BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 234/00 vom4. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 4. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2000 wirdnicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.992,78 (125.159 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung derAnfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hält sich im Rahmen einer möglichentatrichterlichen Würdigung.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
Full & Egal Universal Law Academy