ECLI:DE: BGH:2017:040717UXIZR233.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 233 /16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Sa tz 1 Bl, § 310 Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unterne h- mern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" unte r- liegt auch dann nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist g emäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Kontokorrentkredit handelt (Ergänzung zu Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16 - OLG H amburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahre ns, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Bea r- beitungsgebühren, die diese bei Auszahlung eines Darlehen s einbehalten hat. Der Kläger, selbstständiger Immobi lienprojektentwickler, schloss in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge über jeweils siebenstellige Darlehenssummen mit der Beklagten ab , darunter die vorliegende als " Verbra u- cherdarlehensvertrag " überschriebene Vereinbarung vom 27 . Oktober 20 05 mit einer Vertragslaufzeit von elf Monaten, die dem Ankauf und Umbau eines Wohn - und Geschäftshauses in G . diente. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein Darlehen mit dem Höchstbetrag von 1.350.000 zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger nach Absprache mit 1 2 - 3 - der Beklagten während der Ankaufs - und Umbauphase als Kontokorrentkredit und nach Baufertigstellung in Form von Termingeldern (EURIBOR - Tranchen) nutzen durfte. Für den Kontokorrentkredit wu rde zunächst ein Zinssatz in Höhe von 6,75 % p.a. vereinbart , wobei der Beklagten ein Anpassungsrecht hinsich t- lich der Zinshöhe eingeräumt wurde. Für die Termingelder , die in Tranchen von jeweils mindestens 500.000 mit Laufzeiten von bis zu drei Monaten z ur Verf ü- gung gestellt werden sollten, wurde ein Zinssatz von 2 % p.a. über dem für die jeweilige Zinsperiode ermittelten EURIBOR fest gelegt. In Ziffer 3 des Vertrages ist eine " einmalige, sofort fällige, nicht laufzei t- abhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen " in Höhe von 13.500 vorg e- sehen. Eine solche Gebühr wurde mit abweichender Betragsangabe in si e- ben weiteren von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt. Der Kläger erhielt in der Folge den um die Bearbeitungsgebühr gekür z- ten Nettodarlehensbetrag ausb ezahlt . Er betrachtet die Vertragsklausel als u n- wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung und begehrt deshalb die Rückza h- lung der Gebühr zuzüglich gezogener Nutzungen und Zinsen, die die Beklagte dem Kläger für die Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine wirksame Individualvereinbarung und ein Rückforderungsanspruch sei jedenfalls verjährt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisi on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung sei ner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe k ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, da die in den Darlehensverträgen ve r- wendete Klausel über eine " einmalige Bearbeitungsgebühr " wirksam se i und damit einen Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers bilde . Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich um eine Allgemeine Ge schäftsbedingung und nicht um eine Individualvereinbarung. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich ernsthaft zu Verhandlu n- gen über die Vereinbarung eines Entgelts nach Grund und Höhe bereit gew e- sen sei. Obwohl der Vertrag als " Verbraucherdarlehensvertrag " überschrieben sei, habe der Kläger als Unternehmer und nicht nur zur Verwaltung sei nes pr i- vaten Vermögens gehandelt. Er sei schon seit langen Jahren als Immobilie n- entwickler tätig. Der erhebliche Umfang dieser Tätigkeit sei aufgrund der acht vor dem Berufungsgericht anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt. Bei der Vertragsklause l über die Bearbeitungsgebühr handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Es sollten Kosten für solche Tätigkeiten auf den Kläger abgewälzt werden, welche der Beklagten im Vorfeld der Darl e- 6 7 8 9 10 11 - 5 - hensgewährung oder bei deren Abwicklung im eigenen Int eresse entstünden. Sowohl wirtschaftlich als auch aufsichtsrechtlich habe die Bank eine Bonität s- prüfung im eigenen Interesse vorzunehmen. Die getroffene vertragliche Vereinbarung sei mit wesentlichen Grundg e- danken der gesetzlichen Regelung, von der abg ewichen werde, nicht zu ve r- einbaren. Gleichwohl sei die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB w i- derlegt und eine unangemessene Benachteiligung des Klägers nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Klausel müsse man fragen, ob die Klausel einen geschäftserfahrenen, seit langer Zeit in der Immobilie n- entwicklung tätigen Unternehmer unangemessen benachteilige. Es müsse auf den Typus des erfahrenen Kaufmanns abgestellt werden, der bereits in größ e- rer Zahl entsprechende Darlehensgeschäft e abgewickelt habe und der daher voraussichtlich unter Einbeziehung der Gebühr kalkulieren werde, welche a u- ßerdem neben dem Zinsanteil nicht sehr ins Gewicht falle. B ei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer müsse die Vereinbarung eines lauf zeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts grundsätzlich anders beurteilt werden als im Falle eines Verbraucherdarlehens , weil diese Gestaltung dem Unternehmer auch deutliche Vorteile eröffnen könne . Dabei sei ganz wesentlich, dass der Gewerbetreibende im Gegen satz zum Verbraucher die Bearbeitungsgebühr typischerweise im Jahr der Finanzierung als We r- bungskosten von seinen Einkünften abziehen könne. Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren könne sich aus Unternehmersicht die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sinnvoll darstellen, da sich der Werbungskostena b- zug sofort auf die Steuerlast auswirke und jedenfalls liquiditätsschonend wirke. Bei einem der Einkommensteuer unterliegenden Gewerbetreibenden wie hier 12 13 14 - 6 - offenbar dem Kläger könne dies sogar zu einem echten Einspareffekt führen, sofern durch die Gewinnkürzung die Progression sinken sollte. Da die Klausel daher typischerweise auch einem wesentlichen Interesse des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers entspreche, führe sie zu keiner unangem essenen Benachteiligung. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass auch der Unternehmer die mitkreditierte Gebühr wie die restliche Valuta verzinse. Denn auch die hierauf anfallenden Zinsen könne das Unternehmen bzw. der Gewerbetreibende wiederum als Bet riebsausgabe absetzen, womit dieser Aufwand typischerweise in erheblichem Maße kompensiert werde. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein en Anspruch gegen die Beklagte auf Ersta t- tung der als " einmalige Bearbeitungsgebühr " erbrachten Leistung geltend m a- chen , weil die entsprechende Klausel in de m Darlehensvertr ag den Kläger en t- gegen den Geboten von Treu und Glauben unan gemessen be nachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausg e- handelt wurde. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Ve r- trägen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwe n- 15 16 17 18 19 - 7 - der) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt ( § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrf a- che Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 20 14, 1325 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn. 8). Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014, aaO Rn. 21). bb) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfeh lerfrei die streitige Reg e- lung als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet. Die angegri ffene Klausel findet sich in einem von der Beklagten verwendeten Formular und wurde in sich lediglich hinsichtlich des Betrags unterscheidenden Fassungen in acht dem B e- rufungsgericht vorliegenden Darlehensverträgen verwendet. b) Weiter rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei . aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Ve r- tragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind ( § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verha n- deln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen we r- den, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt , also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gesta l- tungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effe k- 20 21 22 23 - 8 - tiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änd e- rung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 20 . März 2014 VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 m wN; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn. 20 und 23). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulie r- ten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, bel astende Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteil vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23). Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unte r- nehmern (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20 . März 2014 VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 und vom 22 . Oktober 2015 VII ZR 58/14, juris Rn. 26). bb) In nicht zu beanstanden der tatrichterlicher Würdigung ist das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt waren. Denn hieraus lässt sich nicht entnehmen , dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr als solche zur Disposit i- on gestellt hat . Zwar hat die Beklagte behauptet, die Erhebung der Gebühr sei insgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhan d- l ungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des Klägers geschuldet g e- wesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Beklagte deutlich und ernsthaft ihre Verhan d- lungsbereitschaft erklärt hat . Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der B e- klagten die entsprechende Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden Pa r- teien abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist (vgl. dazu auch Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn. 19). Dass die Bearbeitungs - gebühr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in allen dort vo r- liegenden Verfahren gleich hoch war, deutet allenfalls auf eine Verhandlung s- 24 25 - 9 - bereitschaft der Beklagten zur Höhe der Gebühr, nicht aber hinsichtlich deren Anfall s hin. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die W irksamkeit der verwendeten Klausel bejaht. a) Der Senat hat in zwei Urteilen vom 13 . Mai 2014 (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 ; siehe auch zu Bauspardarlehen Senatsu rteil vo m 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 ff. ) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kr e- di t instituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen Bea rbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Ve r- brauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Der Kläger hat allerdings nach den nicht angegriffenen Feststellungen de r Tats a- chengerichte bei dem Abschluss des vorliegenden Darlehensvertrags als U n- ternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt. b) Ob die in diesen beiden Senatsentscheidungen niedergelegten Grundsätze auch auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehens vertr ä- gen anzuwenden sind, die nicht mit Verbrauchern geschlossen worden sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. aa) E in Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur ist der Ansicht, dass die in den beiden Entscheidungen vom 13 . Mai 2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unternehmern Anwe n- dung finden ( OLG Celle, Urteil vom 2 . Dezember 2015 3 U 113/15, juris; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 1158 und ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983; Hanseatische s OLG in Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 1 U 70/16, juris; LG Chemnitz, Urteil vom 13 . Juni 2014 7 O 28/13, juris; LG 26 27 28 29 - 10 - Essen, BeckRS 2015, 16652; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; LG Neuruppin, Urteil vom 24 . September 2015 5 O 66/15, juris; LG Duisburg, MDR 2016, 1322; LG Erfurt, Urteil vom 17 . Juni 2016 9 S 200/15, juris; LG Wiesbaden, U r- teil vom 7 . Juli 2016 9 S 28/15, juris; Fischer, EWiR 2017, 3 , 4 ; Koch, WM 2016, 717 ff. ; Kreft, AnwZert InsR 21/2015 Anm. 2; Lammeyer/Si ngbartl, G WR 2016, 482 , 483 ; PWW/Nobbe, BGB, 12 . Aufl., § 488 Rn. 50 ; Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197; BeckOK BGB/Hubert Schmidt, 41. Ed. 1 . November 2016, BGB § 307 Rn. 90; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 488 B GB Rn. 40 und 46; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3 . Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 25 f.; differenzierend OLG Nürnberg, Urteil vom 4 . April 2017 14 U 612/15, juris; Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitu te) Rn. 51b und (16) Darlehensverträge Rn. 3b ). bb) Die Gegenansicht , der sich auch das Berufungsgericht angeschlo s- sen hat, lehnt eine Übertragung der Senatsrechtsprechung auf Unternehme r- darlehen hingegen mit unterschiedlichen Begründungen ab (OLG Münch en, Beschluss vom 13 . Oktober 2014 27 U 1088/14, juris; OLG Köln, WM 2016, 1985; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 2211; OLG Dresden, WM 2016, 1980; Kammergericht, BeckRS 2017, 108510; LG München I, ZIP 2015, 967; LG Frankfurt am Main , WM 2015, 1714; LG S aarbrücken, BeckRS 2015, 13513; LG Wiesbaden, Urteil vom 12 . Juni 2015 2 O 298/14, juris; LG Kleve, NJW 2016, 258; LG Nürnberg - Fürth, BeckRS 2016, 01182; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; LG Ravensburg, Urteil vom 14 . April 2016 2 O 218/15, juris; L G Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15, juris; LG Schweinfurt, Urteil vom 21 . Oktober 2016 32 S 25/16, juris; LG Krefeld, Urteil vom 9 . De - zember 2016 1 S 47/16, juris; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323 ff. ; Casper/ Möllers, WM 2015, 1689 f f. ; Edelmann, WuB 2015, 653, 656 f.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313 ff. ; Hertel, jurisPR - BKR 2/2016 Anm. 4; Herweg/Fürtjes, ZIP 30 - 11 - 2015, 1261 ff . ; Krepold in Schimans ky/Bunte/Lwowski, BankR - HdB, 5. Aufl., § 78 Rn. 118i; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; Lang/Sch ulz, WM 2015, 2173 ff. ; Piekenbrock, ZBB 2015, 13 ff. ; BeckOGK/C. Weber, Stand 1 . Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.12 f.; S. Weber, WM 2016, 150 ff. ; ders., WuB 2017, 213, 215 ). c) Zutreffend ist die erstgenannte Ansicht. Die in den beiden Urteilen vom 1 3 . Mai 2014 zur Beurteilung von Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträge, die mit Unte r- nehme r n geschlossen werden. Danach unterliegt die streitige Klausel über ein e " einmalige, sofort fällige , nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen " der Inhaltskontrolle ( 3 .) und hält dieser nicht stand ( 4 .). 3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Bekla g- ten auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 3 07 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart w e r- den. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertragl i- chen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht g e- regelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum G egenstand haben, sondern mit denen der Kla u- selverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigke i- ten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen I nteresse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 31 32 33 - 12 - 21 . April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grund sätzen eine kontrollfähige Preisn e- benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wor tlaut von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im u n- ternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwenders. Außer B e- tracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar th eoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN). b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Bekla g- ten verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. S e- natsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. D ie mit dem streitgegenständliche n Bearbeitungsentgelt bezahlten Lei s- tungen werden in dem D arlehensvertrag nicht genannt . Nach der verwendeten Bezeichnung " Bearbeitungs gebühr für das Darlehen " hand e l t es sich um En t- gelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsauf wand de r Beklagten bei Kredi t- bearbeitung und - auszahlung (vgl. dazu Senatsurteil e vom 13 . Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff . und XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f.) . 34 35 36 - 13 - Für die stattdessen von der Beklagten vertretene Auffassung, mit der Gebühr wer de außergewöhnlicher Aufwand bei der Bonitätsprüfung und der Beratung des Klägers als unternehmerisch tätigen Projektentwickler abgegolten , enthält der Wortlaut der Klausel aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertrag s- partners keinen Anhaltspunkt . Ni chts anderes gilt für die in der Revisionserw i- derung von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Gebühr stehe in Z u- sammenhang mit der besonderen Vertragsgestaltung, die dem Kläger alternativ die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits oder von Terming eldern e r- mögliche. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und redlichen Ve r- tragspartners weist die Bezeichnung " Bearbeitungsgebühr für das Darlehen " auch keinen Bezug zu dieser konkreten Ausgestaltung des vorliegenden Darl e- hens auf. c) E in solche s Bearbeitungsentgelt ist auch bei Unternehmer darlehen nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzusehen. aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Dar lehen vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder - oder Z u- sat z leistungen zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff.). Dies gilt, wie die systematisch e Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vo r- schrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher - wie für U n- ternehmerdarlehen. bb) Darüber hinaus stellt d as Bearbeitungsentgelt anders als die B e- klagte meint auch bei Unternehmerdarle hen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die 37 38 39 - 14 - Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interess e erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. (1) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht ( vgl. Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314) folgt bei Unternehmerdarlehen auch aus § 354 HGB nichts anderes. Zwar liegt dieser No rm der Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Kau f- mann seine Geschäftsleistungen nicht unentgeltlich erbringt ( MünchKom m- HGB/ Karsten Schmidt, 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 1). Das betrifft vorliegend aber lediglich den Zins als Entgelt für die Kapitalnutzung, weil § 3 54 HGB Geschäfte oder Dienste des Kaufmanns betrifft, die dieser für einen anderen erbringt. Wird hingegen der Kaufmann im eigenen Interesse tätig, ist § 354 HGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Bemühungen des Kaufmanns im Ergebnis auch a n- deren zugute kommen (BGH, Urteil vom 21 . November 1983 VIII ZR 173/82, WM 1984, 165, 166; MünchKommHGB/ Karsten Schmidt, 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 9). Folglich ist auch bei einem Unternehmerdarlehen nicht jede Tätigkeit des Kreditinstituts von vornherein gesondert zu en tgelten (vgl. auch BeckOK BGB/H. Schmidt, 41. Ed. 1 . November 2016, BGB § 307 Rn. 90), sondern en t- scheiden d ist, in wessen Int eresse die bepreiste Tätigkeit erbracht wird. (2) Danach ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme auch bei einem Unterne hmerdarlehen keine gesondert vergütungsfähige, neben die K a- pital über lassung tretende Sonderleistung des Kreditinstituts für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient vielmehr auch in diesen Fällen der Siche r- stellung der eigenen Refinanzierung der Bank . Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 58) . 40 41 - 15 - (3) Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden (vgl. Senat s- urteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 49 ff.). Soweit d a- bei auf den Aufwand bei der Prüfung von Geschäftsplänen, Bilanzen, weiteren Zahlenwerken und ähnlichen Finanzierungsgrundlagen und dem hieraus fo l- genden individuellen Zuschnitt der Finanzierung hingewiesen wird (ähnlich: van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 326; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178; aA OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 1158, 1159; Lapp/Salamon in Herberge r/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 307 BGB Rn. 69; Schwintowski in Herberger/Martine k/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 26), ändert dies nichts an der zugrunde liegenden Interessenlage. Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu ve r- meiden (vgl. Senat surteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50). Dass damit in Einzelfällen zugleich eine Überschuldung des Unte r- nehmers verhindert werden kann (hierauf abstellend: Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1315 und Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178), beru ht lediglich auf einem reflexartigen Nebeneffekt. (4) Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der Buchführungs - und Bilanzierungspflichten kaufmännischer Darlehensnehmer nicht anders dar (so aber LG Kleve, NJW 2016, 258 f.). Zwar treffen den Ka ufmann nach § 238 HGB und § 242 HGB eigene ö f- fentlich - rechtliche Pflichte n , die u.a. der Selbstkontrolle seiner Bonität und dem Schutz seiner Gläubiger dienen ( Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1; Münch KommHGB/ Ballwieser, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1). Das ändert aber nichts 42 43 44 - 16 - daran, dass die vor Vergabe eines Darlehens von dem Kreditinstitut durchg e- führte Bonitätsprüfung in dessen eigenem Interesse erfolgt . Das Kreditinstitut nutzt dabei all enfalls ihm vorgelegte Jahresabschlüsse des Darlehensnehmers als Grundlage s einer eigenständigen Bonitätsprüfung. Sofern der Darlehen s- nehmer die Ergebnisse der Bonitätsprüfung des Kreditinstituts im Einzelfall sp ä- ter anderweitig verwenden könnte , würde es sich dabei lediglich um einen N e- beneffekt der im eigenen Interesse des Kreditinstituts vorgenommenen Prüfung handeln . 4. