BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 232/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2007, berichtigt durch Beschluss vom 17. Oktober 2007, wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 66.296,10 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Vertrag, um dessen K374ndigung die Parteien streiten, unterf344llt nicht 247 112 InsO. Unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der 247247 108 ff, 112 InsO auf typengemischte Vertr344ge anwendbar sind, hat der Senat bereits ent-schieden. Enth344lt ein Vertrag verschiedene Leistungselemente, ist zu pr374fen, welche Leistungen nach dem erkl344rten Parteiwillen die Hauptleistung darstellen 2 - 3 - und welche Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind oder als Neben-leistungen nur der Erleichterung oder Erm366glichung der Hauptsache dienen (BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, NZI 2007, 713, z.V.b. in BGHZ 173, 116). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Beru-fungsgericht hat keine entscheidungserheblichen Rechtss344tze aufgestellt, die von Rechtss344tzen abweichen, welche den Entscheidungen des Bundesge-richtshofs vom 21. November 2005 (II ZR 367/03, WM 2006, 136, 138) und vom 18. Oktober 1995 (VIII ZR 149/94, WM 1996, 128) zugrunde liegen. Auch das rechtliche Geh366r des Kl344gers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. 3 Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wirft der Fall schlie337lich ebenfalls nicht auf. Ein vertragswidriges, zur frist-losen K374ndigung eines Dauerschuldverh344ltnis berechtigendes Verhalten eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist nicht anders zu beurteilen als das Verhalten der Vertragspartei selbst. Dass die K374ndigung nicht nach 247247 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Beklagte w344re wegen etwaiger Anspr374che aus 247 546 BGB, die durch die K374ndi-gung in anfechtbarer Weise Sicherung oder Deckung erhalten haben sollen, nicht Insolvenzgl344ubigerin, sondern Aussonderungsberechtigte und damit nicht taugliche Gegnerin einer Insolvenzanfechtung (247 129 Abs. 1 InsO). Eine An-fechtung nach 247 133 InsO kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 29.03.2007 - 25 O 38/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.09.2007 - 11 U 113/07 -
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