BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 232/09 vom 4 . Ju l i 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 4 . Ju l i 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat die geltend gemac h- ten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1) bereits im Rahmen seine s Beschlusses vom 14. Mai 2012 geprüft. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung f ührt zu keinem anderen Ergebnis. Im Blick auf den Umstand, wo die Klägerin ansässig ist, erweist sich der geltend gemachte Gehörs verstoß nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das eine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich unterstellt hat, als nicht entsche i- dungserheblich. Soweit die Klägerin die Auslegung des hier maßgeblichen A b- kommens durch das Berufungsgericht beanstandet, ist d er Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Die weiter erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die B e- schwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem der Auffassung des Ber u- 1 2 3 - 3 - fungsgerichts entsprechenden Schrifttum (vgl. Vogel/Lehner/Tis chbirek, Do p- pelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 10 Rn. 231; Haase/Gaffron, Auße n- steuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, 2009, Art. 10 MA II Rn. 153; Piltz/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, 2012, Art. 7 MA Rn. 99) auseinand er. In diese Richtung deutet überdies eine En t- scheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 1999 - I R 110/98, BFHE 190, 118), wonach Gewinne aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft nach Schweiz er Recht zu beste u- ern sind. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 8 O 260/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I - 25 U 34/09 -
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