BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 233/02 vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ros-tock vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 36.579,06 Euro. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Beklag-ten zu 1 mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe eine schuldhafte Ver-letzung konkursspezifischer Pflichten des Beklagten zu 1 weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (Gliederungspunkt 2 des angefochtenen Urteils). Insoweit - 3 - hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungs-bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, welche sich in einer un-bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Inte-resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 291). Die Frage, welche Pflichten den Sequester im Hinblick auf verderbliche Waren treffen, ist in der Kommentarliteratur nicht umstritten und im übrigen anhand der Umstän-de des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist dem Berufungsge-richt kein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Zulassung der Revision zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verlan-gen würde (vgl. BGHZ 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135, 139 ff. bestimmt). Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungser-heblichen Vortrag des Klägers übergangen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter den Gliederungspunkten 1 und 3 sind nicht entscheidungserheblich. Aus ihnen kann schon deshalb kein Zulassungsgrund hergeleitet werden. Von einer weiteren Begründung der Ent-scheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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