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle nicht s tand. Die Klausel ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grun d- gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der B e- klagten entgegen den Ge boten von Treu und Glauben unangemessen benac h- teiligt ( § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Das Berufungsgericht hat noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Erhebung des Bearbeitungsentgelts mit wesentlichen Grundgedanken der g e- setzlichen Regel ung unvereinbar ist ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehe nsgewährung vorsieht (Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16 . Feb - ruar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40) . Dieses Leitbild gilt für Unte r- nehmerdarlehen in gleicher Weise wie für Verbraucherdarlehen. Es ist vorli e- gend auch insoweit maßgeblich, als der Kläger den ihm eingeräumten Kont o- korrentkredit in Anspruch nehmen konnte (OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984; unzutreffend daher LG Ravensburg, Urteil vom 14 . April 2016 2 O 45 46 - 17 - 218/15, juris Rn. 30). Denn wenn d er Kunde das Darlehen abruft, gilt für seine Zahlungspflicht die Vorschrift des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weiter ist die Klausel unwirksam, weil die Beklagte damit Kosten auf den Kläger abwälzt, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder n e- ben vertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse e r- bringt, k ein gesonde rtes Entgelt verlangen kann ( Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16 . Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39 f.). b) Durch diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der g e- setzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertrag s- partners indiziert (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 mwN). Diese gesetzliche Unwirksamkeitsvermutung gilt , wie sich aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt, auch für Verträge mit Unterne hmern (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Re cht, 6. Aufl., § 310 Abs. 1 BGB Rn. 18; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1690; unzutreffend Han ke/Adler, WM 2015, 1313, 1317). Die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre widerlegt, wenn die Klausel au f der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Ku n- den nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise s ichergestellt ist (Senatsurteile vom 14 . Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN und vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32 , zur Veröffentlichung in 47 48 49 - 18 - BGHZ vorgesehen ). Solche Gründe sind aber entgegen der Auf fassung des Berufun gsgerichts weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich . aa) Wie vom Senat bereits ausgeführt worden ist , hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13 . Juni 2014 gelte n- den Fassung nicht zum Ausdruck gebrach t, dass er Bearbeitungsentgelte gen e- rell für zulässig erachte t (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72). Bei Kreditvergabe an Unternehmer kann nichts anderes ge l- ten (Koch, WM 2016, 717, 719; aA van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1269) , denn d ie in dieser Vorschrift niederg e- legten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiell - rechtliche Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts wie d es hier im Streit st e- hende n zu ( Senatsu rteil vom 13. Mai 2014, aaO) . bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es unerhe b- lich, dass das Bearbeitungsentgelt neben dem Zinsanteil nicht sehr ins Gewicht fällt. Denn die geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unang e- messene Benachteiligung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 40 mwN). cc) Zur Rechtfertigung der Klausel kann auch nicht darauf abgestel lt werden, dass ein Unternehmer in der Lage sei, die durch Erhebung eines Bea r- beitungsentgelts entstehenden Belastungen auf nachgelagerte Handelsstufen oder Endkunden abzuwälzen (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 4 S 194/15 , juris Rn. 41; Ha nke/Adler, WM 2015, 1313, 1317 f. ; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2174; aA Koch, WM 2016, 717, 721 f.; differenzierend Pfeiffer in Wolf/Li ndacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 189). Zwar ist anerkannt, dass eine den Vertragspartner benachteilig ende Abweichung vom 50 51 52 - 19 - dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile ko m- pensiert werden kann (Senatsurteil vom 23. April 1991 XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 242 f. und 246). Die inhaltliche Unausgewogenheit einer Klausel, die den Ver wender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden, die ihm vom Klauselverwender gewährt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 2015 XI ZR 200/14, WM 2015, 1232 Rn. 18). Deswegen ist es unerhebli ch, ob es einzelnen Unternehmern durch überobligationsmäßige Anstrengungen gelingen kann, die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die angegriffene Klausel entstehen, auf ihre Kunden abzuwälzen. dd) Aus demselben Grund kann die Angemessenheit eines laufzeituna b- hängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden ste u- erlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers ver - bunden mit einem niedrigeren Vertragszins begründet werden. (1) Auch die von der Revisi on genannten steuerlichen Vorteile beruhen nicht auf einem Entgegenkommen der Beklagten als Klauselverwender, so n- dern können lediglich im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten steuerlichen Situation des Vertragspartners eintreten. (2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteil i- gung der Kunden durch in A llgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht schon desw e- gen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen , weil es einzelne n Ku nden gelingt , einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steue r- lich zum Abzug zu bringen (so LG Itzehoe, Urteil vom 6 . September 2016 7 O 129/15, juris Rn. 34 ff.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318) . 53 54 55 - 20 - (a) Ein Unternehmer mag zwar , wi e die Beklagte herausstellt, ein Int e- resse daran haben, von einem durch das fixe Bearbeitungsent gelt ermöglichten reduzierten Zinssatz zu profitieren (so Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1267). Dabei übersieht sie aber , dass nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen der Inhaltskontrolle von Formularklauseln nach § 307 BGB eine unangemess e- ne Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfe r- tigt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 16 . November 1992 II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226 und vom 4 . September 2013 IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 43) . (b) Ohnehin verbietet sich nach der im Rahmen der Angemessenheit s- prüfung gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise die Unterstellung einer einheitlichen steuerlichen Interessenlage unternehmer i- scher Kreditnehmer. Vielmehr zeigt der h i erzu eröffnete steuer liche Gesta l- tungsspielraum ( siehe dazu etwa van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 329), dass es ebenso Kunden gibt , deren steuerliche Interessen gegen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts zu Beginn des Vertragsve r- hältnisses sprechen (so auch Koch, WM 2016, 717, 721). ee) Soweit in diesem Zusammenhang geltend ge macht wird , jedenfalls sei eine Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts , wie sie hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Tatsachengerichte vereinbart wurde, für den Unternehmer finanziell vorteilhafter als dessen gesonderte Erhebung, sodass der Unternehmer die Mitkreditierung regelmäßig vorziehen werde, führt das im vorliegend en Falle zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Denn b ei der geb o- tenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise handelt es sich wiederum nicht um einen allgemein eintretenden Vor teil auf der Seite des Kunden , der der Indizwirkung des § 307 A bs. 2 Nr. 1 BGB entgegenstehen könnte . 