BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 232/09 Verk374ndet am: 21. September 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 123, 276 (Fb) In F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage setzt die Ver-mutung f374r einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Anleger (lediglich) eine objektiv evidente Un-richtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts voraus. Die Frage, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte, stellt sich erst im Rahmen der Widerlegung der Vermutung (Best344tigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07). BGH, Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um wechselseitige Anspr374che im Zusammenhang mit einer von der Kl344gerin, einer Sparkasse, finanzierten Beteiligung der Be-klagten an einem geschlossenen Immobilienfonds. 1 Die Beklagten beteiligten sich mit notarieller Beitrittserkl344rung vom 4. November 1993 mit zwei Anteilen zu je 50.000 DM an dem Immobilienfonds Sa. GbR (im Folgenden: Fonds). In dem Fondsprospekt wurde das noch zu errichtende Objekt als "Geb344ude, das auf gut 5.000 m262 Fl344che B374ros beherber- 2 - 3 - gen wird, 205" beschrieben. Die Baukosten einschlie337lich Planungs-, Genehmi-gungs- und sonstigen Baunebenkosten waren mit 19 Mio. DM angegeben. Der in dem Fondsprospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag, der in Abschrift auch der notariellen Beitrittserkl344rung beigef374gt war, enthielt unter anderen folgende Bestimmung: "2.2 Bebauung: Die Gesellschaft hat eine Planung f374r ein Gesch344ftszentrum in Auftrag gegeben. Auf dieser Basis wird sie unter Ber374cksichtigung allgemeiner Grunds344tze mit einem 374berregional t344tigen Bauunternehmen einen Ge-neralunternehmervertrag abschlie337en." Tats344chlich schloss der Fonds am 8. November 1993 mit der zu diesem Zeitpunkt noch in Gr374ndung befindlichen T. GmbH (im Folgenden: T. GmbH), die zur Unternehmensgruppe der Fondsinitiatoren geh366rte, einen Baubetreu-ungsvertrag, nach dem das Fondsprojekt zu einem Festpreis von 19 Mio. DM netto erstellt werden sollte und die T. GmbH als Betreuungsentgelt die Differenz zwischen den tats344chlichen Nettobaukosten und der garantierten Bausumme erhalten sollte. Eine von den Fondsinitiatoren vor dem Vertriebsbeginn einge-holte Baukostensch344tzung der A. GmbH (im Folgenden: A. GmbH) vom 17. Oktober 1993 belief sich auf 13.226.000 DM bzw. einschlie337lich Planungs-, Genehmigungs- und sonstigen Baunebenkosten auf 14.481.000 DM. Die in S. GmbH (im Folgenden: S. GmbH) umfirmierte T. GmbH schloss mit der Fa. D. am 20. Mai 1994 einen Generalunternehmervertrag zu einem Pauschalpreis von 13.150.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer. 3 Zur Finanzierung der Beteiligung nahmen die Beklagten bei der Kl344gerin am 24. November/29. Dezember 1993 ein Darlehen 374ber 111.111 DM auf. Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgem344337 an einen Treuh344nder ausgezahlt. Die Kl344gerin, die gegen374ber den Fondsinitiatoren eine Finanzierung s344mtlicher 4 - 4 - 530 Fondsanteile zugesagt hatte, zahlte an die Vermittlungsgesellschaft, die ebenfalls zur Unternehmensgruppe der Fondsinitiatoren geh366rte, eine Provision von 2% der Darlehenssumme. Ob dies auch f374r das von den Beklagten aufge-nommene Darlehen der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig. 5 In der Folgezeit bedienten die Beklagten die Darlehen zun344chst ver-tragsgem344337, und zwar auch noch, nachdem sie mit Schreiben vom 20. September 2006 den Widerruf "nach dem Haust374rWG" ihrer auf den Ver-tragsabschluss gerichteten Willenserkl344rungen erkl344rt hatten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2007 k374ndigten sie der Kl344gerin jedoch an, keine weiteren Zahlun-gen mehr zu leisten. Daraufhin k374ndigte die Kl344gerin das Darlehen mit Schrei-ben vom 23. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung und stellte den offenen Saldo 374ber 54.906,58 200 f344llig. Mit der Klage verlangt die Kl344gerin die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, wobei es die allein auf den Widerruf nach dem Haust374rgesch344ftewiderrufsgesetz gest374tzte Verteidi-gung der Beklagten mangels Kausalit344t der Haust374rsituation als unbegr374ndet angesehen hat. