BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 233/04 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 19.819,56 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beklagte ist Treuh344nder in dem am 8. Dezember 2000 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der J. . Diese hat ihren am 28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kl344ger zu 275-Anteil beerbt. Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verf374gung unter Lebenden auf den To-desfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der Kl344ger von der Masse einen Bruchteil von 274. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kl344ger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen die-ses Urteil. 1 - 3 - II. Der statthafte und nach 247 566 Abs. 2 ZPO zul344ssige Antrag ist unbe-gr374ndet. Die von dem Kl344ger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten grunds344tzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassver-bindlichkeiten in den F344llen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des Insol-venzschuldners f344llt, stellen sich nicht. 2 Mit der Klage beansprucht der Kl344ger 274 des der Schuldnerin schenkwei-se zugewandten Sparguthabens. Zugleich tr344gt er unter Vorlage des Erb-scheins vor, er selbst sei neben der Schuldnerin zu 275-Anteil Erbe geworden, und legt dar, der Nachlass - ohne das Sparguthaben - habe ausgereicht, um etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden zu begleichen. Den Bestand des Nachlasses und dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nennt er dagegen nicht. Die Klage ist damit unschl374ssig, ohne dass die benann-ten Grundsatzfragen beantwortet werden m374ssen. Der Pflichtteilserg344nzungs-anspruch gem344337 247247 2325, 2326 BGB richtet sich gegen den Erben. Da der Kl344-ger selbst zu 275 Erbe geworden ist, kann er diesen Anspruch nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesam-ten Nachlasses darzulegen w344re (vgl. RGZ 84, 204, 207; Erman/ Schl374ter, BGB 10. Aufl. 247 2325 Rn. 2; Staudinger/Olshausen, Neubearbeitung 2006 247 2325 Rn. 83 f). 3 F374r den Erg344nzungsanspruch gegen den Beschenkten gem344337 247 2329 BGB gelten keine geringeren Darlegungsanforderungen. Auch f374r diesen An-spruch muss der Pflichtteilsberechtigte die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und beweisen und deshalb ebenfalls den Nachlassbestand in den 4 - 4 - Prozess einf374hren, weil nur so die Berechnung seines Anspruchs m366glich ist (RGZ 84, 204, 207; Baumg344rtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-recht 2. Aufl. Band II 247 2329 BGB Rn. 2; Staudinger/Olshausen, aaO 247 2329 Rn. 23). Da der Kl344ger den Nachlassbestand nicht dargelegt hat, ist die Klage auch insoweit unschl374ssig. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanz: LG Bonn, Entscheidung vom 30.11.2004 - 15 O 272/04 -
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