterbreitet worden w344re (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1266; Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573). Hinsichtlich der Beweislast ist grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, dass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwen-den sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (Fischer, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee Hand-buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1078). 2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die 334bertragung des Miteigentumsanteils auf die Kl344gerin sei entgeltlich im Sin-ne von 247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erfolgt. Die vom Berufungsgericht getroffene Beurteilung der von den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen zur 334ber-nahme der Verbindlichkeiten folgt den Grunds344tzen einer interessengerechten Auslegung und erweist sich als tatrichterlich zul344ssig. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 8 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Gl344ubigerin habe den Grundst374cks374berlassungsvertrag in-nerhalb der Jahresfrist des bis 1998 geltenden Anfechtungsrechts (247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F.) angefochten, im Ergebnis zutreffend. 9 a) Nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung, der das Beru-fungsgericht gefolgt ist, beginnt die Anfechtungsfrist des 247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (hier: 11. Oktober 1995) zu laufen (BGHZ 121, 179, 188; 128, 184, 189, 192 f; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146). Der Umstand, dass 10 - 6 - zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages und dem Eigentums-374bergang ein l344ngerer Zeitraum gelegen hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-lung (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 aaO). b) Auf das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben vom 7. Juni 1996, das mangels der danach erforderlichen Voraussetzungen - fehlender Titel und fehlende F344lligkeit der Forderung - unzutreffend als Ank374ndigungsschrei-ben im Sinne des 247 4 AnfG a.F. beurteilt wurde, kommt es nicht an. Die mit Ein-tragung des Eigentumswechsels am 11. Oktober 1995 in Gang gesetzte Jah-resfrist des 247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift im Anfechtungsprozess am 4. Oktober 1996 noch nicht abgelaufen. Die Anfechtungsfrist wird im Falle der Klageerhebung bereits durch das Einrei-chen der Klageschrift bei Gericht gewahrt, wenn die Zustellung gem344337 247 270 Abs. 3 ZPO "demn344chst" erfolgt (BGHZ 122, 23, 30; BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1245). Davon ist hier auszugehen, weil die Klage der jetzigen Kl344gerin am 18. Oktober 1996 zugestellt wurde. 11 4. Die nicht weiter begr374ndete Annahme des Berufungsgerichts, der Gl344ubiger sei durch die angefochtene Grundst374cks374bertragung benachteiligt worden, ist nach gegenw344rtigem Verfahrensstand nicht gerechtfertigt. 12 a) Die 334bertragung eines belasteten Grundst374cks kann nur dann eine Benachteiligung des Gl344ubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-streckung erzielbare Wert des Grundst374cks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens 374bersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327). Eine Gl344ubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn 13 - 7 - das Grundst374ck wertaussch366pfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gl344ubigers gef374hrt h344tte. Ob eine wertaussch366pfende Belastung vorliegt, h344ngt vom Wert des Grundst374-ckes sowie der tats344chlichen H366he derjenigen Forderung ab, die durch die ein-getragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 23. November 2006 aaO und v. 3. Mai 2007 aaO). b) Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Frage der objektiven Benachteilung ist bei 247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-sch344fts, bei mehraktigen Rechtsgesch344ften, wie vorliegend gegeben, ist der Zeitpunkt ma337gebend, in welchem die Rechtswirkung des Rechtsgesch344fts ausgel366st wird. Bei Grundst374cks374bertragungen ist dies der Zeitpunkt der Ein-tragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 aaO), mithin hier der 11. Oktober 1995. 14 c) Zwar bezieht sich der von der Kl344gerin gehaltene, unter Beweisantritt gestellte und vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigte Prozessvortrag, der Wert der Gesamtimmobilie habe aufgrund des schlechten Zustandes des Ge-b344udes dem Wert der Belastungen entsprochen, auf den Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses, mithin den 28. September 1992. Gleichwohl ist dieses Vor-bringen entscheidungserheblich. Die Kl344gerin hat n344mlich - unter weiterem Be-weisantritt - ferner vorgebracht, erst nach Vertragsabschluss habe sie unter Aufnahme von Fremdgeldern erhebliche Umbauma337nahmen durchgef374hrt, wo-durch das Grundst374ck einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe. Wert-steigerungen, die auf Ma337nahmen des Anfechtungsgegners beruhen, k366nnen aber bei der Ermittlung des tats344chlichen Werts keine Ber374cksichtigung finden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 247 1 Rn. 41). 15 - 8 - III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden. Das Berufungsge-richt wird unter Beachtung von 247 531 ZPO auch die 374brigen im Revisionsverfah-ren erhobenen R374gen und Gegenr374gen zu pr374fen haben. Die Parteien haben die Gelegenheit, ihren Vortrag zur Frage der wertaussch366pfenden Belastung gegebenenfalls zu erg344nzen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage der Benachteiligung nicht danach beantwortet werden kann, welchen Verkehrswert das Grundst374ck hatte. Ma337geblich ist vielmehr allein, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundst374ckes ein an den Gl344ubiger auszu-kehrender Erl366s h344tte erzielt werden k366nnen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO). 16 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter D. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 29.08.2002 - 7 O 258/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 U 165/02 -
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