BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 234/08 Verk374ndet am: 15. Oktober 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Abs. 2 Satz 1, 247 295 Abs. 2 Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizuf374gende Abtretungserkl344rung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbst344ndiger T344tigkeit. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08 - LG Dresden AG Mei337en - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin eines Business-Consulting-Unternehmens. 334-ber das Verm366gen ihres Sohnes J. N. wurde im Jahr 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Der Schuldner beantragte Restschuld-befreiung und f374gte eine Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO bei. Nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung wurde das Insolvenzverfahren am 14. Januar 2004 gem344337 247 211 InsO eingestellt. Am 13. August 2004 er366rterte N. mit dem Gesch344ftsf374hrer der Beklagten, die ebenfalls im Bereich der Unternehmensberatung t344tig ist, Konditionen einer T344tigkeit f374r die Beklagte. F374r Beratungsleistungen, die N. danach erbrachte, berechnete die Kl344-gerin der Beklagten im Mai 2005 4.083,20 200 (352 Stunden zu je 10 200 im Zeit- 1 - 3 - raum vom 29. September 2004 bis zum 19. Januar 2005 zuz374glich 16 % USt). Am 9. November 2005 trat N. alle ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspr374che an die Kl344gerin ab. Die urspr374nglich auf Zahlung von 4.083,20 200 nebst Zinsen gerichtete und in zweiter Instanz um Provisionsanspr374che, die durch die abgerechnete T344tig-keit verdient worden sein sollen, in H366he von 3.750 200 erweiterte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die geltend gemachten Anspr374che st374nden der Kl344gerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. Nach der in erster Instanz durchgef374hrten Beweisaufnahme sei ein Vertrags-verh344ltnis zwischen der Kl344gerin und der Beklagten nicht bewiesen. Die Abtre-tung von Anspr374chen ihres Sohnes gehe ins Leere, weil dieser die geltend ge-machten Anspr374che bereits zuvor an den Treuh344nder im Verfahren 374ber die Restschuldbefreiung abgetreten habe. Die Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO erfasse auch Einkommen des Schuldners im Sinne von 247 850 Abs. 2 ZPO. Dazu z344hlten die in Rede stehenden Verg374tungen, weil die 4 - 4 - zugrunde liegenden Dienstleistungen die Erwerbst344tigkeit des N. zu ei-nem wesentlichen Teil in Anspruch genommen h344tten. Selbst bei einer engeren Auslegung des 247 287 Abs. 2 InsO erg344be sich der genannte weitere Umfang aus den Erl344uterungen des Insolvenzgerichts zu der im konkreten Fall abgege-benen Abtretungserkl344rung. Es k366nne mangels entsprechenden Vortrags der Kl344gerin auch nicht festgestellt werden, dass die Verg374tungsanspr374che der Ab-tretung nach 247 287 Abs. 2 InsO deshalb nicht unterfielen, weil sie unpf344ndbar w344ren. Sofern es sich 374berhaupt um Eink374nfte nach 247 850 Abs. 1 ZPO und nicht um solche nach 247 850 i ZPO handle, k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass ein unpf344ndbarer Grundbetrag bei anderen Eink374nften des N. in Abzug zu bringen gewesen sei. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 5 1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht keine 334berzeu-gung von einem Vertragsschluss zwischen der Kl344gerin und der Beklagten ge-winnen konnte und Anspr374che der Kl344gerin aus eigenem Recht deshalb ver-neint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. 6 2. Anspr374che der Kl344gerin aus abgetretenem Recht k366nnen jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden, die gel-tend gemachten, urspr374nglich ihrem Sohn zustehenden Forderungen h344tten nicht mehr an die Kl344gerin abgetreten werden k366nnen, weil sie bereits zuvor aufgrund der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO auf den Treuh344nder 374berge- 7 - 5 - gangen seien. Als Forderungen aus selbst344ndiger T344tigkeit wurden sie von der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst. a) Nach 247 287 Abs. 2 InsO ist dem Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung eine Erkl344rung beizuf374gen, dass der Schuldner seine pf344ndba-ren Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge f374r die Zeit von sechs Jahren nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuh344nder abtritt. Welche Forderungen Gegenstand dieser Abtretung sind, ist im Schrifttum um-stritten und h366chstrichterlich bisher nicht entschieden. 