BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 232/06 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.027.283 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der Herabsetzung des Vomhundertsatzes auf 25 v.H. bezogen auf den an die Beklagte zur Auszah-lung gelangten Betrag von 850.483,91 200 sind der revisionsgerichtlichen Nach-pr374fung schon deshalb weitgehend entzogen, weil das Berufungsgericht 2 - 3 - - sachverst344ndig beraten - peruanisches Recht angewendet hat (vgl. 247 545 Abs. 1 ZPO; BGHZ 118, 151, 163). Die dem Kl344ger verbleibenden R374gem366g-lichkeiten wegen Versto337es gegen die prozessrechtlichen Ermittlungspflichten (247 293 ZPO; vgl. BGHZ 118, 151, 162 ff) rechtfertigen die Zulassung der Revi-sion nicht. Der Sachverst344ndige hat in dem von ihm erstatteten schriftlichen Gutachten und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht unter Bezug-nahme auf Rechtsprechung und Literatur deutlich gemacht, dass eine Herab-setzung des Verg374tungssatzes nach peruanischem Recht nicht ausgeschlossen ist. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht in Aus374bung seines tat-richterlichen Ermessens (vgl. BGHZ aaO S. 163) von weiteren Ermittlungen in diesem Punkt absehen. Auf die nur hilfsweise gepr374fte Herabsetzung des Ge-b374hrenanspruchs auch nach deutschem Recht kommt es danach nicht an. 2. Entsprechendes gilt f374r die mit der Nichtzulassungsbeschwerde er-strebte Verbreiterung der Berechnungsgrundlage 374ber die an die Beklagte ge-zahlten Betr344ge hinaus. Auch insoweit kann sich ein Zulassungsgrund nur aus einem grunds344tzlichen Versto337 gegen 247 293 ZPO ergeben, der nicht erkennbar ist. Die Entscheidung des auch in diesem Punkt sachverst344ndig beratenen Be-rufungsgerichts, wonach hinsichtlich der nach dem Umschuldungsabkommen "Peru VI" herabgesetzten Betr344ge kein Fall des Art. 176 Codigo Civil vorliege, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. 3 3. Auch mit den weiteren R374gen werden keine zulassungsw374rdigen Rechtsfragen aufgeworfen. Ob die Geb374hrenquote von dem auf der Grundlage der Schuldenbereinigung im Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Verhand-lung in Peru abgeflossenen oder zu diesem Zeitpunkt schon bei der Beklagten eingegangenen Zahlungen zu berechnen ist, beurteilt sich nach der Auslegung der Geb374hrenvereinbarung gem344337 peruanischem Recht. Auch hierzu hat sich 4 - 4 - der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ge344u337ert. Ein Aufkl344rungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich. Der W374rdigung des Berufungsgerichts nach peruanischem Recht unter-liegt entgegen der Auffassung des Kl344gers auch die Frage, ob die Einbeziehung kapitalisierter Zinsen in das Umschuldungsabkommen, die zu zus344tzlichen Zah-lungen an die Beklagte gef374hrt haben, dem Kl344ger zuzurechnen ist und sich geb374hrenerh366hend auswirkt. Mit dem Hinweis des Kl344gers darauf, die ange-nommene Berechnungsgrundlage weiche von der Zahlungsaufstellung ab, wel-che die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 eingereicht habe und die sich auch zu diesen Zahlungen verhalte, ist deshalb kein erheblicher Geh366rs-versto337 dargetan. 5 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.03.2003 - 4 O 530/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2006 - 28 U 80/03 -
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