BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 233/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. November 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 93.223,70 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen nicht, wie von der Beschwerde beanstandet, auf objektiver Willk374r. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nach dem Inhalt des Berufungsurteils nicht davon auszugehen, dass die Kl344gerin 374berhaupt nicht beraten worden ist. Das Berufungsgericht hat als nicht widerlegt angesehen, dass der Kl344gerin "seine [des Beklagten zu 2] positive Einsch344tzung der Prozessaussichten bekannt gewesen" ist. Danach kann eine Beratung vorausgegangen sein. Willk374rlich ist auch nicht die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe nicht davon ausgehen m374ssen, dass die Kl344gerin, eine Patentanwaltssekret344rin, "die Unwiderruflichkeit des Ver-gleichs nicht mitbekam". Im Unterschied zu dem ersten Vergleich, den die Kl344- 1 - 3 - gerin widerrufen hatte, enthielt der zweite, dessen Nachteiligkeit die Kl344gerin nunmehr beklagt, keinen Widerrufsvorbehalt; bei dem ersten Vergleichsschluss war sie nicht pers366nlich anwesend gewesen, bei dem zweiten sehr wohl. Die Beratungspflicht des Beklagten zu 2 am 20. Oktober 2004 anl344sslich des Ver-gleichsschlusses ersch366pfte sich zudem in der Darstellung der rechtlichen Ge-sichtspunkte, welche die Kl344gerin neben den vom Gericht er366rterten Umst344n-den f374r ihre Entscheidung 374ber die Vergleichsannahme noch ben366tigte. War-nende Hinweise aus der Sicht der Arbeitsberatung waren von den beklagten Rechtsanw344lten nicht zu erwarten. Das Berufungsurteil beruht ferner nicht darauf, dass das Vorbringen der Kl344gerin zur steuerlichen Behandlung der im Vergleich ausbedungenen Abfin-dung unber374cksichtigt geblieben ist. Der Hinweis auf die ma337gebende Besteue-rungsvorschrift, 247 3 Nr. 9 EStG, findet sich bereits in dem Vergleichstext selbst. Die Kl344gerin musste demnach einen Teilbetrag von 2.800 200 der erhaltenen Ab-findung versteuern und die beklagte Arbeitgeberin einen entsprechenden Lohnsteueranteil zun344chst abf374hren. Die im Zuflussjahr 2004 arbeitslose Kl344ge-rin h344tte sich aber diesen Steueranteil wegen Unterschreitung des Tariffreibe-trags m366glicherweise erstatten lassen k366nnen und dieses auch getan. Bezoge-nes Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe waren nach 247 3 Nr. 2 EStG steuer-frei. Von daher fehlt es schon an schl374ssigem Vortrag, dass die mit dem Ver-gleich zusammenh344ngenden Steuerfragen der Beratung durch die Beklagten 2 - 4 - bedurften und unterbliebene Beratung allein zu diesem Punkt f374r die Entschei-dung der Kl344gerin, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, urs344ch-lich war. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.03.2006 - 35 O 8225/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2934/06 -
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