BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 233/07 vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 230.788,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schenkungsvertrag 374ber ein Grundst374ck, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter R374ck374bertra-gungsanspruch f374r den Fall des Verm366gensverfalls oder der Insolvenz des Be-g374nstigten vereinbart wird, im Insolvenzverfahren mangels objektiver Gl344ubi- 2 - 3 - gerbenachteiligung nicht anfechtbar ist (BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - IX ZB 39/05, z.V.b.). Dieser Grundsatz gilt dann, wenn im Schenkungsvertrag ein R374cktrittsrecht f374r den Fall von Zwangsvollstreckungsma337nahmen in das ge-schenkte Grundst374ck vorgesehen ist, auch f374r eine Gl344ubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Die Aus374bung des R374cktrittsrechts ist bereits deshalb nicht anfechtbar, weil sie keine Rechtshandlung des Schuldners (vgl. 247 1 AnfG) darstellt. Unter den Begriff der Rechtshandlung fallen alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleich ob diese gewollt oder nicht gewollt ist; der Begriff ist weit auszulegen und erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Vollstreckungszugriffs ausl366st (Huber, AnfG 10. Aufl. 247 1 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918). Die Schuldnerin mag die R374cktrittsberechtigte - ihre hochbetagte Tante - beeinflusst haben. Das R374cktrittsrecht wurde jedoch von dieser allein ausge374bt, ohne dass die Schuldnerin dabei in rechtlich relevanter Weise mitwirken musste. Auf die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es damit nicht mehr an. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2006 - 4 O 387/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2007 - 11 U 13/06 -
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