BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/08 Verk374ndet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB IV 247 28e Abs. 1 Satz 2; InsO 247 129 Abs. 1 Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - LG Schwerin AG Schwerin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Schwerin vom 28. November 2008 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 17. Januar 2008 erlie337 die beklagte gesetzliche Krankenkasse we-gen r374ckst344ndiger Gesamtsozialversicherungsbeitr344ge in H366he von 5.333,43 200 eine Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung gegen die Schuldnerin, mit der sie auch deren Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des jeweiligen Guthabens auf ihrem Bankkonto pf344ndete. Die Schuldnerin beantragte am 28. Januar 2008 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Die Bank der Schuldnerin 374berwies am 7. Februar 2008 von dem gepf344ndeten Konto, auf welchem sich damals ein Guthaben von 12.379,63 200 befand, den r374ckst344ndigen Betrag in voller H366he. Am 22. Februar 2008 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Kl344ger in demselben zum Ver-walter ernannt. 1 - 3 - Der Kl344ger hat die Rechtshandlung der Beklagten unter Berufung auf 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklagte ist der Anfechtung des auf die Schuldnerin als Arbeitgeberin entfallenden Anteils an den Gesamtsozialver-sicherungsbeitr344gen nicht entgegengetreten und hat deshalb schon vorprozes-sual die H344lfte des erlangten Betrages an den Kl344ger zur374ck374berwiesen. Mit seiner Klage verlangt der Insolvenzverwalter noch R374ckzahlung der zweiten Beitragsh344lfte von 2.666,71 200, die parit344tisch von den vormaligen Arbeitneh-mern der Schuldnerin zu tragen war. Die Parteien streiten ausschlie337lich dar-um, ob der Anfechtbarkeit insoweit 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingef374gt durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) des Gesetzes zur 304nderung des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), entgegensteht. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht, dessen Urteil in NZI 2009, 185 ver366ffentlicht worden ist, hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass auch der Arbeitnehmeran-teil an den Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen aus dem Verm366gen der 5 - 4 - Schuldnerin entnommen worden sei und daher die Insolvenzmasse schm344lere. Da die Pf344ndung und Einziehung des gegen die Bank gerichteten Auszah-lungsanspruchs im kritischen Zeitraum gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt seien, sei der auf diese Weise erlangte Betrag zur374ckzugew344hren. Der Zuord-nung des h344lftigen Arbeitnehmeranteils an dem Gesamtbetrag zum Verm366gen der Schuldnerin stehe die Neuregelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht entgegen. Diese sei im Streitfall schon nicht einschl344gig, weil die Beklagte ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt habe. Eine Ma337-nahme der Einzelzwangsvollstreckung unterfalle nicht mehr dem in 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV verwendeten Begriff der Zahlung, welcher eine freiwillige Leistung voraussetze. 334berdies erforderten Sinn und Zweck der Neuregelung auch generell keinen Ausschluss der Anfechtung. Das erkl344rte Ziel der Bundes-regierung, die den Gesetzentwurf eingebracht habe, sei gewesen, den "Besitz-stand des Arbeitnehmers" in der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Dieser Zweck werde nicht gef344hrdet, wenn die Einzugsstellen der Sozialversicherungs-tr344ger den Arbeitnehmeranteil der Insolvenzmasse zur374ckgew344hren m374ssten. Den Schutz der Versicherungsanspr374che erreiche schon die gesetzliche Fiktion im Verh344ltnis zwischen Sozialversicherungstr344ger und Arbeitnehmer. Es bed374r-fe dazu keiner Besserstellung der Sozialversicherungstr344ger in der Insolvenz des Arbeitgebers. II. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Unzutref-fend ist allerdings die Annahme der Vorinstanzen, Verm366gensverschiebungen, welche die gesetzlichen Einzugsstellen der Sozialversicherung im Voll- 6 - 5 - streckungswege erzwungen hatten, seien keine Zahlungen im Sinne des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV. 1. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung hat das Berufungsge-richt angenommen, dass die Pf344ndung und Einziehung des Bankguthabens der Schuldnerin nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten werden konnte. Die Pf344ndungs- und 334berweisungsverf374gung erlie337 die Beklagte elf Tage vor Ein-reichung des Insolvenzantrags, stellte sie der Bank als Drittschuldnerin zu und erhielt das Guthaben zehn Tage nach Antragsstellung ausgezahlt. Die w344hrend der kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist inkongruent (BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9). Weitere Voraussetzun-gen einer erfolgreichen Anfechtung verlangt 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. 7 2. Die Revision verfolgt den Rechtsstandpunkt der Beklagten weiter, der Einzug von Sozialversicherungsbeitr344gen sei seit dem 1. Januar 2008 gem344337 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Insolvenzanfechtung entzogen, soweit es sich um Arbeitnehmeranteile handelt. Diese Frage hat der Senat in seinem Be-schluss vom 27. M344rz 2008 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 749 Rn. 12) zum zeitlichen Geltungsbereich der neu geschaffenen Fiktion noch offenlassen k366n-nen. Sie ist nunmehr entscheidungserheblich. Der hierauf zielende Revisions-angriff dringt jedoch nicht durch. 8 a) Nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ist in der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes (zusammenfassend BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff m.w.N.) die Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitgeber an die Einzugsstellen des Gesamtsozialversiche-rungsbeitrags als R374ckgew344hr (247 143 InsO) im Zweipersonenverh344ltnis aufge-fasst worden. Unerheblich war, ob dem in der Leistungskette ein Lohnabzug 9 - 6 - gem344337 247 28g SGB IV vorausging. Selbst wenn man darin eine vorweggenom-mene Erstattung aus dem Bruttolohnanspruch und damit eine Leistung des Ar-beitnehmers an den Arbeitgeber sehen wollte, k344me es hierauf anfechtungs-rechtlich gegen374ber den Einzugsstellen der Sozialversicherungstr344ger nicht an. Denn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung f374r jede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11). b) Demgegen374ber hat die Bundesregierung in ihren Gesetzesvorlagen f374r die Einf374gung von 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (dem insoweit nicht Gesetz gewordenen Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zum Pf344ndungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vom 9. M344rz 2006 - BT-Drucks. 16/886 - und dem unver344ndert verabschiedeten Art. 1 Nr. 17 ihres Entwurfs eines Gesetzes zur 304nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 28. September 2007 - BT-Drucks. 16/6540) betont, dass der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers die Abf374h-rung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber umfasse, soweit er nach 247 28g SGB IV vom Lohn des Besch344ftigten einbehalten worden sei (ebenso BAGE 97, 150 ff). Die Erf374llung dieses Leistungsteils als Besitz-stand des Arbeitnehmers m374sse auch im Insolvenzfall gesichert werden. 10 Von dieser Zielsetzung der Bundesregierung ausgehend kann die Wir-kungsweise ihres vom Gesetzgeber angenommenen L366sungsvorschlages f374r die Rechtsauslegung nicht sicher erschlossen werden. Denn danach h344tte die Schlussfolgerung n344her gelegen, die Abf374hrung einbehaltener Arbeitnehmeran-teile durch den beitragspflichtigen Arbeitgeber an die gesetzlichen Einzugsstel-len der Sozialversicherung vollziehe sich im Dreipersonenverh344ltnis, 344hnlich einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Dem Leistungsanspruch des Dritten 11 - 7 - gem344337 247 328 Abs. 1 BGB entspr344che die Forderung der Einzugsstelle auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach 247 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dem