BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 234/07 Verk374ndet am: 24. September 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, 247 80; HGB 247 128 Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht pers366nlich f374r die Kosten des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begr374ndeten Masseverbindlichkeiten. BGH, Teilurteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Revision des Kl344gers ge-gen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts vom 23. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die der Beklagten zu 1 im Revisionsverfahren er-wachsenen Kosten zu tragen. Im 334brigen bleibt die Kostenent-scheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag des Beklagten zu 2 am 31. Januar 2000 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der N. (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter der in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft gef374hrten Schuldnerin wa-ren die beiden Beklagten. 1 Soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse nimmt der Kl344ger die Beklagten auf Zahlung von Kosten des Insolvenzverfahrens in H366he von 10.500 200 (eigene Verg374tung und Auslagen in H366he von 9.000 200 und Gerichts-kosten des Insolvenzverfahrens von 1.500 200) und von Masseverbindlichkeiten 2 - 3 - in H366he von 4.125,34 200, insgesamt 14.625,34 200, in Anspruch. Im Berufungsver-fahren hat er allerdings lediglich Zahlung von 9.482,37 200 begehrt. Hierbei hat er - irrt374mlich, so sein Vorbringen in der Revisionsbegr374ndung - die Aktivmasse von 5.142,97 200 von den Kosten des Verfahrens in Abzug gebracht, obwohl das Landgericht bereits die zuerkannten Insolvenzforderungen um diesen Betrag vermindert hat. Die Instanzgerichte haben die Klage wegen dieser Forderungen abge-wiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger diese Anspr374che weiter. In der m374ndlichen Verhandlung hat der Kl344-ger hinsichtlich des Betrages von 5.142,97 200 keinen Antrag gestellt. 3 Der Beklagte zu 2 ist nach Einlegung der Revision verstorben. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist wegen der weiter geltend gemachten Forderung von 5.142,97 200 zur374ckgenommen worden. Im 334brigen bleibt sie ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2007, 1756 ff ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten seien als Neuverbindlichkeiten anzu-sehen. F374r diese h344tten die Beklagten nicht als Gesellschafter nach 247 128 HGB einzustehen. Die Vorschrift des 247 93 InsO gebe f374r die Entscheidung der Streit- 6 - 4 - frage nichts her, weil mit ihr lediglich die Befugnis zur Geltendmachung der aus 247 128 HGB folgenden pers366nlichen Haftung eines Gesellschafters f374r Gesell-schaftsschulden dem Insolvenzverwalter 374bertragen werde. Da sich am Status des Gesellschafters durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nichts 344nde-re, m374sste er an sich auch f374r die Neuverbindlichkeiten haften. Im Insolvenzver-fahren fehle es jedoch an jeder Einflussm366glichkeit der Gesellschafter. Die Verwaltung werde von dem Insolvenzverwalter ausge374bt, der auch im Rechts-verkehr anstelle der Gesellschafter als Verhandlungspartner auftrete und die Verwaltung im Interesse der Gl344ubigergesamtheit vornehme. Das Berufungsge-richt schlie337e sich daher der herrschenden Meinung im Schrifttum an, nach der 247 128 HGB teleologisch zu reduzieren sei. II. 1. 334ber die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Revisionsantr344ge ist durch Teilurteil zu entscheiden. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist das Verfahren durch dessen Tod unterbrochen worden (247 239 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten als Gesellschafter einer offenen Handelsgesell-schaft keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGHZ 54, 251, 253 ff; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 62 Rn. 7), ber374hrt die Unterbrechung das Ver-fahren gegen die Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagte) nicht. Ein Teilurteil ist in gleicher Weise wie bei einer Verfahrensunterbrechung nach 247 240 ZPO durch Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines der einfachen Streitgenossen (hierzu BGHZ 148, 214, 216; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987, 2367, 2368; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002 f) auch dann zul344ssig, wenn das Verfahren durch den Tod einer 7 - 5 - Partei unterbrochen worden ist (BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 158 Rn. 16). 