8 b) Nach 374berwiegender Ansicht erstreckt sich die Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO nur auf Bez374ge aus abh344ngiger T344tigkeit. Erzielt der Schuldner hingegen Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit (vgl. zu diesem Begriff BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, WM 2005, 2191), hat er gem344337 247 295 Abs. 2 InsO Zahlungen an den Treuh344nder zu leisten (Wenzel in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 287 Rn. 9a und 247 295 Rn. 14; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 287 Rn. 29 und 247 295 Rn. 65; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 287 Rn. 18 und 247 295 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 295 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 287 Rn. 11 und 247 295 Rn. 18; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. 247 295 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht 247 287 Rn. 62; Ner-lich/R366mermann, InsO 247 295 Rn. 44; Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/ Weidekind, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht 15. Kap. Rn. 58 f; D366bereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 156; Trend-elenburg ZInsO 2000, 437, 438). 9 - 6 - c) Nach anderer Meinung k366nnen auch Eink374nfte aus selbst344ndiger T344-tigkeit unter die Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO fallen, sofern es sich um Ein-kommen im Sinne von 247 850 Abs. 2 ZPO handelt (M374nchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl. 247 287 Rn. 38; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 295 Rn. 103; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 287 Rn. 50 f; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 287 Rn. 15; Ley in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht 247 287 Rn. 30; Schmerbach ZVI 2003, 256, 261 f). 10 d) Im Grundsatz trifft die erstgenannte Ansicht zu. Eink374nfte des Schuld-ners aus selbst344ndiger T344tigkeit werden von der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst. 11 aa) Gegen einen Ausschluss von Eink374nften aus selbst344ndiger T344tigkeit l344sst sich allerdings anf374hren, dass nach der Begr374ndung zum Entwurf der In-solvenzordnung die Formulierung "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des 247 850 ZPO erfasst (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 - zu 247 236 - i.V.m. S. 136 - zu 247 92, a.E. -). Zum Arbeitseinkommen im Sinne von 247 850 ZPO z344hlen nach dessen Absatz 2 auch sonstige Verg374tungen f374r Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbst344tigkeit des Schuldners vollst344n-dig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Ob solche Eink374nfte aus einem abh344ngigen oder einem freien Dienstverh344ltnis erzielt werden, ist f374r die Einordnung als Arbeitseinkommen nach 247 850 Abs. 2 ZPO nicht von ent-scheidender Bedeutung (BGHZ 96, 324, 327; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 165/03, NJW-RR 2004, 644). 12 bb) Im Wortlaut des 247 287 Abs. 2 InsO hat dies jedoch keinen Nieder-schlag gefunden. Die Formulierung "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" spricht daf374r, dass ein Vertragsverh344ltnis gemeint ist, das auf eine gewisse Dauer an- 13 - 7 - gelegt und mit regelm344337igen Eink374nften verbunden ist. Dies ist bei selbst344ndi-ger T344tigkeit nur ausnahmsweise der Fall. Eine Erweiterung entsprechend 247 850 Abs. 2 ZPO auf sonstige Verg374tungen f374r Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbst344tigkeit des Schuldners vollst344ndig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, fehlt in 247 287 Abs. 2 InsO. cc) Die in 247 287 Abs. 2 InsO verwendete Formulierung "Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Be-z374ge" findet sich auch in anderen Vorschriften der Insolvenzordnung (247 81 Abs. 2 Satz 1, 247 89 Abs. 2 Satz 1, 247 114 Abs. 1). Argumente f374r die Bestim-mung des Umfangs der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO lassen sich daraus aber nicht gewinnen. In seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (BGHZ 167, 363) hat der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung, ob Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis im Sinne von 247 114 InsO betroffen sind, nicht f374r ma337-geblich gehalten, ob es sich um Eink374nfte aus abh344ngiger oder aus selbst344ndi-ger T344tigkeit handelte, sondern darauf abgestellt, dass es sich um Anspr374che handelte, welche die Begr374ndung von Masseverbindlichkeiten voraussetzten (aaO S. 370, Rn. 16). Dieses Kriterium ist jedoch f374r die Bestimmung des Um-fangs der Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO nicht geeignet, weil die-se erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam wird. 