BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 232/04 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 88, 89 Abs. 1; ZPO 247 868; BGB 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2; 247 879 a) Von der insolvenzrechtlichen R374ckschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gl344ubigers sind gegen374ber jedermann (schwebend) unwirksam. b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen R374ckschlagsperre eine Zwangshypothek un-wirksam, entsteht keine Eigent374mergrundschuld. c) Sicherungen eines Gl344ubigers, die infolge der R374ckschlagsperre unwirksam gewor-den sind, k366nnen ohne Neueintragung mit entsprechend ver344ndertem Rang wirk-sam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen f374r eine Neubegr374ndung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. - 2 - d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundst374ck aus der Masse frei, welches buchm344337ig mit einer durch die R374ckschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek be-lastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, w344hrend des Insolvenzver-fahrens in massefreies Verm366gen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeit-punkt der Freigabe wieder wirksam werden. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04 - LG Leipzig AG Leipzig - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Leipzig vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 334ber das Verm366gen des Kl344gers wurde auf seinen Antrag, der am 25. August 2003 bei Gericht eingegangen ist, am 22. Dezember 2003 das In-solvenzverfahren er366ffnet. Zu dem Verm366gen des Kl344gers geh366rt ein hochbe-lasteter ideeller Grundst374cksbruchteil, an welchem der Beklagte am 29. Sep-tember 2003 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek 374ber 1.712,39 200 nebst Zinsen erwirkt hat. Der Insolvenzverwalter gab den (buchm344337ig) mit der Zwangssicherungshypothek des Beklagten belasteten Grundst374cksbruchteil durch Schreiben vom 29. Dezember 2003 aus der Masse frei. 1 Der Kl344ger hat nach Freigabe des Grundst374cks von dem Beklagten ver-langt, die L366schung der noch eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu bewilligen. Vom Amtsgericht ist der Beklagte antragsgem344337 verurteilt worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Be-rufungsurteil ver366ffentlicht in ZInsO 2005, 833 und NZI 2005, 685). Mit seiner 2 - 4 - zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten f374r zul344ssig erachtet. Das ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Wert des Beschwerdege-genstandes die Berufungssumme (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht. Der Wert des Streites um die L366schung der Zwangssicherungshypothek folgt in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechtes, gleichviel, ob f374r die Wertbe-stimmung hier 247 3 oder 247 6 ZPO herangezogen wird. Ausnahmsweise kommt es nach 247 6 Satz 2 ZPO auf den Wert des belasteten Grundst374cks an, wenn er den Nennbetrag der Hypothek unterschreitet. Das ist nicht ersichtlich; denn vor-rangige Belastungen bleiben hierbei als m366gliche Wertminderung des haften-den Gegenstandes au337er Betracht (Saenger/Kayser, ZPO 247 3 Rn. 15 Stichwort "L366schung von Grundpfandrechten"). 4 - 5 - II. