BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 233/99 Verkündet am: 19. Dezember 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 558, 606 Überläßt der Besteller dem Werkunternehmer unentgeltlich ein Gerät zur Herste l - lung des Werkes, unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsve r - letzung wegen Beschädigung des Gerätes der kurzen Verjährungsfrist entsprechend den §§ 558, 606 BGB (Fortführung von BGHZ 54, 264 und 119, 35). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 233/99 - OLG Frankfurt LG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1999 wird zurckgewiesen. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen B e - schdigung einer Hebebhne. Die Klgerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem Brohaus zu montieren. Die fr die Montage benötigte fahrbare Hebebhne hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M. gemietet und den Beklagten unentgeltlich fr die Dauer der Montage zur Ve r - fgung gestellt. Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebhne an nicht in die Benutzung eingewiesene Dritte. - 3 - Der Beklagte zu 1 berließ die Hebebhne einem Mitarbeiter einer Drit t - firma, der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessen unsachgemße Handhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die Hebebhne beschdigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die besch - digte Hebebhne an die Vermieterin, die Firma Autohaus M. , zurck. In e i - nem von dieser gegen die Klgerin gefhrten Rechtsstreit wurde die Klgerin zum Ersatz der fr die Reparatur der Hebebhne angefallenen Kosten veru r - teilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Klgerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streit verkndet. Die Klgerin verlangt im Wege des Rckgriffs von den Beklagten Za h - lung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am 26. Mai 1997 eingegangenem Antrag ber diese Betrge einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erwirkt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Klger ihren Klagantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. - 4 - I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf einer positiven Ve r - tragsverletzung beruhende Schadensersatzanspruch der Klgerin gegen den Beklagten wegen der Beschdigung der Hebebhne sei in entsprechender Anwendung der §§ 558, 606, 1057 BGB verjhrt. Hierzu hat es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Schadensfllen, in denen die Überlassung einer Sache im Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stand und in denen er auf die Schadensersatzansprche die Regeln der kurzen Verjhrung angewandt hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 - NJW 1968, 1472 f.; BGHZ 119, 35 f. m.w.N.), ausgefhrt: Bei der Überlassung der Hebebhne handele es sich zwar nicht um eine Leihe im eigentlichen Sinn des § 598 BGB, da die Überlassung der Sache hier nicht im ausschlieûlichen Interesse des Entleihers, sondern auch der Klgerin gelegen habe. Allerdings handele es sich um einen der Leihe hnlichen, zei t - lich begrenzten Gebrauchsberlassungsvertrag, aus dem sich ebenso wie bei der Leihe fr den Beklagten die Pflicht ergeben habe, sorgsam mit der berg e - benen Sache umzugehen. Auf diesen Vertrag seien wegen der gleichartigen Sach - und Interessenlage die Verjhrungsvorschriften der §§ 558, 606, 1057 BGB entsprechend anzuwenden. Zweck dieser kurzen Verjhrungsfrist sei es nmlich, eine beschleunigte Klarstellung der Ansprche wegen des Zustandes der berlassenen Sache bei ihrer Rckgabe zu erreichen und eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizufhren. Eine schnelle A b - wicklung sei wnschenswert, weil Gebrauchsberlassungsverhltnisse hufig wechselnde Interessen berhrten und der Zustand der zurckgegebenen S a - che nach lngerer Zeit nur noch schwer feststellbar sei. Diesen Zweck gelte es auch in Fllen der vorliegenden Art zu erfllen, in denen dem Empfnger - wie - 5 - hier den Beklagten - im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhltnis eine zeitlich begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf die berlassene Sache ei n - gerumt werde, die die Möglichkeit einer Schdigung biete. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ber die kurze Verj h - rung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Schwerpunkt der vertragl i - chen Beziehungen der Parteien im Werkvertragsrecht liege und es sich hier um eine Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen dieses Vertrages handele. So h a - be auch der Bundesgerichtshof in seiner genannten Rechtsprechung die Ve r - jhrungsvorschriften der §§ 558, 606 und 1057 BGB fr entsprechend anwen d - bar erklrt, ohne dabei darauf abzustellen, ob der vertragliche Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen der Parteien auf der Gebrauchsberlassung liege. Die Forderung der Klgerin gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Beschdigungen der Hebebhne entstandenen Schadens sei verjhrt, nachdem die Hebebhne am 30. November 1994 zurckgegeben und die erste zur Unterbrechung der Verjhrung geeignete Maûnahme, nmlich die Strei t - verkndung, im Oktober 1996 vorgenommen worden sei. II. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klgerin gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung bejaht, nimmt die Revision als ihr gnstig hin. Sie ist auch aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. - 6 - 2. Die Revision ist jedoch der Ansicht, dieser Anspruch verjhre gemû § 195 BGB in 30 Jahren. Rechtsgrundlage fr diesen Anspruch sei die Verle t - zung der allgemeinen Schutzpflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des Werkvertrags so zu verhalten, daû Rechtsgter der Klgerin nicht verletzt w r - den. Eine solche Schutzpflicht bestehe auch hinsichtlich eines Arbeitsgertes, das vom Besteller im Rahmen einer Mitwirkung nach § 642 BGB dem Unte r - nehmer zur Verfgung gestellt worden sei. Da die berlassung der Hebebhne nur im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Wer k - vertrag zum Zwecke der Montage der Jalousien erfolgt sei und es sich daher nur um einen Werkvertrag, nicht etwa um einen gemischten Vertrag aus ve r - schiedenen Vertragstypen handele, msse sich auch die Haftung und Verj h - rung allein nach dem Haftungs - und Verjhrungsgefge des Werkvertrag s - rechts richten. Schadensersatzansprche wegen positiver Vertragsverletzung im Rahmen dieses Werkvertrages unterlgen aber der dreiûigjhrigen Verj h - rung nach § 195 BGB. Es sei systemwidrig, die Verjhrungsvorschriften en t - sprechend der Leihe allein deshalb heranzuziehen, weil der Besteller dem Werkunternehmer die Sache unentgeltlich zum Gebrauch berlassen habe. 3. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch. Zwar unterliegen Ansprche aus positiver Vertragsverletzung regelm - ûig der allgemeinen dreiûigjhrigen Verjhrungsfrist des § 195 BGB. Der hier gegebene Schadensersatzanspruch der Klgerin aus positiver Verletzung der mit den Beklagten getroffenen Abrede ber die unentgeltliche zeitweise be r - lassung einer Hebebhne ist jedoch den fr die Ansprche aus Leihe gelte n - den Vorschriften ber die kurze Verjhrung entsprechend den §§ 558 Abs. 1, 606 BGB a.F. zu unterstellen. - 7 - a) Dabei kann zunchst dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte be r - lassung der Hebebhne eine Leihe oder ein der Leihe hnlicher Vertrag ist. Denn die genannten Verjhrungsvorschriften finden auf hnliche G e - brauchsberlassungsverhltnisse entsprechende Anwendung (vgl. BGH, U r - teile vom 18. Februar 1964 - VI ZR 260/62 = NJW 1964, 1225 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 = NJW 1968, 1472; BGHZ 119, 35, 38 ff.). Der diese Rechtsprechung tragende Gesichtspunkt liegt darin, daû die Interessenlage bei anderen Gebrauchsberlassungsvertrgen die gleiche ist. Das Oberlandesg e - richt geht im brigen zutreffend davon aus, daû die zwischen den Parteien g e - troffene Vereinbarung verschiedenartigen Vertragstypen (Werkvertrag eine r - seits und Gebrauchsberlassungsvertrag andererseits) zuzuordnende El e - mente enthlt, von denen die Gebrauchsberlassung einen eigenstndigen Charakter hat. Die Beklagten haben sich zur Montage der Jalousien, die Klg e - rin hat sich als Gegenleistung zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Zust z - lich war vereinbart, daû die Klgerin den Beklagten eine Hebebhne zur Durchfhrung der Montage unentgeltlich zur Verfgung stellt. Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die vereinbarte berlassung der Hebebhne eine Mitwirkungspflicht der Klgerin im Sinne des § 642 BGB begrndet; denn auch in diesem Falle beschrnkt sich die werkve r - tragliche Regelung auf die Folgen, die sich ergeben, wenn der Besteller mit der Mitwirkungshandlung in Verzug gert (§§ 642, 643 BGB a.F.). Darum geht es hier jedoch ersichtlich nicht. Der Einwand der Revision ist daher nicht geeignet, das Vertragsgefge ausschlieûlich dem Typus des Werkvertrags zuzuordnen und den dortigen Haftungs - und Verjhrungsregeln bzw. der dreiûigjhrigen Verjhrungsfrist fr Schadensersatzansprche aus positiver Vertragsverletzung zu unterstellen. - 8 - b) Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, ob das Schwergewicht der Vereinbarungen auf dem Werkvertrag oder dem G e - brauchsberlassungsvertrag liegt. Denn die aus dem Gebrauchsberlassung s - vertrag herrhrende eigenstndige Sorgfaltspflicht der Beklagten in bezug auf das berlassene Gert bleibt sich unabhngig davon gleich, ob das Schwe r - gewicht der Vereinbarung auf dem Werk - oder dem Gebrauchsberlassung s - vertrag ruht. Enthlt ein Vertragswerk, wie hier, eigenstndige Regelungen, die ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach jeweils nur einem der darin enthaltenen Vertragstypen zuzuordnen sind, so bestimmt sich das anzuwe n - dende Recht nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen und der Interessenlage. Dabei ist es grundstzlich geboten, die jeweils sachnchsten Vorschriften anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag stehen (vgl. MnchKomm/Thode BGB 4. Aufl. § 305 Rdn. 67 m.w.N.). Wird die Sorgfaltspflicht aus dem Gebrauchsberlassungsvertrag verletzt und entstehen hieraus Schadensersatzansprche, so ist es, wie das Oberlandesgericht z u - treffend ausfhrt, sachgerecht, die Rechtsfolgen aus einer schuldhaften B e - schdigung der dem Werkunternehmer unentgeltlich berlassenen Ger t - schaften auch hinsichtlich der Verjhrung dem Recht der Leihe als dem sac h - nchsten Recht zu unterstellen. Nach §§ 558 Abs. 1, 606 B GB a.F. verjhren Schadensersatzansprche aus Miete und Leihe wegen Vernderung oder Ve r - schlechterung der Sache binnen sechs Monaten ab Rckgabe der Sache. Der Zweck dieser kurzen Verjhrung besteht darin, die Abwicklung b e - endeter Gebrauchsberlassungsvertrge so schnell wie mglich sicherzuste l - len (vgl. BGHZ 54, 264, 267 m.w.N.). Dieser Zweck rechtfertigt eine Anwe n - dung der §§ 558, 606 BGB a.F. unabhngig davon, ob sich eine vereinbarte Gebrauchsberlassung im Einzelfall als Miete, Leihe, als ein der Leihe hnl i - cher Vertrag oder aber als eine dem Recht der Leihe sachnahe Nebenabrede - 9 - in einer Vereinbarung darstellt, deren Schwergewicht auf einem anderen Ve r - tragstyp beruht. In allen diesen Fllen ist, wie der Bundesgerichtshof wiede r - holt fr hnliche Gebrauchsberlassungsvertrge entschieden hat, die Intere s - senlage der Parteien dieselbe: Der berlassene Gegenstand wird vielfach in rascher Folge verschiedenen Personen zugnglich gemacht und so die Fes t - stellung von etwaigen Schden, Schdigern und Schadensursachen mit z u - nehmendem Zeitablauf immer schwieriger. Daher erscheint eine rasche A b - wicklung etwaiger Schadensersatzansprche im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs wnschenswert (BGHZ 54, aaO 267; 119 aaO 39, BGH, Urteil vom 21. Mai 1968 aaO jew. m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Auch im vorliegenden Fall ist die von der Klgerin gemietete und fr zwei Tage an die Beklagten weitergegebene Hebebhne von der Art ihrer Verwendung her e i - nem schnellen Wechsel der Benutzer ausgesetzt. Es besteht deshalb auch bei diesem Gebrauchsberlassungsvertrag ein schtzenswertes Interesse der B e - teiligten an einer schnellen Klrung etwaiger Schadensersatzansprche. c) Dieses aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gewonnene Ergebnis ist um so unbedenklicher, als damit eine nicht vertretbare Schlechte r - stellung der Klgerin nicht verbunden ist. Einerseits genieût sie im Verhltnis zum Eigentmer der Hebebhne, von dem sie diese ihrerseits gemietet hatte, den Schutz der kurzen Verjhrung, andererseits ist im Verhltnis zu ihren Schuldnern, den Beklagten, nicht einzusehen, warum ihr nicht angesonnen werden sollte, ihre Ansprche alsbald, nmlich innerhalb von sechs Monaten nach Rckgabe der berlassenen und beschdigten Sache geltend zu machen (vgl. BGHZ 54, aaO S. 268). - 10 - d) Die Beklagten haben die Hebebhne am 30. November 1994 zurc k - gegeben. Die sechsmonatige Verjhrungsfrist endete mithin am 31. Mai 1995. Sie konnte durch die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 gegenber der B e - klagten erklrte Streitverkndung in dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen die Klgerin nicht mehr unterbrochen werden. Hahne Gerber Wag e - nitz Fuchs Vézina
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