8 2. Soweit der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat kei-nen Antrag gestellt hat, ist dies als (Teil-)R374cknahme der Revision zu verste-hen, zumal insoweit eine Klage344nderung vorgelegen h344tte, welche in der Revi-sionsinstanz grunds344tzlich unzul344ssig ist (BGHZ 28, 131, 136 f). Es h344tte sich nicht um eine blo337e Beschr344nkung oder Modifikation eines bereits fr374her ge-stellten Antrags gehandelt, die sich nur als Klarstellung darstellt und bei der ei-ne Klage344nderung im Revisionsverfahren ausnahmsweise zul344ssig ist (vgl. BGHZ 104, 374, 383; BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875). Der Kl344ger hatte die Anrechnung der vorhandenen Aktiv-masse auf die zuerkannten Insolvenzforderungen durch das Landgericht mit seiner Berufung nicht angegriffen. Die vom Kl344ger im Berufungsverfahren vor-genommene Anrechnung der Aktivmasse auf die Kosten des Insolvenzverfah-rens ist entgegen der Revisionsbegr374ndung nicht irrt374mlich erfolgt, sondern der Kl344ger hat der Regelung des 247 53 InsO Rechnung getragen. Wenn der Kl344ger nunmehr in der Revisionsinstanz die Zahlung weiterer 5.142,97 200 verlangt h344t-te, h344tte er die Korrektur des im Berufungsverfahren insoweit nicht angegriffe-nen erstinstanzlichen Urteils angestrebt. Dies w344re im Revisionsverfahren nicht mehr m366glich, die Revision insoweit als unzul344ssig zu verwerfen gewesen. 3. Im 334brigen h344lt das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen 334berpr374-fung stand. 9 a) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Be-klagten wegen der Masseverbindlichkeiten nach 247 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO verneint. 10 - 6 - 11 Die Auffassung des Berufungsgerichts, 247 128 HGB sei teleologisch zu reduzieren und erfasse nicht aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters resultierende Neuverbindlichkeiten, ist von Karsten Schmidt (ZHR 152 [1988], 105, 115 f; Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. 247 128 Rn. 70; M374nch-Komm-HGB/K. Schmidt, 2. Aufl. 247 128 Rn. 81) begr374ndet worden und in der Literatur auf breite Zustimmung gesto337en (Jaeger/M374ller, InsO 247 93 Rn. 32; M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247 93 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 3. Aufl. 247 93 Rn. 12; Oetker/Boesche, HGB [2009] 247 128 Rn. 68; Gottwald/ Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 94 Rn. 76; Brinkmann, Die Bedeu-tung der 247247 92, 93 InsO f374r den Umfang der Insolvenz- und Sanierungsmasse [2001] S. 120 ff; Zimmermann, Die Haftung der Gesellschafter f374r die vom In-solvenzverwalter einer Personenhandelsgesellschaft begr374ndeten Verbindlich-keiten [1997] S. 71 ff, insbes. S. 92 f; Oepen, Massefremde Masse [1999] Rn. 198; H.-F. M374ller, Der Verband in der Insolvenz [2002], S. 234; Kesseler, Das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer Partnerschaftsgesellschaft [2004], Rn. 537, 552; Cranshaw jurisPR-InsR 21/2007 Anm. 4 unter C.; Pr374tting ZIP 1997, 1725, 1732). Einer solchen Reduktion des Anwendungsbereichs des 247 128 HGB bedarf es jedoch nicht (so jetzt auch Kesseler NZI 2008, 42). Denn es besteht - anders als f374r au337erhalb des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten - f374r die durch den Insolvenzverwalter begr374ndeten Masse-verbindlichkeiten schon aus insolvenzrechtlichen Gr374nden keine Haftung der Gesellschafter. aa) In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass Schuldner der durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Verfah-renser366ffnung begr374ndeten Masseverbindlichkeiten (247 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO) der Insolvenzschuldner ist, sich die Haftung w344hrend des Verfahrens je- 12 - 7 - doch auf die Gegenst344nde der Insolvenzmasse beschr344nkt (BGH, Urt. v. 25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339; LAG M374nchen ZIP 1990, 1217, 1218; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, aaO 247 53 Rn. 30 f; Jaeger/Henckel, aaO 247 53 Rn. 10, 13; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. 