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand. 5 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die nach 247 88 InsO zun344chst unwirksame Zwangshypothek des Beklagten mit der Freigabe des belasteten Miteigentumsanteils aus der Masse wieder wirksam geworden sei. Der Beklagte brauche deshalb einer L366schung des Rechts nicht zuzustim-men. Daf374r hat sich das Berufungsgericht ma337geblich auf die Senatsentschei-dung vom 3. August 1995 zu 247 7 Abs. 3 Satz 1 GesO berufen, nach welcher der Zweck der R374ckschlagsperre auch dann erreicht wird, wenn eine w344hrend der Sperrfrist eingetragene Zwangshypothek nur den Gesamtvollstreckungsgl344ubi-gern gegen374ber unwirksam werde. Gebe der Gesamtvollstreckungsverwalter den Gegenstand - hier den haftenden Grundst374cksbruchteil - frei oder werde das Gesamtvollstreckungsverfahren beendet, ohne dass der Gegen-stand ver-wertet worden sei, so entfalle die Unwirksamkeit des zwangsvollstreckungs-rechtlichen Erwerbs (vgl. BGHZ 130, 347, 354 f). 6 Diese Ausf374hrungen hat der Senat sp344ter dahin klargestellt, dass die gem344337 247 7 Abs. 3 Satz 1 GesO eingetretene Unwirksamkeit des Sicherungs-rechts absolut wirke, jedoch nur insofern und solange, als sie zum Schutze der Gesamtvollstreckungsgl344ubiger erforderlich sei (BGHZ 142, 208, 213). Diese Klarstellung hat das Berufungsgericht anscheinend 374bersehen. Das Ergebnis seiner Entscheidung wird dadurch jedoch nicht beeinflusst. 7 2. Die Vorschrift des 247 88 InsO erkl344rt mit der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens Sicherungen f374r unwirksam, die ein Insolvenzgl344ubiger an einem Gegenstand der Masse im letzten Monat vor dem Er366ffnungsantrag oder w344h- 8 - 6 - rend des Er366ffnungsverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangt hat (R374ck-schlagsperre). Die Zwangssicherungshypothek des Beklagten ist ebenso wie danach noch zwei weitere Rechte dieser Art erst w344hrend des Er366ffnungsver-fahrens in das Grundbuch eingetragen worden. Der Beklagte kann gleichwohl nicht aus diesem Grunde nach 247 894 BGB verurteilt werden, der L366schung sei-nes Rechtes zuzustimmen; denn es ist mit der Freigabe des belasteten Grund-st374cksbruchteils aus der Masse entsprechend 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wieder wirksam geworden. Die Annahme des Landgerichts, dass mit der Ein-tragung des Schuldners im Grundbuch und dem Fortbestand des Titels eine Neueintragung der Zwangshypothek nach 247 867 ZPO zu diesem Zeitpunkt m366glich gewesen w344re, hat auch die Revision nicht in Frage gestellt. a) Die Zwangssicherungshypothek des Beklagten ist von der R374ck-schlagsperre ergriffen worden, obwohl der Insolvenzverwalter das belastete Grundst374ck freigegeben hat, bevor der Er366ffnungsbeschluss unanfechtbar ge-worden ist. Die Er366ffnungswirkungen treten zu dem vom Insolvenzgericht in seinem Beschluss gem344337 247 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO bezeichneten Zeitpunkt, hilfs-weise gem344337 247 27 Abs. 3 InsO zur Mittagsstunde des Erlasstages ein. Damit wird auch die R374ckschlagsperre des 247 88 InsO ausgel366st. Auf den Zeitpunkt, an welchem der wirksame Er366ffnungsbeschluss Rechtskraft erlangt hat, kommt es f374r das Eingreifen der R374ckschlagsperre nicht an. Insbesondere ist nicht ent-scheidend, ob der betreffende Verm366gensgegenstand vom Insolvenzverwalter noch innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Er366ffnungsbeschluss aus der Masse freigegeben wurde. 9 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war damit die Zwangs-hypothek des Beklagten nicht nur gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern und dem Insolvenzverwalter unwirksam, sondern gegen374ber jedermann. Schon f374r den 10 - 7 - Anschlusskonkurs hat der Bundesgerichtshof angenommen, ein unter Geltung der in 247 104 VerglO vorgesehenen R374ckschlagsperre erlangtes Pf344ndungs-pfandrecht sei nicht nur relativ, sondern absolut unwirksam geworden (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1979 - VII ZR 67/78, ZIP 1980, 23, 24). Daran ist auch im Blick auf 247 88 InsO festzuhalten. aa) Nach 247 88 InsO sind die hiervon betroffenen Sicherungen mit der Verfahrenser366ffnung unwirksam. Der Wortlaut des Gesetzes bringt damit zum Ausdruck, dass diese Sicherungen nicht nur gegen374ber den Insolvenzgl344ubi-gern unwirksam sein sollen. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, insbesondere im Blick auf die abweichende Fassung von 247 7 KO, w344re eine entsprechend engere Rechtsfolgenanordnung notwendig gewesen, h344tte das Gesetz derartige relative Rechtsfolgen der R374ckschlagsperre gewollt. 11 Das gleiche gilt bei einer systematischen Betrachtung des Gesetzes. Die R374ckschlagsperre des 247 88 InsO geh366rt zu den insolvenzrechtlichen Verf374-gungsbeschr344nkungen (vgl. Gerhardt, K366lner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 193, 216 f; Raebel, Festschrift f374r Hans-Peter Kirchhof S. 443 bis 445). Dem Schuldner werden vom Gesetz wie eine rechtsgesch344ftliche Verf374-gung auch hoheitliche Eingriffe in sein Verm366gen zugerechnet, die im Wege der Zwangsvollstreckung zu seinen Lasten ein Recht des Vollstreckungsgl344ubigers begr374nden (vgl. 247 135 Abs. 1 Satz 2 BGB, 247 110 Abs. 2 Satz 2 InsO und ver-wandte Vorschriften). Die Insolvenzordnung kennt jedoch keine Verf374gungsbe-schr344nkung, nach der zum Schutze der Insolvenzgl344ubiger nur diesen gegen-374ber (relative) Unwirksamkeit eintritt (vgl. insbesondere die 247247 81, 89, 110 und 114 InsO). 12 - 8 - bb) Einem relativen Verwertungsverbot zum Schutze der Insolvenzgl344u-biger als Folge der R374ckschlagsperre hat der Senat bereits zu 247 7 Abs. 3 Satz 1 GesO widersprochen (vgl. BGHZ 130, 347, 353; 142, 208, 213). Auch 247 88 In-sO kann nicht nur das Absonderungsrecht einer Zwangshypothek oder eines Pf344ndungspfandrechts gegen die Masse beseitigen. Eine derart relative Un-wirksamkeit, die nicht gegen374ber anderen Absonderungsberechtigten wirkt, w374rde im Falle einer Zwangsversteigerung unn366tige Schwierigkeiten schaffen. Die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch w344re bei einer relativen R374ckschlagsperre nicht durch Unrichtigkeitsnachweis gem344337 247 22 GBO zu be-seitigen. Der Insolvenzverwalter k366nnte nur entsprechend 247 888 Abs. 2 BGB gegen den Inhaber des Sicherungsrechts vorgehen. 13 cc) Relative Unwirksamkeit im Sinne des 247 135 Abs. 1 BGB gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern oder dem Insolvenzverwalter als Rechtsfolge der R374ckschlagsperre ist ferner deshalb nicht anzunehmen, weil der Insolvenzver-walter und die von ihm repr344sentierte Gl344ubigergesamtheit im Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung gegen374ber dem zwangsweise verf374genden Schuldner kei-ne Dritten mehr sind (vgl. Raebel, aaO S. 454). W374rde man statt auf die Entste-hung der R374ckschlagsperre auf den R374ckwirkungszeitpunkt der Vollstreckungs-beschr344nkung abstellen (vgl. BGHZ 142, 208, 212), so w344re eine relative R374ck-schlagsperre schon mit 247 80 Abs. 2 Satz 1 InsO unvereinbar. Gegen den Schuldner bestehende Ver344u337erungsverbote, die nur den Schutz bestimmter Personen, hier unterstellt die Gl344ubiger, bezwecken (247247 135, 136 BGB), haben im Verfahren keine Wirkung. 