BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/09 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27. November 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 21. Juli 2009 aufge-hoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel. Sie stand in Gesch344fts-beziehung zu dem sp344teren Insolvenzschuldner. Sie lieferte an diesen Kfz-Ersatzteile und berechnete daf374r im Juni 2008 insgesamt 1.500,13 200. Die Rechnungsbetr344ge zog sie aufgrund einer ihr vom sp344teren Schuldner erteilten Erm344chtigung am 10. und 17. Juli 2008 ein. 1 Am 18. September 2008 wurde der Beklagte zum vorl344ufigen mitbestim-menden Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Schuldners bestellt. Noch vor Ablauf der Frist widersprach er gegen374ber der Schuldnerbank den Belas- 2 - 3 - tungsbuchungen. Diese schrieb die Geldbetr344ge dem Schuldnerkonto wieder gut und gab die Lastschriften zur374ck. Am 24. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Die Kl344gerin h344lt den Widerspruch f374r unberechtigt und hat den Beklag-ten als Insolvenzverwalter auf Zahlung von 1.500,13 200 nebst Zinsen in An-spruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Kla-geabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage. 5 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Masse zugebilligt und - sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs anschlie337end - ausgef374hrt: Die Aus374bung des Wider-spruchsrechts durch den Beklagten sei ebenso rechtsmissbr344uchlich wie dies im Falle der Aus374bung des Widerspruchsrechts durch den Schuldner au337erhalb der Insolvenz gewesen w344re. Es sei nicht gerechtfertigt, das Einzugserm344chti-gungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Mas-semehrung umzufunktionieren. 6 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Die Kl344gerin hat den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und nicht pers366nlich verklagt. Das ergibt sich aus der Parteibezeichnung sowohl im Mahnantrag wie auch in der Anspruchsbegr374ndungsschrift. 8 2. Schadensersatzanspr374che als Masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen des 247 55 InsO nicht vorliegen. Da eine sch344digende Handlung allenfalls durch den vorl344ufigen Verwalter er-folgt sein kann (unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift - vgl. hierzu die vom IX. und XI. Zivilsenat entwickelten Grunds344tze in den Urteilen vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, NJW 2010, 3517 und XI ZR 236/07, NJW 2010, 3510), kann eine Masseverbindlichkeit allein nach 247 55 Abs. 2 InsO begr374ndet worden sein. 247 55 Abs. 2 InsO betrifft jedoch nur den vorl344ufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuld-ners 374bergegangen ist. F374r den vorl344ufigen Verwalter ohne Verf374gungsbefugnis gilt die Vorschrift nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht erm344chtigt wor-den ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der sp344teren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., 247 55 Rn. 29). Ein solcher vorl344ufiger Verwalter mit Verf374gungsbefugnis war der Beklagte nicht. Auch hat ihm das Insolvenzgericht - bezogen auf den Lastschriftwider-spruch - keine Einzelerm344chtigung erteilt. 9 3. Ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche Anspr374che gegen die Masse. Gem344337 247 55 Abs. 2 InsO k366nnen schon aus den oben genannten 10 - 5 - Gr374nden etwaige Bereicherungsanspr374che keine Masseverbindlichkeiten dar-stellen. Auch 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO begr374ndet hier keine Masseverbindlichkei-ten. Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Verm366gensgegenstand ohne rechtlichen Grund ( 247247 812 ff BGB ) nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens er-langt haben. Ist die Bereicherung bereits vor der Er366ffnung zur Masse gelangt, greift 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Er366ffnung weggefallen ist. Bei Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens am 24. Oktober 2008 war die Erf374llung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen; zu einer Verm366gensverschiebung zugunsten der Masse ist es nach der Verfahrenser366ffnung nicht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO Rn. 12 mwN). III. Das angefochtene Urteil kann deshalb kein Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis 11 - 6 - erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die unschl374ssige Klage war abzuweisen. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 C 123/09 - LG Hagen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 1 S 97/09 -
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