247 53 Rn. 9; Pape in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 53 Rn. 32; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 53 Rn. 7 f; HmbKomm-InsO/Jarchow, aaO 247 53 Rn. 24, 27; K. Schmidt aaO S. 113; Kesseler aaO; Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwal-tung, 8. Aufl. 247 6 Rn. 505; so auch bereits Jaeger ZZP 50 [1926], 157, 168 f ge-gen Levy ZZP 49 [1925], 212, 213 und Wolff ZZP 22 [1896], 207, 210). Es han-delt sich um eine dem Verfahren immanente Haftungsbeschr344nkung (Kesseler aaO). F374r diese ist ma337geblich, dass der Verwalter nicht befugt ist, den Schuld-ner pers366nlich mit seinem insolvenzfreien Verm366gen zu verpflichten, weil seine Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis nach 247 80 Abs. 1 InsO auf das zur Insol-venzmasse geh366rende Verm366gen beschr344nkt ist (BGHZ 34, 293, 295 f; BGH, Urt. v. 25. November 1954, aaO; LAG M374nchen aaO; HK-InsO/Lohmann, aaO; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO; Uhlenbruck/Berscheid, aaO 247 53 Rn. 8; Mohrbutter/Ringstmeier, aaO). bb) Diese Grunds344tze gelten allgemein, also bei der Insolvenz einer na-t374rlichen Person, aber auch einer Gesellschaft ohne Rechtspers366nlichkeit. 13 (1) Im Anwendungsbereich des 247 128 HGB entsteht hierdurch kein Wi-derspruch zwischen diesen Grunds344tzen und der pers366nlichen Haftung der Ge-sellschafter f374r die Gesellschaftsschulden (a.A. Leipold/M. Wolf, Insolvenzrecht im Umbruch [1991], 113, 122). Wenn eine Schuld der Gesellschaft vorliegt, ist nach 247 128 HGB die pers366nliche Haftung der Gesellschafter zwar unausweich-lich (L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 93 Rn. 27; Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Personenhandelsgesell- 14 - 8 - schaft nach geltendem und k374nftigem Recht [1996] S. 157; Kesseler, aaO [Part-nerschaftsgesellschaft] Rn. 537; Zimmermann, aaO S. 61; K. Schmidt aaO S. 115). Das Verf374gungsrecht des Insolvenzverwalters ist nach den genannten insolvenzrechtlichen Grunds344tzen jedoch auf die Gegenst344nde der Masse be-schr344nkt. Bestandteil der Insolvenzmasse einer Gesellschaft ist aber nur ihr gesamtes Verm366gen, nicht etwa auch das Privatverm366gen ihrer Gesellschafter (BGHZ 121, 179, 189; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 11 Rn. 276; H.-F. M374l-ler, aaO S. 235; H344semeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 31.15). Die aus seinem Amt folgenden Befugnisse w374rden erweitert, wenn der Verwalter die Gesell-schafter 374ber 247 128 HGB f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zugleich auch pers366nlich verpflichten k366nnte. Eine solche Haftung kann der Verwalter ebenso wenig begr374nden wie eine Haftung des Schuldners mit seinem masse-freien Verm366gen (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO; Mohrbutter/Ringstmeier, aaO 247 6 Rn. 508). Der Verwalter ist nicht der gesetzliche Vertreter des Schuld-ners hinsichtlich des nicht zur Insolvenzmasse geh366renden Verm366gens (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260 Rn. 6). Seine be-schr344nkte gesetzliche Erm344chtigung ist der vertraglich erm366glichten unbe-schr344nkten Verpflichtungsbefugnis der Gesellschafter nicht gleichzusetzen (a.A. Homann in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO 247 26 Rn. 55). (2) Hieran 344ndert die Vorschrift des 247 93 InsO nichts. Diese enth344lt keine gesetzliche Erm344chtigung f374r den Verwalter, die Gesellschafter f374r Verbindlich-keiten der Gesellschaft in die Haftung zu nehmen (H.-F. M374ller, aaO S. 235; a.A. L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 93 Rn. 29). 