56 57 58 - 21 - Allerdings hat d er Senat im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen s- verträgen ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines Bearbeitungse ntgelts resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitu ng s- entgelt zu zahlen (Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 77 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 84 f.). Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass es für den Kunden der Bank im Einzelfall wirtschaftlich vortei lhafter sein könne, das Bearbeitungsentgelt zu f i- nanzieren anstatt es aus Liquiditätsreserven zahlen zu müssen (vgl. Casper/ Mö llers, WM 2015, 1689, 1696 ff.), ändert das nichts an der entscheidenden Zahlung des Bearbeitungsentgelts als solcher. Es verblei bt unabhängig von der Frage , ob dieses zusätzliche Entgelt finanziert oder aus Eigenkapital aufg e- bracht wird, bei der durch die streitgegenständliche Klausel ausgelösten und zumindest teilweise nicht ausgeglichenen Benachteiligung des Kunden, en t- gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB das zusätzliche Bearbeitungsent gelt zahlen zu müssen. ff) Die streitige Klausel hält auch nicht bei angemessener Berücksicht i- gung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB d er Inhaltskontrolle stand . (1) Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner G e- schäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsve r- kehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27 . September 1984 X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14 . Mai 2014 VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der z u- meist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere 59 60 61 - 22 - Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letz tverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksic h- tigen (BGH, Urteile vom 14 . Mai 2014 VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 und vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, B GHZ 206, 305 Rn. 40, jeweils mwN). (2) Auf einen zu ihren Gunsten eingreifenden Handelsbrauch kann sich die Beklagte nicht berufen. Das Bestehen eines Handelsbrauchs nach § 346 HGB setzt voraus, dass die am Vertrag Beteiligten im Zeitpunkt des jeweil igen Vertragsschlusses davon ausgehen, es bestehe eine allgemeine Übung, die eine Verpflichtung auch o h- ne Abschluss einer darauf gerichteten Vereinbarung begründet (BGH, Urteil vom 25 . November 1993 VII ZR 17/93, WM 1994, 601, 602). Deswegen steht der An nahme eines Handelsbrauchs zwar nicht entgegen, dass dieser im Ei n- zelfall aus Gründen der Vollständigkeit oder zur Beweissicherung im Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Entscheidend bleibt aber, dass die Beteiligten von einer entsprechenden Verpflichtu ng kraft allgemeiner Übung unabhängig davon ausgegangen sein müssen, dass diese letztlich redundant schriftlich fixiert worden ist. Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Vertr ä- gen eine entsprechende Vereinbarung hier durch All gemeine Geschäftsbedi n- gungen getroffen wird, kann mithin die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen. Von einem Handelsbrauch kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig befolgt würde (BGH, Urteil vom 2 . Juli 1980 VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123; MünchKommBGB/ Basedow, 7. Aufl., § 310 Rn. 11). 62 63 - 23 - Dafür besteht vorliegend kein Anhalt. Auch die Beklagte macht nicht ge l- tend, bei Unternehmerdarlehen würden von den Darlehensnehmern Bearbe i- tungsentgelte auch dann gezahlt, wenn diese im Darlehensvertrag bzw. in ei n- bezogenen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Üblichkeit einer Klausel (hierauf abstellend etwa Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19) für sich kann deren Unangemessenheit nicht ausräumen (Senatsurteil vom 17. Januar 1989 XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 mwN). (3) Die Angemessenheit der Klausel lässt sich auch nicht mit Besonde r- heiten des kaufmänni schen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. (a) Klauseln wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Recht s- verkehr mit Verbr auchern (vgl. nur Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) als auch mit U n- t ernehmern verwendet. D ie Verwendung solcher Klauseln beruht mithin nicht auf Besonderheit en des kaufmännischen Geschäftsverkehrs. (b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Unwirksa m- keitsvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch nicht dadu rch widerlegt, dass im Verhältnis zu kreditgebenden Banken Unternehmer a llgemein weniger schutzwürdig wären . (aa) Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur halten Unter ne h- mer bei Abschluss von Darlehen allgemein für weniger schutzbedürftig, da d i e- se geschäftserfahren seien und über wirtschaftliches Verständnis verfügten (vgl. beispielsweise LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15, juris Rn. 41; LG Krefeld, Urteil vom 9 . Dezember 2016 1 S 47/16, juris Rn. 32; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Hertel, jurisPR - BKR 2/2016 Anm. 4; S. Weber, WM 2016, 150, 153 f.; aA Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197). Wie die dem Verbraucherschutz dienenden § § 491 ff. BGB sowie die in Art. 247 64 65 66 67 68 - 24 - EGBGB normierten Informationspflichten zeigten, gehe der G esetzgeber davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel E r- fahrung mit der Aufnahme von Krediten habe und die marktüblichen Gepfl o- genheiten kenne (van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695 ). Darüber hinaus verfüge ein Unternehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher (LG Frankfurt am Main , WM 2015, 1714, 1715; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318; Hertel, jurisPR - BKR 2/2016 Anm. 4; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; aA LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; Fischer, EWiR 2017, 3, 4). (bb) Diese Argumentation übersieht, dass der Schutzzweck des § 307 BGB , die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines informierten und erfahr enen Unternehmers gilt . (aaa) D ie Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, eine r unan gemessene n , ein seitige n Ina n- spruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträge n durch generelle Regelu n- gen zu gest alten, dann entgegenzuwirken , wenn die Grundsätze der Vertrag s- gerechtigkeit in nich t zu billigender Weise verletzt sind (BGH, Urteile vom 7 . Juli 1976 - IV ZR 229/74, WM 1976, 960, 961 und vom 15 . Dezember 1976 IV ZR 197/75, WM 1977, 287, 288; Ulmer/Habe rsack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48). Die Inhaltskontrolle von AGB - Klauseln soll vor Klauseln s chützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interesse n- ausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht wie hier durch ei nseitige G e- staltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird ( BGH, Urteile vom 19 . November 2009 III ZR 10 8/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13, vom 10 . Okt o- ber 2013 VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 und vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN ). 