14 dd) Die Unwirksamkeit als Rechtsfolge der R374ckschlagsperre entspricht daher derjenigen aller anderen insolvenzrechtlichen Verf374gungsbeschr344nkun-gen aus der Zeit vor der Verfahrenser366ffnung (vgl. 247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 15 - 9 - InsO). Diese Verf374gungsbeschr344nkungen bestehen zugunsten der Insolvenz-gl344ubiger bzw. des Verwalters (vgl. 247 892 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht aber zu ihrem Schutz in dem engeren Sinne von 247 135 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um absolute (schwebende) Unwirksamkeit gegen374ber jedermann. c) Der Senat hat bereits zu 247 7 Abs. 3 Satz 1 GesO entschieden, dass durch die R374ckschlagsperre eine hiervon ergriffene Zwangssicherungshypothek erlischt (BGHZ 130, 347, 356). Die R374ckschlagsperre f374hrt mithin nicht, wie Tei-le der Rechtsprechung (BayObLGZ 2000, 176 = ZIP 2000, 1263, 1264 m. zust. Anm. Hintzen EWiR 2000, 887, 888; OLG D374sseldorf NJW-RR 2004, 138, 139 f) und des Schrifttums (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 88 Rn. 15; Demharter, GBO 24. Aufl. Anh. 247 44 Rn. 66; L374ke in K374bler/Pr374tting, InsO 247 88 Rn. 19; zu-treffend dagegen etwa Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 868 Rn. 2) weiterhin an-nehmen, in entsprechender Anwendung von 247 868 ZPO zur Entstehung einer Eigent374mergrundschuld. Diese, fr374her zu den 247247 28, 87, 104 VerglO 374berwie-gend vertretene, Ansicht (vgl. BayObLGZ 1954, 192, 196; B366hle-Stam-schr344der/Kilger, VerglO 11. Aufl. 247 87 Anm. 2 a.E.; M374ller KTS 1955, 92 m.w.N.) ist sp344testens seit der Einf374hrung des gesetzlichen L366schungsan-spruchs nachrangiger Grundpfandgl344ubiger 374berholt. Der gesetzliche L366-schungsanspruch hat Vormerkungskraft (247 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB). Sollte mithin in Ausnahmef344llen im Nachrang zu einer Zwangssicherungshypothek noch ein bewilligtes Grundpfandrecht eingetragen worden sein, welches von der R374ckschlagsperre nicht ber374hrt wird, und der Insolvenzverwalter die Rangstelle erhalten wollen, k366nnte er sie gegen den L366schungsanspruch des gegebenen-falls aufr374ckenden Grundpfandgl344ubigers aus 247 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB, 247 106 InsO ohnehin nicht behaupten. In anderen F344llen w344re die Eigent374mer-grundschuld f374r die Masse ohne Interesse. 16 - 10 - Die Entstehung von Eigent374mergrundschulden an Zwangssicherungshy-potheken, die nach 247 88 InsO gesperrt sind, w374rde auch den Gl344ubigern nichts n374tzen; denn 247 868 ZPO erm366glicht keine R374ckverwandlung der Eigent374mer-grundschuld in eine Fremdhypothek, wenn der Entstehungsgrund - in den ge-setzlichen F344llen durch Titelaufhebung oder -beschr344nkung - nachtr344glich wie-der wegf344llt (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechts-schutz 3. Aufl. 247 868 ZPO Rn. 3; Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 868 Rn. 3; a.A. L374ke in K374bler/Pr374tting, InsO 247 88 Rn. 24 f374r den Fall analoger Anwendung bei nachtr344glich wegfallender relativer R374ckschlagsperre). Selbst ein Bereiche-rungsanspruch des Vollstreckungsgl344ubigers gegen den Schuldner aus diesem Grunde ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1976 - V ZR 200/74, NJW 1977, 48 = WM 1976, 719). Es w344re daher dem Zufall 374berlassen, welcher Gl344ubiger des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine nicht verwertete Eigent374mergrundschuld pf344nden k366nnte. 17 Die Masse hat schlie337lich auch kein begr374ndetes Anrecht darauf, gegen-374ber einem aufr374ckenden Grundpfandgl344ubiger g374nstiger zu stehen, als wenn der nach 247 88 InsO gesperrte besserrangige Zwangshypothekar - etwa weil die Verfahrenser366ffnung absehbar erschien - den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek vor Vollzug wieder zur374ckgenommen oder gar nicht mehr ge-stellt h344tte. Das aufr374ckende Grundpfandrecht w344re dann in der Regel bewilli-gungsgem344337 sogleich an rangbereiter besserer Stelle