247 93 InsO verleiht dem In-solvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Gesellschaft lediglich die Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgl344ubiger gegen die Gesellschafter geb374n-delt einzuziehen (BGHZ 178, 171, 174 Rn. 11; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80 Rn. 9). Diese Befugnis setzt bereits bei Verfah- 15 - 9 - renser366ffnung begr374ndete Verbindlichkeiten der Gesellschaft voraus (HK-InsO/Kayser, aaO 247 93 Rn. 17). Zwar k366nnen in der Krise, jedoch vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Gesellschaftsverm366gen durch den pers366nlich haftenden Gesellschafter erbrachte Leistungen zur Verwirklichung der Gl344ubi-gergleichbehandlung von dem Verwalter des Gesellschaftsverm366gen in analo-ger Anwendung des 247 93 InsO angefochten werden (BGHZ 178, 171, 174 f Rn. 12). Dennoch bleiben Gesellschaftsverm366gen und Gesellschafterverm366gen getrennte Verm366gensmassen. Dies zeigt sich daran, dass das Anfechtungs-recht in der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter allein dem Insolvenzverwalter 374ber das Gesellschafterverm366gen zusteht (BGHZ 178, 171, 175 Rn. 13). 247 93 InsO bewirkt also keine allgemeine Gleichstellung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterverm366gen. cc) Vereinzelt wird allerdings in der Literatur eine Haftung der Gesell-schafter auch f374r durch den Insolvenzverwalter begr374ndete Verbindlichkeiten bejaht (L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 93 Rn. 27 ff, insbes. Rn. 30; Mohr-butter/Ringstmeier/Homann, aaO 247 26 Rn. 55 f; Runkel/Spliedt, Anwaltshand-buch-Insolvenzrecht, 2. Aufl. 247 3 Rn. 107 ff). Die daf374r angef374hrten - durchaus unterschiedlichen - Begr374ndungen tragen jedoch nicht. 16 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Gesellschafter hafteten f374r liquidationsbedingte Verbindlichkeiten, etwa die Kosten der Beauftragung eines Steuerberaters f374r die Erstellung der Buchhaltung und der Steuererkl344rung (Runkel/Spliedt, aaO 247 3 Rn. 108 f; wegen der Bezugnahme auf die Liquidati-onskosten wohl auch Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, aaO). Dies f374hrte je-doch zu einer nicht zu rechtfertigenden, jedenfalls unzweckm344337igen und kaum abgrenzbaren Unterscheidung zwischen den Kosten der Liquidation und denen der Unternehmensfortf374hrung. 17 - 10 - 18 Nach anderer Auffassung haften die Gesellschafter grunds344tzlich f374r s344mtliche durch den Insolvenzverwalter f374r die Gesellschaft begr374ndeten Ver-bindlichkeiten. Zum Schutz der Gesellschafter und ihrer Privatgl344ubiger vor un-begrenzten Verpflichtungen durch den Verwalter sei allerdings ein Zustim-mungsvorbehalt f374r die Gesellschafter bei au337ergew366hnlichen Gesch344ften er-forderlich (L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 93 Rn. 30). Hierf374r gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Eine entsprechende Anregung ist zwar in den Dis-kussionen bei der Einf374hrung der Insolvenzordnung dem Gesetzgeber unter-breitet, aber nicht verwirklicht worden. b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht - insoweit ohne n344here Begr374ndung - davon ausgegangen, dass auch f374r die Kosten des Insolvenzverfahrens (247 54 InsO) die Beklagte nicht mit ihrem Privatverm366gen haftet. Dies betrifft im Streitfall die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens so-wie die Verg374tung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. 19 Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatverm366gen f374r diese Kos-ten lehnt im Ergebnis - mit unterschiedlichen Begr374ndungen - auch die ganz 374berwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung ab (vgl. OLG Celle ZIP 2007, 2210, 2211; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 10; HK-InsO/ Kayser, aaO 247 93 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO 247 93 Rn. 18; M374nchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO 247 128 Rn. 81; Schlegelberger/K. Schmidt, aaO 247 128 Rn. 70; Joost/Strohn/Hillmann, HGB 2. Aufl. 247 128 Rn. 69; Oetker/ Boesche, aaO; Kesseler, aaO Rn. 572; Oepen, aaO Rn. 197 i.V.m. Rn. 194; Pelz, Die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in der Insolvenz [1999] S. 97 f; Stahlschmidt, Die GbR in der Insolvenz [2003] S. 88 f; Brinkmann, aaO S. 121 f; Marotzke ZInsO 2008, 57, 60 f; Heitsch ZInsO 2008, 793, 794; Pohlmann ZInsO 20 - 11 - 2008, 21, 22 f; zur KO Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. 247 128 Rn. 72; Jaeger aaO S. 171). 