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt und diese mit Schadensersatzanspr374chen aus Aufkl344rungspflichtverletzung hinsichtlich der von ihnen behaupteten Zahlung einer Kreditvermittlungsprovision sowie der nach ihrer Behauptung im Prospekt fehlerhaften bzw. verschwiegenen Angaben zu den tats344chlichen Baukosten und dem Baubetreuungsvertrag sowie den B374-rofl344chen begr374ndet. Zudem haben sie widerklagend die R374ckzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in H366he von 52.524,51 200 nebst Zinsen Zug um Zug ge-gen Abtretung der beiden Fondsanteile verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelasse-nen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Die Beklagten h344tten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages ge-richteten Willenserkl344rungen nicht gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG widerrufen k366nnen, weil es aufgrund des zeitlichen Abstandes von mehreren Wochen zwi-schen dem Ansprechen der Beklagten im Oktober 1993 und dem Abschluss des Darlehensvertrags Ende November 1993 an der Kausalit344t zwischen einer Haust374rsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrags fehle. 9 Den Beklagten stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Aufkl344-rungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zahlung einer Vermittlungs-provision oder einer arglistigen T344uschung durch die Fondsinitiatoren zu. 10 In Bezug auf die Innenprovision sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklag-ten dies und die hiermit angeblich verbundene 334berteuerung des Darlehenszin-ses nicht bereits in erster Instanz h344tten vortragen k366nnen. Zudem sei ihr Vor-bringen zu den 374berh366hten Kreditkonditionen unsubstantiiert. 11 Eine arglistige T344uschung sei auch im Hinblick auf die behaupteten 374berh366hten Baukosten zu verneinen. Hinsichtlich der veranschlagten Baukos- 12 - 6 - ten und der Kostensch344tzung der A. GmbH h344tten die Beklagten nicht darge-legt, weshalb sie hierzu nicht bereits in erster Instanz h344tten vortragen k366nnen. Zudem fehle es selbst bei Unterstellen einer unrichtigen Prospektangabe an einer Evidenz; denn insoweit sei f374r die Kl344gerin nicht erkennbar gewesen, dass dem Fonds Gelder entzogen werden sollten. Ferner sei das Vorbringen der Be-klagten zur Unrichtigkeit der prospektierten Baukosten unsubstantiiert. Die Kos-tensch344tzung der A. GmbH sei insoweit nicht aussagekr344ftig. Dar374ber hinaus habe die Kl344gerin die Investitionskosten bis zum Jahr 1997 mit 374ber 18,8 Mio. DM konkretisiert. Schlie337lich liege auch keine arglistige T344uschung bez374glich der behaup-teten Fl344chendiskrepanz vor. Der Prospekt sei dahin zu verstehen, dass B374ros auf "gut 5.000 qm Fl344che", nicht aber mit 5.000 qm B374rofl344chen geschaffen werden sollten. Jedenfalls sei die Prospektangabe nicht evident unrichtig. 13 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. 14 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen R374ckab-wicklungsanspruch der Beklagten aus 247 3 HWiG verneint. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl344rungen nicht gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG widerrufen konnten, weil es an der Kausalit344t zwischen einer Haust374rsi-tuation und dem Abschluss des Darlehensvertrags fehlt. Die insoweit getroffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht ange-griffen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 15 - 7 - 2. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, so-weit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Kl344gerin entgegenzuset-zenden Schadensersatzanspruch der Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-schluss, der zugleich auch Grundlage ihres mit der Widerklage verfolgten Zah-lungsanspruchs ist, verneint hat. 16 17 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwer-bermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausge-hen, dass die Kunden entweder 374ber die notwendigen Kenntnisse oder Erfah-rungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls erge-ben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Pla-nung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kre-ditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risi-ken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kre-ditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 30 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 16, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN). Ein solcher Wissensvorsprung liegt auch vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde - 8 - (st. Rspr. des Senats, siehe nur Urteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366 Rn. 35, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 183, 112 be-stimmt, und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20, zur Ver-366ffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN). 