For-derungsrecht des Versprechensempf344ngers gem344337 247 335 BGB entspr344che der arbeitsvertragliche Abf374hrungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-geber. Die anfechtungsrechtliche Folge dieser Sichtweise k366nnte sein, dass die Abf374hrung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstellen der Sozialversiche-rung regelm344337ig als Doppeldeckung nur dann h344tte angefochten werden k366n-nen, wenn die Voraussetzungen dazu gegen374ber beiden Gl344ubigern bestanden h344tten. Vom Vorschlag einer solchen gesetzgeberischen L366sung hat die Bun-desregierung aus nicht dargelegten Gr374nden - m366glicherweise 374berwiegenden praktischen Bedenken, weil sie die vermehrte Anfechtung von Lohnzahlungen an Arbeitnehmer erwarten lie337e - indes abgesehen. c) Der Wortlaut von 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV l344sst verschiedene Aus-legungen des fingierten Tatbestandes zu. Insbesondere bringt der Wortlaut schon keine Klarheit dar374ber, ob die Zahlung des vom Besch344ftigten zu tragen-den Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar oder mittelbar aus dem Verm366gen des Besch344ftigten erbracht gelten und welche Rechtshand-lung hierf374r ma337geblich sein soll. Insolvenzrechtlich k366nnen sich hieraus und aus weiteren Umst344nden erhebliche Unterschiede ergeben. 12 aa) Soll die Zahlung des vom Besch344ftigten zu tragenden Teils des Ge-samtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar aus seinem Verm366gen er-bracht gelten, so w374rde es sich ohne weitere Ver344nderungen der Geschehens-abl344ufe und Rechtslage um die teilweise Tilgung der Arbeitgeberschuld aus 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch Drittzahlung des Arbeitnehmers gem344337 247 267 BGB handeln. Diese Zahlung kann nicht als zweiter Teil einer Leistungs-kette verstanden werden, weil eine Rechtshandlung des Arbeitnehmers fehlt 13 - 8 - und der Arbeitgeber durch dieselbe Rechtshandlung, teils f374r Rechnung des Arbeitnehmers, auch dessen Bruttolohnanspruch erf374llt. Deshalb w374rde es sich um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch eine fiktiv unmittelbar aus dem Verm366gen des Arbeitnehmers erbrachte Zah-lung handeln (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO). Jedenfalls durch die Erf374llung des Bruttolohnanspruchs gegen374ber dem Arbeitnehmer erbringt der Arbeitgeber auch bei dieser fingierten Fallgestaltung ein eigenes Verm366gensop-fer, welches zur Benachteiligung seiner Gl344ubiger gem344337 247 129 Abs. 1 InsO f374hrt. Dieses Verm366gensopfer kann nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung nicht hinweggedacht werden; denn ihre Erw344gungen be-ruhen gerade auf dem Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers und beurteilen den vom Gesetz bestimmten tats344chlichen Zahlungsfluss als abgek374rzten Leis-tungsweg (Absch366pfung an der Quelle) vom Arbeitgeber 374ber den Arbeitneh-mer zur Einzugsstelle. Der Mittelabfluss f374r die Beitragsentrichtung beim Arbeit-geber ist real, so dass sich die von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung aufgeworfene Frage hier nicht stellt, ob insgesamt nur fingierte Zahlungsvor-g344nge zur anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hr f374hren k366nnen. F374r die fiktive Begr374ndung einer eigenn374tzigen Treuhand des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers fehlen hinreichend deutliche Anhaltspunkte (anders aber v.d. Heydt ZInsO 2008, 178, 183 unter V.; Br344uer ZInsO 2008, 169, 175; Kreft, Festschrift f374r Samwer [2008] S. 261, 272). In der Insolvenz des Arbeitgebers kann die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages - zur H344lfte als mit-telbare Zuwendung - gegen374ber den Einzugsstellen im Ergebnis dann so ange-fochten werden wie bisher. Ein Bargesch344ft gem344337 247 142 InsO ist bei der Anfechtung einer mittelba-ren Zuwendung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstelle durch den Arbeit-geber ausgeschlossen. Da von den Sozialversicherungstr344gern in das Verm366- 14 - 9 - gen der Arbeitgeber keine