BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 234/02 vom18. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 18. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Septem-ber 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf27.457,49 nrGründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssachekeine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechtsnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Durch das Senatsurteil vom 5. April 2001 (BGHZ 147, 233 ff) ist für alleAnsprüche hinreichend geklärt, daß eine Aufrechnungslage in inkongruenterWeise begründet wird, wenn der Gläubiger wie im Streitfall keinen An-spruch darauf hat, daß der Schuldner ihm die Möglichkeit zur Aufrechnung ver-schafft. Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die - 3 -Frage, ob die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde,zweifelsfrei entsprechend. Die im Schrifttum teilweise vertretenen abweichen-den Auffassungen beruhen darauf, daß dort ein den Grundsätzen des UrteilsBGHZ 147, 233, 240 nicht entsprechender Ansatz gewählt wird oder diese Ent-scheidung noch nicht berücksichtigt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrageliegt daher nicht vor.2. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 133InsO ist durch die Senatsurteile vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003,1799), vom 18. Dezember 2003 (IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 323) und vom11. März 2004 (IX ZR 160/02, z.V.b.) geklärt.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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