BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 232/08 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 35.124,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist nicht begr374ndet. 1 1. Die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung wie auch der Grunds344tzlichkeit unterbreitete Rechtsfrage, inwieweit der Mandant im Rahmen seiner Informationspflicht gehalten ist, dem Rechtsanwalt seine Forderung und die genauen Umst344nde ihrer Entstehung unter Vorlage von Beweismitteln schriftlich zu unterbreiten, ist nicht entscheidungserheblich. 2 a) Das Oberlandesgericht ist - unbeanstandet von der Nichtzulassungs-beschwerde - davon ausgegangen, dass der Beklagte selbst bei Anstrengung der 344u337ersten Sorgfalt durch die Auswertung der im Ausgangsverfahren einge- 3 - 3 - reichten Unterlagen nicht in der Lage war, die von der Kl344gerin geltend ge-machte Forderung ordnungsgem344337 darzulegen. Angesichts dieser Sachlage war die Kl344gerin nach der weiteren ebenfalls unangegriffenen rechtlichen W374r-digung des Berufungsgerichts gehalten, den offenen Rechnungsbestand unter Vorlage der einzelnen Rechnungen zu beschreiben, soweit erforderlich inhaltli-che Informationen 374ber die jeweils abgerechneten Leistungen zu geben sowie die Umst344nde der jeweiligen Beauftragung vorzutragen und das gesamte Zah-lenwerk mit der Klageforderung nachvollziehbar in Deckung zu bringen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Rechtsanwalt gestattet hat, den Mandanten um eine schriftliche Darlegung zu bitten, war damit ersicht-lich lediglich gemeint, auf diese Weise weiter bestehende Unklarheiten auszu-r344umen, nicht aber, eine schl374ssige Klagebegr374ndung nebst Beweisangeboten zu fertigen. b) Davon abgesehen handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, ob sich der Mandant auf eine m374ndliche Informationserteilung beschr344nken darf oder zu einer erg344nzenden schriftlichen Unterrichtung seines Rechtsanwalts verpflichtet ist. Betrifft der Rechtsstreit einen in tats344chlicher Hinsicht komple-xen Sachverhalt wie die im Streitfall gegebene Punktesache und ist der Man-dant - wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat - zu einer umfassenden m374ndlichen Informationserteilung au337erstande, ist der Anwalt im Interesse sei-nes Mandanten sogar gehalten, von ihm erg344nzende schriftliche Angaben zu verlangen, weil andernfalls eine schl374ssige Klagebegr374ndung 374berhaupt nicht gefertigt werden k366nnte. 4 2. Aus einem fehlenden schriftlichen Informationsverlangen des Beklag-ten kann nicht hergeleitet werden, dass er die Kl344gerin tats344chlich nicht um eine erg344nzende Darlegung ersucht hat. 5 - 4 - Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Kl344gerin wiederholt m374ndlich um erg344nzende Informationen gebe-ten. Das Berufungsgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die Kl344gerin diesen Bitten nicht nachgekommen ist. 6 3. Ein Versto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. 7 Das Berufungsgericht hat die Zeugenbekundungen ersichtlich dahin ver-standen, dass der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin von dem Beklagten umfassend 374ber die Notwendigkeit erg344nzender Darlegung instruiert wurde. Daher geht die Annahme der Kl344gerin fehl, dass es nach dem Inhalt der Zeugenaussage an einer ordnungsgem344337en Unterrichtung 374ber die ben366tigten Informationen fehle. 8 4. Zu Unrecht beanstandet die Kl344gerin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist jedenfalls nicht ent-scheidungserheblich. 9 a) Die Kl344gerin hat ihre Klage in den Tatsacheninstanzen nicht darauf gest374tzt, dass der Beklagte gehalten gewesen sei, von einer Klage gegen Rechtsanwalt M. abzuraten. Im Widerspruch zu dieser Darstellung hat die Kl344gerin vielmehr geltend gemacht, dass der Beklagte auf der Grundlage der ihm von ihr erteilten Information in der Lage war, eine schl374ssige Klage zu er-heben. Eine Verpflichtung des Beklagten, von einer Klageerhebung abzuraten, hat die Kl344gerin nur f374r den Fall in den Raum gestellt, dass der Beklagte pflichtwidrig zur Fertigung einer schl374ssigen Klage nicht in der Lage gewesen ist. 10 - 5 - b) Soweit der Beklagte in dem Ausgangsverfahren zur Einlegung der Be-rufung riet, geschah dies nach dem eigenen Vorbringen der Kl344gerin nur im Blick auf die gegen Rechtsanwalt M. zu erhebende Regressklage. Die Kl344-gerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von dem Beklagten dar374ber unterrich-tet worden, dass der Berufung wegen der bereits erstinstanzlich erteilten, aber nicht umgesetzten richterlichen Hinweise keine Erfolgsaussichten beizumessen waren. 11 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 14.01.2008 - 9 O 252/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 25.11.2008 - 4 U 50/08-18 -
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