21 aa) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass sich diese Kosten (247 54 InsO) von den in 247 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO genannten Verbindlichkeiten schon dadurch unterscheiden, dass sie nicht erst durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begr374ndet werden. Ihre Grundlage haben sie vielmehr bereits in der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, wenn auch ihre endg374ltige H366he erst bei Beendigung des Verfahrens feststeht (247 58 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 1 Abs. 1 InsVV). Sie sind nicht ohne weiteres als Neuverbindlichkeiten einzuordnen. Andererseits handelt es sich auch nicht um durch die Gesellschafter f374r die Gesellschaft begr374ndete Altverbindlichkeiten. Entscheidend ist jedoch nicht ihre begriffliche Einordnung, sondern der Gesichtspunkt, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens darauf angelegt sind, allein aus der Masse des insolventen Rechtstr344gers beglichen zu werden (M374nchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO 247 128 Rn. 81). Nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens ab, wenn das Verm366gen des Schuldners - gem344337 247247 35 f InsO genauer: die k374nftige Masse - voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nach 247 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ist das Ver-fahren einzustellen, wenn sich nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Ver-fahrens zu decken. Nach diesen Vorschriften ist also die Deckung der Verfah-renskosten aus der Masse - von den Ausnahmef344llen der Stundung der Verfah-renskosten und des Gl344ubigervorschusses abgesehen (vgl. 247 207 Abs. 1 Satz 2 InsO) - Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591, 1592 Rn. 9). - 12 - Auch in der Einzelzwangsvollstreckung ist f374r die Kostenhaftung nach 247 788 ZPO nur das gesamte pf344ndbare Verm366gen des Vollstreckungsschuld-ners heranzuziehen, was daf374r spricht, allein das Gesellschaftsverm366gen als Haftungsobjekt anzusehen (Brinkmann, aaO S. 122). In der Insolvenz wird die Haftung des Schuldners f374r die Kosten bereits dadurch realisiert, dass nach 247 35 Abs. 1, 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO das gesamte pf344ndbare Verm366gen in Be-schlag genommen wird (Pelz, aaO S. 98). Auch die Verfahrenskosten sind da-her im Ergebnis allein aus der Masse zu decken. 22 bb) Ein Teil der Literatur tritt allerdings f374r eine Haftung der Gesellschaf-ter f374r einzelne oder alle Verfahrenskosten ein. Die hierf374r vorgebrachten Ar-gumente greifen jedoch nicht durch. 23 (1) Eine Haftung der Gesellschafter f374r die Gerichtskosten sowie die Verg374tung und Auslagen des Insolvenzverwalters wird mit dem Willen des Ge-setzgebers bei der Einf374hrung des 247 93 InsO begr374ndet. Nach der Amtlichen Begr374ndung des Regierungsentwurfs sollte durch diese Vorschrift ein wesentli-cher Beitrag zur 334berwindung der Massearmut geleistet werden. Dadurch wer-de verhindert, dass der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen werden m374sse, ob-wohl ein pers366nlich haftender Gesellschafter 374ber ausreichendes Verm366gen verf374ge (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 140 f zu 247 105). Dieser Wille werde durch-kreuzt, wenn der Insolvenzverwalter von den pers366nlich haftenden Gesellschaf-tern nicht auch die Verfahrenskosten einziehen k366nne (Jaeger/M374ller, aaO 247 93 Rn. 43 f; H.-F. M374ller, aaO S. 247; im Ergebnis auch R366hricht/Graf v. West-phalen/v. Gerkan/Haas, HGB 3. Aufl. 247 128 Rn. 18; Gottwald/Haas, aaO 247 94 Rn. 77). 24 - 13 - Dessen bed374rfte es schon dann nicht, wenn die von den Gesellschaftern aufgrund ihrer Haftung f374r die Insolvenzforderungen nach 247 93 InsO eingezo-genen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden d374rften. Dann k366nnte bereits im Rahmen des 247 26 Abs. 1 InsO ber374cksichtigt werden, ob voraussichtlich von den Gesellschaftern ein f374r die Verfahrenskosten ausrei-chender Betrag einzuziehen sein wird (AG Hamburg ZInsO 2007, 1283; M374nch-Komm-InsO/Brandes, aaO; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO 247 93 Rn. 19; Gott-wald/Haas, aaO 247 94 Rn. 35, 78, 83; Pelz, aaO S. 107 f; Stahlschmidt, aaO S. 89 f; Heitsch ZInsO 2008, 793, 794; Pohlmann ZInsO 2008, 21, 22 f). Ob eine solche Verwendung dieser Mittel zul344ssig ist (a.A. M374nchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO; Brinkmann, S. 102 f; Leipold/H344semeyer, aaO S. 101, 107; Run-kel/Spliedt, aaO 247 3 Rn. 117; differenzierend Oepen, aaO Rn. 225 ff; Kesseler, aaO Rn. 690; Marotzke aaO S. 61 f), kann hier letztlich offen bleiben. 