Leistung gelangt, kommt ein Bargesch344ft nur f374r das Deckungsverh344ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht. Der Anfechtungsgegner hat jedoch bei einer mittelbaren Zuwendung so zu stehen, als habe er den Leistungsgegenstand vom Insolvenzschuldner erworben (BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f). Selbst wenn man dies im Grundsatz anders sehen wollte (vgl. etwa Kreft, aaO S. 273), so w344re hier der Bargesch344ftseinwand durch die Inkongruenz der Einzelzwangsvollstre-ckung innerhalb des Dreimonatszeitraums (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; 162, 143, 149) ausgeschlossen. Erweiterte man die Fiktion in der Weise, dass der Zahlungsweg der Ar-beitnehmeranteile von der Quelle zur Einzugsstelle als Leistungskette vom Ar-beitgeber zum Arbeitnehmer und von dort weiter infolge einer fiktiven Rechts-handlung des Arbeitnehmers an das Endziel verl344uft, so w344re die Anteilsabf374h-rung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Erf374llung des Bruttolohnanspruchs nur gegen374ber dem Arbeitnehmer anzufechten. Damit w374rde aber der Besitz-stand des Arbeitnehmers, der ihm durch die Abf374hrung des Arbeitnehmeranteils verschafft worden ist, nicht gesichert, sondern im Gegenteil gef344hrdet werden. Der Arbeitnehmer k366nnte verpflichtet sein, den mit Erf374llung des Bruttolohnan-spruchs fiktiv in sein Verm366gen 374bernommenen Arbeitnehmeranteil des Ge-samtsozialversicherungsbeitrages dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers nach 247 143 InsO zur374ck zu gew344hren. Entgegen dem von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat eingenommenen Standpunkt k366nnte eine entsprechend erweiterte Fiktion vor dem Tatbestand des 247 143 Abs. 1 InsO nicht halt machen und w374rde somit den nur fiktiven ebenso wie einen ech-ten Leistungsempf344nger dem R374ckgew344hrrisiko aussetzen. Dieses Risiko w374r-de auch nicht ausgeglichen durch die Chance, dass dann im Falle der Arbeit-nehmerinsolvenz dessen Insolvenzverwalter oder Insolvenzgl344ubiger (247 313 15 - 10 - Abs. 2 InsO) die fiktive Zahlung des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle viel-leicht ebenfalls anfechten k366nnten, so dass die Einzugsstellen der Sozialversi-cherungstr344ger gezwungen sein k366nnten, nunmehr in der (Verbraucher-) Insol-venz von Arbeitnehmern die fiktiv von diesen gezahlten Arbeitnehmeranteile zur374ckzugew344hren. Das braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil ohnehin feststeht, dass die Folgen einer derma337en erweiterten Fiktion dem arbeitnehmersch374tzenden Zweck des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zuwiderlie-fen. bb) Soll die Zahlung des vom Besch344ftigten zu tragenden Teils des Ge-samtsozialversicherungsbeitrags als mittelbar aus seinem Verm366gen erbracht gelten, so liefe die mittelbare Zuwendung vom Arbeitnehmer 374ber den Arbeit-geber an die Einzugsstelle. Der unmittelbar zahlende Arbeitgeber w344re als Zah-lungsmittler des Besch344ftigten zu behandeln. In diese Rolle wollte die Bundes-regierung den Arbeitgeber bei der Lohnsteuerzahlung trotz eigener Abf374h-rungspflicht gem344337 247 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG durch ihren mit 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV wortgleichen Vorschlag eines 247 38 Abs. 3 Satz 2 EStG in Art. 3 ihres Gesetzentwurfs vom 9. M344rz 2006 (BT-Drucks. 16/886 S. 13) hineindr344ngen. Dem lag die fragw374rdige Annahme zugrunde, die Rechtslage sei auf den Rechtsgebieten der Lohnsteuerabf374hrung und Entrichtung der Gesamtsozial-versicherungsbeitr344ge durch die Arbeitgeber "vergleichbar" und solle deshalb mit den vorgeschlagenen 247 38 Abs. 3 Satz 2 EStG und 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV einheitlich geregelt werden. Voraussetzung der hier er366rterten Rollen-verteilung ist aber, dass nach 247 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber als Dritter gem344337 247 267 BGB erf374llen kann. 16 - 11 - Der Steuerabzug vom Arbeitslohn gem344337 247 38 Abs. 1 und 3 EStG kann im Dreipersonenverh344ltnis tats344chlich