eingetragen worden. Letztlich ist in Betracht zu ziehen, dass bei den in Vollzug einer einstweiligen Verf374gung eingetragenen Vormerkungen, die infolge der R374ckschlagsperre un-wirksam werden, eine Erhaltung der Rangstelle ohnehin nicht m366glich ist. 18 - 11 - Dies alles spricht gegen eine planwidrige L374cke in 247 88 InsO, die f374r eine Analogie zu 247 868 ZPO bei der unwirksam werdenden Zwangshypothek Raum lie337e. 19 d) Gem344337 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wird die Verf374gung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn der Verf374gende den Gegenstand erwirbt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird auch die Verf374gung eines Berechtigten (ex nunc) wirksam, wenn er ohne Verf374gungsmacht gehandelt hat und diese nachtr344glich wiedererlangt (BGHZ 123, 58, 62; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2003 247 185 Rn. 73; M374nchKomm-BGB/Schramm 4. Aufl. 247 185 Rn. 66), wie dies gerade in der Insolvenz des Schuldners zutreffen kann (vgl. RGZ 149, 19, 22). So ist anerkannt, dass auch zun344chst nach 247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schwebend unwirksame Verf374gungen des Schuldners entspre-chend 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wirksam werden k366nnen, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (vgl. M374nchKomm-InsO/Ott, 247 81 Rn. 18; HK-Eickmann, InsO 4. Aufl. 247 81 Rn. 9; desgleichen BGH, Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2000, 1500, 1501 f374r den Fall eines wieder aufgehobenen, absolut wirkenden Verf374gungs-verbotes mit Sequestration nach 247 106 Abs. 1 Satz 3 KO). Diese Konvaleszenz ist auch bei Verf374gungen m366glich, die im Wege der Zwangsvollstreckung zur Begr374ndung einer Zwangshypothek erfolgt sind. Insoweit entscheidet nicht der einseitige Hoheitsakt, sondern der Umstand, dass der Vollstreckungsakt nur die sonst n366tige rechtsgesch344ftliche Einigungserkl344rung (247 873 BGB) und Eintra-gungsbewilligung des Schuldners ersetzt. Handelt es sich - wie hier - um eine solche vollstreckungsm344337ige Verf374gung, setzt ihre nachtr344gliche Wirksamkeit allerdings voraus, dass auch die sonstigen Voraussetzungen der hoheitlichen Vollstreckungshandlung noch bestehen. 20 - 12 - In seiner oben erw344hnten Entscheidung zu den 247247 28, 104 VerglO hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 8. November 1979, aaO) angenommen, dass das unter der R374ckschlagsperre erlangte Pf344ndungspfandrecht endg374ltig unwirksam geworden sei; die Freigabe der gepf344ndeten Forderung durch den Verwalter im Anschlusskonkurs 344ndere daran nichts. Endg374ltige Unwirksamkeit als Folge der R374ckschlagsperre wird auch zu 247 88 InsO vertreten (z.B. M374nch-Komm-InsO/Breuer, 247 88 Rn. 23). Das trifft jedenfalls insoweit zu, als zum "Wiederaufleben" der Forderungspf344ndung nach 247 829 Abs. 3 ZPO eine erneu-te Zustellung an den Drittschuldner notwendig sein sollte. F374r die Forderungs-pf344ndung bedarf dies hier keiner weiteren Pr374fung. 21 Die Zwangshypothek entsteht mit der Eintragung im Grundbuch (247 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird die hoheitliche Vollstreckungsanordnung des Grund-buchamtes nach 247 88 InsO unwirksam, so kann die im Grundbuch verbliebene Eintragung der Zwangshypothek nach erfolgreicher Klage gem344337 247 894 BGB oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (247 22 GBO) beseitigt werden. Einstwei-liger Rechtsschutz ist durch Widerspruch m366glich (247 899 BGB). 