25 Jedenfalls ergibt sich aus der Entwurfsbegr374ndung kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers f374r die vorgeschlagene Auslegung. Dort hei337t es n344mlich, der Verwalter d374rfe keine Zahlungen einfordern, die 374ber den Betrag hinausgin-gen, der bei Ber374cksichtigung des Liquidationswertes der bereits vorhandenen Insolvenzmasse zur Befriedigung aller Insolvenzgl344ubiger erforderlich sei (BT-Drucks. 12/2443, aaO S. 140). Dies spricht daf374r, dass der Vorschrift die Kon-zeption zugrunde liegt, die Gesellschafter sollten lediglich den Differenzbetrag zwischen dem vorhandenen Gesellschaftsverm366gen und den Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufbringen (vgl. K. Schmidt KTS 2001, 373, 391; Cranshaw aaO; Marotzke aaO S. 61). Jedenfalls sollte die Regelung des 247 93 InsO nicht zu einer Erweiterung der Haftung des pers366nlich haftenden Gesellschafters ge-gen374ber dem bisherigen Rechtszustand f374hren (BT-Drucks. 12/2443, aaO). Ei-ne Haftung der Gesellschafter f374r die Massekosten der Konkursordnung war jedoch weder ausdr374cklich geregelt, noch in Rechtsprechung und Literatur an- 26 - 14 - erkannt (s. zur KO Staub/Habersack, aaO). Der Vorschrift kann daher unter Be-r374cksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden, dass die Gesellschafter zus344tzlich zu den Altschulden die Kosten des Insolvenzverfah-rens aufzubringen haben (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO; HK-InsO/Kayser, aaO). (2) Die von der Revision angestellte Erw344gung, der Verwalter 374bernehme mit der Liquidation eine eigentlich den Gesellschaftern obliegende Aufgabe (so auch Jaeger/M374ller, aaO Rn. 45; H.-F. M374ller, aaO S. 248; 344hnlich Runkel/ Spliedt, aaO 247 3 Rn. 107 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, aaO 247 26 Rn. 55), kann deren Haftung f374r seine Verg374tung und Auslagen nicht begr374nden. Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters und eines Liquidators unterscheiden sich wesentlich, weil dem Liquidator die Vollbeendigung der Gesellschaft obliegt, hingegen der Insolvenzverwalter vorrangig die Interessen der Gl344ubiger zu wahren hat, gegen374ber denen das Ziel der Vollbeendigung zur374ckzutreten hat (BGHZ 148, 252, 258; 163, 32, 35 f gegen K. Schmidt ZIP 2000, 1913, 1916 f). Auch die Kosten einer Liquidation und eines Insolvenzverfahrens sind nicht ver-gleichbar (HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO 247 93 Rn. 18; Marotzke aaO S. 59 f). Regelfall der Liquidation ist die Bestellung der Gesellschafter oder einzelner von ihnen durch Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag zu Liquida-toren (247 146 Abs. 1 Satz 1 HGB); nur ausnahmsweise kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten Nichtgesellschafter zu Liquidatoren ernennen (247 146 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB). Im gesetzlichen Regelfall fallen daher bei den Gesellschaftern als Kosten der Liquidation neben ihrem Arbeitsaufwand ledig-lich verauslagte Unkosten an. Demgegen374ber hat die Verg374tung des Insolvenz-verwalters dessen allgemeine Gesch344ftskosten (247 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV), aber auch den gesamten Arbeitsaufwand abzudecken, auch den bei den Gesell-schaftern von vornherein nicht anfallenden Aufwand f374r die Einarbeitung in die 27 - 15 - Verh344ltnisse der Gesellschaft. Bei einer (im Streitfall nicht gegebenen) - auch nur zeitweisen - Unternehmensfortf374hrung m374sste 374berdies in kaum abgrenz-barer Weise zwischen fortf374hrungsbedingten (etwa Verg374tungszuschl344ge f374r Unternehmensfortf374hrung) und liquidationsbedingten (etwa Verg374tung f374r Verwertungsma337nahmen) Verfahrenskostenanteilen unterschieden werden (HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO). Dies ist nicht praktikabel. (3) Nach einer weiteren Auffassung soll sich die Haftung der Gesellschaf-ter mit ihrem Privatverm366gen f374r die Gerichtskosten des Verfahrens daraus er-geben, dass sie die schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verant-worten h344tten und es sich daher um Altverbindlichkeiten handle (Jaeger/M374ller, aaO 247 93 Rn. 44; H.