BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 234/14 Verkündet am: 21. April 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 362 Abs. 1, § 1903 Abs. 1 Satz 2 Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwill i- gungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat ke i- ne Erfüllungswirkung. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14 - LG Lüneburg AG Uelzen - 2 - De r XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10. März 2015 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr . Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 wird auf ihre Ko s- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die beklagte Spa rkasse auf Auszahlung des Guth a- bens auf einem Girokonto in Anspruch. Durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 16. November 2009 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserkl ä- rungen des Klägers, die seine Vermögenssor ge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt). Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 18. Juli 2010 verstorbenen Mutter, die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Er hob von diesem Konto am 30. Jul i 2010 1.221,28 1 2 3 - 3 - nach dem Empfang eine r dritten Person. Sein B etreuer hatte hiervon keine Kenntnis. Er hat weder in die Abhebung noch in die Weitergabe des Geldes eingewilligt und diese auch nicht nachträglic h genehmigt. Die Parteien streiten über die Erfüllungswirkung der Auszahlung der 1.221,28 e- trag zumindest in Höhe von 1.157,86 . zur Tilgung von Ve r- bindlichkeiten weiter gegeben, und rechnet hilfsweise mit einem Bereicherung s- anspruch gegen den Kläger auf. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung eines etwaigen Anspruchs gegen Frau S . angeboten. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.221,28 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2013 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagea b- weisungsantrag weiter. Ents cheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung von 1.221,28 keine schuldbefreiende Wirkung 4 5 6 7 8 - 4 - gehabt. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts sei die Willenserklärung des Kl ä- gers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung mangels Einwill i- gung des Betreuers gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Abhebung des Geldes stelle für den Kläger wegen des Erlöschens seiner Forderung kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsg e- schäft dar. Deshalb habe die Erfüllungsannahme der Zustimmung seines B e- treuers bedurft. Dem Kläger fehle wie einem beschränkt geschäftsfähigen Mi n- derjährigen die Empfangszuständigkeit. Auf die Kenntnis der Beklagten von der Bestellung des Betreuers und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts komme es nicht an, da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nich t geschützt werde und der von § 1903 BGB b e- zweckte Schutz des Betreuten nur dann effektiv sein könne, wenn auf die o b- je k tive Sachlage und nicht auf die Kenntnis des Geschäftspartners abgestellt werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers verdiene der Schutz de s G e- schäftsunfähigen und des beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor den B e- langen ihrer Geschäftspartner. Der Beklagten stehe kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, mit dem sie habe aufrechnen oder aufgrund dessen sie ein Zurückbehaltung s- recht habe geltend machen können. Der Kläger habe zwar, da sein Betreuer die Weitergabe des Geldes nicht genehmigt habe, einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes. Da er besonders schutzwürdig sei, müsse er aber nur das an die Beklagte herausge ben, was er tatsächlich durch die Weggabe erlangt habe. Dies sei der Rückforderungsanspruch, dessen Abtr e- tung er der Beklagten bereits angeboten habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Pflichtverletzung aus. 9 10 - 5 - II. Diese Ausführungen halten recht licher Überprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Die Klageforderung ist gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat su rteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 278) begründet. Sie ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht durch die Barauszahlung von 1.221,28 den Kläger gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Willenserklärung des Klägers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreie n- der Wirkung sei mangels Einwilligung des Betreuers nach § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Einer solchen Willenserklärung bedurfte es zur Erfüllung nicht. Die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB tritt rege l- mäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Lei s- tungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahi n- gehenden Vereinbarung, bedarf (Senat su rteil vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 26 9 Rn. 25; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1990 II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455 und vom 17. Juli 2007 X ZR 31/06, WM 2007, 2030 Rn. 17 ). b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht die erfüllende Wirkung der Au s- zahlung im Ergebnis zu Recht verneint. Aufgrund des für den Bereich der Ve r- mögenssorge angeordneten Einwilligungsvorbehalts ist der Kläger kraft Gese t- zes in diesem Bereich einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen. Erfüllung wäre demnach nur eingetreten, wenn der Betreuer des Klä gers in die Abhebung eingewilligt oder diese genehmigt hätte oder wenn 11 12 13 14 - 6 - ihm selbst das Geld übergeben worden wäre. Diese Voraussetzungen sind i n- des nicht erfüllt. aa) B estehende Leistungspflichten können gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minder jährigen mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden ( h M: OLG Brandenburg, Urteil vom 6. März 2007 10 UF 206 /06, juris Rn. 25; Staudinger/ Kn othe, BGB, Neubearb. 2012, § 107 Rn. 25; Palandt/Grü neberg, BGB, 74. Aufl., § 362 Rn. 4; MünchKommBGB/ Schmitt, 6. Aufl., § 107 Rn. 43; MünchKommBGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 12; Looschelders in BeckOGK BGB , Stand 15. November 2014, § 362 Rn. 10 3 ff. ; Kerwer in juris PK - BGB, 7. Aufl., § 362 Rn. 26; Medicus /Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl., Rn. 171; Medicus , Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rn. 566; Bork, Allg e- meiner Teil des BGB, 3. Aufl., Rn. 1006; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rn. 35; Schmidt, BGB Allgemeiner Teil, 1 1 . Aufl. , Rn. 999; Brox / Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 38. Aufl., Rn. 286; aA Harder, J u S 1977, 149, 151 f. ; van Venrooy , BB 1980, 1017, 1020). Der Schutzzweck der §§ 107 ff. BGB trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen Nac h- teils auch auf die Annahme einer Le istung als Erfüllung zu (Looschelders in BeckOGK BGB, aaO, § 362 Rn. 10 5 ). Bei wirksamer Erfüllung erlitte der Mi n- derjährige einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung. Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wi rtschaftlicher Betrachtungsweise gleich - oder höherwertig ist, ist unerheblich, da § 107 BGB voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten , muss dies auch dann gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden. 15 - 7 - bb) Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht rechtlich zutre f- fend ausgeführt hat, auch im Falle einer Leistung an einen geschäftsfäh igen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt ang e- ordnet ist und der Betreuer in die Leistungsannahme nicht einwilligt. Dem B e- treuten fehlt insoweit ebenfalls die zur Erfüllung notwendige Empfangszustä n- digkeit (LSG Berlin, Urt eil vom 17. Dezember 2004 L 5 RA 12/03, juris Rn. 17), sodass die Zahlung an ihn nicht zum Erlöschen seiner Forderung führt. Auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der Betreuung und dem Einwilligung svorbehalt kommt es nicht an (a A LG Oldenburg, WM 2013, 1411 ) . (1) Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt ein Betreuter im Geltung s- bereich dieses Vorbehalts eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger ( vgl. BT - Drucks. 11/4528, S. 138; OLG Ce lle DNotZ 2006, 923; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb. 2013, § 1903 Rn. 98; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1903 Rn. 43; HK - BUR/Bauer/Walther, Stand November 2014, § 1903 BGB Rn. 26; Jürgens, Betreuungsrecht , 5. Aufl., § 1903 BGB Rn. 23; Müller in BeckO K BGB , Stand 1. November 2014, § 1903 Rn. 15). Dies folgt aus der Verweisung des § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Regelung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger in den §§ 108 ff. BGB. Der Betreute wird im Geltungsbereich des Einwilligungsvorbe halts einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt. Dies gilt auch für die Erfüllung off e- ner Forderungen. Die Regelungen der §§ 10 8 ff. BGB und der §§ 1903 ff. BGB dienen vergleichbaren Schutzzwecken. Sowohl der Minderjährige als auch der Betreute im F all der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sollen davor g e- schützt werden, über ihr Vermögen nicht interessengerecht zu verfügen und sich über ihre Leistungsgrenze hinaus zu verschulden. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn die Erfüllung einer For derung eines Betreuten ebenso wie 16 17 - 8 - die eines Minderjährigen voraussetzt, dass der Betreuer zustimmt oder dass an diesen geleistet wird. (2) Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den Betreuten hängt, entg e- gen der Auffassung der Revision, nicht davon ab, ob der Schuldner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hat. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage (LAG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2006 18 Sa 385/06, juris Rn. 55; aA LG Oldenburg, WM 2013, 1411 ). Auch insoweit ist ein Betreuter aufgrund der Verweisung des § 1903 BGB auf die §§ 108 ff. BGB ebenso wie ein beschränkt geschäftsfähiger Mi n- derjähriger zu behandeln. Da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, sondern der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des Rechtsve r- kehrs hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1976 VI ZR 172/75, WM 1976, 1350, 1351; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 104 Rn. 3; Ja n da, FamRZ 2013, 16, 21), trägt der Vertragspartner eines Minderjährigen bzw. eines B e- treuten im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Ges chäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen (Janda, aaO). Nur so lässt sich ein effektiver Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten, der, wie dargelegt, einem besc hränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen ist, erreichen (LAG Berlin, U r- teil vom 22. Juni 2006 18 Sa 385/06, juris Rn. 55 ). Gerade wenn der Vertrag s- partner des Betreuten die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt nicht kennt und keine Rück sicht auf diese Umstände nehmen kann, sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für den Betreute n vor. Subjektive, auf die Person des Ve r- 18 1 9 20 - 9 - tragspartners bezogene Voraussetzungen würden diesen Schutz entgegen der Intension des Gesetzgebers, auch durch Unsicher heiten bei der Beweisführung, einschränken. 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Bereicherungs - und Sch a- densersatzansprüchen nicht zum Erlöschen der klägerischen For derung geführt hat. a) Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung scheitert hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs bereits an der fehlenden Gleichartigkeit (§ 387 BGB) der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Der Beklagten steht zwar grundsätz lich ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, da dieser die streitgegenständliche Zahlung mangels Erfüllungswirkung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Beklagte kann jedoch nur dasjenige herausverlangen, was der Kläger infolge ihrer Zahlung noch in seinem Vermögen ha t. Da die ausgezahlten Geldscheine und münzen unstreitig an eine dritte Person übe r- geben worden sind, ist der Kläger verpflichtet, den ihm zustehenden Bereich e- rungsanspruch gegen diese Person durch Abtretung an die Beklagte herausz u- ge ben ; dies hat der Kläger der Beklagten angeboten . Mit diesem Anspruch auf Abtretung kann die Beklagte nicht gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufrechnen. aa) Infolge der Auszahlung hat der Kläger Eigentum an den übereigneten Geldscheinen und münz en erlangt, da die Übereignung als solche lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn war und er deshalb ohne Einwilligung seines Betre u- ers gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB handeln konnte. Wegen der mangels Empfangszuständigkeit ausgebliebenen Erfüllungswirkung könnte die Beklagte grundsätzlich die Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. Zahlung von 21 22 23 - 10 - Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2011 I 17 U 15/11, juris Rn. 16; Staud inger/Knot h e, BGB, Neubearb. 2012, § 107 Rn. 25) und mit dem Anspruch des Klägers aufrechnen. bb) Der Kläger ist aber nicht mehr in der Lage, das ausgezahlte Geld herauszugeben, da er es unstreitig an eine dritte Person weitergegeben hat. Er ist allerd ings nicht entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB, weil ihm au f- grund der Weitergabe ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger des Geldes zusteht. Aufgrund des angeordneten Einwilligungsvorbehalts konnte er nicht wirksam über das Geld verfügen und einen etwaigen Anspruch der dritten Person gegen ihn, anders als die Revision meint, nicht erfüllen. Die Bereich e- rung entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Empfänger infolge der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte als ausgleichenden Wert im Si nne von § 818 Abs. 2 BGB erwirbt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos ist ( vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13 und v om 10. Juli 1980 III ZR 177/78, WM 1980, 1111, 1113; OLG Frankfurt am Main, NJWRR 1995, 1348). Dies ist im Streitfall nicht festgestellt oder vorgetragen worden. Entgegen dem Grundsatz, dass der Bereicherungsschuldner Wertersatz für eine weitergegebe ne Leistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489; OLG München, MDR 1998, 1345), kann sich der Kläger aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anor d- nung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schu tzwürdiger Schuldner durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Bereicherungsa n- spruchs gegen den Dritten befreien (vgl. für Minderjährige: OLG Nürnberg, WM 1990, 307, 308; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 818 Rn. 44; Bamberger/Roth/ 24 25 - 11 - Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 818 Rn. 43). Wäre ein Geschäftsunfähiger bzw. ein beschränkt Geschäftsfähiger oder der ihnen gleichgestellte Betreute zum Wertersatz verpflichtet, würde der vom Gesetz bezweckte Schutz gerade in den Fällen unterlaufen, in denen sich die G efahr des Verschleuderns von Verm ö- genswerten realisiert, weil die Durchsetzung des eigenen Bereicherungsa n- spruches oft ungewiss und zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbu n- den ist. Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen Ge l- tu ng des unwirksamen Rechtsgeschäfts, bei der der Schutzwürdige die Gefahr der Realisierung seiner Ansprüche bzw. die Darlegungs - und Beweislast für eine eingetretene Entreicherung tragen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 V ZR 235/02, WM 2 003, 1488). Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzlich bezweckten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger nicht zu verei n- baren ( s o auch zur Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie in diesen Fällen: BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 VIII ZR 309/93, BGHZ 126, 105, 108). cc) Auch § 819 Abs. 1 BGB greift nicht ein. Es kommt insoweit auf die Kenntnis des Betreuers an, da andernfalls eine Haftung wie aus dem unwir k- samen Rechtsgeschäft begründet und so der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde (vgl. für Gesc häftsunfähige und beschränkt G e- schäftsfähige: OLG Nürnberg, WM 1990, 307, 308; KG, NJW 1998, 2911; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 819 Rn. 4; Staudinger/Lorenz, BGB, Neub e- arb. 2007, § 819 Rn. 10). Der Betreuer des Klägers hatte aber unstreitig zum Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes durch den Kläger keine Kenntnis von der Abhebung. b) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen der unter lassenen Mitteilung des Einwilligungsvorbehaltes oder der Abhebung des Geldes ohne Zustimmung des Betreuers scheidet mangels Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB aus. Der Kläger war nicht ve r- 26 27 - 12 - pflichtet, die Beklagte ungefragt über die bestehende Betreuung oder den a n- geordneten Einwilligungsvorbehalt aufzuklären. Er ist als unter Einwilligung s- vorbehalt stehender Betreuter auch in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen wie ein beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln. Ein solcher haftet nicht aus Ve rschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn er seine Minderjähri g- keit verschweig t (vgl. MünchKommBGB/Schmitt, 6. Aufl., § 106 Rn. 16) . W egen des Fehlens eines Gutglaubensschutzes im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung des Vertrag s- partners über die fehlende Geschäftsfähigkeit (OLG Hamm, NJW 1966, 2357, 2359; MünchKommBGB/Schmitt, aaO , § 106 Rn. 18 ) . Nichts anderes kann aus Gründen des gesetzlich bezweckten Schutzes des in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkten Vertragspartners im Rahmen der Nebenpflichten eines im Wege der Erbfolge entstandenen Schuldverhältnisses gelten. c) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB sind bereits deshalb nicht gegeben, we il ein vorsätzliches Verhalten des Klägers weder festgestellt noch vorgetragen ist. 28 - 13 - d) Eine Umdeutung des Abweisungsbegehrens der Beklagten in die Ge l- tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. dazu BG H, Urteil vom 22. Februar 1967 IV ZR 331/65, BG HZ 47, 157, 167) kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte das ausdrückliche Abtretungsangebot des Klägers nicht a k- zeptiert hat. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 08.10.2013 - 16 C 9232/13 - LG Lünebu rg, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 S 64/13 - 29
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