22 Wird die Eintragung der Zwangshypothek gel366scht, ist damit auch die Vollstreckungsanordnung des Grundbuchamtes aufgehoben. Diese Anordnung kann dann, wenn der Schuldner seine Verf374gungsfreiheit wieder gewonnen hat und die Vollstreckungsvoraussetzungen noch bestehen, auf Antrag des Gl344ubi-gers nur neu ergehen. Anders liegt es dagegen, wenn beim Wegfall des verf374-gungsbeschr344nkenden Vollstreckungsverbotes die unwirksame Zwangshypo-thek als Buchposition noch erhalten ist. Es bedarf dann keiner L366schung der Zwangshypothek mit anschlie337ender Neueintragung. Die gem344337 247 88 InsO un-wirksam gewordene Zwangshypothek kann vielmehr innerhalb der vorhandenen Buchposition bei Wegfall der Verf374gungsbeschr344nkung entsprechend 247 185 23 - 13 - Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB neu entstehen. Die Nutzbarkeit der alten Buchposition hat der Bundesgerichtshof unter rechts344hnlichen Voraussetzungen bereits f374r die Umschreibung des Eigentums (BGH, Urt. v. 12. Januar 1973 - V ZR 98/71, WW 1973, 298, 299) und f374r die neu bewilligte Vormerkung bei Sicherung eines kongruenten Anspruchs (BGHZ 143, 175, 181 f) anerkannt. Die M366glichkeit der Konvaleszenz entsprechend 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB erf374llt f374r die R374ckschlagsperre zugleich die verfassungsrechtliche Forderung, den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Gl344ubigers in der Zwangsvollstreckung nur zu beschr344nken, soweit und solange 374berwiegende Gr374nde dies zwingend erfordern (vgl. BGHZ 141, 173, 177; 157, 195, 203). F374r die Wirkungsdauer der R374ckschlagsperre hat der Senat diesen Grundsatz in seinen Entscheidungen zu 247 7 Abs. 3 Satz 1 GesO ebenfalls be-tont (vgl. BGHZ 130, 347, 355; 142, 208, 213). Er muss auch f374r die Auslegung und Anwendung von 247 88 InsO zur Geltung gebracht werden. Im Ergebnis zu-treffend hat danach das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senates zu 247 7 Abs. 3 Satz 1 GesO angenommen, dass auch eine Voll-streckungsma337nahme, welche unter die R374ckschlagsperre des 247 88 InsO f344llt, nur solange unwirksam ist, als dies die Interessen der Insolvenzgl344ubiger ver-langen, vorausgesetzt allerdings, dass mit der Eintragung des Schuldners im Grundbuch und dem Fortbestand des Titels eine Neuanordnung m366glich w344re. Noch eingetragene Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verf374gung bewirkt worden sind, und noch eingetragene Zwangshypotheken, die nach der Freigabe am belasteten Grundst374ck entsprechend 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB gleichzeitig neu entstehen, haben untereinander gem344337 247 879 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB gleichen Rang mit dem Tag der Konvaleszenz (vgl. auch M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 50 Rn. 56). Dies ist gegebenenfalls im 24 - 14 - Interesse der Grundbuchklarheit durch entsprechende Rangvermerke im Grundbuch zum Ausdruck zu bringen (BGHZ 143, 175, 183). e) Die Freigabe des Grundst374cks durch den Insolvenzverwalter bewirkt, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verf374gungsbefugnis 374ber den Gegenstand zur374ckerh344lt (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005 - IX ZR 281/03, WM 2005, 1084, 1085, z.V.b. in BGHZ 163, 32). Davon macht hier 247 89 InsO keine Ausnahme, die der Konvaleszenz im Zeitpunkt der Freigabe entge-genstehen k366nnte. 25 Zwangsvollstreckungen f374r einzelne Insolvenzgl344ubiger sind w344hrend der Dauer des Verfahrens weder in die Masse noch in das sonstige Verm366gen des Schuldners zul344ssig (247 89 Abs. 1 InsO). Zu dem sonstigen Verm366gen des Schuldners in diesem Sinne geh366ren auch die vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegebenen Gegenst344nde (vgl. M374nchKomm-InsO/Breuer, 