69 70 - 25 - Ob eine solche vom Verwender in Anspruch genommene einseitige G e- staltungsmacht sich aus dessen besonderer Erfahrung auf dem betreffenden Geschäftsfeld ergibt oder auf wirtschaftlicher Überlegenheit beruht (vgl. dazu BGH, Urteil v om 20 . Mär z 2014 VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 30), ist dabei nicht entscheiden d (vgl. BGH , Urteil vom 10 . Oktober 2013 VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 ). Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin , der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger V erhandlungsmacht durch den Verwender entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhä n- gig von der Marktstellung des Verwenders mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbunden ist (BGH, Urteile vom 17 . Februar 2010 VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 12 und vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60; Ulmer/Habersack in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48 mwN). (bbb) Danach sind im Hinblick auf die im Streit stehende Klausel Unte r- nehmer nicht weniger sch utzwürdig als Verbraucher. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen En t- geltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann (BeckOGK/C. Weber, Stand 1 . Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.12; vgl. auch Guggenberger, BKR 2 017, 1, 6), belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle hat einen anderen Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll nicht vor schwer durc h- schaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig d avon allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405 /12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN). 71 72 73 - 26 - Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegen über Unte r- nehmern anders als gegenüber Verbrauchern keine solche einseitige Gesta l- tungsmacht in Anspruch nehmen könnten, da eine situative Unterlegenheit von Unternehmern allgemein geringer sei als von Verbrauchern. Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Da r- lehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, a ls das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984 f.; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 2057, 2059; LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; LG Neuruppin, Urteil vom 24 . September 2015 5 O 66/15, juris Rn. 33; LG Erfurt, Urteil vom 17 . Juni 2016 9 S 200/15, juris Rn. 26; Fischer, WuB 2017, 37, 41). (cc) Deswegen besteht auch keine Grundlage dafür, bei de r Inhaltsko n- trolle der vorliegenden Klausel zwischen verschiedenen Gruppen von Unte r- nehmern zu differenzieren. (aaa ) Sowohl die Tatsache, dass ein Unternehmer Darlehensverträge mit vergleichbaren Klauseln häufiger abgeschlossen hat (vgl. Hanseatisches O be r- landesgericht Hamburg, Urteil vom 27 . April 2016 13 U 134/15, juris Rn. 31 ff.; LG Chemnitz, Urteil vom 13 . Juni 2014 7 O 28/13, juris Rn. 29) , als auch der Umstand, dass der Abschluss von Darlehensverträgen zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört (vgl. LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 28; LG Wiesbaden, Urteil vom 7 . Juli 2016 9 S 28/15, juris Rn. 29) , sowie die Ei n- schaltung eines eigenen Steuerberaters (vgl. LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513) können im Einzelfall allenfalls dafür sprechen , dass der betroffene U n- ternehmer die Risiken einer Klausel besser einschätzen konnte . Diesem U m- stand kommt jedoch, wie dargestellt, bei einer übersichtlichen und ohne weitere 74 75 76 - 27 - Schwierigkeiten einzuordnenden Gebühren klausel wie der jenigen, über die vo r- liege nd zu entscheiden ist, keine Bedeutung zu . (bbb) Unabhängig davon kommt es nach der gebotenen überindividue l- len und generalisierenden Betrachtungsweise nicht darauf an, ob der Vertrag s- partner des Verwenders aufgrund seiner Verhandlungsmacht im Einzelfa ll die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen (BGH, Urteil vom 10 . Oktober 2013 VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27). gg) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis a uf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden. Wie der Senat entschie den hat, sind Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzei t- unabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, weil Kredit institute gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen gezwungen sehen , im Falle der Unwirksamkeit von Formularklauseln über Bearbeitungsgebühren den b e- treffenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz e inzu pre i sen ( vgl. dazu Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 74 ff.) . Für entsprechende Klauseln in Unternehmerdarlehensverträgen gilt nichts anderes. (1) Auch für Unternehmerdarlehen ist nicht erkennbar, weshalb Verwa l- tungsaufwand, der bei Abs chluss des Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt , die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pa u- schalierten Bearbeitungsentgelts erfordert (vgl. dazu Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 76). (2) Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass den Kläger auf Grundlage der vorliegenden Vereinbarung keine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Inanspruchnahme des Kredits traf. Dies betrifft nicht nur die Ei n- 77 78 79 80 - 28 - räumung des Kontokorrentkredit s (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22 . Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355; Thessinga in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn , HGB, 3. Aufl., BankR Rn. IV 265), sondern auch die Inanspruchnahme der Termingelder. In solchen Fällen wird die Erhebung eines la ufzeitunabhäng i- gen Bearbeitungsentgelts in Teilen der Instanzrechtsprechung und der Literatur damit gerechtfertigt, dass der Darlehensgeber wie hier die Beklagte ander n- falls nicht sicher sein könne , ob das Darlehen überhaupt , in einer bestimmten Höhe u nd für eine ausreichend lange Zeit in Anspruch genommen wird , um durch die Zinserträge die Verwaltungskosten decken zu können ( vgl. dazu OLG Nürnberg, Urteil vom 4 . April 2017 14 U 612/15, juris Rn. 66; LG Ravensburg, Urteil vom 14 . April 2016 2 O 218/ 15, juris Rn. 33; LG Itzehoe, Urteil vom 6 . September 2016 - 7 O 129/15, juris Rn. 43 ff.; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 328; S. Weber, BKR 2017, 106 f.; aA OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984). Das kann die Erhebung eines allgemeinen, laufzeit un ab hängigen Bea r- beitungsentgelts für die Darlehensgewährung auch im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht rechtfertigen . (a) Der Annahme, die streitige Gebühr solle der Beklagten einen Au s- gleich für Kosten gewähren, die sie bei Nichtabnahme oder vorzeitige r Rüc k- zahlung des Darlehens aus den Zinsen nicht decken könne , steht bereits wie oben ausgeführt der Wortlaut der streitigen Klausel entgegen , die der Senat selbstständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 13 . November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15) . Danach wurde ausschließlich ein allgemeines Bearbeitungsentgelt und k eine Gebühr für die Nichtabna h me oder vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart . Auch der Regelungszweck von Ziffer 3 des Darlehensvertrags ist nicht auf ein Entgelt f ür Fälle gerichtet , in denen der 81 82 - 29 - Beklagten der Zinsertrag für eine angenommene Laufzeit des Darlehens ent - geht . Unabhängig davon hat der Senat Formularklauseln, die dem Darlehen s- geber Ausgleich auch für nach dem konkreten Darlehensvertrag nicht geschüt z- te Zinserwartung en gewähren , die Anerkennung versagt ( vgl. Senatsurteil vom 19 . Januar 2016 XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 Rn. 25 ff . mwN ). (b) Schließlich können Kosten, die im Falle