18 In F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgeben-den Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts k366nnen sich die Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umst344nden des Falles evident ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff., vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 23 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 12, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN). Dabei ist die Frage der Evidenz objektiv zu bestimmen. Es kommt - entgegen den zumindest missver-st344ndlichen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte; die Frage nach der Kennt-nis der Bank stellt sich erst im Zusammenhang mit der - ihr obliegenden - Wi-derlegung der Vermutung. Die Beweiserleichterung tritt dagegen bereits dann ein, wenn rein objektiv eine evidente arglistige T344uschung vorliegt. Dies ist eine - 9 - Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die dem Tatrichter obliegt und in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt 374berpr374fbar ist (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 53 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 18 und 21). 19 b) Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, das Berufungsgericht h344tte eine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin wegen eines konkreten Wissensvor-sprungs 374ber eine Doppelt344tigkeit der Finanzierungsvermittlerin bejahen m374s-sen, weil die Kl344gerin nach der Behauptung der Beklagten ohne deren Kenntnis eine Provision von 2% der Darlehenssumme an den Finanzierungsvermittler gezahlt habe. Eine solche Aufkl344rungspflicht bestand hier bereits aus Rechts-gr374nden nicht. Der Senat hat eine Offenbarungspflicht f374r den Fall bejaht, dass eine Bank den Verm366gensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depot-geb374hren beteiligt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem Verm366gensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgeb374hren zu verg374ten, die sie k374nftig von Kun-den erhalte, die er ihr zuf374hre, schaffe die Bank n344mlich f374r ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Gesch344fte nicht allein das Interesse des Kunden, son-dern auch das eigene Interesse an m366glichst umfangreichen Verg374tungen der Bank zu ber374cksichtigen (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gef344hrdung der Inte-ressen der Beklagten h344tte die Kl344gerin durch die behauptete verschleierte Zahlung einer Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler nicht ge-schaffen. Dieser handelte als Finanzierungsmakler f374r die Beklagten; hingegen bestand kein Vertragsverh344ltnis, aufgrund dessen er 344hnlich einem Verm366-gensverwalter die Wahrnehmung der Interessen der Beklagten - zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 20 - 10 - 308/02, WM 2003, 1686, 1687 f.; Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419). 21 Eine unerlaubte Doppelt344tigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl f374r die Beklagten als auch f374r die Kl344gerin ist ebenfalls nicht festgestellt. Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengesch344ften eine T344tigkeit des Maklers f374r beide Seiten grunds344tzlich zul344ssig ist, sofern er f374r beide Teile als Nachweismakler oder f374r den einen als Vermittlungs- und f374r den anderen als Nachweismakler t344tig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdr374ckliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppelt344tigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, WM 2003, 2061, 2062, mwN; Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419). Dass der Finanzierungsvermittler auch f374r die Kl344gerin als Vermittlungsmakler t344tig geworden w344re, haben die Beklagten nicht behauptet. Dar374ber hinaus ist nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund der be-haupteten heimlichen Zahlung einer Provision an den Finanzierungsvermittler ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut, das keine oder nur eine geringe-re Vermittlungsprovision an Finanzierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zu g374nstigeren Konditionen erhalten h344tten (dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 f. und vom 2. Dezem-ber 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419). 