BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 232/08 Verk374ndet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren von der beklagten Volksbank die R374ckzahlung von Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechts-vorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1988 aufgenom-menen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Beteiligung der Kl344ger an einer Fondsgesellschaft gedient ( Fonds Nr. ..) und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Januar 1999 vollst344ndig zu-r374ckgezahlt worden. 1 Die Kl344ger wurden im Jahr 1988 geworben, sich mit zwei Anteilen an dem Immobilienfonds Nr. .. zu beteiligen. Ihren Beitritt zur Fondsgesell-schaft lie337en sie am 15. Dezember 1988 notariell beurkunden. Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen sie mit der Beklagten am 15./29. Dezember 1988 einen Darlehensvertrag 374ber ein endf344lliges Darlehen in H366he von nominal 68.696 DM ab. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthielt, sah eine Zinsfestschreibung bis 1. Januar 2001 vor. Im Januar 1999 zahlten die 2 - 3 - Kl344ger das Darlehen mit Hilfe eines anderweitig aufgenommenen Kredits vor-zeitig zur374ck; die Beklagte gab hierauf die ihr gestellten Sicherheiten frei. Mit ihrer Klagebegr374ndung vom 3. April 2006 widerriefen die Kl344ger ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserkl344rungen unter Berufung auf das Haus-t374rwiderrufsgesetz. 3 Sie verlangen mit ihrer Klage in H366he von 50.354,73 200 nebst Zinsen die R374ckzahlung der um die Fondsaussch374ttungen verminderten Darlehenszinsen sowie des Abl366sebetrags zuz374glich einer Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen aus der Fonds-beteiligung zustehenden Rechte. Die Beklagte ist den geltend gemachten An-spr374chen entgegengetreten und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Kl344ger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 1784 ver366ffentlicht ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Den Kl344gern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf R374ckgew344hr ihrer Leistungen aufgrund des Haust374rwiderrufsgesetzes zu. Dabei k366nne dahin stehen, ob die tats344chlichen Voraussetzungen einer f374r den Abschluss des Dar-lehensvertrags kausalen Haust374rsituation vorgelegen h344tten. Ein etwaiges Wi-derrufsrecht der Kl344ger sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserkl344rung auf Grund der vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens der Beklagten nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen gewesen. Zwar seien die Fondsbetei-ligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG. Auch k366nne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass die darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung vollst344ndig beendet und abgewickelt sei. Darauf komme es aber nicht an. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beider-seits vollst344ndigen Erbringung der Leistung sei allein auf den Darlehensvertrag, nicht hingegen auch auf die mit ihm verbundenen Vertr344ge oder nachfolgende Darlehensvertr344ge abzustellen. F374r eine Einbeziehung weiterer Vertr344ge in die Betrachtung spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystemati-sche Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Ge-setzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vor-gaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise. - 5 - II. 8 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 9 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit 374berzeugender Be-gr374ndung einen R374ckabwicklungsanspruch der Kl344ger aus 247 3 HWiG verneint. Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht der Kl344ger nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erkl344rung des Widerrufs im April 2006 wegen der voran-gegangenen vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens der Beklagten im Jahr 1999 gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen war. 1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, ist f374r die Frage der beiderseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Gesch344ft allein auf das Rechtsgesch344ft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz begr374ndet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-dene Gesch344ft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-ber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27). 10 a) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist gekl344rt, dass die Regelung in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Ge-meinschaftsrechts verst366337t. 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt f374r richtli-nienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensver-trag verbundene Gesch344ft, die Fondsbeteiligung, nicht vollst344ndig abgewickelt und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgel366st worden ist. 11 - 6 - b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats eine erweiternde Auslegung des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die Argumente der Revision gepr374ft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer 304nderung seiner Rechtsprechung. 12 13 Ma337geblich ist der eindeutige Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der ein Abstellen auch auf das verbundene Gesch344ft nicht vorsieht. Aus der Ver-wendung des Begriffs "beiderseits" in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass f374r das Erl366schen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverh344ltnis ma337-geblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verh344ltnissen eine Erstreckung auf das verbundene Gesch344ft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-sion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-nes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Gesch344ft erstrecken (BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtsprechung kn374pft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des auf Grund einer Haus-t374rsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeuti-gen Wortlaut der Norm im Falle des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr er366ffnet ist. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-be die Rechtfertigung des Erl366schenstatbestands des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollst344n-diger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-beitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-t374rwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision 374bersieht, dass auch der Gesetzgeber allein auf das Rechtsverh344ltnis abgestellt hat, aus dem das Wider- 14 - 7 - rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu 247 2), im Streitfall also der Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem solchen Gesch344ft. Nur dies f374hrt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-renfalls - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - in den F344llen kre-ditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Beschr344nkung des Widerrufs-rechts nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer laufen w374rde. Fondsgesell-schafter k366nnten - von den F344llen einer Verwirkung abgesehen - bei unterblie-bener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag zeitlich nahezu unbegrenzt die R374ckabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl dieser l344ngst von beiden Seiten vollst344ndig erf374llt war. Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wortgleichen 247 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa M374nchKomm/ Habersack, BGB, 3. Aufl., 247 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher bei Abschluss eines verbundenen Gesch344fts nicht schlechter als bei einem Teilzahlungsgesch344ft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Regelungen des verbundenen Gesch344fts den Verbraucher lediglich davor sch374tzen, den Kredit in voller H366he zur374ckzahlen zu m374ssen, wenn er dem Partner des finanzierten Gesch344fts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine oder keine vertragsgem344337e Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu 247 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollst344ndiger Zahlung des Kredits Anspr374che gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgesch344ft nur an den Fol-gen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verh344ltnissen innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-len will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), 247 9 VerbrKrG Rn. 48). 15 - 8 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erl366schen des Wi-derrufsrechts der Kl344ger nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen, dass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finan-zierungsinstituts abgel366st haben, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufs-erkl344rung noch wirtschaftliche Belastungen f374r sie ergaben. Wie der erkennen-de Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist f374r die Anwendbarkeit des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG allein entscheidend, ob das urspr374ngliche Darlehen mithilfe der Darlehensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollst344ndig getilgt worden ist und den Verbrauchern - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabh344n-giges neues Kapitalnutzungsrecht einger344umt wurde. 16 Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2006 - 8 O 407/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2008 - 6 U 274/06 -
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