-F. M374ller, aaO S. 245; Armbruster, aaO, S. 159 f, 173; so auch bereits Sieveking, Die Haftung des Gemeinschuldners f374r Masseanspr374-che [1937] S. 70 f; im Ergebnis auch Koller in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. 247247 128, 129 Rn. 7). Hiergegen spricht aber schon entscheidend, dass die bei Verfahrenser366ffnung schon eingetretene materielle Insolvenz der Gesellschaft nur tats344chliche Voraussetzung, nicht aber Rechtsgrund f374r die Verfahrenskos-ten ist (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO; HK-InsO/Kayser, aaO; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO). 28 (4) Schlie337lich folgt auch nicht aus der Regelung in 247 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG eine pers366nliche Haftung der Gesellschafter f374r die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens. 29 Nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 GKG ist Schuldner der Geb374hr f374r das Insol-venzer366ffnungsverfahren der Verfahrensschuldner, wenn ein Eigenantrag vor-liegt. Die Kosten des er366ffneten Verfahrens tr344gt er in jedem Fall (247 23 Abs. 3 GKG). Hieraus entnimmt ein Teil der Literatur eine nicht auf die Insolvenzmasse 30 - 16 - beschr344nkte Haftung des Gesellschafters f374r die Gerichtskosten (Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO 247 6 Rn. 508; allgemein zur Haftung des Schuld-ners auch Jaeger/Henckel, aaO 247 53 Rn. 11). Diese Bestimmungen bringen jedoch nur den allgemein anerkannten Grundsatz zum Ausdruck, dass Schuld-ner der Masseverbindlichkeiten der Insolvenzschuldner ist (vgl. oben unter II. 3. a aa). 334ber eine etwaige pers366nliche Haftung des Schuldners 374ber die Masse hinaus treffen sie keine Aussage. Sie 344ndern daher nichts an der auf die Masse beschr344nkten Haftung, welche auch f374r die Gesellschafterhaftung nach 247 128 HGB gilt. Bereits aus den Motiven zum Gerichtskostengesetz ergibt sich, dass 374ber die Frage, von wem und in welcher Weise die Kosten im Konkursverfahren zu berichtigen sind, in erster Linie die Vorschriften entscheiden sollten, welche die Konkursordnung selbst 374ber Massekosten und Masseschulden enth344lt (Drucksachen des Deutschen Reichstages, 3. Legislatur-Periode II. Session 1878 Nr. 76, S. 101). Dies sollte auch in dem Falle gelten, dass die Konkurs-masse zu ihrer Berichtigung nicht ausreicht (Drucksachen des Deutschen Reichstages, aaO). Als im Jahr 1923 mit 247 78 GKG eine dem heutigen 247 23 Abs. 3 GKG vergleichbare Regelung in Kraft getreten ist (RGBl. I 1, 20), war damit keine 304nderung des vorherigen Rechtszustandes verbunden. Aus der Begr374ndung des Entwurfs, der in 247 85 eine entsprechende Regelung vorgese-hen hat (Drucksachen des Deutschen Reichstages 1. Wahlperiode 1920/22 Nr. 5301, S. 7), ergeben sich keine Anhaltspunkte f374r eine mit dieser Regelung beabsichtigte Haftung des Schuldners 374ber die Masse hinaus (Drucksachen des Deutschen Reichstages, aaO S. 19). F374hrt der Er366ffnungsantrag der Ge-sellschafter oder der Antrag eines der Gl344ubiger zu der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Gesellschaftsverm366gen, greift damit die dem Verfah-ren immanente Haftungsbeschr344nkung auf das Gesellschaftsverm366gen (dazu oben unter II. 3. b aa) f374r s344mtliche Geb374hrentatbest344nde des Gerichtskosten-gesetzes ein. Lediglich bei einer Abweisung des Er366ffnungsantrages mangels - 17 - Masse (247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) kommt es nicht zu dieser Haftungsbeschr344n-kung, und die Gesellschafter haften nach 247 128 HGB f374r die von dem antrag-stellenden Gesellschafter f374r die Gesellschaft veranlassten Geb374hren des Er-366ffnungsverfahrens nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 GKG, Nr. 2310 Kostenverzeichnis zum GKG (vgl. Marotzke aaO S. 59). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.09.2006 - 1 O 507/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 7 U 173/06 -
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