einer zu Beginn unsicheren Höhe und Laufzeit des Darlehen s anfallen, unter Beachtung des gesetzlichen Leitbild s des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch eine Erhöhung des Zinssatzes ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38). D as Risiko der Nichtabn a hme des Darlehens oder einer v o r- zeitigen Vertragskündigung kann dabei durch eine Mischkalkulation berück sic h- tigt werden (vgl. Senatsurteil vom 25 . Oktober 2016, aaO Rn. 39). (c) Insoweit nimmt e ntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die Beklagte als Pfandbriefbank auch keine So nderstellung ein, weil ihre Refina n- zierungsmöglichkeit über Pfandbriefe mit besonders hohen laufzeitunabhäng i- gen Kosten verbunden sei und ihr zudem die Möglichkeit eröffne, günstigere Zinsen einzuräumen. Es handelt sich b ei der Beklagten ebenso wie allgeme in bei Kreditinstituten um bei Abschluss eines Darlehensvertrages anfallenden Verwaltungsaufwand , der wie dargestellt unter Beachtung des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängigen Zins au s- geglichen werden kann (vgl . Senatsurteil e vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 44 und vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38) . hh) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt dem U m- stand, dass bei Unternehmerdarlehen anders als bei bestim mten Verbra u- 83 84 85 86 - 30 - cherdarlehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 79 f.) der Einbehalt eines laufzeitunabhängigen Bearbeitung s- entgelts nicht in Widerspruch zu einem Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in der bis zum 20 . März 2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF) treten und deswegen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeit i- gen Darlehensrückzahlung abhalten kann (vgl. dazu Hanseatisches Oberla n- desgericht Hamburg, Urteil vom 27 . April 2016 13 U 134/15, juris Rn. 35; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 2211, 2214; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15, juris Rn. 40; Cas per/Möllers, WM 2015, 1689, 1695; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1 318 f.; Koch, WM 2016, 717, 722 f.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19; BeckOGK/ C. Weber, Stand 1. Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.13), keine entscheide n- de Bedeutung bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn diese Erwägung ist in der Rechtsprechung des Senats nur ergänzend herangezogen worden. Deswegen ist auch bisher schon Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Fällen die Anerkennung versagt worden , in denen d er Darlehensnehmer kein vorzeitiges Lösungsrecht und keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen konnte. So lagen den Urteilen des Senats vom 28 . Okt o- ber 2014 (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 2 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 2) Ve rträge vom 5 . Februar 2008 und vom 8 . Dezember 2006 zugrunde, auf die die von der Revision serwiderung angesprochene n Regelungen in § 500 Abs. 2 BGB aF und § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB keine Anwendung fanden. Auch dort be stand e n wie hier zugunsten des jeweiligen Darlehensnehmers kein vorzeitiges Ablösungsrecht und keine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung, die durch den vollständigen Ei n- behalt eines Bearbeitungsentgelts hätten entwertet werden können . 87 - 31 - c) Wie der S enat bereits für Verbraucherdarlehen entsch i e den hat ( S e- natsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 8 5 f.) , s teht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Annahme entgegen , Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksa m. Dies gilt in gleiche r We i- se für Unternehmerdarlehen. aa) Es trifft zwar zu, dass das AGB - rechtliche Verbot, Bearbeitungsen t- gelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ( Art . 1 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 9 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfre i- heit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst fes t- zusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. bb) § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 1 2 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltsko n- trolle ist auch bei Unternehmerdarlehen zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartner s des Klauselverwenders geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und deren Vertragspartner n herzustellen (vgl. BVerfG, WM 2010, 2044, 2046 und WM 2000, 2040, 2041) . Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN) . Andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahmen kommen n icht in Betracht. Insbesondere genügt wie oben dargelegt allein eine vollständige Information über die anfa l- lenden Gesamtkosten des Kredits dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzweck einer Inhaltskontrolle nicht, da die unangemessene Benachteil i- gung des Kunden der Beklagten nicht auf fehlender Transparenz der streitigen 88 89 90 - 32 - Klausel, sondern auf der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch die Beklagte als Klauselverwender beruht. Unabhängig davon bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Ve r- tragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, B GHZ 201, 168 Rn. 86 mwN ). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Denn mangels Feststellungen des B e- rufungsgerichts kann nicht entschi e den werden, ob die gegen den Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erhobene Einrede der Verjä h- rung ( § 214 Abs. 1 BGB) durchgreift . 1. Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsät z- lich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste ( § 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus d e- nen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348 /13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, 91 92 93 - 33 - wenn auch nicht risikolos möglich sein ( Senatsurteil vom 23 . September 2008 XI ZR 2 62/ 0 7, WM 2008, 2155 Rn. 14 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssiche rheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die R echtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährung s- beginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterlich e Rechtsprechung entgegensteht (Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN) . 2. Nach diesen Grundsätzen kann auf Grundlage der bisherigen Festste l- lungen nicht entsch ie den werden, ob die Rückzahlungsansprüche des Klägers verjährt sind . a) Der Anspruch des Klägers ist auf Grundlage der nicht angegriffene n Feststellungen der Tatsachengerichte durch Verrechnung der Bearbeitungsen t- gelte bei Auszahlung des Darlehen s (vgl. Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25) entstanden ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Von seinem Standpunkt aus folg erichtig hat das Berufungsgericht zu diesem Zeitpunkt keine Feststellungen getroffen. b) Solche Feststellungen sind auch nicht deswegen entbehrlich, weil die dreijährige Frist des § 195 BGB bislang noch nicht angelaufen wäre und de s- wegen die z ehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB gelten würde . D ie 94 95 96 97 - 34 - su b jektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) haben nämlich ebenso wie bei Verbraucherdarlehen für Ansprüche auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelt, das auf Grundlage unwi rksamer Fo r- mularklauseln geleistet worden ist, im Jahr 2011 vorgelegen. Tatsächliche Fest - stellungen, ob die danach jedenfalls bis Ende des Jahres 2014 laufende Verjä h- rungsfrist von dem Kläger gehemmt worden ist, hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht konsequ ent ebenfalls nicht getroffen. aa) Die Frage, wann bei Unternehmerdarlehen die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte anläuft , wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unters chiedlich b e- antwortet. (1) Teilweise wird auf den 13 . Mai 2014 ab gestellt , weil vor den beiden an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des Senats zu Bearbeitungsen t- gelten bei Verbraucherdarlehen (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1 325) eine Klageerhebung für einen Unternehmer nicht z u- mutbar gewesen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2 . Dezember 2015 3 U 113/15 , j uris Rn. 61) . (2) Weitergehend wird vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist bi s- lang noch nicht zu laufen begon nen habe und folglich nur die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich sei , weil die bisherige Rech t- sprechung des Senats zu Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen nur Verbraucherdarlehen betroffen habe . Die Frage, ob die dabei entwicke lten Grundsätze auf Unternehmerdarlehen zu übertragen sei en , werde in der Rech t- sprechung der Instanzgerichte überwiegend verneint. Deshalb bestehe bis he u- te eine unsichere Rechtslage ( vgl. LG Erfurt, Urteil vom 17 . Juni 2016 9 S 98 99 100 - 35 - 200/15, juris Rn. 30 f.; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482, 484; ähnlich für Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen: Träber, AG 2017, R51, R52). (3) Schließlich wird nach einer weiteren Ansicht die zu Bearbeitungsen t- gelten bei Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des Se nats (S e- natsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff .) auch auf Unternehmerdarlehen übertragen. Die Verjährungsfrist habe danach mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen (vgl. OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 1158, 1159; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1985; LG E s- sen, BeckRS 2015, 16652). bb) Z utreffend ist die letztgenannte Ansicht. Die Grundsätze, die der S e- nat zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn . 44 ff.), gelten auch für Unternehmerdarl e- hen. (1) Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsen t- gelt im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen eine Klageerhebung im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in diesem Jahr hatte sich eine g e- festigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterl i- chen Rechtsprechung unwirksam sind ( Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46 mwN ). Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar. (2) Dies gilt ebenso für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelte n , die im unternehmerischen Rechtsverkehr für die Ge währung von Darlehen e r- hoben wurden. 101 102 103 104 - 36 - (a) Vor dem Jahr 2011 stand bei Unternehmer - wie bei Verbraucherda r- lehen der Zumutbarkeit einer Rückforderungsklage die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt hatte (vgl. BGH, Urteile vom 21 . Feb - ruar 1985 III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 1 . Juni 1989 III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29 . Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293). Eine Änderung di eser Sicht trat ein, als sich im Jahre 2011 eine gefesti g- te oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbe i- tungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von Ve r- braucherdarlehensverträgen missbilligte. Auf diese Ent wicklung hat der erke n- nende Senat seine Auffassung gestützt, ein rechtskundiger Dritter habe im Jahr 2011 billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Ber u- fung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukünftig versagt werde n würde (vgl. Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 59 ). Dies habe zum Anlauf der dreijährigen Regelv erjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 geführt. (b) Diese Erwägungen erfassen auch Rückforderungs anspr üche von U n- tern ehmern. Denn die Grundsätze, mit denen in der Instanzrechtsprechung eine Abkehr von der älteren Auffassung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt wu r- de, betreffen auch Entgeltklauseln, die i n Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind. Für U nternehmer d arlehensverträ ge stand seit dem ebenso wie für Verbraucherdarlehensverträge in Zweifel, ob Klauseln in G e- schäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundlagen der Rechtsordnung ve r- einbar sind ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten au f den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertra g- lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Ein 105 106 107 - 37 - rechtskundiger Dritter musste daher mit Ablauf des Jahres 2011 damit rechnen, dass von dieser R echtsprechungsänderung auch Entgeltklauseln erfasst we r- den, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind. (c) Zwar haben in der Folge eine Reihe von Instanzgerichten mit unte r- schiedlichen Begründungen entsprechende Entgeltklauseln in Unternehmerda r- lehen sverträgen als wirksam angesehen (vgl. etwa OLG Köln, WM 2016, 1985; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 2211; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15, juris; LG Schweinfurt, Urteil vom 2 1 . Oktober 2016 32 S 25/16, juris; LG Krefeld, Urteil vom 9 . Dezember 2016 1 S 47/16, juris). Dies führt jedoch nicht dazu, dass Unternehmern mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Klage auf Rüc k- zahlung von Bearbeitungsentgelten nicht zuzumuten war. Denn zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, sobald sie hinreichende Au s- sicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 11 5 Rn. 56 mwN). Mit dem Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit über den Bestand und die Reichweite der in der Rechtsprechung der Instanzgericht e entwickelten Grundsätze bringen konnte, waren Unternehmer nicht and ers als Verbraucher belastet. Danach war in be i- den Fällen mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Rückforderungskl a- ge zumutbar. cc) A uf dieser Grundlage kann nicht beurteilt werden, ob der streitige b e- reicherungsrecht liche Rückzahlungs anspruch de s Klägers verjährt ist . D ie dre i- jährige Regelverjährung des § 195 BGB begann mangels vorheriger Zumutba r- keit der Klageerhebung wie dargelegt mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen . Zwar ist die vorliegende Klage am 3 . Dezember 2014 bei der gemeinsamen An nahmestelle des Amtsgerichts Hamburg auch mit Wirkung für das Landg e- 108 109 - 38 - richt Hamburg eingegangen. Da die Zustellung der Klage jedoch erst am 18 . März 2015 erfolgt ist, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob damit die Hemmung der Verjährung bewirkt worden ist ( § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO) . IV. Das Berufungsurteil ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, sodass sie zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweise n ist ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird für den Fall, dass die Einrede der Verjährung 110 - 39 - einen Erfolg hat, weiter e Feststellungen zum genauen Leistungszeitpunkt zu treffen haben. Das betrifft auch die mit dem zweiten Klageantrag geltend g e- machten Zinsen, deren Höhe die Beklagte bestritten hat . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2015 - 328 O 474/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 13 U 2/16 -
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