22 - 11 - c) Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht hingegen einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den Angaben 374ber die Baukostensumme und den Abschluss eines Generalunternehmervertrages mit einem "374berregional t344tigen Generalunternehmer" nicht ablehnen d374rfen. Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht einen Wissensvorsprung der Kl344gerin mangels Evidenz der unrichtigen Angabe im Prospekt angenommen hat, halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zu Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht insoweit den Prozessstoff nicht ausgesch366pft und erhebliches Vorbringen der Beklagten 374bergangen hat. 23 aa) Entgegen der Revision ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht allein in dem Auseinanderfallen zwischen den prospektierten Baukosten von 19 Mio. DM und der Baukostensch344tzung der A. GmbH in H366he von 13.226.000 DM bzw. - unter Einschluss der Baunebenkosten - von 14.481.000 DM eine arglistige T344uschung verneint hat. Das Vorbringen der - f374r das Vorliegen eines Prospektfehlers darlegungs- und beweispflichtigen - Be-klagten hierzu ist nicht substantiiert. 24 Die schlichte Bezugnahme der Beklagten auf die Kostensch344tzung und auf den in dem Generalunternehmervertrag vereinbarten Werklohn gen374gt in-soweit ebenso wenig wie die blo337e Behauptung, die mit der Fa. D. ver-einbarte Bausumme von 13,15 Mio. DM sei zutreffend. Vielmehr h344tten die Be-klagten - insbesondere auch im Hinblick auf die von der Kl344gerin konkret ge-nannten Kosten f374r die Jahre 1993 bis 1997 - zu den Baukosten im Einzelnen vortragen m374ssen. Mangels Vorlage der Kostensch344tzung durch die Beklagten konnte das Berufungsgericht nicht 374berpr374fen, welche konkreten Kostenpositio-nen darin erfasst waren und wie genau die Kalkulation war. Die H366he der in dem Generalunternehmervertrag vereinbarten Baukosten l344sst ebenfalls keinen Schluss auf eine vors344tzlich 374berh366hte Baukostenangabe im Prospekt zu. Die 25 - 12 - dem prospektierten Aufwand zugrunde liegenden und die im Generalunterneh-mervertrag vereinbarten Leistungen sind nicht deckungsgleich. Der Generalun-ternehmervertrag umfasst nicht die Kosten der Baugenehmigung, der Pr374fstatik, der 366ffentlichen Erschlie337ung, der Statik und der Ausf374hrungsplanung. Ferner sind darin nicht - worauf auch in der notariellen Beitrittserkl344rung unter Num-mer I 4 hingewiesen wird - die Kosten f374r die technische, wirtschaftliche und juristische Betreuung sowie die Projektsteuerung enthalten. bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die T344uschung der Beklagten nicht in der isolierten Angabe der prospektierten Baukosten zu sehen ist, sondern darin, dass im Prospekt der Eindruck erweckt wird, zur Minimierung der Baukosten des Fondsobjekts w374rde mit einem 374berregional t344tigen Bauun-ternehmen ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen werden, w344hrend tats344chlich - wie die Beklagten in der Berufungsbegr374ndung unwidersprochen vorgetragen haben - bereits ein Baubetreuungsvertrag mit einer zur Unterneh-mensgruppe der Fondsinitiatoren geh366renden Gesellschaft mit einer Festpreis-garantie 374ber 19 Mio. DM abgeschlossen war bzw. dessen Abschluss unmittel-bar bevorstand. 26 (1) Nach Nummer 2.2 des Gesellschaftsvertrages sollte der Generalun-ternehmervertrag "unter Ber374cksichtigung allgemeiner Grunds344tze" abge-schlossen werden. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass auf der Grundlage der f374r die Errichtung des Gesch344ftszentrums erstellten Planung bei mehreren (374berregional t344tigen) Bauunternehmen ein Angebot eingeholt wer-den sollte, um sodann mit dem g374nstigsten Anbieter den Bauvertrag abzu-schlie337en. Demgegen374ber konnten sich durch das "Zwischenschalten" des Baubetreuungsvertrags g374nstigere Angebote von Generalunternehmen f374r die Anleger nicht mehr in der Hinsicht positiv auswirken, dass eine etwaige Kosten-ersparnis dem Fondsverm366gen erhalten blieb und etwa als R374cklage f374r k374nfti- 27 - 13 - ge Investitionen oder im Rahmen einer Sonderaussch374ttung Verwendung fin-den w374rde. Den Anlegern wurde hierdurch vorgespiegelt, dass die H366he der prospektierten Baukosten nur einen Maximalbetrag darstellt und die "Chance" geringerer Baukosten bestand; zugleich wurden sie davon abgehalten, diesen Betrag auf seine Richtigkeit zu 374berpr374fen, weil eine etwaige Kostenersparnis nach ihren berechtigten Erwartungen im Fondsverm366gen verbleiben w374rde. Bereits dies stellt eine arglistige T344uschung der Beklagten dar, 374ber die sie von der Kl344gerin h344tten aufgekl344rt werden m374ssen. (2) Dar374ber hinaus h344tten die Beklagten auch dar374ber aufgekl344rt werden m374ssen, dass den Fondsinitiatoren aufgrund der Vertragskonstruktion im Um-fang des Unterschreitens der prospektierten Baukosten au337erhalb des Gesell-schaftsvertrags eine Sonderzuwendung einger344umt worden ist. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrichten. Dazu geh366rt auch eine Darstel-lung der wesentlichen kapitalm344337igen und personellen Verflechtungen zwi-schen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Gesch344ftsf374hrern und beherr-schenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Ge-sch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteili-gungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuf374hrenden Vorha-ben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gew344hrten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257 Rn. 16, vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 24 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 25, jeweils mwN). 29 - 14 - Gemessen an diesen Grunds344tzen waren die Angaben in dem Fonds-prospekt falsch bzw. unvollst344ndig. Der Generalunternehmervertrag f374r das Bauvorhaben wurde entgegen den Prospektangaben nicht unmittelbar zwi-schen der Fondsgesellschaft und einem 374berregional t344tigen Bauunternehmen abgeschlossen, sondern mit der zwischengeschalteten und zur Unternehmens-gruppe der Fondsinitiatoren geh366renden S. GmbH. Eine im Falle des Unter-schreitens der prospektierten Baukosten erzielte Kostenersparnis floss der S. GmbH zu und stellte eine Sonderzuwendung dar, 374ber die im Prospekt auf-zukl344ren gewesen w344re. 30 cc) Die Prospektangabe ist auch objektiv evident unrichtig. Entgegen den rechtsfehlerhaften Ausf374hrungen des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kl344gerin die Unrichtigkeit der Prospekt-angaben erkennen konnte. Die Beweiserleichterung tritt bereits dann ein, wenn rein objektiv eine evidente arglistige T344uschung vorliegt. Ob die Bank im kon-kreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte, ist insoweit unma337geblich. Die Frage nach der Kenntnis der Bank stellt sich erst im Zusammenhang mit der Widerlegung der Vermutung, in deren Rahmen die Bank zu ihrer Unkenntnis vortragen und Beweis antreten muss. 31 Die weitere Voraussetzung f374r die Vermutung der von den Beklagten be-haupteten Kenntnis der Kl344gerin von der arglistigen T344uschung der Beklagten ist nach dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts f374r das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten gegeben. Danach ist von einem institutionalisierten Zusammenwirken zwischen der Kl344-gerin und den Fondsinitiatoren auszugehen. 32 d) Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das Berufungsge-richt im Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt 374ber die Gr366337e der ver- 33 - 15 - mietbaren B374rofl344che eine objektiv evidente arglistige T344uschung der Beklagten verneint hat. Insoweit handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt darauf 374berpr374ft werden kann, ob die tatrichterliche W374rdigung ohne weiteres vertret-bar ist, nicht gegen Denkgesetze verst366337t und nicht auf verfahrenswidriger Tat-sachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366 Rn. 36, mwN, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 183, 112 bestimmt). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler in diesem Sinn sind dem Beru-fungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die gegen das Berufungsurteil insoweit erhobenen R374gen der Revision gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). - 16 - III. 34 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344-rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Sachvortrag erhalten haben, die erforderlichen erg344nzenden Feststellungen zu einer Haf-tung der Kl344gerin aus Aufkl344rungsverschulden zu treffen haben. Wiechers Ellenberger Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 09.06.2008 - 1 O 301/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2009 - 23 U 133/08 -
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