allenfalls das erste Teilst374ck einer Leis-tungskette vom Arbeitnehmer 374ber den Arbeitgeber zum Finanzamt sein; denn mit dem Lohnabzug ist weder die Abf374hrungspflicht des Arbeitgebers aus 247 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG erf374llt noch die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt. Die Anfechtung dieser Leistungen f344nde dann innerhalb der einzelnen Teilst374cke der Leistungskette statt. Erhielte das Finanzamt dagegen die Lohnsteuer durch mittelbare Zuwendung aus dem Verm366gen des Arbeitnehmers, durch die zu-gleich die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt und sein Bruttolohnanspruch erf374llt wird, so w374rde die Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen nicht mehr in der Arbeitgeber-, sondern in der Arbeitnehmerinsolvenz stattfinden m374ssen. Allerdings w374rde auch diese Verlagerung nur um den Preis einer nicht stets un-anfechtbaren Bruttolohnzahlung an den Arbeitnehmer im Falle der Arbeitgeber-insolvenz m366glich sein. 17 Eine dem genannten Entwurf eines 247 38 Abs. 3 Satz 2 EStG entspre-chende Wirkungsweise von 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist nach allem nicht anzunehmen. Es fehlt an einem Beitragsteilschuldverh344ltnis zwischen Arbeit-nehmer und Einzugsstelle. Dieses kann durch die Fiktion einer (mittelbaren) Zahlung aus dem Verm366gen des Arbeitnehmers nicht ersetzt werden. Vielmehr m374sste dann 247 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV ge344ndert werden. Au337erdem w374rde das neu entstehende Anfechtungsrisiko f374r den Arbeitnehmer dem erkl344rten Zweck des Regelungsvorschlags widersprechen, dessen Besitzstand hinsicht-lich der Arbeitnehmeranteile in der Insolvenz (gemeint wohl: des Arbeitgebers) zu sch374tzen. 18 - 12 - d) Der Senat verkennt nicht, dass das von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 28. September 2007 verschleierte Ziel des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ebenso wie in ihrer fr374heren Vorlage vom 9. M344rz 2006, wo die-ses offen angesprochen worden ist (BT-Drucks. 16/886 S. 15), haupts344chlich der Schutz der Sozialversicherungstr344ger vor Beitragsr374ckgew344hr in der Insol-venz von Arbeitgebern gewesen sein kann. So ist die Vorlage vom 28. Sep-tember 2007 w344hrend der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag auch von dem Abgeordneten Anton Schaaf (Protokoll der 118. Sit-zung vom 11. Oktober 2007 S. 12324 B und C) und fast von dem gesamten rechtswissenschaftlichen Schrifttum und einem Teil der Instanzgerichte ver-standen worden. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Denn es ist schon nicht feststellbar, ob diese Zielsetzung von den gesetzgebenden K366rperschaften in ihren Regelungswillen aufgenommen worden ist. Dagegen spricht, das weder im Deutschen Bundestag noch im Bundesrat die Vorlage vom 28. September 2007 in den f374r das Insolvenzrecht zust344ndigen Aussch374ssen beraten worden ist. 19 Eine Fiktion, mit welcher sich der Gesetzgeber behilft, indem er f374r die Rechtsanwendung einen tats344chlich nicht bestehenden Sachverhalt schafft, kann nur in beschr344nktem Umfang nach dem verfolgten Ziel ausgelegt werden. Welche Rechtsfolgen der fingierte Tatbestand hat, bestimmt das sonstige Recht, an welches der Richter gebunden ist und welches der Bundesgerichts-hof hier anderweitig ausgelegt hat. Ergibt sich danach aus einer gesetzlichen Fiktion nicht die Rechtsfolge, auf die es der Gesetzgeber abgesehen hat, so kann der Richter ihn vor seinem Rechtsirrtum nicht sch374tzen. Lediglich dann, wenn der fingierte Tatbestand selbst auslegungsbed374rftig und auslegungsf344hig ist, kann der Richter die Auslegung des bindend unterstellten Sachverhalts so vornehmen, dass der Zweck einer Fiktion nach den allgemeinen Gesetzen 20 - 13 - m366glichst erreicht wird. In diesem Sinne ist der Senat bei seiner Entscheidung verfahren. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 17 C 64/08 - LG Schwerin, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 S 100/08 -
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