BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 233/12 vom 3. Juli 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Ric hterin Möhring am 3. Juli 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung v on Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 161.683,92 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2012 (IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 3 ff) nicht missverstanden. Es hat sich aufgrund der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen en Festste l- lungen davon positiv überzeugt, dass die Beklagte bei Entgegennahme der a n- gefochtenen Zahlungen jedenfalls keine Kenntnis von einem etwaigen Gläub i- gerbenachteiligungsvorsatz hatte, weil sie aufgrund des Werts der beiden Grundstücke und der Höhe ihrer Forderung gegenüber der Schuldnerin im Zei t- punkt der Zahlungen im Hinblick auf ihre erstrangigen Grundpfandrechte davon ausgehen durfte, dass ihre Forderung auch für den Fall der Zwangsversteig e- rung umfassend und insolvenzfest gesichert war . Dann abe r durfte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend geschlossen hat, davon ausgehen, dass die Za h- lungen nicht objektiv gläubigerbenachteiligend waren, sie hatte mithin desw e- gen keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Beschlus s vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 3 ff; vgl. auch MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 1 09 , 160; Münc h- Komm - InsO/Kirchhof, aaO , § 1 44 Rn. 10b; Jaeger/Henckel, InsO, § 144 Rn. 15; Ganter, WM 2011, 245, 246 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1962 - VIII ZR 126/61, WM 1962, 1 316, 1317; vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- set zungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist. 2 3 - 4 - Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.01.2012 - 20 O 150/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2012 - 13 U 17/12 - 4
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