247 89 Rn. 18 a.E.; L374ke in K374bler/Pr374tting, InsO 247 89 Rn. 14; Nerlich/R366mer-mann/Wittkowski, InsO 247 89 Rn. 4). Auf den Stand eines Insolvenzgl344ubigers ist 344u337erlich durch die R374ckschlagsperre der zuvor mit einem absonderungsf344hi-gen Recht ausgestattete Gl344ubiger einer Zwangshypothek zur374ckgedr344ngt wor-den. Das darf jedoch dem Schuldner f374r den Vollstreckungsschutz im laufenden Verfahren bei wertender Betrachtung nicht zugute kommen. Zwischen dem r374ckwirkenden Vollstreckungsschutz gegen Sicherungen an dem zur Insol-venzmasse geh366renden Verm366gen (247 88 InsO) und dem Voll- streckungsverbot in sonstiges Verm366gen des Schuldners w344hrend des Verfah-rens (247 89 InsO) gibt es keine innere Verbindung. Die nur im Interesse der In-solvenzgl344ubiger verh344ngte R374ckschlagsperre darf bei Freigabe des Voll- streckungsgegenstandes aus der Insolvenzmasse nicht auch den Schuldner-schutz des 247 89 Abs. 1 InsO zur374ckschlagen lassen. Bereits der Auslegung von 26 - 15 - 247 7 Abs. 3 Satz 1 GesO durch den Senat (vgl. BGHZ 142, 208, 213) ist der Ge-danke zu entnehmen, dass die massebezogene R374ckschlagsperre nach einer Freigabe des Sicherungsgegenstandes keine Verl344ngerung im 334bersprung auf das sonstige Verm366gen des Schuldners nach 247 89 Abs. 1 InsO rechtfertigen kann. Denn dort ist ausdr374cklich betont, die R374ckschlagsperre d374rfe nicht nur zeitlich (solange), sondern auch gegenst344ndlich (insofern) nicht weiterreichen, als dies im Interesse der Gesamtvollstreckungsgl344ubiger erforderlich sei. K366nnte die Konvaleszenz von Sicherungen, die nach 247 88 InsO unwirk-sam geworden sind, trotz Freigabe des Sicherungsgegenstandes aus der Mas-se erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintreten, h344tte der Schuld-ner unterdessen jede Gelegenheit, durch Ver344u337erung des Sicherungsgegen- standes oder (weitere) Belastung das Wirksamwerden einer gem344337 247 88 InsO gesperrt gewesenen Sicherung rechtlich oder wirtschaftlich zu vereiteln. Der betroffene Zwangshypothekar oder anderweitige Sicherungsgl344ubiger m374sste versuchen, sein Recht im Wege der Anfechtung zu verfolgen. Das w344re nach der bestehenden Interessenlage und ihrer gesetzlichen Wertung nicht hin-nehmbar. Die Vorschrift des 247 89 Abs. 1 InsO muss infolgedessen einschr344n-kend in der Weise ausgelegt werden, dass Insolvenzgl344ubiger von dem Verbot der Vollstreckung in das sonstige Verm366gen des Schuldners nicht ber374hrt wer-den, wenn sie eine dingliche Sicherung, die sie bef344higte, aus diesem Verm366-gen Befriedigung zu suchen, nur infolge der R374ckschlagsperre verloren haben. 27 Dem Kl344ger gegen374ber gilt mithin der Beklagte noch als Zwangshypo-thekar, der durch 247 89 Abs. 1 InsO an einer Fortsetzung der Vollstreckung aus der Hypothek gem344337 247 867 Abs. 3 ZPO nicht gehindert werden kann. Demzu-folge konnte die Zwangshypothek des Beklagten auch bereits im Augenblick der Freigabe des belasteten Grundst374cksbruchteils aus der Masse wieder wirksam 28 - 16 - werden, ohne durch das Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO daran vor-l344ufig gehindert zu sein. Das Grundbuch ist deshalb im Hinblick auf die einge-tragene Zwangshypothek des Beklagten in dem Recht selbst richtig. Der derzeit nicht zutreffend verlautbarte Rang des Rechtes ist kein Gegenstand des Rechtsstreites und k366nnte nicht rechtfertigen, die Zwangshypothek des Beklag-ten als solche zu l366schen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 16.07.2004 - 107 C 2816/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 S 5075/04 -
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