14 dd) Leistungen zur Altersversorgung von selbst344ndig T344tigen k366nnen als laufende Bez374ge von der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO erfasst sein. Dies rechtfertigt aber nicht den R374ckschluss, dass Gleiches auch f374r Verg374tungen aus der selbst344ndigen T344tigkeit gelten muss. 15 ee) Entscheidend gegen eine Einbeziehung von Eink374nften aus selb-st344ndiger T344tigkeit in den Umfang der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO spricht 16 - 8 - die Gesetzessystematik. Nach 247 295 Abs. 2 InsO geh366rt es zu den Obliegenhei-ten des Schuldners, der eine selbst344ndige T344tigkeit aus374bt, w344hrend der Lauf-zeit der Abtretungserkl344rung die Insolvenzgl344ubiger durch Zahlungen an den Treuh344nder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverh344ltnis ein-gegangen w344re. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass die Abtretungser-kl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO die Eink374nfte des selbst344ndig t344tigen Schuld-ners nicht erfasst. Die Begr374ndung zum Gesetzesentwurf, eine Zuweisung der Eink374nfte des Schuldners an die Gl344ubiger im Wege der Vorausabtretung sei im Falle einer selbst344ndigen T344tigkeit nicht m366glich, best344tigt dies (BT-Drucks. 12/2443 S. 192 zu 247 244). ff) Dass auch der selbst344ndig t344tige Schuldner seinem Antrag auf Rest-schuldbefreiung eine Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO beizuf374gen hat, steht diesem Verst344ndnis nicht entgegen. Denn die Abtretung kann sich auf Anspr374che beschr344nken, die erst k374nftig m366glicherweise entstehen. Die Ver-pflichtung zur Vorlage einer Abtretungserkl344rung ist mithin deshalb sinnvoll, weil der Schuldner w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung von der selbst344n-digen in eine abh344ngige T344tigkeit wechseln oder beide T344tigkeiten nebeneinan-der aus374ben kann. 17 e) Ob Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit ausnahmsweise von der Ab-tretung nach 247 287 Abs. 2 InsO erfasst werden, wenn ein Schuldner als "Scheinselbst344ndiger" arbeitnehmer344hnlich t344tig ist, braucht hier nicht entschie-den zu werden. Die Umst344nde des vorliegenden Falles bieten f374r eine solche Einordnung keine Anhaltspunkte. 18 f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fallen die von der Kl344ge-rin geltend gemachten Anspr374che auch nicht deshalb unter die vom Schuldner 19 - 9 - N. gem344337 247 287 Abs. 2 InsO erkl344rte Abtretung an den Treuh344nder, weil in dem von ihm unterzeichneten Abtretungsformular die Formulierung "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" dahin erl344utert war, dass sie - entsprechend der Formulierung in 247 850 Abs. 2 ZPO - auch sonstige Verg374tungen f374r Dienstleis-tungen aller Art, die die Erwerbst344tigkeit des Schuldners vollst344ndig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, umfasse. Denn zugleich war in dem Abtretungsformular auf die Vorschrift des 247 295 Abs. 2 InsO Bezug ge-nommen. Im 334brigen ist die Abtretungserkl344rung des Schuldners vorrangig als Prozesserkl344rung zu verstehen und im Zweifel danach auszulegen, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht. Geht die Erkl344rung hinsichtlich des Um-fangs der abgetretenen Forderungen 374ber die gesetzlichen Anforderungen hin-aus, ist sie so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung ent-sprechend den jeweils g374ltigen gesetzlichen Bestimmungen anstrebt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, WM 2006, 1781, 1782). g) Erstreckte sich die Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO so-nach nicht auf die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che, kommt es nicht darauf an, inwieweit diese m366glicherweise unpf344ndbar und deshalb von der Abtretung ausgeschlossen waren und ob ein Schreiben des Treuh344nders vom 3. Mai 2007, mit dem er dem Schuldner N. mitteilte, die von der Kl344-gerin geltend gemachten Forderungen seien als Zahlungsanspr374che aus einer selbst344ndigen T344tigkeit nicht von der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 InsO erfasst, eine R374ck374bertragung der Anspr374che auf den Schuldner enth344lt. 20 - 10 - III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte die geltend gemachten Forderun-gen nach Grund und H366he bestreitet und das Berufungsgericht hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 21 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mei337en, Entscheidung vom 17.04.2007 - 3 C 1132/05 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2008 - 8 S 201/07 -
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