BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 233/07 vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die R374gen aus Art. 3 GG und Art. 103 GG hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, dass die Be-klagte noch in der letzten m374ndlichen Verhandlung ohne neues Vorbringen bestritten hat, die Fondsbetei-ligung habe der Altersvorsorge dienen sollen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht. Das Berufungs-gericht hat es vielmehr aufgrund der Aussage der Zeugin A. als bewiesen angesehen, dass dieses das Anlageziel gewesen sei. Gegen diese W374rdigung ist nichts einzuwenden. Insbesondere war das Beru-fungsgericht nicht nach 247 398 ZPO gehalten, die Zeu-gin erneut zu vernehmen. Das Landgericht hat ihre Aussage insoweit nicht in Zweifel gezogen, sondern - 3 - deren Richtigkeit unterstellt. Von einer n344heren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 30.606,10 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2006 - 10 O 864/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 17 U 281/06 -
Full & Egal Universal Law Academy